Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Samstag, 31. Mai 2014
Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem unerheblichen Mangel möglich?
Bei einem behebbaren Sachmangel eines Fahrzeugs ist die sog.
„Erheblichkeitsschwelle“ (des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) die den Käufer zum
Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag berechtigen, bereits dann erreicht ist,
wenn die Mängelbeseitigungskosten bei einem Betrag von über 5 Prozent des
Kaufpreises liegen. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt vom
Kaufvertrag, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, ist
auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 Prozent des
Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13).
Donnerstag, 29. Mai 2014
Anspruch auf Einzelzimmer bei Krankenhausbehandlung gegenüber gesetzlicher Krankenkasse?
Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die
Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung
zu übernehmen, wenn einer Behandlung in einem Mehrbettzimmer aus medizinischen
Gründen nichts entgegensteht. Auch wenn die übrigen Patienten im Mehrbettzimmer
schnarchen oder Besucher empfangen und hierdurch Ruhestörungen entstehen, hat
der jeweilige Patient keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer. Ein Anspruch eines
Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf Versorgung in einem
Einzelzimmer ergibt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch noch aus der Verfassung
(SG Detmold, Urteil vom 27.05.2014, Az.: S 5 KR 138/12).
Sozialrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Dienstag, 27. Mai 2014
Leasingfahrzeug gestohlen - Kunde muss zahlen, wenn Kaskoversicherung nicht zahlt
Im Rahmen eines Leasingvertrages ist ein Kunde dazu
verpflichtet, der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs
Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über
den Diebstahl des Fahrzeugs zu unterrichten (bzw. den Fahrzeugdiebstahl
nachvollziehbar darzulegen) und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung
bei der abgeschlossenen Kaskoversicherung erreichen kann (OLG Hamm, Urteil vom
10.03.2014, Az.: 18 U 84/13).
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Montag, 26. Mai 2014
Unbefugte Bargeldabhebungen mit Originalbankkarte
Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit
Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die
PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN
erfahren hat, so dass der Kontoinhaber die abgehobenen Bargeldbeträge nicht
ersetzt bekommt (Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2013, Az.: 121 C
10360/12).
Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe
Samstag, 24. Mai 2014
Neues Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ab dem 13.06.2014
Am 13.06.2014 um 0:00 Uhr tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das Gesetz bringt einige Veränderungen für Verbraucher und Unternehmer mit sich. Die neuen Vorschriften sehen nur noch ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers vor. Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin einheitlich 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich bei Vertragsschluss, jedoch nicht vor Lieferung der Ware. Anders als bisher erlischt das Widerrufsrecht nunmehr bei nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Belehrung spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Grundsätzlich ist nach dem neuen Widerrufsrecht auch die Einräumung längerer Widerrufsfristen als einer 14-Tagefrist möglich. Grundsätzlich trägt bei einem Widerruf nunmehr der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher hierüber ordnungsgemäß informiert hat. Die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht zur Ausübung des Widerrufsrechts ab dem 13.06.2014 nicht mehr aus! Der Verbraucher muss den Widerruf dem Unternehmer gegenüber nunmehr ausdrücklich erklären und die Ware danach unverzüglich an den Unternehmer zurücksenden. Der Unternehmer kann dem Verbraucher dazu auf einer Internetseite ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches der Verbraucher online ausfüllen kann. In diesem Fall muss der Unternehmer den Erhalt des Widerrufs des Verbrauchers unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Der Unternehmer hat jedoch solange ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung, bis er die Ware zurückerhalten hat. Allerdings trägt er die Versandgefahr. Geht die Ware auf dem Rücksendeweg verloren und kann der Verbraucher nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß verpackt abgeschickt hat, muss der Unternehmer den Kaufpreis trotzdem zurückzahlen.
Weitere Informationen und Infoflyer zur Rechtslage ab dem 13.06.2014 bei Internetkaufverträgen und eBay-Auktionen unter:
Mittwoch, 21. Mai 2014
Nacktfotos müssen nach Beziehungsende vernichtet werden
Häufig werden im Laufe einer Beziehung erotische und/oder
intime Foto- und Videoaufnahmen gefertigt. Ist die Beziehung gescheitert,
möchte man häufig, dass sein Ex-Partner die bei ihm vorhandenen Aufnahmen
vernichtet bzw. löscht (bei digitalen Aufnahmen). Die Einwilligung des
Betroffenen in solche Aufnahmen kann dieser nach einem Beziehungsende jederzeit
widerrufen, so dass die beim Ex-Partner vorhandenen intimen Foto- und
Videoaufnahmen vom diesem vernichtet bzw. gelöscht werden müssen. Die Löschung
von Fotos und Videoaufnahmen in einem bekleideten Zustand in Alltags- oder
Urlaubssituationen kann hingegen vom Ex-Partner nicht verlangt werden (OLG Koblenz,
Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Dienstag, 20. Mai 2014
Rangelei im Straßenverkehr
Rangelei im Straßenverkehr zwischen Autofahrer und Radfahrer nach einem Beinaheunfall: Wer gewinnt auf der Straße, wer gewinnt vor Gericht? Einzelheiten dazu auf unserer Homepage: http://www.ra-kotz.de/rangelei-im-strassenverkehr.htm
Sonntag, 18. Mai 2014
Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren
Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste durch die
Deutsche Bahn AG über Zugausfälle und Verspätungen informiert werden. Es ist
nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline
hinweisen. Die Pflicht zur Information der Fahrgäste an Bahnhöfen ergibt sich aus
Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach sind die
Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu
informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt sind. Die
Informationspflicht besteht auch nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen (OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az.: 16 A 494/13).
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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Samstag, 17. Mai 2014
Ärger im Fitnessstudio - Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen
Welche Rechte und Pflichten hat
man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?
1. Vertragsabschluss: Bei
Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die
Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist
nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B.
Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.
2. fristlose Kündigung: Ein
Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Schwangerschaft,
Umzug oder Beitragserhöhung).
3. Getränke und Essen: Darf man
sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie
Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein
Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist
unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus
Sicherheitsgründen untersagt werden.
4. MP3-Player etc.: Das Fitness-
bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen.
Je-doch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere
Mitglieder hiervon nicht gestört werden.
5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber
des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über
mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig
verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte
Beratung. Weitere Informationen finden Sie unter:
Mittwoch, 14. Mai 2014
Bearbeitungsentgeltklauseln in Darlehensverträgen von Banken sind unwirksam
Vorformulierte Bestimmungen oder Klauseln in Darlehensverträgen
zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher über die Zahlung eines
Bearbeitungsentgeltes für die Kreditbearbeitung sind unwirksam. Das gleiche
gilt für entsprechende Bank-AGB-Klauseln, in denen ein Bearbeitungsentgelt für
Darlehensverträge, zwischen einem Verbraucher und der jeweiligen Bank,
vereinbart wird. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs sind solche Bearbeitungsentgeltklauseln
unwirksam, weil die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und
-auszahlung durch den laufzeitabhängig zu bemessenen Zins zu decken haben und daneben
kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von den jeweiligen Verbrauchern verlangen
können (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13).
Verbraucher die bei dem Abschluss von Darlehensverträgen ein
Bearbeitungsentgelt an ihre Bank gezahlt haben, können dieses nunmehr von ihren
Banken erstattet verlangen. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, da die
gesetzlichen Verjährungsfristen zu beachten sind.
Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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Montag, 12. Mai 2014
Türspion – Überwachung des Hausflurs im Mietshaus per Video-Türspion zulässig?
Ein Mieter darf keinen Video-Türspion in die Eingangstüre
seiner Mietwohnung einbauen um damit das Geschehen im Treppenhaus und im Flur aufzunehmen.
Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter Auseinandersetzungen mit anderen Mietern
hat. Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der übrigen Mitmieter und deren Besucher. Eine Überwachung
des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen
ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind und
nicht dem alleinigen Hoheitsbereich eines Mieters unterstehen oder seinem
alleinigen Hausrecht unterfallen (Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2013,
Az.: 413 C 26749/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Sonntag, 11. Mai 2014
Mobbing durch Arbeitskollegen – Haftung des Arbeitgebers
Für den Begriff „Mobbing“ gibt es keine einheitliche
Definition. Mobbing wird „als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder
Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (vgl.
BAG, Urteil vom 15.01.1997, Az.: 7 ABR
14/96) oder „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander
übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende
Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer
übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich
sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“, verstanden. Es geht um
eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern
oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft
über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus
der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als
Diskriminierung empfindet. Die zahlreich in Betracht kommenden Handlungen
können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich angegriffen oder auch nur
geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder
diskriminiert wird. Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden,
das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Beurteilung ist
zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich
durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet
sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen oder sozial- und
rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h.
ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von
der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem
Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht
eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen
Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für
den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch
sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (z.B.
Versetzungen). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten
tatsächlichen Erscheinungen liegt letztlich darin, dass nicht eine einzelne,
abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem
Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des
betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für
sich betrachtet rechtlich wiederum „neutral“ sein können. Rechtlich betrachtet
geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens
als Verletzungshandlung im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen
Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und
Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter - im Regelfall das Persönlichkeitsrecht
und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen. Die Frage, ob das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Handlungen verletzt
ist, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer
Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein
gemobbter Arbeitnehmer für die anspruchsbegründenden Tatsachen des erfolgten
Mobbings darlegungs- und beweispflichtig. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Mobbing-Handlungen
oder Maßnahmen, aus denen er die Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter
Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12,
Urteil vom 26.03.2013). Gemäß § 278 BGB haftet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer
für schuldhaft begangene Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten (z.B.
Mobbinghandlungen) durch von ihm eingesetzte andere Arbeitnehmer und
Vorgesetzte. Der Arbeitgeber hat für schuldhafte Pflichtverletzungen der auf
seine Arbeitnehmer übertragenen arbeitsvertraglichen Fürsorge- und
Schutzpflichten einzustehen. Dies betrifft Mitarbeiter, die gegenüber dem
betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. Weisungsrechte
haben (z.B. Vorgesetzte). Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht,
wenn gleichgestellte Kollegen untereinander agieren (Mobbinghandlungen
gleichgestellter Kollegen).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Samstag, 10. Mai 2014
Elternzeit – die wichtigsten Informationen zur Elternzeit
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur
Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes. Die Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
gegenüber seinem Arbeitgeber. Während des Zeitraums der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen
Pflichten. Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote bestehen jedoch
fort. Beide Elternteile können nach § 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre
Elternzeit nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag
ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen
vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb der
nächsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Nach § 15
BEEG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern diese
nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Will der in Elternzeit befindliche
Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als
Selbstständiger ausüben, so benötigt er hierfür die Zustimmung des
Arbeitgebers. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen kann die vertraglich
vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auch für mind. 2 Monate auf einen Umfang zwischen
15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Der Arbeitgeber darf das
Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit
verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und
während der Elternzeit nicht kündigen (auch nicht fristlos). Dies gilt auch
wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in
Teilzeitarbeit arbeitet. In besonderen Fällen kann jedoch ausnahmsweise eine
Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch
die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?
Die Reiserücktrittsversicherung soll dem Reisenden die
Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung,
Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes)
einer gebuchten Reise bzw. einer Reiseleistung anfallen. Bei den
Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um
einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn
dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in
Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der
Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Reisevertrages (sog. „AGB“) fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt
der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn
er die Reise nicht antritt und keine Reiserück-tritts(kosten)versicherung
abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl
Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter
Ausflug) versichert. Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die
Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die
Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann
zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei
einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen
Reiseleistung. Der Gesamtpreis der Reise ist in diesen Fällen auf die einzelnen
Reisetage aufzuteilen, um so den Wert der ausgefallenen Reisetage zu ermitteln.
Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B.
die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten. Kann der Reisende die Reise
nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies
der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise
bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren. Auch chronisch Kranke genießen
Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009;
Az.: 10 U 613/09).
Weitere Informationen unter:
Weitere Informationen unter:
Freitag, 9. Mai 2014
Fristlose Kündigung wegen Fotoveröffentlichung auf Facebook
Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos
eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den
Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen,
da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das
Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig
vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende Schweigepflicht
verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere Verbreitung des
eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook kaum kontrollieren
oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa
2200/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Donnerstag, 8. Mai 2014
Kaskoversicherung - Kein Versicherungsschutz bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken
Nach den meisten Versicherungsbedingungen (kurz AKB) in
Kaskoversicherungsverträgen ist der Versicherungsschutz für jegliche Fahrten
auf Motorsport-Rennstrecken (z.B. Nürburgring) ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind in der Regel lediglich Fahrten im Rahmen eines
Fahrsicherheitstrainings auf diesen Strecken. Eine Motorsport-Rennstrecke ist
eine Strecke, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der - für diese Zeit der
Widmung - kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass die Strecke außerhalb
von Zeiten organisierter Veranstaltungen für die Allgemeinheit in dem Sinne
zugänglich ist, dass jedermann die Möglichkeit hat, sie gegebenenfalls gegen
Zahlung eines Entgelts zu nutzen, nimmt ihr nicht die Eigenschaft als
Motorsport-Rennstrecke (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 12 U 149/13).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Mittwoch, 7. Mai 2014
Mietkaution – Verwertung während des laufenden Mietverhältnisses durch Vermieter ist unzulässig
Ein Vermieter ist darf die von einem Mieter geleistete
Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten, wenn der
Mieter die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB
hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene bare Mietkaution getrennt
von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass
der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz
des Vermieters in voller Höhe zurückerhält, soweit dem Vermieter keine
Ansprüche gegenüber dem Mieter zustehen. Dies würde unterlaufen, wenn der
Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch
wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014,
Az.: VIII ZR 234/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Modeläden haben eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kleinkindern
Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht,
wenn es seine Auslagen/Kleidung auf einem Warenständer/Kleiderständer präsentiert,
die von einem Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden und die dieses
dann erheblich verletzen können. Modegeschäfte sind im Rahmen der ihnen
obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, die für die Präsentation
von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen
Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand
zum Umfallen gebracht werden können. Der Verkehrssicherungspflicht des
Modegeschäftes steht nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig und ständiger
Aufsicht der Eltern bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren aussetzen, die sie
noch nicht erkennen und beherrschen könnten (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014,
Az.: 6 U 186/13).
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe - Rechtsanwälte Kotz
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Verkehrsunfall - Wie verhält man sich richtig und welche Ansprüche hat ein Geschädigter
Auf deutschen Straßen kommt es jedes Jahr zu über 2,3
Millionen Verkehrsunfällen, die von der Polizei erfasst werden. Damit kommt es
alle 14 Sekunden zu einem Verkehrsunfall. Tatsächlich dürfte es jedoch häufiger
zu einem Verkehrsunfall kommen, da nicht bei jedem Verkehrsunfall die Polizei
gerufen wird. Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, wie verhält
man sich richtig und welche Ansprüche stehen einem Geschädigten nach einem
Verkehrsunfall zu. Informationen hierzu findet man unter:
Montag, 5. Mai 2014
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – Muss ein ausgesprochener Widerruf durch den Verbraucher nochmals bestätigt werden?
Bei einem Fernabsatzvertrag steht
dem jeweiligen Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Das
wirksam ausgeübte Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht davon abhängig
gemacht werden, dass der Verbraucher ein Stornierungsformular ausfüllt und den
Widerruf nach Erhalt einer Stornierungsemail nochmals bestätigen muss. Bei
einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den
Verbraucher generell keiner weiteren Bestätigung, damit der ausgesprochene
Widerruf wirksam ist (Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C
3733/14).
Internetrecht
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Samstag, 3. Mai 2014
Bildungsurlaubsanspruch für Arbeitnehmer in NRW
Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch
auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer
Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung. Er erwirbt den Anspruch
nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2
Kalenderjahren kann zu 10 Tagen Bildungsurlaub zusammengefasst werden. Für
Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern besteht jedoch
kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die
Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig
wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich
mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung
beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer
mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder
dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der
Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung
schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der
Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt.
Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen
in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme
an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis
erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung
kostenlos auszustellen.
Reiserücktrittsversicherung – was zahlt sie?
Die
Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die
aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung,
erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten
Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100
% des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des
Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt
bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig
anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw.
in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung
bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise
nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat.
In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als
auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise
trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch
trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen
Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog.
„Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch
den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der
Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten
oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht
antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der
Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw.
die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen
Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009;
Az.: 10 U 613/09).
Versicherungsrecht
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Donnerstag, 1. Mai 2014
Raucherpausen ohne auszustempeln – fristlose Kündigung?
Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt,
das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des
Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen
besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit
seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private
Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest,
etc.) verletzt er seine Arbeitspflicht. Arbeitspflichtverletzungen
kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben,
dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die
Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des
Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch
keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während
der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht
zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln
und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er
den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht
zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen
eine fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010 , Az: 10 Sa
712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine
fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht
ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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Unfall auf dem Weg zur Arbeit – Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung
In der gesetzlichen
Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Auszubildende, Kinder, Schüler,
Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die
man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten,
der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch
Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz
D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls
direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem
Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der
jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden:
Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld,
Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten,
Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen.
Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der
Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der
Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das
Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen
wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich
grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des
Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das
Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der
Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft
ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des
Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine
Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen).
Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12
Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
– Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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