Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum
abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht,
darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener
Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (Verwaltungsgericht
Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 14 K 6661/15). Im Verfahren ging es um
ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es
den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem
öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit
einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte
aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum
zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen
war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug 11 Tage nach Anbringen des
Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie
Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85
Euro verlangte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur
Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorgehen der Stadt
Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges rechtswidrig war, weil ein
sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht
notwendig gewesen war. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der 11 Tage, die
sie selbst zum Abschleppen benötigte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung
zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu
beseitigen. Der angebrachte Aufkleber ersetzte eine Ordnungsverfügung nicht,
weil er nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und
Bekanntgabe an den Halter genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte
hiervon Kenntnis nimmt oder nicht.
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz