Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann der Erblasser ein Testament
durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Zweck
dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des
Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses
Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner
Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll. Darüber hinaus
gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber
mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und
Übereilungsschutz. Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit
auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen. Dem
entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments
eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament
anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt,
sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer
Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des
Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden
Menschen aufweist, gestattet. Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des
letzten Willens in Bildern oder als Pfeildiagramm nicht der gesetzlichen Form
und ist daher unwirksam (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2013, Az.:
20 W 542/11).
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