Es kann immer einmal passieren, dass bei einer
Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die Frage, wann und
wie haftet ein Arbeit-nehmer für von ihm schuldhaft und/oder pflicht-widrig
verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit. Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine Haftungsbeschränkung
für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Unter betrieblich
veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die
diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er im Interesse des
Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkungen des
Arbeitnehmers bestehen, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner betrieblichen
Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten mit Arbeitgeberfahrzeugen
oder Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad
des Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:
1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der
Arbeitnehmer in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen
Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer
handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den
gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt,
was in dem gegebenen Fall je-dem hätte einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer
bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen,
wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem deutlichen
Missverhältnis zueinander stehen. Eine feste, summenmäßig beschränkte
Obergrenze für Arbeitnehmerhaftungen gibt es nicht. Auch bei „gröbster“
Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers scheiden jedoch Haftungserleichterungen für
ihn nicht grundsätzlich aus.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer
Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar
und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie
der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich
von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder
„Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des
Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz