Donnerstag, 24. November 2016

Kerzen in der Weihnachtszeit und Wohnungsbrand

In deutschen Haushalten brennt es statistisch gesehen über 200.000mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen. Kommt es sodann zu einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog. Neuwertversicherung). Brandschäden am Haus werden durch die Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen. Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall um ein fahrlässiges Handeln. Für die Leistungspflicht der Versicherung gilt es ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Bei leicht fahrlässigem Handeln des Versicherungsnehmers muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung vornehmen. Bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls ist die Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, wenn das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Leistungspflicht ursächlich war. 

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Samstag, 12. November 2016

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen und den Prozess gewonnen haben. Die Revision zum BGH wurde vom OLG Karlsruhe zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 U 185/15).

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Mittwoch, 9. November 2016

Verwertbarkeit mittels Dashcam gewonnener Aufnahmen im Zivilprozess

Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dashcam oder On-Board-Kamera gefertigter Aufnahmen ist auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt (LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az.:  17 S 6473/16).

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Montag, 31. Oktober 2016

Kündigung des Bausparvertrages erhalten - Ihre Rechte


Schätzungsweise über 30 Millionen Bausparverträge existieren in Deutschland. Viele dieser Verträge bestehen seit Jahrzehnten. Diese Altverträge sind für Verbraucher oft äußerst lukrativ, da sie in Zeiten niedriger Zinsen häufig eine gute Rendite von über vier Prozent Zinsen bei hoher Sicherheit einbringen. Hintergrund ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte hohe Festzins. Solche Zinsen sind heute mit sicheren Geldanlagen praktisch nicht mehr zu erzielen. Den Bausparkassen sind insbesondere die in den 90er Jahren abgeschlossenen Bausparverträge daher ein Dorn im Auge. Zahlreiche Bausparkassen gehen daher dazu über, die Verträge einfach zu kündigen. Dabei stützen sie die Kündigung nicht mehr wie in der Vergangenheit darauf, dass die Verträge überspart sind, sondern darauf, dass die Verträge seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass der Darlehensnehmer ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ kündigen kann. Der bloße Eintritt der Zuteilungsreife stellt jedoch nach Meinung zahlreicher Gerichte keinen „vollständigen Empfang“ dar. Damit ist eine Kündigung nach Meinung dieser Gerichte nicht möglich. Verträge, die zwar seit vielen Jahren zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können durch die Bausparkasse daher nicht einfach gekündigt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben Verbrauchern Recht gegeben und eine Kündigung in einer solchen Situation für unwirksam erklärt. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Wenn Sie eine Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben sollten sie die Kündigung überprüfen lassen. Je nachdem, in welcher Phase sich ihr Bausparvertrag befindet, sind die Aussichten erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen mehr oder weniger hoch. Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass Sie nicht einfach abwarten. Bausparkassen gehen dann häufig dazu über Kunden Verrechnungsschecks zukommen zu lassen. Dies erfolgt, obwohl überhaupt keine Scheckabrede besteht. Wenn Sie jedoch einen Verrechnungsscheck erhalten haben, sollten Sie diesen auf gar keinen Fall einlösen. In einem etwaigen Gerichtsverfahren würden Ihre Chancen dann erheblich sinken. Die Einlösung des Verrechnungsschecks könnte durch ein Gericht so bewertet werden, dass Sie damit die Kündigung und auch die Rückzahlung per Verrechnungsscheck akzeptieren. Doch soweit sollten Sie es gar nicht erst kommen lassen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und vertreten und verhindern Sie so, dass Ihnen überhaupt ein Verrechnungsscheck durch die Bausparkasse übermittelt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter:


http://www.ra-kotz.de

Mittwoch, 26. Oktober 2016

Bei Schrittgeschwindigkeit keine Gurtpflicht?

§ 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. In einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer daher unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Das sich ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Urteil vom 30.05.2016).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Donnerstag, 20. Oktober 2016

Fehlender Kinderbereuungsplatz – Schadensersatzanspruch der Eltern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung  den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Der Bundesgerichtshof hat mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern gegenüber dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht, wenn diese an der nicht zur Verfügungstellung ein  Verschulden trifft (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil er nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe



Samstag, 1. Oktober 2016

Verkehrsunfall – Übernahme der Sachverständigenkosten für Schadensgutachten


Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 11. September 2016

Widerruf eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer


Ein Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (z.B. bei Haustürgeschäften), wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Eine von einem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz mit seinem Arbeitgeber abgeschlossene Beendigungsvereinbarung stellt jedoch kein Haustürgeschäft dar, da Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte sind, auf die das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung findet. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt (BAG, Urteil vom 27.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03). 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 2. September 2016

Achtung bei unpünktlichen Mietzahlungen – Vermieter kann fristlos kündigen!

Ein fristloser Kündigungsgrund kann für einen Vermieter auch –  unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung  des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 173/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 31. August 2016

Achtung - Beim Umschalten einer Ampel von Grün auf Gelb besteht Anhaltepflicht!

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb zum Beispiel mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist (OLG Hamm, Az.:  6 U 13/16, Beschluss vom 30.05.2016).


Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 15. August 2016

Verkehrsunfall - Sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne  die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.
Welche möglichen Ansprüche hat man als Geschädigter?

 1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,

2. Sachverständigenkosten,

3. Anwaltskosten,

4. Abschleppkosten,

5. Mietwagenkosten,

6. Nutzungsausfallentschädigung,

 7. Wertminderung des Fahrzeugs,

8. allg. Kostenpauschale (20,00 € - 30,00 €),

9. andere Sachschäden z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,

10. Verdienstausfall,


12. Kinder-/Betreuungskosten,

13. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,

 14. entgangener Gewinn,

15. Arzt-/Behandlungskosten,

16. Finanzierungskosten bei Autokredit,

17. sonstige Kreditkosten,

18. Fahrzeugstandkosten,

19. Verlust einer Tankfüllung,

20. Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,

21. Kosten für ein neues Fahrzeugkennzeichen,

22. Abmeldekosten des Unfallfahrzeugs,

23. Anmeldekosten des Ersatzfahrzeugs.

Weitere Infos und einen Flyer im PDF-Format finden Sie unter: www.verkehrsunfallsiegen.de


Freitag, 12. August 2016

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Achtung – viele dürften unwirksam sein!

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung , wenn in ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).


Achtung eine Vielzahl von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten müssen aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichthofs erneuert bzw. ergänzt werden.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 11. August 2016

Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtmäßig?

In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten Zinssatz ist die Bausparkasse weiterhin gebunden. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigen überhaupt rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung steht der Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor und Sie erhalten eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich hiergegen wehren:

1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung ein.

2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.

3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.

Weitere Informationen unter:
http://www.ra-kotz.de

Dienstag, 9. August 2016

Schwarzbau – Wann ist eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig?




Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiell rechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Beseitigungsanordnung/Abrissanordnung ausgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Bau später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat (OVG Greiswald, Urteil vom 20.03.2012, Az.:3 L12/08).

Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. August 2016

Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).


Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 7. August 2016

Beleidigung des Arbeitgebers in Facebook mittels Emoticons – Kündigung?

Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons z.B. als „Sau“ kann eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist. Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16).


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 28. Juli 2016

Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?


Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.

Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.

Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.

Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.

Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 25. Juli 2016

Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Juli 2016

EuGH trifft Entscheidung zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung, hat er einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand auch einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.07.2016, Az.: C-341/15

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 20. Juli 2016

Sommerurlaub 2016 – Ansprüche bei Reisemängeln

Welche Rechte stehen einem Reisenden jedoch bei Reisemängeln zu?

Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.

Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist).

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags!

Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Internetseite unter der Rubrik Reiserecht:

Montag, 18. Juli 2016

KFZ-Schadensfreiheitsrabatt – Übertragung bei Trennung von Ehegatten

Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az: II-8 WF 105/11). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "erzielt" hat.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 17. Juli 2016

Führerschein – Sperrfristverkürzung nach Alkoholfahrt durch erfolgreiche Absolvierung eines Aufbauseminars

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (AG Dresden, Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14, Beschluss vom 11.08.2014).

Verkehrsstrafrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 14. Juli 2016

Urlaubszeit - Haftet die Hausratsversicherung auch im Urlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 12. Juli 2016

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Keine Kenntnis vom Unfallgeschehen

Entfernt sich ein Fahrzeugführer vom Unfallort, ohne Kenntnis davon zu haben, dass er in einen Unfall verwickelt worden ist, so stellt dies kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar. Erfährt der Fahrzeugführer nach dem Entfernen vom Unfallort, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und fährt er trotzdem weiter, so stellt dies ebenfalls kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar (BGH, Beschluss vom 15.11.2010, Az: 4 StR 413/10).

Verkehrsstrafrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 9. Juli 2016

Nachbarrecht - was tun, wenn man Ärger mit dem Nachbarn hat?

Ob Grillgeruch, Lärm oder ein herüberhängender Ast vom Nachbargrundstück - Ursachen, die einen Streit unter Nachbarn heraufbeschwören können, gibt es viele. Doch was muss ich mir tatsächlich gefallen lassen und wo sind die Grenzen? Das Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Eine kurze Übersicht über ihre Rechte und Pflichten bietet Ihnen diese Broschüre. Vornehmlich wird dabei auf das Recht im Bundesland Nordrhein-Westfalen eingegangen.

Die gesetzlichen Grundlagen des Nachbarrechts
Das private Nachbarrecht wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 903 - 924, 1004) und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. In Nordrhein-Westfalen ist dies das Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW). Neben diesen wichtigsten Rechtsgrundlagen gibt es eine Vielzahl anderer Vorschriften. So kommen etwa zu den Gesetzen des privaten Nachbarrechts auch Gesetze aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht. Beispielhaft zu nennen sind die Landesbauordnung, das Landespflegegesetz und das Immissionsschutzgesetz.

Anwendung der Gesetze
Alle nachbarrechtlichen Rechtsvorschriften zielen auf ein einvernehmliches Zusammenleben unter Nachbarn ab. Das wichtigste Mittel dies zu erreichen, ist dabei die Verständigung untereinander. Im Gegensatz zu den meisten öffentlich-rechtlichen Gesetzen, die -sofern keine besonderen Ausnahmen vorliegen- so gut wie immer zwingend von allen Bürgern einzuhalten sind, bietet das private Nachbarecht Spielraum, sich auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu einigen und Vereinbarungen zu treffen, die den nachbarschaftlichen Frieden gewährleisten.

So können zum Beispiel bestimmte Grenzabstände von Bäumen oder Hecken individuell vereinbart werden. Solche Absprachen sind grundsätzlich frei von jeder Form. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Das Verfahren - Besonderheiten in NRW
Sieht man keine andere Möglichkeit einen Konflikt mit seinem Nachbarn zu lösen, als zu klagen, ist unbedingt zu beachten, dass nach § 53 Justizgesetz NRW (ehemals § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW) eine Klage vor Gericht erst dann zulässig ist, wenn zuvor der Versuch einer außergerichtlichen Schlichtung bei einer Gütestelle stattgefunden hat und dieser erfolglos war.


Wieviel Lärm muss man dulden?
Lärm ist der häufigste Grund, der zu Streit unter Nachbarn führt. Musik (aus der Stereoanlage oder selbsterzeugt), Rasenmäher, Hundegebell, spielende Kinder und vieles mehr verursachen oft einen sehr hohen Geräuschpegel. Was man als Nachbar ertragen muss und was nicht haben die Gerichte in unzähligen Einzelfallentscheidungen beurteilt. Grundsätzlich aber gilt, dass Lärm generell nicht verursacht werden darf und nur ortsüblicher und nicht wesentlich störender Lärm geduldet werden muss (§ 906 BGB). Anhaltspunkte bieten einzelne Vorschriften wie die Freizeitlärmrichtlinie oder die Geräte- und Maschinenlärm-verordnung. Unterscheiden muss man auch zwischen Lärm am Tag und in der Nacht, oder zu speziellen Ruhezeiten.

Will man gegen den Lärmverursacher vorgehen, ist es ratsam ein Lärmprotokoll (Dauer, Häufigkeit und Uhrzeit des Lärms) anzufertigen oder Zeugen hinzuzuziehen.

Unter Umständen kann Lärm auch zu einer Minderung des Mietpreises führen.

Auch für Grillfeste gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Lärm ist grundsätzlich zu vermeiden. Nachbarn müssen solche Feste nur im üblichen Maße hinnehmen. Häufigkeit (nach herrschender Meinung übrigens bis zu vier Mal im Jahr) und Uhrzeit spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Einen Anspruch, einmal im Monat laut sein und die Nachbarn stören zu dürfen, gibt es -trotz weitverbreiteter Meinung- nicht. Vielmehr muss man auch an Grillabenden ab 22.00 Uhr den Geräuschpegel im Garten auf Zimmerlautstärke senken. Sollten die Gäste dennoch zu laut sein, kann dies dem Gastgeber zugerechnet werden.

Auch Silvester-, Karneval-, und Hochzeitenveranstaltungen rechtfertigen grundsätzlich keine laute Feier bis in die frühen Morgenstunden im Freien, es sei denn, dass diese von den Gerichten als „ortsüblich“ angesehen werden.

Gerüche aus Nachbars Garten
Ähnlich wie beim Lärm, verhält es sich bei Gerüchen, die aus dem benachbarten Garten stammen. Auch diese müssen bis zu einem bestimmten Maß geduldet werden, wenn sie als ortsüblich und nicht wesentlich angesehen werden. Einen Komposthaufen muss man dulden, solange der von ihm ausgehende Geruch keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, oder eine Gefahr durch Ungezieferbefall von ihm ausgeht. Allein ein hässlicher Anblick ist kein Grund für einen Unterlassungsanspruch. Allerdings ist bei der Wahl des Aufstellortes seines Komposthaufens das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Bei großen Grundstücken sollte daher eine möglichst weit vom Nachbargrundstück entfernt gelegene Stelle gewählt werden. Ein Platzieren eines Komposthaufens aus Schikane gegenüber dem Nachbarn ist somit unrechtmäßig.

Pflanzen, Sträucher und Bäume
Immer wieder sorgen herüberragende Äste, Wurzeln oder Laub für Ärger.
Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüberwachsen und das eigene Grundstück beeinträchtigen, darf man eigenständig entfernen oder entfernen lassen. Jedoch empfiehlt es sich dem Besitzer zunächst eine Frist zur eigenständigen Beseitigung zu setzen. Bei überhängenden Ästen, muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gestellt werden, bevor man diese selbst vornimmt. Gegen herüberfallendes Laub dagegen kann man nur in seltenen Ausnahmefällen etwas unternehmen, da dies als ortsüblich angesehen werden muss. Durch Laub entstehende erhebliche Reinigungsarbeiten können aber unter Umständen ersetzt verlangt werden. Verwildert der Nachbargarten, so ist dies einem oft „ein Dorn im Auge“. Dagegen vorgehen kann man allerdings nur, wenn dadurch zum Beispiel erhebliche Samen- und Blütenmengen auf das eigene Grundstück gelangen und der eigene Garten dadurch in hohem Maße beeinträchtigt wird. Hingegen reichen rein ästhetische Gründe und abweichende Vorstellungen eines schönen Gartens nicht aus, seinen Nachbarn auf gerichtlichem Wege erfolgreich zu einer Umgestaltung seiner Gartenanlage zu bewegen. Fallen nicht nur Samen oder Blüten, sondern ganze Früchte vom Nachbargrundstück auf das eigene, so darf man diese hingegen behalten. Für  Hecken und Bäume sieht das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)in Streitfällen spezielle Abstände zum benachbarten Grundstück vor. Je nach Größe und Wachstum liegen diese zwischen 0,5 und 4,0 Metern.

Tierhaltung
Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren gehört zur üblichen Grundstücksnutzung und ist grundsätzlich nicht verboten. In Mietwohnungen wird die Haltung meist durch die Hausordnung geregelt. Untersagen kann man die Tierhaltung erst, wenn von einem Tier eine Gefahr ausgeht, oder erhebliche Lärm- oder Geruchbelästigungen entstehen. Entsteht durch ein Tier ein Schaden, muss der Tierhalter dafür haften, auch ohne Verschulden.

 

Zäune
In den meisten Fällen kann frei entschieden werden, ob man eine Einfriedung seines Grundstücks vornimmt oder nicht. Darüber hinaus kann es aber sein, dass das Errichten von Zäunen von öffentlicher Seite zwingend vorgeschrieben, oder umgekehrt gerade verboten ist. Oft finden sich solche Bestimmungen in den Anlagen zu Bebauungsplänen (gerade in Neubaugebieten). Auch für Zäune gilt als Maßstab für Art, Höhe, Duldung oder Notwendigkeit einer Errichtung, ob diese als ortsüblich anzusehen sind.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 27. Juni 2016

unbefugtes Parken auf Kundenparkplatz – Abschleppen erlaubt?

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück (z.B. Kundenparkplatz, Supermarktparkplatz) abgestellt wurde, im Auftrag des Grundstücksbesitzers abgeschleppt, so ist dieser dazu verpflichtet die hierfür erforderlichen Abschleppkosten zu tragen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15). Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie im Fall Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese durch den Fahrzeugführer nicht eingehalten werden.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 22. Juni 2016

Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr

Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 14 K 6661/15). Im Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug 11 Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges rechtswidrig war, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen war. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der 11 Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der angebrachte Aufkleber ersetzte eine Ordnungsverfügung nicht, weil er nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nimmt oder nicht.

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 21. Juni 2016

Hausratversicherung muss nur notwendige Reparaturkosten zahlen und keine Schönheitsreparaturen

Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 20. Juni 2016

Weltweiter Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse?

Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ruhen grundsätzlich, solange sich der gesetzlich Versicherte im Ausland aufhält.  Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich daher bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen absichern (BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 17. Juni 2016

BGH senkt formelle Anforderungen für Betriebskostenabrechnungen

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 15. Juni 2016

Kostenpauschale von 40 Euro vom Arbeitgeber für verspätete Lohnzahlung?

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers nicht pünktlich, so kann dieser ab Juli 2016 gegenüber dem Arbeitgeber neben Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 30.06.2016 = 4,17 %) auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB geltend machen.

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Montag, 13. Juni 2016

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (= ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen (BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 12. Juni 2016

Wohnungsbesichtigungsrecht des Vermieters – Wann besteht es?

Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache mit dem Vermieter dazu verpflichtet sein, diesem zwecks Wohnungsbesichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Mietwohnung zu lassen. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters. Ein Vermieter muss dafür aber einen berechtigten Grund haben. Der Vermieter ist zudem zur schonenden Rechtsausübung gehalten. Denn die Mietwohnung ist der verfassungsrechtlich geschützte Rückzugsraum, in dem der Mieter sich entfalten und gemäß seinen eigenen Vorstellungen sein Leben gestalten kann. Der Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, während der Vermieter das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht hat, ein Mindestmaß an Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeit auf sein Eigentum zu haben. Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen durch den Vermieter sind unzulässig; der Vermieter bedarf eines konkreten sachlichen Grundes zur Wohnungsbesichtigung, der sich zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes ergeben kann. Ein Vermieter kann generell alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Befindet sich im Mietvertrag eine vertragliche Vereinbarung bzgl. des Wohnungsbesichtigungsrechts des Vermieters und ist diese Klausel rechtswidrig und daher unwirksam, so entfällt sie vollständig und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 11. Juni 2016

Vorsicht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 %

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln des Fahrzeugführers sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 % kann das gesetzlich vorgeschriebene Bußgeld verdoppelt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 9. Juni 2016

Schmerzensgeld für Ohrfeige durch Vorgesetzten oder Arbeitgeber?

Versetzt ein vorgesetzter Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einem Arbeitnehmer eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen beim Arbeitnehmer, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen (LAG Köln, Az.: 5 Sa 827/08, Urteil vom 27.10.2008).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 7. Juni 2016

Absage eines OP-Termins - Schadensersatzpflicht des Patienten

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient dieser zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandler und dem Patienten voraussetzt, ist es allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will.  Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten (Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 25. Mai 2016

Mündliche Arbeitgeberkündigung/Arbeitnehmerkündigung wirksam?

Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 125 BGB unwirksam. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen gemäß §§ 623, 125 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form per E-Mail oder Telefax ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Klagerecht und der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber können jedoch verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung seines Arbeitgebers nicht zeitnah zur Wehr setzt und erst nach Monaten gegen die mündliche Kündigung des Arbeitgebers vorgeht (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 25 Ta 1628/10, Beschluss vom 16.08.2010). Eine Kündigungsschutzklage die 7 Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wird, kann nach Auffassung des LAG Berlin verwirkt sein kann. Arbeitnehmern ist daher zu raten, auch nach einer mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem für sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Auch mehrfach und „ernsthaft" mündlich durch einen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen, welche normalerweise unwirksam sind,  können nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, Az.: 8 Sa 318/11, als wirksame Eigenkündigung ausgelegt werden. Daher Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber!
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 24. Mai 2016

Pannenhilfe durch Automobilklub nach alkoholbedingtem Verkehrsunfall?

Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Im vorliegenden Fall führte der betroffene Fahrzeugführer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,41 Promille) und verursachte infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, so dass eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorlag. Der Automobilklub war daher nach seinen Mitgliedschaftsbedingungen leistungsfrei und musste die anfallenden Abschleppkosten nicht tragen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 122 C 23868/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. Mai 2016

Verkehrsunfall – 1.000 Euro Schmerzensgeld bei leichter HWS-Distorsion

Erleidet man unverschuldet einen Verkehrsunfall und erleidet man hierbei eine leichte HWS-Destorsion mit einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 2 Wochen unmittelbar nach dem Unfall sowie einer Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen binnen einiger Wochen, so kann ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen sein (LG Bonn, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 15 O 83/08).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. Mai 2016

SEX-Fotos – Weiterverbreitung per WhatsApp – Schmerzensgeldanspruch der Betroffenen


Es stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weiterverbreitet werden. Betroffene haben gegen den Fotoverbreiter einen Schmerzensgeldanspruch (im Fall 1.000 Euro). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Verbreitungsrad der Fotos sowie den Umständen, wie es zur Verbreitung gekommen ist (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 18. Mai 2016

Elternzeit – Unwirksamkeit der Beantragung

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3 Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (kein Telefax oder keine Email möglich!). Die Beantragung muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Beantragung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, dass das Schriftformerfordernis durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt worden sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. Mai 2016

Handyverstoß – neue Verteidigungsstrategie……….

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16). Im Fall fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Er hatte das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Handyverstoß Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 15. Mai 2016

Starkes Bremsen trotz „Grüner Ampel“ – Haftung des Bremsenden bei Auffahrunfall

Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen, dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 13 S 67/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. Mai 2016

Kettenauffahrunfall – Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall (OLG Hamm, Az.: 6 U 101/13, Urteil vom 06.02.2014).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 12. Mai 2016

Bis 21.06.2016 alten Darlehensvertrag widerrufen!

Haben Sie zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag bei einer Bank abgeschlossen? Dann könnte die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung falsch sein und Sie könnten den sogenannten „Widerrufs-Joker“ ziehen, d.h. Sie können noch bis zum 21.06.2016 (Eingangsdatum bei der Bank) den Widerruf des alten Darlehensvertrag erklären und Ihre alte Finanzierung rückabwickeln, ein neues Darlehen über die Restschuld aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Bauzinsen profitieren. Wer zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Kredit bei einer Bank aufgenommen hat, sollte daher die Widerrufsbelehrung des Vertrages überprüfen. Schätzungsweise 80 % der Belehrungen sind fehlerhaft - mit gravierenden Folgen! Die fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann! Ist dies der Fall, wird der Vertrag nach der Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die gezahlten Beträge (insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen) zurückfordern kann und die Bank im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. marktüblicher Zinsen (d.h. deutlich niedrigere Zinsen als im Darlehensvertrag) hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen! Jedoch haben Verbraucher nur noch bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, ihre Verträge zu prüfen und den Widerruf gegenüber ihrer finanzierenden Bank bei den Verträgen aus dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 zu erklären. Am 18.02.2016 hat der Bundestag im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, um „Rechtssicherheit für die Banken“ herzustellen. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der finanzierenden Bank sollte man sich jedoch beraten lassen, da der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf (Zug-um-Zug) zur Rückzahlung der Netto-Darlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist. Häufig kann man mit der finanzierenden Bank im Rahmen von Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung finden. Bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages kann man zu günstigeren Zinskonditionen umschulden. Die Verjährung der Ansprüche der Darlehensnehmer tritt nach dem erklärten Widerruf erst zum 31.12.2019 ein.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 11. Mai 2016

Tierarzthaftung bei Behandlungsfehlern - Beweislast

Ein grober Behandlungsfehler eines Arztes führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Diese in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. Mai 2016

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – muss Arbeitgeber auch die Zuschläge zahlen?

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 9. Mai 2016

Hotel-Sterne - Irreführende Werbung

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 3 U 1974/15; Revision nicht zugelassen) die Werbung mit 5-zackigen Sternesymbolen, welchen Hotelsternen gleichempfunden waren, als irreführend untersagt, da „diese nicht auf einer Überprüfung durch eine neutrale Stelle anhand objektiver Kriterien, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, beruhten“. Beruht eine Sterne-Angabe auf einer Selbsteinschätzung des Hotels oder auf Kundenerfahrungen und wird dies nicht klar und eindeutig dargestellt, so ist eine Werbung (auch Werbeschilder) für den Verbraucher irreführend und unzulässig.

Wettbewerbsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Verkehrsunfall - Umsatzsteuerersatz bei Ersatzanschaffung

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04). Eine Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nicht, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen, noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az: VI ZR 351/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 7. Mai 2016

Schwiegerelternschenkung – Rückforderung bei Scheidung

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Schenkung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine vorzunehmende Anpassung eines Schenkungsvertrags kann im Einzelfall dazu führen, dass der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren ist. Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine vorzunehmende Vertragsanpassung jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 6. Mai 2016

Geliebtentestament - Unwirksamkeit bei Benachteiligung der Angehörigen


In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Richter sind nicht dazu befugt, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an ihren eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (Testament) kann daher nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 3 Wx 100/08).

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 4. Mai 2016

Verkehrsunfall im Gegenverkehr nach Passieren von parkenden Fahrzeugen

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss seinen Fahrvorgang zurückstellen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Der Gegenverkehr hat wie bei der Vorfahrt schon dann Vorrang wenn er am zügigen (notfalls auch angepassten langsamen Durchfahren) gehindert wäre. Kommt es nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr, so haftet man mit 2/3 am eingetretenen Schaden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 4 U 405/12).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 3. Mai 2016

Überbelegung einer Mietwohnung – Kündigung durch Vermieter?

Eine Überbelegung einer Mietwohnung durch den Mieter berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung der Mietwohnung sind. Grundsätzlich darf ein Mieter seine Kinder und seinen Ehegatten in eine Mietwohnung aufnehmen, solange hierdurch keine Überbelegung der Wohnung entsteht. Eine Wohnungsüberbelegung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts München vor, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind (Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 2. Mai 2016

Vermieter Zutritt zur Wohnung verwehrt – fristlose Kündigung?

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm generell den Zuritt zur Wohnung (z.B. um diese potentiellen Käufern zu zeigen) verwehrt.

Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will (BGH, Az: VIII ZR 221/09, Beschluss vom 05.10.2010).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 27. April 2016

Drohungen über Facebook - Gewaltschutzverfügung

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das – ausdrückliche, schlüssige oder versteckte – Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen. Wird eine Person über das Internetportal Facebook von einer anderen Person bedroht, kann das jeweils angerufene Gericht ein Näherungs- und Kontaktverbot aussprechen. Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, Az.:  2 UF 254/12).

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

 (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 26. April 2016

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen?  Betroffenen steht nach § 34 Bundesdaten-schutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz