Samstag, 25. April 2015

Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Indizien für eine Unfallmanipulation


Spricht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien (z.B. verschwiegene Unfallvorschäden) dafür, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit um eine Unfallmanipulation in Form eines provozierten Unfalls handelt, ist eine Schadensersatzklage abzuweisen. Eine Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall ist ebenfalls abzuweisen, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Fahrzeugschäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht worden sind, wenn das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits Schäden an der gleichen Stelle hatte (KG Berlin, Beschluss vom 17.07.2008, Az: 12 U 240/07).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 24. April 2015

Reisemangel – Verkehrssicherungspflichtverletzung in Hotelanlage

Verletzt ein Reiseveranstalter die ihm obliegenden Obhuts- und Fürsorgepflichten (unter die auch die Verkehrssicherungspflichten fallen) gegenüber dem Reisenden, so stellt dies ein Reisemangel dar, für dessen Verletzung der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden haftet. Es liegt ein Reisemangel vor, wenn von der Einrichtung des vom Reiseveranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht. Im Rahmen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten hat der Reiseveranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile einer Hotelanlage in regelmäßigen Abständen durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten im Hinblick auf solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren, überprüfen zu lassen. Hierzu gehört die Kontrolle des allgemeinen baulichen Zustandes der Unterkunft, um sicherzustellen, dass von sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Treppen, elektrischen Anlagen, Balkongittern etc. keine Gefahren für den Reisenden ausgehen (OLG Düsseldorf, Az.: I-21 U 67/14, Urteil vom 16.12.2014).
 
 

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 22. April 2015

Androhung einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitnehmer – fristlose Kündigung

Die Androhung eines Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um den Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, stellt einen fristlosen Kündigungsgrund dar. Ein solches Arbeitnehmerverhalten erfüllt auch den Straftatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB (LAG  Mainz, Urteil vom 02.08.2007, Az.: 11 Sa 266/07).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 21. April 2015

Verkehrsordnungswidrigkeit - Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung

Ein wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgter Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung (Verjährung innerhalb von 3 Monaten ab Tattag) berufen, wenn er die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich dadurch verhindert hat, dass er sich an seinem alten Wohnsitz nicht abmeldet und sich an seinem neuen Wohnsitz nicht anmeldet (OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015, Az.: 3 RBs 5/15).




Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 20. April 2015

Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB bestraft.
Der Anwendungsbereich des § 142 StGB ist nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden findet § 142 StGB keine Anwendung. Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht begründen. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen Sachbeschädigung geführt hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus.
Die Bagatellgrenze für unbedeutende Schäden ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an.
Welche Wartezeit nach einem Verkehrsunfall am Unfallort angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Unfallort, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte). Ersatzmaßnahmen wie das Zurücklassen eines Zettels mit persönlichen Angaben ersetzen die Wartepflicht grundsätzlich nicht, sondern sind allenfalls dazu geeignet, die Wartepflicht zu verkürzen.
Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und muss mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 1.300,00 Euro (umstritten – teilweise wird eine Wertgrenze bis 2.500 Euro angenommen) beläuft.
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 19. April 2015

Werkvertrag – Nacherfüllung bei optischen Mängeln und hohen Kosten

Bei optischen Mängeln bei denen keine Funktionsbeeinträchtigung für das erstellte Werk besteht, kann ein Werkunternehmer eine Nacherfüllung ablehnen, wenn die Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei der Überprüfung, ob dem Werkunternehmer der sog. Unverhältnismäßigkeitseinwand zusteht, ist im Rahmen einer Abwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Interesse des Auftraggebers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Unverhältnismäßigkeitseinwand gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Auftraggebers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014, Az.: I-21 U 23/14).
 
 

Baurecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 16. April 2015

Ansprüche aus Tarifvertrag – Günstigkeitsprinzip für Arbeitnehmer

Die Regelungen eines auf ein Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Bezugnahme (z.B. im Arbeitsvertrag) anwendbaren Tarifvertrags kommen nach dem sog. Günstigkeitsprinzip nur zum Tragen, soweit sie gegenüber dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die individualvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az.: 4 AZR 587/13).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 15. April 2015

Gebrauchtwagenkauf - Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit und „TÜV neu“

Ein Fahrzeugkäufer kann vom geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag ohne die Setzung einer Nacherfüllungsfrist zurücktreten, wenn das gekaufte Fahrzeug nicht verkehrssicher ist und mit neuem TÜV an ihn verkauft wurde. Der Fahrzeugkäufer kann ohne vorherige Nacherfüllungsfristsetzung vom Gebrauchtwagenkaufvertrag zurücktreten, wenn er jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz Gebrauchtwagenhändlers verloren hat (BGH, Urteil vom 15.04.2015, Az.: VIII ZR 80/14).
 
 
Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 14. April 2015

Vorsicht bei der Erklärung eines Erbverzichts

Ein Erbverzicht der Eltern umfasst auch das Erbrecht von deren Kindern, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 503/14, Urteil vom 28.01.2014).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 9. April 2015

Unterlassungserklärung und Auffindbarkeit gelöschter Webseiten bei Google

Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 8. April 2015

Hilfe im Ausland durch deutsches Konsulat nur in Notfällen

Konsularische Hilfe durch die deutschen Auslandsvertretungen steht nur Deutschen zu und setzt zudem eine besondere Notlage voraus. Anwendungsfälle der konsularischen Hilfe sind plötzlich und unerwartet eintretende vorübergehende Notfälle, die durch eine einmalige konsularische Hilfe behoben werden können. Die Hilfeleistung umfasst aber keine allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen im Ausland, sondern beschränkt sich auf eine punktuelle Hilfe in einer unmittelbaren Notlage (VG Berlin, Urteile vom 25.03.2015, Az.: VG 34 K 268.14 und VG 34 K 275.14).

 


Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 7. April 2015

Kennzeichnungspflicht für Fleisch ab dem 01.04.2015

Ab dem 01.04.2015 muss bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Ziegen-, Geflügel- und Lammfleisch auf der Verpackung ausdrücklich das „Land“ ausgewiesen werden, wo das Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Bei tierischen Erzeugnissen bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, d.h. bei Fleisch das Land, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde. Wenn mehrere Länder an der Herstellung eines Lebensmittels beteiligt waren, bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem es der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde.

Rechtsanwälte Kotz – Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 4. April 2015

Tiefgaragenunfall mit Rückwärtsfahrendem - Haftungsverteilung

Auf dem Privatgelände einer Tiefgarage mit Stellplätzen sind - anders als bei öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen - die Vorschriften der Straßenverkehrsverordnung grundsätzlich nicht anwendbar.  Jedoch trifft die Benutzer der Tiefgarage die Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme. Dabei hat der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende wegen der durch die eingeschränkten Sichtverhältnisse höheren Gefahr eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Vergleich zu den Sorgfaltspflichten, welche einem die Parkplatzfahrbahn befahrenden Fahrzeugführer obliegen. Im Streitfall, in dem sowohl der rückwärts aus einem Stellplatz Herausfahrende als auch der die Parkplatzfahrbahn befahrende Fahrzeugführer ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt haben, ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 angemessen (LG Heidelberg Urteil vom 20.02.2015, Az.: 3 O 93/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 2. April 2015

Smartphones – Gewährleistung und Garantie

Heutzutage ist das Smartphone wohl kaum noch aus dem alltäglichen Leben wegzudenken. Umso ärgerlicher ist es, wenn dieses einen Defekt aufweist. Die erste Frage die sich dann meist stellt ist, ob ein Garantie- oder Gewährleistungsfall vorliegt.
Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt. Für Handys und Smartphones gilt sie 24 Monate ab Kauf. Zeigt sich während dieser Zeit, dass das gekaufte Gerät nicht mangelfrei war, kann der Kunde die Reparatur oder den Austausch des Gerätes verlangen. Auch die Minderung des Kaufpreises oder gar ein Rücktritt vom Vertrag kommen in Betracht. Diese Rechte können nicht zum Nachteil des Kunden verändert werden. Hinzu kommt, dass die Beweislast in den ersten 6 Monaten beim Verkäufer oder Hersteller liegt. Das bedeutet, dass dieser,  um sich zu entlasten, beweisen muss, dass der Fehler nicht bereits von Anfang an vorlag. Dies dürfte ihm nur in den wenigsten Fällen gelingen. Etwas anderes gilt natürlich wenn ganz offensichtliche Hinweise auf ein Verschulden des Handybesitzers deuten. Dies ist etwa der Fall, wenn massive Kratz- oder Bruchspuren einen Sturz des Handys nahelegen, und dieser die Ursache für den Defekt war.  Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Nun muss  der Käufer beweisen, dass der Fehler bereits von Anfang an vorhanden war und nicht durch ihn verschuldet ist.
Entgegen einer weitverbreiteten Meinung fallen auch Akkus und andere Verschleißteile mitunter die Gewährleistung.
Anders hingegen sieht es meist bei einer Garantie aus. Eine Garantie wird vom Händler oder Hersteller freiwillig gegeben. Er kann daher selbst bestimmen, für welche Art von Schäden er haftet und wie lange die Garantie bestehen soll. Hier werden Verschleißteile regelmäßig herausgenommen.
Darüber hinaus werden beim Kauf von Elektrogeräten auch kostenpflichtige Garantien angeboten. Hier lohnt sich vor Vertragsabschluss das Lesen des Kleingedruckten. Denn wie bei den freiwillig gegebenen Garantien unterliegen auch diese kostenpflichtigen Garantien keinen gesetzlichen Regelungen sondern der Vertragsfreiheit zwischen Käufer und Verkäufer. Allerdings dürfen die einzelnen Klauseln für den Kunden nicht unklar sein oder ihn unangemessen benachteiligen.
In allen Fällen zu beachten ist, dass der Mangel unmittelbar nach Auftreten dem Händler mittgeteilt werden sollte, um keine Fristen zu überschreiten. Um dies im Zweifelsfall beweisen zu können, empfiehlt es  sich die Ansprüche schriftlich per Einschreiben mit Rückschein geltend zu machen.
 

Onlinerechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 1. April 2015

Beleidigung der Mitarbeiter des Vermieters – fristlose Kündigung des Mieters rechtmäßig?

Beleidigt ein Mieter die Mitarbeiter seines Vermieters als „faul“ und/oder als „talentfreie Abrissbirnen“, so rechtfertigt dieses Verhalten nicht unbedingt die fristlose oder fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, da die ausgesprochenen Beleidigungen nach Ansicht des AG Charlottenburg lediglich geringfügige Beleidigungen darstellen. Der Vermieter hätte den Mieter daher vor Ausspruch einer Kündigung vorher abmahnen müssen (AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015, Az.: 216 C 461/14).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz