Montag, 27. Juni 2016

unbefugtes Parken auf Kundenparkplatz – Abschleppen erlaubt?

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück (z.B. Kundenparkplatz, Supermarktparkplatz) abgestellt wurde, im Auftrag des Grundstücksbesitzers abgeschleppt, so ist dieser dazu verpflichtet die hierfür erforderlichen Abschleppkosten zu tragen (BGH, Urteil vom 11.03.2016, Az.: V ZR 102/15). Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründet eine verbotene Eigenmacht, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist. Dies gilt auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen - wie im Fall Festlegung einer Höchstparkdauer von 90 Minuten - geknüpft ist und diese durch den Fahrzeugführer nicht eingehalten werden.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 22. Juni 2016

Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr

Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 14 K 6661/15). Im Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von 5 Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug 11 Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sog. sofortigen Vollzuges rechtswidrig war, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen war. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der 11 Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigte, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der angebrachte Aufkleber ersetzte eine Ordnungsverfügung nicht, weil er nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter genügte; denn es hängt vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nimmt oder nicht.

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 21. Juni 2016

Hausratversicherung muss nur notwendige Reparaturkosten zahlen und keine Schönheitsreparaturen

Eine Hausratversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Regel aufgrund der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur dazu verpflichtet, die notwendigen Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung zu zahlen. Die von der Hausratversicherung zu zahlende Versicherungsleistung beschränkt sich hierbei auf die schnellste, sicherste und zumutbar billigste Reparatur des entstandenen Schadens. Verbleiben nach einer Reparatur unerhebliche Schönheitsschäden zurück und ist deren Beseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so muss die Versicherung diese Kosten nicht tragen (OLG Hamm, Az.: 20 U 222/15, Beschluss vom 15.01.2016).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 20. Juni 2016

Weltweiter Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse?

Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ruhen grundsätzlich, solange sich der gesetzlich Versicherte im Ausland aufhält.  Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich daher bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Krankenversicherungsschutz bei Auslandsreisen absichern (BSG, Urteil vom 31.05.2016, Az.: B 1 A 2/15 R).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 17. Juni 2016

BGH senkt formelle Anforderungen für Betriebskostenabrechnungen

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der „Gesamtkosten“, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20.01.2016, Az.: VIII ZR 93/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 15. Juni 2016

Kostenpauschale von 40 Euro vom Arbeitgeber für verspätete Lohnzahlung?

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn eines Arbeitnehmers nicht pünktlich, so kann dieser ab Juli 2016 gegenüber dem Arbeitgeber neben Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bis 30.06.2016 = 4,17 %) auch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Absatz 5 BGB geltend machen.

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Montag, 13. Juni 2016

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (= ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen (BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 347/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 12. Juni 2016

Wohnungsbesichtigungsrecht des Vermieters – Wann besteht es?

Der Mieter kann auch ohne besondere vertragliche Absprache mit dem Vermieter dazu verpflichtet sein, diesem zwecks Wohnungsbesichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Mietwohnung zu lassen. Dies ist eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters. Ein Vermieter muss dafür aber einen berechtigten Grund haben. Der Vermieter ist zudem zur schonenden Rechtsausübung gehalten. Denn die Mietwohnung ist der verfassungsrechtlich geschützte Rückzugsraum, in dem der Mieter sich entfalten und gemäß seinen eigenen Vorstellungen sein Leben gestalten kann. Der Mieter hat das Recht, in seiner Wohnung in Ruhe gelassen zu werden, während der Vermieter das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht hat, ein Mindestmaß an Kontrolle und Einwirkungsmöglichkeit auf sein Eigentum zu haben. Routinekontrollen oder anlasslose Besichtigungen durch den Vermieter sind unzulässig; der Vermieter bedarf eines konkreten sachlichen Grundes zur Wohnungsbesichtigung, der sich zum Beispiel auch aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Mietobjektes ergeben kann. Ein Vermieter kann generell alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Befindet sich im Mietvertrag eine vertragliche Vereinbarung bzgl. des Wohnungsbesichtigungsrechts des Vermieters und ist diese Klausel rechtswidrig und daher unwirksam, so entfällt sie vollständig und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Regelungen.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 11. Juni 2016

Vorsicht bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 %

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln des Fahrzeugführers sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 40 % kann das gesetzlich vorgeschriebene Bußgeld verdoppelt werden (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 9. Juni 2016

Schmerzensgeld für Ohrfeige durch Vorgesetzten oder Arbeitgeber?

Versetzt ein vorgesetzter Arbeitnehmer bzw. der Arbeitgeber im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über Arbeitspflichten einem Arbeitnehmer eine Ohrfeige, hat er an den Arbeitnehmer ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Führt die Ohrfeige zu keinerlei weiteren Verletzungsfolgen beim Arbeitnehmer, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 Euro als Mindestbetrag angemessen; muss sich der Geschlagene hingegen in ärztliche Behandlung begeben, ist ein mehrfach höheres Schmerzensgeld angemessen (LAG Köln, Az.: 5 Sa 827/08, Urteil vom 27.10.2008).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 7. Juni 2016

Absage eines OP-Termins - Schadensersatzpflicht des Patienten

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag mit einer Klinik, wonach der Patient dieser zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er einen Operationstermin absagt, sind in der Regel unwirksam. Da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem Behandler und dem Patienten voraussetzt, ist es allgemein anerkannt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit gemäß §§ 621 Nr. 5, 627 BGB fristlos kündigen kann, ohne hierfür sachliche (oder gar wichtige) Gründe angeben zu müssen. Der Patient muss jederzeit die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will.  Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten (Amtsgericht München, Urteil vom 28.01.2016, Az.: 213 C 27099/15).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz