Sonntag, 29. Juni 2014

Verkehrsunfall - Verweisung auf freie Werkstatt als Reparaturwerkstatt zulässig?


Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den erforderlichen Reparaturaufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen und gegenüber der gegnerischen Versicherung abrechnen. Dabei sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen. Der Geschädigte kann allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB bei technischer Gleichwertigkeit auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Voraussetzung für eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist, dass die alternative Reparaturwerkstatt "mühelos und ohne weiteres zugänglich" ist. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Solingen ist dies bei einer Werkstatt, die sich 9,1 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt befindet, nicht mehr der Fall. Mühelos erreichbar sind nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, d. h. am Wohnort des Geschädigten befinden. Die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt in einer anderen Stadt ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich am Wohnort des Geschädigten Fachwerkstätten befinden, die näher liegen als die benannte Referenzwerkstatt. Grundsätzlich kann eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt, die sich nicht am Wohnort des Geschädigten befindet, auch dann zumutbar sein, wenn diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice für das beschädigte Fahrzeug anbietet (AG Solingen, Urteil vom 14.11.2013, Az: 12 C 300/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 27. Juni 2014

Fußball-Gegröhle nach 22.00 nicht mehr erlaubt?

Das Amtsgericht Neukölln hat einem Mieter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft während der Fußballweltmeisterschaft 2014 außerhalb seiner Wohnung Lautstark zu feiern und hierdurch die Wohnungsnachbarn zu belästigen und diese in ihrer Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich führte das Amtsgericht aus: "Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, bis zum 14.07.2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb der Wohnung der Antragsgegner auf dem Grundstück (…) einschließlich des Balkons und der Terrasse der Wohnung der Antragsgegner nach 22.00 Uhr Lärm, insbesondere in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gegröhle und lauten Rufen zu verursachen oder durch Familienangehörige oder Besucher verursachen zu lassen, durch den die Antragstellerin oder andere Mitbewohner des Grundstücks (…) in ihrer Nachtruhe gestört werden. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft bis zum 14.07.2014 nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten im Falle des Empfangs der Fernseh-, Internet- und Rundfunkübertragung" (AG Neukölln, Beschluss vom 25.06.2014, Az: 17 C 1004/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 25. Juni 2014

Falschbetankung des eigenen Fahrzeugs – Reparaturkosten steuerlich absetzbar?

Fahrzeugreparaturkosten die infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs auf der Fahrt zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte entstanden sind, sind nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich absetzbar. Die Reparaturkosten werden durch den Ansatz der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit berücksichtigt (BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az.: VI R 29/13).
 
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 23. Juni 2014

Begleitetes Fahren – Führerschein mit 17 - Ein Überblick

Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht. Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen.
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 22. Juni 2014

Mobbing am Arbeitsplatz – Wie wehrt man sich?

Mobbing am Arbeitsplatz ist einer der am häufigsten genannten Gründe für ein vorzeitiges und krankhaft bedingtes Ausscheiden aus der Arbeitswelt. Was ist jedoch Mobbing? Im weiteren Sinne bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzten. Wie kann man sich gegen Mobbing wehren? Man sollte ein Gespräch mit den Vorgesetzten oder dem Betriebs- oder Personalrat suchen. Erhält man von diesen keine Unterstützung, so sollte man überlegen, ob man nicht mit gerichtlicher Hilfe seine Ansprüche gegenüber dem Mobber bzw. dem Arbeitgeber durchsetzt. Bei den als Mobbing bezeichneten Handlungen, können Ansprüche sowohl gegenüber dem mobbenden Arbeitskollegen als auch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Da zwischen Arbeitskollegen keine vertraglichen Beziehungen bestehen, können gegenüber diesen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Verliert der Gemobbte aufgrund des Mobbings sogar seinen Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem Mobber ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Gemobbten die Pflicht, diesen vor Mobbinghandlungen zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten schuldhaft, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet. Eine Mobbingklage ist in der Regel jedoch nur dann erfolgreich, wenn man zuvor die entsprechenden „Mobbing-Beweise“ gesichert hat. Deshalb sollte man so früh wie möglich ein so genanntes „Mobbing-Tagebuch“ führen, in dem jeder Vorfall möglichst genau mit Ort, Datum, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen notiert wird. Der Zeitfaktor spielt dabei eine entscheidende Rolle, weil man vom Mobbing nur dann spricht, wenn Mobbinghandlungen systematisch, häufig und wiederholt auftreten, zum Beispiel mindestens 1 mal pro Woche und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, das heißt mindestens über ein halbes Jahr.

 


Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans Jürgen Kotz

Tierhalterhaftung - Wann haftet ein Tierhalter?

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder an seiner Gesundheit verletzt oder werden Sachen die im Eigentum von Dritten stehen durch das Tier beschädigt bzw. zerstört, so haftet der Tierhalter auf Schadensersatz. Bei der gesetzlichen Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sog. „Gefährdungshaftung“, d.h. der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig, sobald ein Schaden durch das Tier verursacht wird. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liegt darin, dass Tiere in ihrem Verhalten häufig unberechenbar sind.

Beispiel für eine Tierhalterhaftung: Nähert sich ein ausgewachsener Hund unkontrolliert bis auf einen Abstand von 3m an einen Fahrradfahrer ist dieses Verhalten dazu geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz führen kann. Wird der Fahrradfahrer durch den Sturz verletzt, haftet der Hundehalter dem Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schadenseintritt, kommt es zu einer Schadensteilung zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten.

Beispiele für ein Mitverschulden des Geschädigten: Wer sich einem angeleinten Hund nähert um diesen zu streicheln und sodann gebissen wird, trägt an der Bissverletzung ein Mitverschulden. Spielen mehrere Hunde unterschiedlicher Hundehalter miteinander und wird ein Hundehalter durch einen spielenden Hund verletzt, so trifft ihn häufig ebenfalls ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung.

Bei Nutztieren die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (z.B. Kühe oder Hühner), ist die Haftung des Tierhalters eingeschränkt.

Häufig kümmern sich Verwandte, Bekannte oder Tierpensionen um die Tiere, wenn die Tierhalter z.B. im Urlaub sind. Auch diese „Tieraufseher“ haften auf Schadensersatz, wenn durch das Tier während ihrer Aufsichtszeit ein Schaden verursacht wird. Der Tieraufseher kann sich jedoch hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht entlasten, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er bei der Führung der Tieraufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.

Als Tierhalter sollte man auf jeden Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kleintiere sind teilweise über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung des Tierhalters mitversichert. Weitere Informationen unter: www.versicherungsrechtsiegen.de

Samstag, 21. Juni 2014

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Zudem kann man ein einmonatiges Fahrverbot erhalten, wenn man innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mind. 26 km/h begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots jedoch nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen nicht mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel, dass der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und es ihm nicht möglich ist, für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss oder seine Selbstständigkeit durch das Fahrverbot gefährdet ist. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für „verkehrsauffällige Fahrzeugführer“ durch den Betroffenen kann sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht (normalerweise verdoppelt).



Weitere Informationen mit aktuellem Bußgeldkatalog unter:

Wespennest: Mieter darf dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen

Befindet sich in der Nähe des Mietobjektes (Mietwohnung etc.) ein Wespennest und besteht hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung des Mieters und seiner Angehörigen, so darf der Mieter das Wespennest auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen, wenn er zuvor vergeblich versucht hat, den Vermieter hierüber zu informieren (telefonisch oder persönlich). Ein weiteres abwarten ist dem Mieter dann nicht zuzumuten. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter bzgl. der entstandenen Beseitigungskosten einen Ersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 13 C 2751/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 19. Juni 2014

Alkoholfahrt – Verkürzung bzw. Aufhebung der Sperrfrist

Die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt (im Fall 1,21 Promille) kann vorzeitig vor Ablauf der verhängten Sperrfrist aufgehoben werden, wenn der Betroffene erfolgreich an einem besonderen Aufbauseminar teilnimmt (im Fall: DEKRA Mobil). Im Fall wurde die Sperrfrist von 10 Monaten auf 5 Monate verkürzt (AG Kehl Beschluss vom 21.03.2014, Az.: 2 Cs 206 Js 15342/13).
 
 

Verkehrsrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. Juni 2014

Private Internetnutzung rechtfertigt Arbeitnehmerkündigung ohne Abmahnung

Surft ein Arbeitnehmer ohne die Erlaubnis seines Arbeitgebers während seiner Arbeitszeit in erheblichem Maße im Internet und lädt er zudem Dateien aus dem Internet auf seinen Arbeits-PC (im Fall: Filme und Musik), so kann der Arbeitgeber auch nach 21jähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit diesem fristgerecht kündigen, ohne den Arbeitnehmer vorher abmahnen zu müssen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 14. Juni 2014

Mietvertragskündigung wegen bestehender Gesundheitsgefährdung

Einem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 BGB zu, wenn eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von den Mieträumlichkeiten ausgeht. Ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 569 Abs. 1 BGB besteht jedoch erst dann, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist. Die so verstandene Gesundheitsgefährdung muss außerdem konkret, also naheliegend sein, während die bloße entfernte Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung keine Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB rechtfertigt. Ebenso wenig reicht ein bloßes vorübergehendes Unbehagen aus. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ist nur dann gegeben, wenn eine nachhaltige oder gar dauernde Schädigung droht; es müssen Gesundheitsstörungen mit Krankheitscharakter konkret zu befürchten sein (OLG Brandenburg, Az: 3 U 100/09, Urteil vom 12.09.2012).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Freitag, 13. Juni 2014

Urlaubsabgeltungsanspruch im Todesfall

Verstirbt ein Arbeitnehmer, so können seine Erben gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Urlaubsabgeltungsansprüche für den nicht genommenen Erholungsurlaub des Verstorbenen geltend machen. Würde nämlich die Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers selbst führen würde. Dies ist nicht mit Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88 vereinbar (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: C-118/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 8. Juni 2014

Stromlieferung – Hauseigentümer verschweigt wer Strom bezieht

Wer über seinen Hausanschluss Strom bezieht, ohne sich vorab um einen Vertrag bemüht zu haben, begründet allein durch die Entnahme des Stroms ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger. Aufgrund dieses Vertrags ist der jeweilige Strombezieher (= Kunde) verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen. Verschweigt ein Hauseigentümer dem Stromversorger in einem solchen Fall böswillig, wer in seinem Haus die Stromversorgung nutzt (er selbst oder ein Mieter), muss der Hauseigentümer die Stromrechnung selbst bezahlen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.5.2014, Az.: 2 U 2401/12).

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Zufahrt durch Straßenarbeiten versperrt – Schadensersatzanspruch eines anliegenden Unternehmens

Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Im Fall wurde einer Tankstelle ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 17.04.2014, Az.: 6 U 33/13).

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Freitag, 6. Juni 2014

Mietwohnungsübergabe – Festhalten von Mängeln im Begehungsprotokoll

Haben der Mieter und der Vermieter eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Mieträumlichkeiten in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert und entsteht später Streit darüber, ob ein Mangel bereits bei Wohnungsübergabe an den Mieter bestanden hat, so muss der Mieter später darlegen und beweisen, dass ein in dem Begehungsprotokoll nicht aufgeführter Mangel (im Fall ein Haarriss in einem Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe der Mieträumlichkeiten an ihn vorhanden war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10 U 64/02, Urteil vom 27.03.2003). Mieter sollten daher bei einer Wohnungsübergabe wirklich sämtliche Mängel der Mietwohnung in dem Begehungsprotokoll festhalten.
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 5. Juni 2014

Flugverspätung wegen extremer Wetterlage – kein Entschädigungsanspruch der Fluggäste

Entsteht eine Flugverspätung aufgrund extremer Wetterlage (starke Winde und Böen) und kann das Flugzeug nicht an dem vorgesehenen Flughafen landen, besteht kein Ausgleichsanspruch der Fluggäste gegenüber der Fluggesellschaft, da diese die Verspätung nicht zu vertreten hat (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 408 C 9499/13).
Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung  auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und3.500 km400 € und bei allen Flügen 600 €.
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 4. Juni 2014

Mietvertragskündigung nach Heraustragen des Vermieters aus der eigenen Wohnung

Vereinbart ein Vermieter mit einem Mieter, dass der Vermieter nur bestimmte Räume der Mietsache besichtigt (im Fall: Räume in denen ein Rauchmelder installiert worden war) und versucht der Vermieter gegen den Willen des Mieters auch die übrigen Räumlichkeiten zu besichtigen, so stellt es keinen fristlosen oder fristgerechten Kündigungsgrund des Mietverhältnisses dar, wenn der Mieter den Vermieter an der Besichtigung der Räumlichkeiten hindert (im Fall wurde die Vermieterin an den Armen gefasst und aus der Mietwohnung herausgetragen). Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das Verhalten des Mieters - selbst wenn er damit, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte - jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13).
 


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Dienstag, 3. Juni 2014

Reiserücktrittsversicherung - Erkrankung nach Check-In



Nach den Versicherungsbedingungen fast aller Reiserücktrittsversicherungen beginnt der Versicherungsschutz mit der Buchung der Reise und endet mit dem Antritt der Reise. Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet daher noch nicht beim Online Check-In, da damit die Reise noch nicht angetreten ist. Der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung endet erst dann, wenn der Reisende tatsächlich Reiseleistungen in Anspruch genommen hat. Erkrankt der Reisende nach dem Online Check-In ist ein Nichtantritt der Reise aufgrund der Erkrankung über die Reiserücktrittsversicherung versichert (Amtsgericht München, Urteil vom 30.10.2013, Az.: 171 C 18960/13).


Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 2. Juni 2014

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat.



Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen?  Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht jedoch ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers.
 

Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz