Häufig dürfen nur Anlieger durch eine bestimmte Straße
fahren etc. Wann ist man jedoch ein Anlieger? Anlieger sind Personen „[…], die
mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist
ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück
(was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht
erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger.
Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt“ (vgl.
BayObLG VRS 33, 457). Man darf als „Anlieger“ im Anliegerbereich fahren und
parken. Hierzu hat das OLG Frankfurt ausgeführt: „Fahrten, die dem Erreichen
oder dem Verlassen eines im Verbotsbereich gelegenen Grundstückes dienen, sind
nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 Satz 5 Buchst. a StVO a.F. und der amtlichen Erläuterung
Nr. 1a) zur lfd. Nr. 30.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO n.F. uneingeschränkt
privilegiert. Eine einschränkende Auslegung der genannten Bestimmungen
dahingehend, dass die Privilegierung allein dann greift, wenn der
Verkehrsteilnehmer den Verbotsbereich auf dem Weg von oder zu dem Grundstück
auf dem kürzest möglichen Weg passiert, kommt nicht in Betracht“ (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2009, Az.: 2 Ss-OWi 164/09).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz