Samstag, 31. Mai 2014

Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt vom Kaufvertrag bei einem unerheblichen Mangel möglich?

Bei einem behebbaren Sachmangel eines Fahrzeugs ist die sog. „Erheblichkeitsschwelle“ (des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) die den Käufer zum Rücktritt vom geschlossenen Kaufvertrag berechtigen, bereits dann erreicht ist, wenn die Mängelbeseitigungskosten bei einem Betrag von über 5 Prozent des Kaufpreises liegen. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt vom Kaufvertrag, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, ist auszugehen, wenn die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13).



Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 29. Mai 2014

Anspruch auf Einzelzimmer bei Krankenhausbehandlung gegenüber gesetzlicher Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung in einem Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht. Auch wenn die übrigen Patienten im Mehrbettzimmer schnarchen oder Besucher empfangen und hierdurch Ruhestörungen entstehen, hat der jeweilige Patient keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer. Ein Anspruch eines Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf Versorgung in einem Einzelzimmer ergibt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch noch aus der Verfassung (SG Detmold, Urteil vom 27.05.2014, Az.:  S 5 KR 138/12).



Sozialrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 27. Mai 2014

Leasingfahrzeug gestohlen - Kunde muss zahlen, wenn Kaskoversicherung nicht zahlt

Im Rahmen eines Leasingvertrages ist ein Kunde dazu verpflichtet, der Leasingfirma nach einem angezeigten Diebstahl des Leasingfahrzeugs Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Leasingfirma umfassend über den Diebstahl des Fahrzeugs zu unterrichten (bzw. den Fahrzeugdiebstahl nachvollziehbar darzulegen) und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung bei der abgeschlossenen Kaskoversicherung erreichen kann (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2014, Az.: 18 U 84/13).



Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 26. Mai 2014


Unbefugte Bargeldabhebungen mit Originalbankkarte

Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN erfahren hat, so dass der Kontoinhaber die abgehobenen Bargeldbeträge nicht ersetzt bekommt (Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2013, Az.: 121 C 10360/12).
 

Bankrecht Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Samstag, 24. Mai 2014

Neues Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ab dem 13.06.2014

 
Am 13.06.2014 um 0:00 Uhr tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Das Gesetz bringt einige Veränderungen für Verbraucher und Unternehmer mit sich. Die neuen Vorschriften sehen nur noch ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers vor. Die Widerrufsfrist beträgt weiterhin einheitlich 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich bei Vertragsschluss, jedoch nicht vor Lieferung der Ware. Anders als bisher erlischt das Widerrufsrecht nunmehr bei nicht ordnungsgemäßer oder unterbliebener Belehrung spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen. Grundsätzlich ist nach dem neuen Widerrufsrecht auch die Einräumung längerer Widerrufsfristen als einer 14-Tagefrist möglich. Grundsätzlich trägt bei einem Widerruf nunmehr der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher hierüber ordnungsgemäß informiert hat. Die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht zur Ausübung des Widerrufsrechts ab dem 13.06.2014 nicht mehr aus! Der Verbraucher muss den Widerruf dem Unternehmer  gegenüber nunmehr ausdrücklich erklären und die Ware danach unverzüglich an den Unternehmer zurücksenden. Der Unternehmer kann dem Verbraucher dazu auf einer Internetseite ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen, welches der Verbraucher online ausfüllen kann. In diesem Fall muss der Unternehmer den Erhalt des Widerrufs des Verbrauchers unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren. Der  Unternehmer hat jedoch solange ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Kaufpreisrückzahlung, bis er die Ware zurückerhalten hat. Allerdings trägt er die Versandgefahr. Geht die Ware auf dem Rücksendeweg verloren und kann der Verbraucher nachweisen, dass er die Ware ordnungsgemäß verpackt  abgeschickt hat, muss der Unternehmer den Kaufpreis trotzdem zurückzahlen.
 
 
 
Weitere Informationen und Infoflyer zur Rechtslage ab dem 13.06.2014 bei Internetkaufverträgen und eBay-Auktionen unter:

Mittwoch, 21. Mai 2014

Nacktfotos müssen nach Beziehungsende vernichtet werden

Häufig werden im Laufe einer Beziehung erotische und/oder intime Foto- und Videoaufnahmen gefertigt. Ist die Beziehung gescheitert, möchte man häufig, dass sein Ex-Partner die bei ihm vorhandenen Aufnahmen vernichtet bzw. löscht (bei digitalen Aufnahmen). Die Einwilligung des Betroffenen in solche Aufnahmen kann dieser nach einem Beziehungsende jederzeit widerrufen, so dass die beim Ex-Partner vorhandenen intimen Foto- und Videoaufnahmen vom diesem vernichtet bzw. gelöscht werden müssen. Die Löschung von Fotos und Videoaufnahmen in einem bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen kann hingegen vom Ex-Partner nicht verlangt werden (OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13).
 
 

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Dienstag, 20. Mai 2014

Rangelei im Straßenverkehr

Rangelei im Straßenverkehr zwischen Autofahrer und Radfahrer nach einem Beinaheunfall: Wer gewinnt auf der Straße, wer gewinnt vor Gericht? Einzelheiten dazu auf unserer Homepage: http://www.ra-kotz.de/rangelei-im-strassenverkehr.htm

Sonntag, 18. Mai 2014

Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren

Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste durch die Deutsche Bahn AG über Zugausfälle und Verspätungen informiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen. Die Pflicht zur Information der Fahrgäste an Bahnhöfen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Danach sind die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt sind. Die Informationspflicht besteht auch nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2014, Az.: 16 A 494/13).
 
 

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Samstag, 17. Mai 2014

Ärger im Fitnessstudio - Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen


Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?

1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.

2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Schwangerschaft, Umzug oder Beitragserhöhung).

3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.

4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Je-doch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.

5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung. Weitere Informationen finden Sie unter:


Mittwoch, 14. Mai 2014

Bearbeitungsentgeltklauseln in Darlehensverträgen von Banken sind unwirksam

Vorformulierte Bestimmungen oder Klauseln in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher über die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für die Kreditbearbeitung sind unwirksam. Das gleiche gilt für entsprechende Bank-AGB-Klauseln, in denen ein Bearbeitungsentgelt für Darlehensverträge, zwischen einem Verbraucher und der jeweiligen Bank, vereinbart wird. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs sind solche Bearbeitungsentgeltklauseln unwirksam, weil die Banken die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig zu bemessenen Zins zu decken haben und daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt von den jeweiligen Verbrauchern verlangen können (BGH, Urteile vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Verbraucher die bei dem Abschluss von Darlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt an ihre Bank gezahlt haben, können dieses nunmehr von ihren Banken erstattet verlangen. Man sollte jedoch nicht zu lange warten, da die gesetzlichen Verjährungsfristen zu beachten sind.
 
 
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Montag, 12. Mai 2014

Türspion – Überwachung des Hausflurs im Mietshaus per Video-Türspion zulässig?

Ein Mieter darf keinen Video-Türspion in die Eingangstüre seiner Mietwohnung einbauen um damit das Geschehen im Treppenhaus und im Flur aufzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter Auseinandersetzungen mit anderen Mietern hat. Die Überwachung des Hausflurs mit einem Video-Türspion verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Mitmieter und deren Besucher. Eine Überwachung des Hausflures, der Hauseingangstür oder anderer gemeinschaftsbezogener Flächen ist grundsätzlich unzulässig, da diese Bereiche allgemein zugänglich sind und nicht dem alleinigen Hoheitsbereich eines Mieters unterstehen oder seinem alleinigen Hausrecht unterfallen (Amtsgericht München, Urteil vom 04.12.2013, Az.: 413 C 26749/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 11. Mai 2014

Mobbing durch Arbeitskollegen – Haftung des Arbeitgebers

Für den Begriff „Mobbing“ gibt es keine einheitliche Definition. Mobbing wird „als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (vgl. BAG, Urteil vom  15.01.1997, Az.: 7 ABR 14/96) oder „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“, verstanden. Es geht um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Die zahlreich in Betracht kommenden Handlungen können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich angegriffen oder auch nur geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird. Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (z.B. Versetzungen). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt letztlich darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum „neutral“ sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter - im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Handlungen verletzt ist, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein gemobbter Arbeitnehmer für die anspruchsbegründenden Tatsachen des erfolgten Mobbings darlegungs- und beweispflichtig. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Mobbing-Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12, Urteil vom 26.03.2013). Gemäß § 278 BGB haftet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für schuldhaft begangene Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten (z.B. Mobbinghandlungen) durch von ihm eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber hat für schuldhafte Pflichtverletzungen der auf seine Arbeitnehmer übertragenen arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Schutzpflichten einzustehen. Dies betrifft Mitarbeiter, die gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. Weisungsrechte haben (z.B. Vorgesetzte). Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte Kollegen untereinander agieren (Mobbinghandlungen gleichgestellter Kollegen).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 10. Mai 2014

Elternzeit – die wichtigsten Informationen zur Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Während des Zeitraums der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote bestehen jedoch fort. Beide Elternteile können nach § 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Nach § 15 BEEG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern diese nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Will der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausüben, so benötigt er hierfür die Zustimmung des Arbeitgebers. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen kann die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit auch für mind. 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen (auch nicht fristlos). Dies gilt auch wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeitarbeit arbeitet. In besonderen Fällen kann jedoch ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?

Die Reiserücktrittsversicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. einer Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevertrages (sog. „AGB“) fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserück-tritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert. Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung. Der Gesamtpreis der Reise ist in diesen Fällen auf die einzelnen Reisetage aufzuteilen, um so den Wert der ausgefallenen Reisetage zu ermitteln. Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten. Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren. Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).



Weitere Informationen unter:

Freitag, 9. Mai 2014

Fristlose Kündigung wegen Fotoveröffentlichung auf Facebook

Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende Schweigepflicht verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere Verbreitung des eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook kaum kontrollieren oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa 2200/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 8. Mai 2014

Kaskoversicherung - Kein Versicherungsschutz bei Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken

Nach den meisten Versicherungsbedingungen (kurz AKB) in Kaskoversicherungsverträgen ist der Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken (z.B. Nürburgring) ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind in der Regel lediglich Fahrten im Rahmen eines Fahrsicherheitstrainings auf diesen Strecken. Eine Motorsport-Rennstrecke ist eine Strecke, die dem Motorsport gewidmet ist und auf der - für diese Zeit der Widmung - kein öffentlicher Straßenverkehr im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stattfindet. Dass die Strecke außerhalb von Zeiten organisierter Veranstaltungen für die Allgemeinheit in dem Sinne zugänglich ist, dass jedermann die Möglichkeit hat, sie gegebenenfalls gegen Zahlung eines Entgelts zu nutzen, nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Motorsport-Rennstrecke (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 12 U 149/13).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 7. Mai 2014

Mietkaution – Verwertung während des laufenden Mietverhältnisses durch Vermieter ist unzulässig

Ein Vermieter ist darf die von einem Mieter geleistete Kaution während eines laufenden Mietverhältnisses nicht verwerten, wenn der Mieter die Miete wegen Wohnungsmängeln mindert. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene bare Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters in voller Höhe zurückerhält, soweit dem Vermieter keine Ansprüche gegenüber dem Mieter zustehen. Dies würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: VIII ZR 234/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Modeläden haben eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kleinkindern

Ein Modegeschäft verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn es seine Auslagen/Kleidung auf einem Warenständer/Kleiderständer präsentiert, die von einem Kleinkind mit geringem Kraftaufwand gekippt werden und die dieses dann erheblich verletzen können. Modegeschäfte sind im Rahmen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, die für die Präsentation von Waren vorgesehenen Einrichtungen so aufzustellen, dass sie von kleinen Kindern, die ihre Eltern beim Einkauf begleiten, nicht ohne großen Kraftaufwand zum Umfallen gebracht werden können. Der Verkehrssicherungspflicht des Modegeschäftes steht nicht entgegen, dass Kleinkinder regelmäßig und ständiger Aufsicht der Eltern bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren aussetzen, die sie noch nicht erkennen und beherrschen könnten (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2014, Az.: 6 U 186/13).
 
 

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Verkehrsunfall - Wie verhält man sich richtig und welche Ansprüche hat ein Geschädigter


Auf deutschen Straßen kommt es jedes Jahr zu über 2,3 Millionen Verkehrsunfällen, die von der Polizei erfasst werden. Damit kommt es alle 14 Sekunden zu einem Verkehrsunfall. Tatsächlich dürfte es jedoch häufiger zu einem Verkehrsunfall kommen, da nicht bei jedem Verkehrsunfall die Polizei gerufen wird. Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, wie verhält man sich richtig und welche Ansprüche stehen einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu. Informationen hierzu findet man unter:


Montag, 5. Mai 2014

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – Muss ein ausgesprochener Widerruf durch den Verbraucher nochmals bestätigt werden?

Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem jeweiligen Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Das wirksam ausgeübte Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Verbraucher ein Stornierungsformular ausfüllt und den Widerruf nach Erhalt einer Stornierungsemail nochmals bestätigen muss. Bei einem Fernabsatzvertrag bedarf es nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher generell keiner weiteren Bestätigung, damit der ausgesprochene Widerruf wirksam ist (Amtsgericht München, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 261 C 3733/14).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 3. Mai 2014

Bildungsurlaubsanspruch für Arbeitnehmer in NRW

Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung. Er erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen Bildungsurlaub zusammengefasst werden. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern besteht jedoch kein Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt. Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen.
 
 

 Weitere Informationen finden Sie unter: www.arbeitsrechtsiegen.de

Reiserücktrittsversicherung – was zahlt sie?

Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).
 

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Donnerstag, 1. Mai 2014

Raucherpausen ohne auszustempeln – fristlose Kündigung?

Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung liest, etc.) verletzt er seine Arbeitspflicht. Arbeitspflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen.
Der Arbeitgeber kann auch vorgeben, dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.

 

 

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Unfall auf dem Weg zur Arbeit – Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Auszubildende, Kinder, Schüler, Studierende sowie Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten, versichert. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, der Betriebsstätte, dem Kindergarten, der Schule, der Hochschule etc. erleidet. Versichert sind unter Umständen auch Umwege. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt übersendet eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Bei dem Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Nettolohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit des Verunfallten länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält er eine Verletztenrente (30% MdE bei Unfall in einem landwirtschaftlichen Unternehmen). Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).

 


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