Montag, 31. August 2015

Unzumutbare Arbeitsbedingungen – Kündigungsgrund für Arbeitnehmer

Herrschen unzumutbare Arbeitsbedingungen an einem Arbeitsplatz, so kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigen und erhält trotz seiner Eigenkündigung sofort Arbeitslosengeld und keine Sperrzeit von 12 Wochen (LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2009, Az.: L 9 AL 129/08).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 29. August 2015

Falschparken – Darf sofort abgeschleppt werden?

Nein! Ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber darf einen Falschparker im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann sofort Abschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Fahrzeugentfernung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise bei größeren Geschäftsparkplätzen oder auch bei Parkplatzanlagen anzunehmen, die keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden können, so dass es für den... Eigentümer/Parkplatzinhaber praktisch nicht möglich ist, den Fahrer des rechtswidrig abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Kann ein Falschparker hingegen ohne weiteres in der „Nachbarschaft“ ausfindig gemacht werden, so muss der Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Lässt ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber einen Falschparker sofort abschleppen, ohne einen Versuch unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen, muss er die angefallenen Abschleppkosten selbst tragen (AG Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013, Az: 31 C 496/13).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 28. August 2015

Betriebliche Altersvorsorge - Anspruch auf Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Arbeitsentgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 27. August 2015

Fristlose Kündigung bei Herstellung von „Raubkopien“ während der Arbeitszeit

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt (BAG, Urteil vom 16.07.2015, Az.: 2 AZR 85/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 26. August 2015

Verkehrsunfall – Reparaturkosten über 130%-Grenze – Fahrzeugreparatur möglich?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls den Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn ein Kfz-Sachverständiger zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH, Urteil vom 02.06.2015, Az.: VI ZR 387/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 25. August 2015

Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und freilaufendem Hund - Haftung

Steht der Sturz eines Radfahrers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Begegnung mit einem freilaufenden Hund, besteht ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund. Wer seinen Hund auf für Radfahrer freigegebenen Wegen frei laufen lässt, handelt sorgfaltswidrig. Das Maß der Fahrlässigkeit erhöht sich, wenn der Hund nicht stets auf Zuruf sofort reagiert oder auf der anderen Wegseite läuft oder seine Leine frei hinter sich herzieht. Passiert der Radfahrer den Hund in langsamer Fahrt, trifft ihn kein Mitverschulden; ein Absteigen und Schieben zwecks Passieren des Hundes kann vom Radfahrer nicht verlangt werden (LG Tübingen Urteil vom 12.05.2015, Az.: 5 O 218/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 21. August 2015

Radfahren auf Waldwegen zulässig?

Das Radfahren auf hierfür geeigneten Waldwegen kann verkehrsrechtlich nur dann verboten werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie in Erholungsorten von besonderer Bedeutung (§ 45 Abs. 1a Nr. 3 StVO), in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen (§ 45 Abs. 1a Nr. 4 StVO), in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten (§ 45 Abs. 1a Nr. 5 StVO) sowie in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 45 Abs. 1a Nr. 6 StVO), wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können. Verkehrszeichen sind allerdings nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (Bay. VGH, Urteil vom 03.07.2015, Az.: 11 B 14.2809).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 20. August 2015

Facebook-Name ist frei wählbar!


Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat wegen eines Verstoßes gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen. Das Unternehmen wird darin verpflichtet, die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Die Sperrung eines Nutzerkontos, die aufgrund der pseudonymen Nutzung vorgenommen wurde, ist aufzuheben. Weiter wird angeordnet, dass Facebook die einseitige Änderung des Kontos auf den wirklichen Namen des Nutzers zu unterlassen hat. Außerdem ist die Forderung der Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen (Personalausweis oder Reisepass) zum Identitätsnachweis durch Übersendung digitaler Kopien unzulässig.

Hintergrund der Verwaltungsanordnung ist die Beschwerde einer Nutzerin, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym geführt hat. Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus. Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin ihren „Freunden“ bekannt. Die Freischaltung des Kontos für die Nutzerin soll allerdings erst dann erfolgen, wenn die Nutzerin dieser Änderung zustimmt. Sie hat es jedoch vorgezogen, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.

Hierzu Johannes Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: "Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten."

Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 28.07.2015

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 19. August 2015

Wann liegt eine Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern vor?

Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 18 AS 4309/14 ER, Beschluss vom 29.08.2014).

Sozialrecht - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Relaunch der Internetseite www.mietrechtsiegen.de

Die Internetseite www.mietrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet. Die Mietminderungstabelle wurde auf das Jahr 2015 aktualisiert. Ferner wurde die Internetseite für eine Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.

Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, sollte sich der Mieter nicht scheuen die Miete zu mindern. Hierbei ist jedoch mit Augenmaß vorzugehen. Die Höhe der Mietminderung muss in einem angemessen Verhältnis zur Beeinträchtigung der Mietsache stehen. Hierzu gibt es Mietminderungstabellen die auf entsprechenden Gerichtsurteilen basieren und eine gute Richtschnur zur Höhe der Mietminderung bilden. Eine Mietminderungstabelle hilft grob einzuschätzen, wie hoch eine Mietminderung ausfallen sein darf. Die Bandbreite reicht von einer geringfügigen Minderung der Miete bei einer defekten Hausflurbeleuchtung, bis hin zum kompletten Einbehalt der Miete bei schwerwiegenden Mietmängeln wie etwa einem kompletten Heizungsausfall im Winter.

Mietrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

 

Dienstag, 18. August 2015

Auffahrunfall - Erschütterung des sog. Anscheinsbeweises

Derjenige, der im gleichgerichteten Verkehr auf das Fahrzeug seines Vordermannes auffährt, hat den Beweis des ersten Anscheins gegen sich, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO), seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst (§ 3 Abs. 1 StVO) oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit fehlen lassen hat (§ 1 Abs. 2 StVO), so dass es zu dem Auffahrunfall gekommen ist. Die Erschütterung dieses Anscheins setzt den Nachweis von Tatsachen voraus, welche die ernsthafte Möglichkeit begründen, dass sich keine der vorgenannten Ursachen auf den Unfall ausgewirkt hat und der Unfall durch eine andere Ursache (z.B. plötzliche Vollbremsung des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund) eingetreten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014, Az.: I-1 U 107/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 14. August 2015

Zu Unrecht angezeigt – Schadensersatzanspruch?


Wird man von einem Dritten zu Unrecht einer Straftat bezichtigt und wird ein Strafverfahren eingeleitet, so hat man gegenüber dem Anzeiger keinen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der eigenen Strafverteidigerkosten (LG Berlin, Urteil vom 08.01.2009, Az.: 27 O 491/08). Nach Auffassung des LG Berlin gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, dass man angezeigt wird und das die Strafverfolgungsbehörden ermitteln. Sogar dann, wenn die Angelegenheit in die Öffentlichkeit getragen wird.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 10. August 2015

Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bei Krankheit

Kann der Auszubildende wegen nachgewiesener Krankheit an der Abschlussprüfung nicht teilnehmen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (BAG, Az.: 5 AZR 58/98, Urteil vom 30.09.1998).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 9. August 2015

Vorsicht bei arbeitsgerichtlichen Abfindungsvergleichen – Anspruch auf Arbeitslosengeld kann Ruhen!

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (vgl. § 157 SGB III). Löst ein Arbeitsgericht ein Arbeitsverhältnis wegen einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung auf, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist (§ 9 Abs 1 KSchG), so erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte (§ 9 Abs 2 KSchG). Die dem Arbeitnehmer in diesen Fällen zugesprochene Abfindung (§ 9 Abs 1 iVm § 10 KSchG) enthält daher keine Arbeitsentgeltanteile, sondern dient voll dem Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes. In diesen Fällen tritt daher keine Ruhenswirkung bzgl. des Arbeitslosengeldes nach § 157 SGB III ein, da das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers aufgelöst wurde. Anders verhält es sich bei Auflösungen durch Urteil im Anschluß an eine unbegründete außerordentliche Kündigung. Ergibt sich aus der Klage, dass dem Arbeitnehmer trotz Unbegründetheit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist, hat das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem es bei begründeter außerordentlicher Kündigung geendet hätte (§ 13 Abs 1 KSchG iVm § 9 Abs 2 KSchG). Daraus folgt zugleich, dass die in diesen Fällen festzusetzende Abfindung in aller Regel das dem Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist entgangene Arbeitsentgelt enthält, so dass § 157 SGB III zur Anwendung kommt und der Anspruch des Arbeitsnehmers auf Arbeitslosengeld ruht. Wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen enthalten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in pauschaliertem Umfang auch Arbeitsentgeltteile, so dass sie zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches führen können (Landessozialgericht NRW, Az.: L 9 AL 49/14, Urteil vom 11.12.2014).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 8. August 2015

Verkehrsunfall - Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen des Geschädigten

Der Verkehrsunfallverursacher haftet auch dafür, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls psychische Beeinträchtigungen erleidet oder er den Unfall fehlverarbeitet, wenn eine hinreichende Gewissheit dafür besteht, dass die psychische Beeinträchtigung beim Geschädigten ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Eine Haftung ist nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in „neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit“ lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Von dem Geschädigten kann in diesem Zusammenhang verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Therapien durchführt. Er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat und es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az.: VI ZR 8/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 7. August 2015

Sofortige Scheidung, wenn Kindes- und Ehegattenunterhalt nicht gezahlt wird?

Die Nichtbezahlung von Unterhalt für die Ehefrau und die unterhaltsberechtigten Kinder kann eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB darstellen, die dazu berechtigten, sofort die Scheidung einzureichen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.1978, Az.: 16 WF 200/78 ES). § 1565 Abs. 2 BGB lautet: „Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 6. August 2015

Kündigung im Kleinbetrieb wegen Altersdiskriminierung unwirksam

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 AGG zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam und führt zur Weiterbeschäftigung.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 5. August 2015

Agentur für Arbeit - Auskünfte müssen richtig und unmissverständlich sein

Will ein Arbeitsloser von der Agentur für Arbeit wissen, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, muss die Antwort vom Mitarbeiter der Agentur für Arbeit klar und deutlich sein. Erfolgt eine solche Auskunft ungenau, muss die Agentur für Arbeit dies gegen sich gelten lassen und kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mit der Begründung ablehnen, der Antrag sei zu spät gestellt worden. Ein Arbeitsloser hat gegenüber der Agentur für Arbeit den Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden (Sozialgericht Gießen, Urteil vom 08.07.2015, Az.: S 14 AL 13/15, nicht rechtskräftig).

Sozialrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 1. August 2015

Wegeunfall - Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung


In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer, Auszubildende, Kinder, Schüler, Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten, der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Zudem hat man einen Anspruch darauf, in den Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen). Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz