Dienstag, 31. März 2015

Relaunch von www.bussgeldsiegen.de

Die Internetseite www.bussgeldsiegen.de wurde vollständig überarbeitet und modernisiert. Zudem wurde ein Online-Bußgeldrechner eingebunden. Mit diesem Bußgeldrechner kann man einfach und schnell die drohende Strafe für begangene Verkehrsverstöße (auch Verkehrsstraftaten) nach dem Bußgeldkatalog 2015 berechnen. Die Nutzung des Bußgeldrechners ist natürlich kostenlos.

 
 
 

Arbeitslosengeld für Student

Ein Student kann Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Vorlesungen an der Hochschule beanspruchen, da die Einschreibung an einer Hochschule der Verfügbarkeit nicht entgegensteht. Arbeitslosengeld kann nach den gesetzlichen Vorgaben nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung - nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung widerlegt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2015, Az: L 9 AL 148/13).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 30. März 2015

EU-Fahrerlaubnis - Gutachtenanordnung nach Alkoholfahrt

Es verstößt nicht gegen den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis ein medizinisch psychologisches Gutachten wegen zweier Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss verlangt, wenn eine der nach nationalem Recht noch verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis begangen wurde, der Verkehrsverstoß nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis einen Zusammenhang mit dem früheren Verhalten aufweist und von erheblichem Gewicht ist (VG  Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.02.2015 Az. 1 K 702/14.NW).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 28. März 2015

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden des Arbeitnehmers

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur dann eine Entgeltfortzahlung bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, wenn ihn bzgl. des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Eine Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Arbeitnehmer nur dann verschuldet, wenn er in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2015, Az.: 10 AZR 99/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 27. März 2015

Sturz im frisch geputzten Treppenhaus - Schadensersatzansprüche

Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus eines Mietshauses ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, ist selbst schuld und bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz (AG München, Urteil vom 12.09.2013, Az.:  454 C 13676/11).
 
 

Schadensersatz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 26. März 2015

Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich als ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen. Ihr stehen daher alle gesetzlichen Verbraucherrechte bei abgeschlossenen Verträgen zu. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird (BGH, Urteile vom 25.03.2015, Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14).
 
 

Wohnungseigentumsgesetz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 24. März 2015

DSL-Vertrag: Kündigungsrecht bei zu geringer Übertragungsgeschwindigkeit


Kann der Telekommunikationsunternehmen die vertraglich zugesagte und vereinbarte DSL-Übertragungsgeschwindigkeit für einen DSL-Anschluss nicht bereitstellen, so steht dem jeweiligen Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht des DSL-Vertrages zu (AG Montabaur, Urteil vom 04.08.2008, Az.: 15 C 268/08). Er kann zudem noch weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen geltend machen. Vor einer Vertragskündigung sollte der Kunde das Telekommunikationsunternehmen jedoch zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen unter Fristsetzung (z.B. 2-Wochenfrist) auffordern.



Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. März 2015

Vorsicht - Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis


 Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 8 AZR 67/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 20. März 2015

Mahnschreiben – Drohung mit SCHUFA-Eintrag rechtswidrig

Erweckt ein Mahnschreiben eines Unternehmens beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlt, so ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrages besteht die Gefahr, dass der Adressat dem Zahlungsverlangen des Unternehmens auch dann nachkommen wird, wenn er die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen will. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung des Adressaten, die Zahlung nur aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 18. März 2015

Schönheitsreparaturen: formularmäßige Klauseln in Mietverträgen unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die (als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr erwogen - seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der Bundesgerichtshof nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest. Der Mieter darf nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet werden. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat (BGH, Urteile vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 17. März 2015

Fragen und Antworten zur WOHNRAUMMIETE


Im Mietverhältnis kann es immer wieder zu Problemen zwischen Mieter und Vermieter kommen.
Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen natürlich für eine individuelle Rechtsberatung jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Das Mietverhältnis -

Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Grundsätzlich schuldet der Vermieter die Überlassung der gemieteten Sache in einem mangelfreien Zustand und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes. Der Mieter ist verpflichtet den vereinbarten Mietzins (Miete) zu bezahlen. Darüber hinaus trifft den Mieter eine sogenannte Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand verbleibt, soweit dies in seiner Macht und Pflicht steht.

 

Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Nicht jede Vereinbarung im Mietvertrag ist automatisch wirksam, nur weil jede Vertragspartei sie unterschrieben hat. Viele -zum Teil sogar sehr gängige- Klauseln sind unwirksam.

 

Unwirksame Klauseln in Mietverträgen können z.B. sein:

- generelle Renovierungspflicht nach Auszug

- ein Verbot Tiere zu halten

- Rauchverbot in der Wohnung

- generelle Pflicht zu „Schönheitsreparaturen“

- Ausschluss von Mietminderung bei Mangel

 

Ob eine Formulierung wirksam ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

 

Mängel an der Mietsache

Der Mieter ist nur dann verpflichtet den vollen Mietpreis zu zahlen, wenn die Mietsache auch dem vereinbarten Zwecke entspricht und keine Mängel am Mietobjekt vorhanden sind.


Häufig auftretende Mängel sind etwa:

- Schimmelbefall

- Lärm (z.B. durch Nachbarn, Baustelle)

- Feuchtigkeit (z.B. im Keller, durch undichte Fenster)

- nicht funktionierende Heizung

- Ungeziefer

- Asbest

 

Tritt ein Mangel auf, so hat der Mieter diesen dem Vermieter unmittelbar mitzuteilen. Tut er dies nicht, haftet der Mieter unter Umständen für Schäden die daraus entstehen (z.B.: nicht angezeigter Wasserleitungsschaden). Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, kommen für den Mieter folgende Möglichkeiten in Betracht seine Interessen durchzusetzen:

 

- Mietminderung

- Zurückbehaltung der Miete

- Selbstvornahme unter Aufwendungsersatz

- Schadensersatz

- Kündigung (evtl. nach vorheriger Abmahnung)

 

Wann genau ein Mangel vorliegt, und welche Maßnahme man ergreifen sollte, hängt von der jeweiligen Situation ab und sollte im Zweifel konkret geprüft werden. In jedem Fall ist schnelles Handeln geboten. Hat man die Miete erst einmal ohne Vorbehalt in voller Höhe bezahlt, ist eine (Teil-) Rückforderung kaum möglich.

 

Die Beendigung des Mietverhältnisses -

Kündigung

Ein Mietverhältnis kann unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein nur auf Zeit geschlossen sein. Es endet dann nach Ablauf dieser Zeit. Der Gesetzgeber geht aber von dem -in der Praxis üblichen- Fall aus, dass ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

 

Die Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses bedarf einer Kündigung. Diese kann sowohl von Seiten des Mieters, als auch des Vermieters ausgesprochen werden. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, ist die Kündigung in der Regel nur wirksam, wenn alle Vertragspartner der kündigenden Seite unterschreiben und diese auch allen Vertragspartner der anderen Seite zugeht.

 

Das Kündigungsrecht des Mieters

Der Mieter hat, im Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Hierzu bedarf es keines Kündigungsgrundes. Allerdings muss der Mieter die Kündigungsfristen beachten (s.u.). Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

Darüber hinaus kann dem Mieter ein Recht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zustehen. Hier entfallen naturgemäß die Kündigungsfristen, allerdings ist ein wichtiger Grund für diese Art der Kündigung Voraussetzung.

 

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wenn der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört, oder wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache nicht gewährt wird. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.

 

Das Kündigungsrecht des Vermieters

Im Gegensatz zum Mieter muss der Vermieter bei einer Kündigung immer den Kündigungsgrund angeben. Dies muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Fehlt eine Begründung, so ist die Kündigung unwirksam. Dies kann auch nicht durch das Nachschieben von Gründen geheilt werden.

 

Bei einer ordentlichen Kündigung ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nötig (z.B. Eigenbedarf).

 

Bei der außerordentlichen Kündigung kommen als Gründe insbesondere in Betracht:

 

- Störung des Hausfriedens (nach Abmahnung)

- Wiederholter Verzug des Mieters mit der Mietzahlung

 

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen sind abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Zugunsten des Mieters verlängern sich diese mit der Zeit. Bei einer ordentlichen Kündigung sind diese wie folgt:

 

Mietdauer
Mieter
Vermieter
bis 5 Jahre
3 Monate
3 Monate
mehr als 5 Jahre
3 Monate
6 Monate
mehr als 8 Jahre
3 Monate
9 Monate

 

Kaution

Die Kaution darf höchstens das Dreifache der Kaltmiete betragen. Diese muss nicht in einem Zuge bezahlt werden; vielmehr hat der Mieter ein Recht auf Ratenzahlung. Der Vermieter muss die Kaution verzinslich anlegen. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und einer angemessenen Überprüfungs- und Überlegungsfrist erhält der Mieter seine Kaution zurück. Der Vermieter darf diesen Zeitpunkt allerdings nicht unnötig hinauszögern (bei Wohnraum maximal 3-6 Monate).

 

Modernisierung

Grundsätzlich müssen Mieter eine Modernisierung (insbesondere eine energetische Modernisierung) dulden. Diese muss durch den Vermieter mindestens 3 Monate vorher angekündigt werden. Als Folge der Modernisierung kann der Vermieter eine Mieterhöhung bis zu 11% durchsetzen, um die entstandenen Kosten (teilweise) auf den Mieter umzulegen.

 

Nebenkosten

Häufigster Streitpunkt sind die Betriebskosten. Die Praxis zeigt, dass nahezu jede zweite Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung aufgrund vieler Positionen und Schlüssel nicht immer ganz einfach ist und Fehler dadurch oft unerkannt bleiben. Einen Anhaltspunkt für eine ordnungsgemäße Abrechnung gibt der Betriebskostenspiegel (im Internet zu finden). Genaue Regelungen, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen und welche nicht, stehen in der Betriebskostenverordnung.

 


Montag, 16. März 2015

Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit


Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Eine solche Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag ist dann unwirksam und der Arbeitnehmer kann weitere rechtliche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 AZR 82/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Wurde bei einem Fahrzeugneuwagenkaufvertrag (im Fall ein Lexus für mehr als 117.000 Euro) vereinbart, dass das Fahrzeug über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügt und verfügt das gekaufte Fahrzeug sodann nur über eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole, so dass in der Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden kann, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette während der Fahrt nicht abgelegt werden kann, so kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az.: 13 U 73/14).
 
 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 14. März 2015

Gewährleistungsausschluss im privaten Fahrzeugverkaufsvertrag

Enthält ein Fahrzeugkaufvertrag in den in den Vertragsbedingungen (sog. AGBs) Klauseln, nach denen  die Haftung des Fahrzeugverkäufers auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, so ist der im Fahrzeugkaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Fahrzeugkäufer kann Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeugverkäufer geltend machen (BGH, Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14). Private Fahrzeugverkäufer sollten daher genau darauf achten, was für ein Kaufvertragsformular sie verwenden.
 
 

Autorecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 13. März 2015

Hund darf nicht im Auto gelassen werden……..

Ein Hundehalter darf seinen Hund während seiner Arbeitszeit/Arbeitstätigkeit nicht in seinem Auto halten/einsperren. Ein Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei steht im Vordergrund, dass der Hund sich nur eingeschränkt und nicht spontan in einem Fahrzeug bzw. einer engen Hundebox bewegen kann. Auf die individuelle Situation, z.B. ob der Hundehalter seinen Hund in seinen Arbeitspausen bewegt, kommt es nicht an (VG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015, Az: 4 K 2755/14).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mieterhöhung der Wohnraummiete und ihre Grenzen

Früher oder später trifft eine Erhöhung der Miete wohl jeden Mieter. Doch um drastischen und willkürlichen Erhöhungen entgegenzuwirken, setzt der Gesetzgeber dem Vermieter hierbei gewisse Schranken.
Will der Vermieter die Mietkosten bei einem laufenden Mietverhältnis ändern, muss er dies dem Mieter zunächst schriftlich mitteilen und begründen. Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen diese auch alle das Mieterhöhungsverlangen unterschreiben. Da das Mietverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag beruht, muss der Mieter diesem Mietsteigerungsverlangen auch zustimmen. Ist im Mietvertrag eine Mieterhöhung ausgeschlossen, scheidet diese bei fehlender  Zustimmung des Mieters daher von vorneherein aus.
Ist diese nicht ausgeschlossen, kann der Vermieter vom Mieter diese Zustimmung allerdings verlangen, unter der Voraussetzung, dass die Erhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgeht. Hat der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt oder zustimmen müssen, muss er den neu festgesetzten Mietzins aber frühestens ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens zahlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der Miete zuvor 15 Monate lang unverändert geblieben ist. Nun muss ein Jahr vergehen, bevor der Vermieter seinem Mieter ein erneutes Mieter-höhungsverlangen mitteilen darf.
Bereits am 1. Juni dieses Jahres soll in Zusammenhang mit einer Begrenzung der Mietkosten die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft treten. Damit reagiert die Politik auf die teilweise enormen Mietpreiserhöhungen bei Neuvermietungen. Zukünftig darf bei der Neuvermietung eines Wohnobjekts die Miete höchstens zehn Prozent über einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur bei Neuvermietungen. Hinzu kommt, dass es Sache der Länder ist, dieses Gesetz auch anzuwenden und vor allem auch umzusetzen. Auf bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen direkten Einfluss. Ausnahmen bilden Index- und Staffelmietverträge, die ebenfalls den Regelungen der Mietpreisbremse standhalten müssen. Allerdings beugt die Mietpreisbremse einem rasanten Anstieg der Mietkosten bei Neuvermietungen vor und lässt dadurch längerfristig auch die ortsübliche Vergleichsmiete, die in bestehenden Mietverträgen als Kappungsgrenze herangezogen wird, weniger schnell steigen, sodass sie -zumindest indirekt- auch hier die Mietpreisentwicklung entschleunigt.
 

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Siegen/Kreuztal/Olpe


Mittwoch, 11. März 2015

Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren

Beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug ist stets eine besondere Sorgfalt zu beachten. Das Zurücksetzen eines Fahrzeuges stellt einen gefährlichen Verkehrsvorgang dar, so daß der Fahrer alle zur Vermeidung schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muß. Der Fahrer hat sich, bevor er die Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind, die er im Rückspiegel oder durch ein Zurückschauen nicht sehen kann. Je nach den Sichtverhältnissen muss der Fahrzeugführer vor der Rückwärtsfahrt um sein Fahrzeug herumgehen oder den rückwärtigen Verkehrsraum begehen. Verstößt er hiergegen, haftet er bei einem Verkehrsunfall zu 100 % (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1978, Az:  9 U 209/77).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. März 2015

Gaszähleraustausch - Zutrittsrecht des Betreibers des örtlichen Gasnetzes

Will der Betreiber des örtlichen Gasnetzes die Wohnung des Anschlussnutzers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers betreten, so muss er diesem vorher mindestens einen Austauschtermin vorschlagen. Es genügt nicht, dass er vom Anschlussnutzer verlangt, dass dieser dem Gasnetzbetreiber Terminvorschläge unterbreitet. Der Austauschtermin ist einvernehmlich mit dem Anschlussinhaber abzustimmen (AG Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az: 20 C 1185/13 (21)).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 9. März 2015

Tierärzte haben eine Aufklärungspflicht bzgl. Behandlungsrisiken und Alternativen

Bei risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen Interessen des Eigentümers müssen Tierärzte den Eigentümer über Risiken einer tierärztlichen Behandlung und über evtl. bestehende Behandlungsalternativen vollumfänglich aufklären. Die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung ist jedoch nicht mit der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten gebotenen vollumfänglichen Aufklärung zu vergleichen. Klärt ein Tierarzt den Tiereigentümer nicht oder nur unzureichend auf, so macht er sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).
 
 

Tierrecht – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Samstag, 7. März 2015

Wann liegt eine verbotene Mobilfunkttelefonbenutzung eines Fahrzeugführers vor?

Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (z.B. zur Navigation oder zum Surfen im Internet). Die Frage der verbotswidrigen Benutzung eines beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und ob die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.“ Auch die Nutzung des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. fällt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14, Beschluss vom 15.01.2015).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 4. März 2015

Jahreskarten-Abo eines Fußballvereins jederzeit ordentlich kündbar?

Ein Jahreskarten-Abo eines Fußballvereins kann jederzeit ordentlich gekündigt werden. Dieses Recht des Vereins, selbst zu bestimmen, mit wem er vertragliche Beziehungen eingeht, ist auch nicht eingeschränkt. Es ist Teil der Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit eines Fußballclubs, welchen Fans Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften zum Schutz gegen die Diskriminierung von Einzelnen verletzt werden (AG München, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 122 C 16918/14).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 2. März 2015

Fahrtenbuchauflage erst nach Erfolglosigkeit aller zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf durch die Verwaltungsbehörde nach einem Verkehrsverstoß (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h in einem Baustellenbereich) erst dann erfolgen, wenn die Behörde zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters getroffen hat.  Zu den notwendigen Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und Befragung des zuständigen Geschäftsführers. Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will und Hinweise auf den Fahrer auch aus den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen  Mitwirkung und die Behörde darf eine Fahrtenbuchauflage verhängen (VG Trier , Beschluss vom 23.02.2015, Az.: 1 L 349/15.TR).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 1. März 2015

Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben!

Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten.  Eltern dürfen in diesem Fall nicht einfach Geld von dem Sparbuch abheben. Machen sie dies trotzdem, verletzten sie ihre Vermögenssorgepflicht gegenüber ihrem Kind und machen sich gegenüber diesem schadensersatzpflichtig. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (nach § 1601 BGB) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz (nach § 1648 BGB) verlangen können (OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az.:  4 UF 112/14).



Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz