In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a.
Arbeitnehmer, Auszubildende, Kinder, Schüler, Studierende sowie Personen, die
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, versichert.
Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der
Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten, der Schule, der Hochschule etc.
erleidet. Versichert sind unter Umständen auch Umwege. Nach einem Wegeunfall,
muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet
eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder
Unfallkasse. Bei dem Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende
Leistungen gegenüber der jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend
gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen,
Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von
Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie
Beihilfeleistungen. Zudem hat man einen Anspruch darauf, in den Krankenhäusern
der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der
Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das
Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen
wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich
grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des
Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das
Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft.
Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert
sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten länger als 26
Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine Verletztenrente (30% MdE bei Unfall
in einem landwirtschaftlichen Unternehmen). Die Berechnung der Verletztenrente
orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall
(Jahresarbeitsverdienst).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz