Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall
den erforderlichen Reparaturaufwand auch fiktiv auf der Basis eines
Sachverständigengutachtens berechnen und gegenüber der gegnerischen
Versicherung abrechnen. Dabei sind die Stundenverrechnungssätze einer
markengebundenen Werkstatt zu ersetzen. Der Geschädigte kann allerdings
aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB bei
technischer Gleichwertigkeit auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn
ihm dies zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug älter als 3
Jahre ist und nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert
wurde. Voraussetzung für eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist, dass die
alternative Reparaturwerkstatt "mühelos und ohne weiteres zugänglich"
ist. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Solingen ist dies bei einer Werkstatt,
die sich 9,1 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt befindet, nicht mehr der
Fall. Mühelos erreichbar sind nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen nur
Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, d. h. am Wohnort des
Geschädigten befinden. Die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt in einer
anderen Stadt ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich am Wohnort des Geschädigten
Fachwerkstätten befinden, die näher liegen als die benannte Referenzwerkstatt. Grundsätzlich
kann eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt, die sich nicht am Wohnort des
Geschädigten befindet, auch dann zumutbar sein, wenn diese einen kostenlosen
Hol- und Bringservice für das beschädigte Fahrzeug anbietet (AG Solingen,
Urteil vom 14.11.2013, Az: 12 C 300/13).
Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz