Donnerstag, 30. Oktober 2014

Verkehrsunfall mit Gegenverkehr nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss seinen Fahrvorgang zurückstellen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Der Gegenverkehr hat wie bei Vorfahrt schon dann Vorrang, wenn er am zügigen, wenn auch notfalls angepassten langsamen Durchfahren gehindert wäre. Kommt es nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr, so haftet man mit 2/3 am eingetretenen Schaden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 4 U 405/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 29. Oktober 2014

Einbetten von Internet-Videos etc. auf eigener Website ist keine Urheberrechtsverletzung

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes (z.B. Video, Foto, Textnachrichten), in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik  (= Technik, die Inhalte von einer anderen Webseite in eine Internetseite einfügt), stellt keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az.: C-348/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 28. Oktober 2014

Telefonieren mit Mobilfunktelefon in einem Fahrzeug mit Start-Stopp-Funktion

Ein Fahrzeugführer darf sein Mobiltelefon in seinem Fahrzeug benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist. Das in der Straßenverkehrsordnung in § 23a Abs. 1a StVG normierte Verbot differenziert nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Ebenso wenig stellt die Vorschrift darauf ab, dass ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Wiedereinschalten die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist ein Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht (OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2014, Az.: 1 RBs 1/14).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 26. Oktober 2014

Fristlose Mietvertragskündigung bei Gewaltanwendung und Sachbeschädigung

Übt ein Mieter in einer Mietwohnung vorsätzlich Gewalt gegen Besucher oder Mitmieter oder im Eigentum des Vermieters stehende Sachen aus, so rechtfertigt dieses Verhalten des Mieters eine fristlose Kündigung des Mietvertrages. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Mietvertrages liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegen solche Umstände regelmäßig bei Gewaltanwendung und Tätlichkeiten des Mieters vor (LG Hamburg,  Az: 311 O 27/14, Urteil vom 25.04.2014).

 


Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Samstag, 25. Oktober 2014

Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis – Beschränkungen

Es kann immer einmal passieren, dass bei einer Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die Frage, wann und wie haftet ein Arbeit-nehmer für von ihm schuldhaft und/oder pflicht-widrig verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Unter betrieblich veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkungen des Arbeitnehmers bestehen, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten mit Arbeitgeberfahrzeugen oder Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:
1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall je-dem hätte einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen, wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze für Arbeitnehmerhaftungen gibt es nicht. Auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers scheiden jedoch Haftungserleichterungen für ihn nicht grundsätzlich aus.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.
 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 23. Oktober 2014

Weiterverbreitung von privaten SEX-Fotos per WhatsApp - Schmerzensgeldanspruch

Es stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weiterverbreitet werden. Betroffene haben gegen den Fotoverbreiter einen Schmerzensgeldanspruch (im Fall 1.000 Euro). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Verbreitungsrad der Fotos sowie den Umständen, wie es zur Verbreitung gekommen ist (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 22. Oktober 2014

Straßenreinigungspflicht und Winterdienst – Übertragung auf Anlieger

Gemeinden können Straßenanlieger dazu verpflichten, die Fahrbahnen vor ihrem Grundstück zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Die Straßenverkehrsordnung steht der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 15.10.2014, Az.: OVG 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14). Die Übertragung von Straßenreinigungspflichten muß jedoch dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Die Übertragung von Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf Anlieger erfordert eine sorgfältige Prüfung der Zumutbarkeit für die Anlieger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse (OVG NRW, Urteil vom 03.12.2012, Az: 9 A 193/10).
 
 

Verkehrsrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 21. Oktober 2014

Überholverbot – angefangener Überholvorgang muss abgebrochen werden

Die Straßenverkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Auffassung des OLG Hamm nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss daher noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einzuscheren, muss nach Auffassung des OLG Hamm ebenfalls das Überholmanöver abbrechen. Er muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Montag, 20. Oktober 2014

Geschwindigkeitsbeschränkungsschild mit Zusatzschild „Schneeflocke“ – Wie schnell darf man fahren?

Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild welches unter einem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild angebracht wurde, enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Wenn die Fahrbahn trocken ist, darf trotzdem keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit gefahren werden. Anders als bei dem Zusatzschild „bei Nässe“ enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ eben gerade keine solche zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn ist die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung daher nicht unbeachtlich (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 125/14, Beschluss vom 04.09.2014).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Sonntag, 19. Oktober 2014

Alkoholfahrt – Kürzung der Leistungen in der Vollkaskoversicherung bei Verkehrsunfall

Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen. Im Fall hatte der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille zum Unfallzeitpunkt. Das Gericht nahm eine Kürzung der Kaskoleistungen in Höhe von 25 % aufgrund der Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers vor (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az: 9 U 135/13).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Donnerstag, 16. Oktober 2014

Vorsicht bei Parken in zweiter Reihe – Mithaftung bei Verkehrsunfall

Parkt ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug in zweiter Reihe, beeinflusst er hierdurch den fließenden Straßenverkehr, so dass er falls ein anderes Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr gegen das Fahrzeug fährt 25 % seines Schadens (nach den Grundsätzen der Betriebsgefahr) selbst tragen muss (Amtsgericht München, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 332 C 32357/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz



 

Mittwoch, 15. Oktober 2014

Verkehrsunfallflucht – Verletzte dürfen den Unfallort verlassen

Wird man durch einen Verkehrsunfall erheblich verletzt, so darf man den Unfallort ohne auf die Polizei zu warten verlassen, um sich in einem Krankenhaus bzw. bei einem Arzt behandeln zu lassen. Man begeht in diesen Fällen keine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB (BGH, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 4 StR 259/14).
 
 
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Montag, 13. Oktober 2014

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn – Wann liegt sie vor?

Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn setzt zum einen Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung voraus. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, auch wenn es dazu keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen die Gerichte nur in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich um Werte von
- 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
- 40 % (Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
- 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
- 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249).
Demgegenüber kann bei niedrigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen, etwa
- 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532), bzw.
- 23,75 % (OLG Jena, DAR 2008, 35)
eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden, sondern es müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
 
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 11. Oktober 2014

Verkehrsunfall – Ersatz der Sachverständigenkosten

Der Geschädigte eines erheblichen Verkehrsunfalls kann vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung in der Regel die vom Schadenssachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, dass diese deutlich über den marktüblichen Preisen liegen und diese Abweichung für den Geschädigten ohne Weiteres erkennbar war; eine Marktforschung muss er nicht betreiben (LG Stuttgart Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 9. Oktober 2014

Lebensversicherung – Falschangaben und Zeugnis des Hausarztes

Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt ist. Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen besteht nicht. Wurden Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet, geht sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren (OLG Karlsruhe Beschluß vom 03.09.2014, Az.: 12 W 37/14).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Nutzungsausfallentschädigung bei Eigenreparatur

Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls beschädigt und repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, so hat er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des unfallbedingten Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs. Die Länge des Zeitraums des Nutzungsausfalls muss der Geschädigte belegen. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt noch nicht für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte muss vielmehr darlegen und notfalls nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Die Vorlage einer Reparaturbestätigung mag in diesem Zusammenhang zwar die Durchführung der Reparatur belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche unfallbedingten Schäden am Fahrzeug beseitigt wurden (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13). Man sollte daher hinsichtlich der unfallbedingt eingetretenen Schäden an seinem Fahrzeug, immer ein Sachverständigengutachten einholen, indem der Sachverständige die Reparaturdauer und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung festlegt. Nach der Reparatur des Fahrzeugs, sollte man dieses nochmals bei dem Sachverständigen vorführen und sich die sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur vom Sachverständigen bescheinigen lassen.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 6. Oktober 2014

Gestank aus Mietwohnung – fristlose Kündigung durch Vermieter möglich?

Dringt eine Geruchsbelästigung aus einer Mietswohnung, die auch außerhalb der Wohnung und nach dem Öffnen der Wohnungstür so stark ist, dass sie einen Würgereiz auslöst, berechtigt diese Geruchsbelästigung den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages (LG Braunschweig, Urteil vom 10.04.2007, Az.: 6 S 313/06).



Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz