Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen
Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die
Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den
Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB bestraft.
Der Anwendungsbereich des § 142 StGB ist nur auf Unfälle im
öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen
Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden findet § 142 StGB keine
Anwendung. Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines
Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens
wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit
nach § 142 StGB nicht begründen. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das
zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen
Sachbeschädigung geführt hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs
in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Schäden, die ganz unbedeutend sind,
scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen
Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus.
Die Bagatellgrenze für unbedeutende Schäden ist allerdings
umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in
einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die überwiegende
Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit
bei 50,00 Euro an.
Welche Wartezeit nach einem Verkehrsunfall am Unfallort
angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Schwere des
Unfalls, Höhe des Schadens, Unfallort, Tageszeit, Witterung und
Verkehrsdichte). Ersatzmaßnahmen wie das Zurücklassen eines Zettels mit
persönlichen Angaben ersetzen die Wartepflicht grundsätzlich nicht, sondern
sind allenfalls dazu geeignet, die Wartepflicht zu verkürzen.
Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem
Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch
getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an einer fremden Sache
ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und muss mit einer
Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt
vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 1.300,00 Euro (umstritten – teilweise
wird eine Wertgrenze bis 2.500 Euro angenommen) beläuft.
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz