Ein Reisepreisminderungsanspruch setzt voraus, dass die
Reise tatsächlich mangelhaft, da der Reisende gewisse Unannehmlichkeiten und
Unzulänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben,
in Kauf nehmen muss.
Wird die Nachtruhe während der Reise ab morgens 8 Uhr durch
andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden vor dem
Zimmer mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigehen, gestört, stellt
dies eine Unannehmlichkeit dar, die nicht das Ausmaß eines zur Minderung
berechtigenden Mangels erreicht.
Hoteleigener, durch das Unterhaltungsprogramm verursachter
Lärm hat der Reisende grundsätzlich hinzunehmen, wenn im Prospekt auf
entsprechendes Animationsprogramm oder Abendveranstaltungen hingewiesen wird,
solange sie nicht über Mitternacht hinausgehen.
Werden das gebuchte Hotel und die Zimmer in der Internetbeschreibung
der Reiseveranstalters als klimatisiert bezeichnet und liegen die Temperaturen
dort um etwa 24° während der Nacht und etwas darüber über Tag, rechtfertigt
dies eine Reisepreisminderung. Ein zur Minderung berechtigender Reisemangel
liegt zudem vor, wenn der Reisende jedenfalls eine Nacht auf stark durchgelegenen
Matratzen verbringen muss.
Der Anspruch des Reisenden wegen vertaner Urlaubszeit setzt
voraus, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt ist. Die Reise
muss durch die Mängel so schwer beeinträchtigt sein, dass die Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks die Reise
ganz oder teilweise als vertan erscheinen lässt. In Einzelfällen kann auch eine
unter 50 % liegende Minderung für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichend
sein. Bei einer Minderungsquote von 15% ist hiervon nicht auszugehen.
So das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-21 U 149/14,
Urteil vom 10.02.2015
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe