Die Internetseite www.bussgeldsiegen.de
wurde vollständig überarbeitet und modernisiert. Zudem wurde ein Online-Bußgeldrechner
eingebunden. Mit diesem Bußgeldrechner kann man einfach und schnell die drohende
Strafe für begangene Verkehrsverstöße (auch Verkehrsstraftaten) nach dem
Bußgeldkatalog 2015 berechnen. Die Nutzung des Bußgeldrechners ist natürlich
kostenlos.
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Dienstag, 31. März 2015
Arbeitslosengeld für Student
Ein Student kann Arbeitslosengeld bis zum Beginn der
Vorlesungen an der Hochschule beanspruchen, da die Einschreibung an einer
Hochschule der Verfügbarkeit nicht entgegensteht. Arbeitslosengeld kann nach
den gesetzlichen Vorgaben nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Diese Verfügbarkeit wird bei
Studierenden regelmäßig verneint, weil sie – so die gesetzliche Vermutung - nur
versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Beginnt das Studium für den
Studierenden erst mit Beginn der Lehrveranstaltungen, so kann diese Vermutung
widerlegt werden (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2015, Az: L
9 AL 148/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Montag, 30. März 2015
EU-Fahrerlaubnis - Gutachtenanordnung nach Alkoholfahrt
Es verstößt nicht gegen den europarechtlichen
Anerkennungsgrundsatz, wenn die Fahrerlaubnisbehörde vom Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis
ein medizinisch psychologisches Gutachten wegen zweier Verkehrszuwiderhandlungen
unter Alkoholeinfluss verlangt, wenn eine der nach nationalem Recht noch
verwertbaren Verkehrszuwiderhandlungen vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis
begangen wurde, der Verkehrsverstoß nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis einen
Zusammenhang mit dem früheren Verhalten aufweist und von erheblichem Gewicht
ist (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom
25.02.2015 Az. 1 K 702/14.NW).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Samstag, 28. März 2015
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit - Verschulden des Arbeitnehmers
Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz erhält ein Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber nur dann eine Entgeltfortzahlung bei einer bestehenden
Arbeitsunfähigkeit, wenn ihn bzgl. des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden
trifft. Eine Arbeitsunfähigkeit ist durch einen Arbeitnehmer nur dann
verschuldet, wenn er in erheblichem Maße gegen das von einem verständigen
Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann
verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen
Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall eines Rückfalls nach einer
Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden (Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 18.05.2015, Az.: 10 AZR 99/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Freitag, 27. März 2015
Sturz im frisch geputzten Treppenhaus - Schadensersatzansprüche
Wer in einem erkennbar frisch geputzten Treppenhaus eines
Mietshauses ausrutscht, weil er sich nicht am Geländer festhält, ist selbst
schuld und bekommt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz (AG München, Urteil
vom 12.09.2013, Az.: 454 C 13676/11).
Schadensersatz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Donnerstag, 26. März 2015
Wohnungseigentümergemeinschaft ist als Verbraucher anzusehen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich als ein Verbraucher
im Sinne von § 13 BGB anzusehen. Ihr stehen daher alle gesetzlichen
Verbraucherrechte bei abgeschlossenen Verträgen zu. Die
Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in
ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen
regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr
wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit
dient. Eine natürliche Person verliert ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher
nicht dadurch, dass sie - durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes
(zwingend) - Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird (BGH, Urteile
vom 25.03.2015, Az.: VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14).
Wohnungseigentumsgesetz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte
Kotz
Dienstag, 24. März 2015
DSL-Vertrag: Kündigungsrecht bei zu geringer Übertragungsgeschwindigkeit
Kann der Telekommunikationsunternehmen die vertraglich
zugesagte und vereinbarte DSL-Übertragungsgeschwindigkeit für einen DSL-Anschluss
nicht bereitstellen, so steht dem jeweiligen Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht
des DSL-Vertrages zu (AG Montabaur, Urteil vom 04.08.2008, Az.: 15 C 268/08). Er
kann zudem noch weitere Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Telekommunikationsunternehmen geltend machen. Vor einer Vertragskündigung
sollte der Kunde das Telekommunikationsunternehmen jedoch zur Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistungen unter Fristsetzung (z.B. 2-Wochenfrist) auffordern.
Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Montag, 23. März 2015
Vorsicht - Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis
Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem
Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne
Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer (BAG, Urteil
vom 19.03.2015, Az.: 8 AZR 67/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Freitag, 20. März 2015
Mahnschreiben – Drohung mit SCHUFA-Eintrag rechtswidrig
Erweckt ein Mahnschreiben eines Unternehmens beim Adressaten
den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA
rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten
Frist zahlt, so ist diese Vorgehensweise rechtswidrig. Wegen der
einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrages besteht die Gefahr, dass der Adressat
dem Zahlungsverlangen des Unternehmens auch dann nachkommen wird, wenn er die
Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen
will. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten
Entscheidung des Adressaten, die Zahlung nur aus Furcht vor einem
SCHUFA-Eintrag vorzunehmen (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Mittwoch, 18. März 2015
Schönheitsreparaturen: formularmäßige Klauseln in Mietverträgen unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit
formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln beschäftigt. Durch
Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln genannt) wird die
(als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter
obliegende) Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter
abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur
anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass
die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren
aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel
festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Der Bundesgerichtshof hat
nunmehr erwogen - seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die
Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert
überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter
übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur
Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der Bundesgerichtshof
nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest. Der Mieter darf nur zu den
auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen verpflichtet
werden. Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung -
jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den
Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der
Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum
entstanden sind. Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert
übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich
auferlegt, ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine
solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher
Gebrauchsspuren des Vormieters und führt – jedenfalls bei kundenfeindlichster
Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder
gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst
vom Vermieter erhalten hat (BGH, Urteile vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14;
VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Dienstag, 17. März 2015
Fragen und Antworten zur WOHNRAUMMIETE
Im
Mietverhältnis kann es immer wieder zu Problemen zwischen Mieter und Vermieter
kommen.
Bei
weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen natürlich für eine individuelle
Rechtsberatung jederzeit gerne zur Verfügung.
Das Mietverhältnis -
Rechte und Pflichten
von Mieter und Vermieter
Grundsätzlich
schuldet der Vermieter die Überlassung der gemieteten Sache in einem
mangelfreien Zustand und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes. Der Mieter ist
verpflichtet den vereinbarten Mietzins (Miete) zu bezahlen. Darüber hinaus
trifft den Mieter eine sogenannte Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Er hat dafür zu
sorgen, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand verbleibt, soweit dies
in seiner Macht und Pflicht steht.
Unwirksame Klauseln
im Mietvertrag
Nicht
jede Vereinbarung im Mietvertrag ist automatisch wirksam, nur weil jede
Vertragspartei sie unterschrieben hat. Viele -zum Teil sogar sehr gängige-
Klauseln sind unwirksam.
Unwirksame
Klauseln in Mietverträgen können z.B. sein:
- generelle Renovierungspflicht nach Auszug
- ein Verbot Tiere zu halten
- Rauchverbot in der Wohnung
- generelle Pflicht zu
„Schönheitsreparaturen“
- Ausschluss von Mietminderung bei Mangel
Ob
eine Formulierung wirksam ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu
entscheiden.
Mängel an der
Mietsache
Der
Mieter ist nur dann verpflichtet den vollen Mietpreis zu zahlen, wenn die
Mietsache auch dem vereinbarten Zwecke entspricht und keine Mängel am
Mietobjekt vorhanden sind.
Häufig
auftretende Mängel sind etwa:
- Schimmelbefall
- Lärm (z.B. durch Nachbarn, Baustelle)
- Feuchtigkeit (z.B. im Keller, durch
undichte Fenster)
- nicht funktionierende Heizung
- Ungeziefer
- Asbest
Tritt
ein Mangel auf, so hat der Mieter diesen dem Vermieter unmittelbar mitzuteilen.
Tut er dies nicht, haftet der Mieter unter Umständen für Schäden die daraus
entstehen (z.B.: nicht angezeigter Wasserleitungsschaden). Beseitigt der
Vermieter den Mangel nicht, kommen für den Mieter folgende Möglichkeiten in
Betracht seine Interessen durchzusetzen:
- Mietminderung
- Zurückbehaltung der Miete
- Selbstvornahme unter Aufwendungsersatz
- Schadensersatz
- Kündigung (evtl. nach vorheriger Abmahnung)
Wann
genau ein Mangel vorliegt, und welche Maßnahme man ergreifen sollte, hängt von
der jeweiligen Situation ab und sollte im Zweifel konkret geprüft werden. In
jedem Fall ist schnelles Handeln geboten. Hat man die Miete erst einmal ohne
Vorbehalt in voller Höhe bezahlt, ist eine (Teil-) Rückforderung kaum möglich.
Die Beendigung des
Mietverhältnisses -
Kündigung
Ein
Mietverhältnis kann unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein nur auf
Zeit geschlossen sein. Es endet dann nach Ablauf dieser Zeit. Der Gesetzgeber
geht aber von dem -in der Praxis üblichen- Fall aus, dass ein Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit geschlossen
wird.
Die
Beendigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisses bedarf
einer Kündigung. Diese kann sowohl von Seiten des Mieters, als auch des
Vermieters ausgesprochen werden. Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter,
ist die Kündigung in der Regel nur wirksam, wenn alle Vertragspartner der
kündigenden Seite unterschreiben und diese auch allen Vertragspartner der
anderen Seite zugeht.
Das Kündigungsrecht
des Mieters
Der
Mieter hat, im Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, jederzeit das Recht eine ordentliche Kündigung auszusprechen.
Hierzu bedarf es keines Kündigungsgrundes. Allerdings muss der
Mieter die Kündigungsfristen beachten
(s.u.). Eine Kündigung muss schriftlich
erfolgen.
Darüber
hinaus kann dem Mieter ein Recht zu einer außerordentlichen
fristlosen Kündigung zustehen. Hier entfallen naturgemäß die
Kündigungsfristen, allerdings ist ein wichtiger
Grund für diese Art der Kündigung Voraussetzung.
Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann, wenn der Vermieter den Hausfrieden nachhaltig stört, oder wenn dem
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache nicht gewährt wird.
Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.
Das Kündigungsrecht
des Vermieters
Im
Gegensatz zum Mieter muss der Vermieter
bei einer Kündigung immer den Kündigungsgrund angeben. Dies muss
ebenfalls schriftlich erfolgen.
Fehlt eine Begründung, so ist die Kündigung unwirksam. Dies kann auch nicht
durch das Nachschieben von Gründen geheilt werden.
Bei
einer ordentlichen Kündigung ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung
des Mietverhältnisses nötig (z.B. Eigenbedarf).
Bei
der außerordentlichen Kündigung kommen als Gründe insbesondere in Betracht:
- Störung des Hausfriedens (nach Abmahnung)
- Wiederholter Verzug des Mieters mit der
Mietzahlung
Kündigungsfristen
Die
Kündigungsfristen sind abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Zugunsten
des Mieters verlängern sich diese mit der Zeit. Bei einer ordentlichen
Kündigung sind diese wie folgt:
Mietdauer
|
Mieter
|
Vermieter
|
bis 5 Jahre
|
3 Monate
|
3 Monate
|
mehr als 5 Jahre
|
3 Monate
|
6 Monate
|
mehr als 8 Jahre
|
3 Monate
|
9 Monate
|
Kaution
Die
Kaution darf höchstens das Dreifache der
Kaltmiete betragen. Diese muss nicht in einem Zuge bezahlt werden; vielmehr
hat der Mieter ein Recht auf
Ratenzahlung. Der Vermieter muss die Kaution verzinslich anlegen. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und
einer angemessenen Überprüfungs- und Überlegungsfrist erhält der Mieter seine
Kaution zurück. Der Vermieter darf diesen Zeitpunkt allerdings nicht unnötig
hinauszögern (bei Wohnraum maximal 3-6 Monate).
Modernisierung
Grundsätzlich
müssen Mieter eine Modernisierung (insbesondere eine energetische
Modernisierung) dulden. Diese muss durch den Vermieter mindestens 3 Monate
vorher angekündigt werden. Als Folge der Modernisierung kann der Vermieter eine
Mieterhöhung bis zu 11% durchsetzen,
um die entstandenen Kosten (teilweise) auf den Mieter umzulegen.
Nebenkosten
Häufigster
Streitpunkt sind die Betriebskosten. Die Praxis zeigt, dass nahezu jede zweite
Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist. Hinzu kommt, dass die Überprüfung der
Nebenkostenabrechnung aufgrund vieler Positionen und Schlüssel nicht immer ganz
einfach ist und Fehler dadurch oft unerkannt bleiben. Einen Anhaltspunkt für
eine ordnungsgemäße Abrechnung gibt der Betriebskostenspiegel
(im Internet zu finden). Genaue Regelungen, welche Kosten auf den Mieter
umgelegt werden dürfen und welche nicht, stehen in der Betriebskostenverordnung.
Montag, 16. März 2015
Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten
Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307
BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag
erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen
Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer
unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger
Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Eine solche Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag ist dann unwirksam
und der Arbeitnehmer kann weitere rechtliche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber
geltend machen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, Az.: 6 AZR 82/14).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers
Wurde bei einem Fahrzeugneuwagenkaufvertrag (im Fall ein
Lexus für mehr als 117.000 Euro) vereinbart, dass das Fahrzeug über einen fest
installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügt und verfügt das gekaufte
Fahrzeug sodann nur über eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der
Mittelkonsole, so dass in der Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht
„abgeascht“ werden kann, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette während
der Fahrt nicht abgelegt werden kann, so kann der Fahrzeugkäufer vom
geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015, Az.:
13 U 73/14).
Autorecht Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe
Samstag, 14. März 2015
Gewährleistungsausschluss im privaten Fahrzeugverkaufsvertrag
Enthält ein Fahrzeugkaufvertrag in den in den
Vertragsbedingungen (sog. AGBs) Klauseln, nach denen die Haftung des Fahrzeugverkäufers auch für
Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem
Verschulden ausgeschlossen ist, so ist der im Fahrzeugkaufvertrag vereinbarte
Gewährleistungsausschluss unwirksam und der Fahrzeugkäufer kann
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Fahrzeugverkäufer geltend machen (BGH,
Urteil vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14). Private Fahrzeugverkäufer sollten
daher genau darauf achten, was für ein Kaufvertragsformular sie verwenden.
Autorecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Freitag, 13. März 2015
Hund darf nicht im Auto gelassen werden……..
Ein Hundehalter darf seinen Hund während seiner
Arbeitszeit/Arbeitstätigkeit nicht in seinem Auto halten/einsperren. Ein
Kraftfahrzeug ist für die Unterbringung eines Hundes nicht geeignet. Dabei
steht im Vordergrund, dass der Hund sich nur eingeschränkt und nicht spontan in
einem Fahrzeug bzw. einer engen Hundebox bewegen kann. Auf die individuelle
Situation, z.B. ob der Hundehalter seinen Hund in seinen Arbeitspausen bewegt,
kommt es nicht an (VG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2015, Az: 4 K 2755/14).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Mieterhöhung der Wohnraummiete und ihre Grenzen
Früher oder später trifft eine Erhöhung der Miete wohl jeden
Mieter. Doch um drastischen und willkürlichen Erhöhungen entgegenzuwirken,
setzt der Gesetzgeber dem Vermieter hierbei gewisse Schranken.
Will der Vermieter die Mietkosten bei einem laufenden Mietverhältnis
ändern, muss er dies dem Mieter zunächst schriftlich mitteilen und begründen.
Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen diese
auch alle das Mieterhöhungsverlangen unterschreiben. Da das Mietverhältnis auf
einem gegenseitigen Vertrag beruht, muss der Mieter diesem
Mietsteigerungsverlangen auch zustimmen. Ist im Mietvertrag eine Mieterhöhung
ausgeschlossen, scheidet diese bei fehlender
Zustimmung des Mieters daher von vorneherein aus.
Ist diese nicht ausgeschlossen, kann der Vermieter vom
Mieter diese Zustimmung allerdings verlangen, unter der Voraussetzung, dass die
Erhöhung nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgeht. Hat der Mieter
der Mieterhöhung zugestimmt oder zustimmen müssen, muss er den neu festgesetzten
Mietzins aber frühestens ab Beginn des dritten Monats nach Zugang des
Erhöhungsverlangens zahlen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der Miete
zuvor 15 Monate lang unverändert geblieben ist. Nun muss ein Jahr vergehen,
bevor der Vermieter seinem Mieter ein erneutes Mieter-höhungsverlangen
mitteilen darf.
Bereits am 1. Juni dieses Jahres soll in Zusammenhang mit
einer Begrenzung der Mietkosten die sogenannte Mietpreisbremse in Kraft treten.
Damit reagiert die Politik auf die teilweise enormen Mietpreiserhöhungen bei
Neuvermietungen. Zukünftig darf bei der Neuvermietung eines Wohnobjekts die
Miete höchstens zehn Prozent über einer ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Allerdings gilt dieses Gesetz eben nur bei Neuvermietungen. Hinzu kommt, dass es
Sache der Länder ist, dieses Gesetz auch anzuwenden und vor allem auch
umzusetzen. Auf bestehende Mietverträge hat die Mietpreisbremse keinen direkten
Einfluss. Ausnahmen bilden Index- und Staffelmietverträge, die ebenfalls den
Regelungen der Mietpreisbremse standhalten müssen. Allerdings beugt die
Mietpreisbremse einem rasanten Anstieg der Mietkosten bei Neuvermietungen vor
und lässt dadurch längerfristig auch die ortsübliche Vergleichsmiete, die in
bestehenden Mietverträgen als Kappungsgrenze herangezogen wird, weniger schnell
steigen, sodass sie -zumindest indirekt- auch hier die Mietpreisentwicklung
entschleunigt.
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Siegen/Kreuztal/Olpe
Mittwoch, 11. März 2015
Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren
Beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug ist stets eine besondere
Sorgfalt zu beachten. Das Zurücksetzen eines Fahrzeuges stellt einen
gefährlichen Verkehrsvorgang dar, so daß der Fahrer alle zur Vermeidung
schädlicher Folgen erforderlichen Maßnahmen treffen muß. Der Fahrer hat sich,
bevor er die Rückwärtsbewegung beginnt, davon zu überzeugen, daß auch solche
Teile des Weges, den er rückwärts befahren will, von Hindernissen frei sind,
die er im Rückspiegel oder durch ein Zurückschauen nicht sehen kann. Je nach den
Sichtverhältnissen muss der Fahrzeugführer vor der Rückwärtsfahrt um sein
Fahrzeug herumgehen oder den rückwärtigen Verkehrsraum begehen. Verstößt er
hiergegen, haftet er bei einem Verkehrsunfall zu 100 % (OLG Hamm, Urteil vom
10.01.1978, Az: 9 U 209/77).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Dienstag, 10. März 2015
Gaszähleraustausch - Zutrittsrecht des Betreibers des örtlichen Gasnetzes
Will der Betreiber des örtlichen Gasnetzes die Wohnung des
Anschlussnutzers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers betreten, so muss er diesem
vorher mindestens einen Austauschtermin vorschlagen. Es genügt nicht, dass er
vom Anschlussnutzer verlangt, dass dieser dem Gasnetzbetreiber Terminvorschläge
unterbreitet. Der Austauschtermin ist einvernehmlich mit dem Anschlussinhaber
abzustimmen (AG Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az: 20 C 1185/13 (21)).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Montag, 9. März 2015
Tierärzte haben eine Aufklärungspflicht bzgl. Behandlungsrisiken und Alternativen
Bei risikoreichen Behandlungen eines Tieres und finanziellen
Interessen des Eigentümers müssen Tierärzte den Eigentümer über Risiken einer
tierärztlichen Behandlung und über evtl. bestehende Behandlungsalternativen vollumfänglich
aufklären. Die von einem Tierarzt zu fordernde Aufklärung ist jedoch nicht mit
der in der Humanmedizin zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten
gebotenen vollumfänglichen Aufklärung zu vergleichen. Klärt ein Tierarzt den
Tiereigentümer nicht oder nur unzureichend auf, so macht er sich gegenüber diesem
schadensersatzpflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 26 U 95/14).
Tierrecht – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe
Samstag, 7. März 2015
Wann liegt eine verbotene Mobilfunkttelefonbenutzung eines Fahrzeugführers vor?
Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der
Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn
das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen
bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen (z.B. zur Navigation oder
zum Surfen im Internet). Die Frage der verbotswidrigen Benutzung eines beurteilt
sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und ob die
Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion
desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention sollte die Vorschrift
des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der
Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe
frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen
Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die
Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit
das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht
beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren
im Straßenverkehr entstehen können.“ Auch die Nutzung des Mobiltelefons für
Abfragen über das Internet o.ä. fällt nach ständiger obergerichtlicher
Rechtsprechung unter § 23 Abs. 1a StVO (OLG Hamm, Az.: 1 RBs 232/14, Beschluss
vom 15.01.2015).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Mittwoch, 4. März 2015
Jahreskarten-Abo eines Fußballvereins jederzeit ordentlich kündbar?
Ein Jahreskarten-Abo eines Fußballvereins kann jederzeit ordentlich
gekündigt werden. Dieses Recht des Vereins, selbst zu bestimmen, mit wem er
vertragliche Beziehungen eingeht, ist auch nicht eingeschränkt. Es ist Teil der
Vereinspolitik und der Vereinsfreiheit eines Fußballclubs, welchen Fans
Sonderkonditionen eingeräumt werden sollen, solange dabei keine Vorschriften
zum Schutz gegen die Diskriminierung von Einzelnen verletzt werden (AG München,
Urteil vom 18.12.2014, Az.: 122 C 16918/14).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Montag, 2. März 2015
Fahrtenbuchauflage erst nach Erfolglosigkeit aller zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darf durch die
Verwaltungsbehörde nach einem Verkehrsverstoß (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung
um 25 km/h in einem Baustellenbereich) erst dann erfolgen, wenn die Behörde
zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Täters
getroffen hat. Zu den notwendigen
Ermittlungsmaßnahmen der Behörde gehören im Fall einer Zuwiderhandlung mit
einem Firmenfahrzeug bspw. die Frage nach Geschäftsbüchern, anhand derer die
betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, oder die Ermittlung und
Befragung des zuständigen Geschäftsführers. Erst wenn der in diesem Sinne
Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will und
Hinweise auf den Fahrer auch aus den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden
können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage
erforderlichen Mitwirkung und die Behörde
darf eine Fahrtenbuchauflage verhängen (VG Trier , Beschluss vom 23.02.2015, Az.:
1 L 349/15.TR).
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Sonntag, 1. März 2015
Eltern dürfen nicht einfach Geld vom Sparbuch ihres Kindes abheben!
Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes
angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z.B. der Großeltern
vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber,
auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. Eltern dürfen in diesem Fall nicht einfach
Geld von dem Sparbuch abheben. Machen sie dies trotzdem, verletzten sie ihre
Vermögenssorgepflicht gegenüber ihrem Kind und machen sich gegenüber diesem
schadensersatzpflichtig. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht der
Eltern gegenüber ihrem Kind ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom
Sparbuch des Kindes z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und
Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den
Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (nach § 1601 BGB)
obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz (nach § 1648 BGB) verlangen können
(OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: 4 UF 112/14).
Schadensersatzrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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