Donnerstag, 26. Dezember 2013

Verkehrsunfall bei Parken im absoluten Halteverbot – Mithaftung des Parkenden

Parkt man sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot und kommt es aufgrund der eingeschränkten Fahrbahnbreite zu einer Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit dem parkenden Fahrzeug, so trägt der verbotswidrig parkende Fahrzeugführer ein Mitverschulden in Höhe der Betriebsgefahr an dem Unfall (20-30 %). Das im Parkverbot abgestellte Fahrzeug begründet in der Regel eine gefährliche Verkehrssituation, welche bei der Haftungsabwägung nicht unberücksichtigt bleiben kann (AG Bremen, Az: 25 C 357/13, Urteil vom 06.12.2013).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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eBay-Recht 2014-aktuelle Informationen

1. Auktionsbeschreibung: Der Verkäufer muss nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay die angebotene Ware vollständig und den Tatsachen entsprechend beschreiben sowie Mängel/Fehler der Ware ungefragt offenbaren. Die verwendeten Auktionsfotos müssen die angebotene Ware darstellen. Man darf in seinen Auktionen nur Fotos verwenden, an denen man ein Urheber-/Nutzungsrecht inne hat, sonst drohen eine Abmahnung sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

2. Ausschluss der Gewährleistung: Privatverkäufer können die Gewährleistung grundsätzlich durch einen deutlichen sichtbaren Hinweis in der Artikelbeschreibung ausschließen. Entspricht die Ware nicht der Artikelbeschreibung, muss der Verkäufer die Ware jedoch auf Verlangen des Käufers in den beschriebenen Zustand versetzen oder Schadensersatz leisten.

3. Kaufvertragsschluss bei eBay: Der Verkäufer gibt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ein verbindliches Angebot ab, indem er die Ware anbietet. Dieses wird durch Klick auf den Sofort-Kaufen-Button oder durch die Abgabe eines Gebotes angenommen. Ein Vertrag kommt jedoch nur mit dem zum Zeitpunkt des Auktionsablaufs Höchstbietenden zustande. Bricht der Verkäufer ohne gesetzlich dazu berechtigt zu sein eine Auktion ab, kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Der Käufer kann dann Lieferung vom Verkäufer verlangen.

4. Wer trägt die Gefahr des Warenuntergangs bei der Versendung an den Käufer? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (sog. Verbrauchsgüterkauf), so trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Sache auf dem Versandweg gestohlen oder beschädigt wird. In diesem Fall muss er ggf. kostenfrei erneut liefern. Bei Privatverkäufen über eBay trägt der Käufer in der Regel die Gefahr des Warenuntergangs auf dem Versandweg.

5. Widerrufsfrist bei eBay-Käufen: Die Widerrufsfrist beträgt bei einem Kauf über eBay bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform 14 Tage ab Lieferung der Ware (E-Bay-Verkäufer mit „Top-Bewert-ungen“ müssen ihren Kunden sogar ein Widerrufsrecht von 1 Monat gewähren). Für einen fristgerechten Widerruf genügt die fristgemäße Absendung der Ware. Alternativ kann dem Verkäufer fristgerecht eine Widerrufserklärung zugesendet werden. Ein Widerrufsrecht besteht nur bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Wurde der Käufer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, erlischt dieses nicht. Das Widerrufsrecht besteht unabhängig davon, ob Neuware oder gebrauchte Ware gekauft wird. Ausnahmsweise kein Widerrufsrecht existiert für entsiegelte Datenträger, Videos, Zeitschriften, Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die sich nicht zur Rücksendung eignen. Eine Rücksendung der Ware in der  Originalverpackung ist für einen ordnungsgemäßen Widerruf nicht erforderlich. Zudem muss der Käufer, wenn er widerruft, angefallene eBay-Gebühren nicht erstatten.     

6.  Was ist ein Rückgaberecht? Alternativ zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer dem Käufer ein Rückgaberecht einräumen. Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Eine Erklärung des Käufers, dass er vom Rückgaberecht Gebrauch machen möchte, ist nicht ausreichend. Räumt der Verkäufer dem Käufer ein Rückgaberecht ein, trägt der Verkäufer in jedem Fall die Rücksendekosten der Ware.

7. Wer trägt im Fall des Widerrufs die Rücksendekosten? Grundsätzlich trägt der Verkäufer die Versendungskosten. Allerdings dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt. In der Regel werden dem Käufer die Rücksendungskosten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auferlegt. Unabhängig davon gilt: Unfrei zurückgesendete Ware darf der Verkäufer nicht zurückweisen. Die Versandgefahr trägt der Verkäufer. Der Unternehmer kann im Fall des Widerrufs/der Rückgabe der Ware die Kosten der ursprünglichen Sendung der Ware an den Verbraucher nicht erstattet verlangen.

8. Ist bei Rücksendung der Ware im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Wert- oder Nutzungsersatz zu leisten? Wert- oder Nutzungsersatz sind ggf. zu leisten, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ordnungsgemäß über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrt wurde.

9. Die gekaufte Ware wird nicht geliefert – Was kann der Käufer tun? In diesem Fall sollte der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen und schriftlich ankündigen, dass er bei fruchtlosem Ablauf der Frist vom Kaufvertrag zurücktritt. Nach Ablauf der Frist kann er dann vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Käufer Vorkasse geleistet, sollte er dem Verkäufer ebenfalls eine Frist zur Rückzahlung des Kaufpreises setzen. Selbstverständlich kann er den Verkäufer ggf. auch auf Lieferung und/oder Schadensersatz verklagen.

10. Der Käufer zahlt nicht – Was kann der Verkäufer tun? Zahlt der Käufer nicht, sollte der Verkäufer ihn unter Setzung einer Frist zur Zahlung auffordern. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er auf Zahlung klagen. Alternativ kann er zurücktreten und/oder ggf. Nutzungs- oder  Wertersatz vom Käufer verlangen.

11. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat der Käufer? Ist die Ware bereits bei Lieferung mangelhaft kann der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf den Vertrag widerrufen. Alternativ kann er Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen. Die Gewährleistungszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Sie kann bei gebrauchter Ware auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei einem Kauf von einem Verbraucher kann sie sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Trotzdem muss die Ware der Artikelbeschreibung entsprechen. Beim Internetauktionshaus eBay darf nur Originalware verkauft werden. Bei Kauf eines Plagiats kann der Käufer auch bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss vom Vertrag zurücktreten. Wird gestohlene Ware gekauft, muss diese auf Verlangen an den Eigentümer herausgegeben werden.

12. Ein Spaßbieter hat meine Ware gekauft! Da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Ebenso kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Ein Schadensersatzklausel in der Artikelbeschreibung in Höhe von 25% des Auktionspreises wurde vom Landgericht Aurich bei einmaliger Verwendung als wirksam angesehen (Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen: 1 S 244/08).

13. Bewertungsportal: Bewertungen auf eBay  müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht  beleidigend sein. Ggf. besteht ein Löschungsanspruch. Dieser muss allerdings in der Regel gerichtlich durchgesetzt werden. Auch wenn eine Bewertung nicht den Tatsachen entspricht hat der Verkäufer bei einem Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer nicht das Recht den Kaufpreis zurückzubehalten bis die Bewertung geändert wird.  

 

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal

Donnerstag, 19. Dezember 2013

Verkehrsunfall zwischen Motorradfahrer und einbiegendem PKW vor Ampelanlage

Ein Motorradfahrer, der eine vor einer Ampel wartende Fahrzeugkolonne überholt, ohne dass hierfür eine weitere Fahrtrichtungsspur zur Verfügung steht, verstößt gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens und der Betriebsgefahr trifft ihn bei der Kollision mit einem unter Verstoß gegen § 10 StVO durch eine für ihn eröffnete Lücke in der Kolonne einbiegenden PKW eine Mithaftung von einem Drittel (LG Tübingen, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 5 O 80/13).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 18. Dezember 2013

Blondierung beim Friseur misslungen – 18.000 Euro Schmerzensgeld

Die Klägerin ließ ihre dunklen Haare im Friseursalon der Beklagten blond färben. Obwohl sie äußerte, dass ihre Kopfhaut jucke und brenne, wurde die Behandlung durch die Beklagten fortgesetzt. Während der folgenden Tage schwoll das Gesicht der Klägerin plötzlich an. Alsdann starb in mehreren Bereichen der Kopfhaut Gewebe ab mit der Folge des Verlustes sämtlicher dort vorhandener Haare. Im Krankenhaus wurde sodann bei der Klägerin eine toxische Hautentzündung diagnostiziert. Die Klägerin verklagte daraufhin ihren Friseur auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 Euro sowie auf den Ersatz aller ihr entstandenen und entstehenden Schäden. Das OLG Koblenz gab der Klage der Klägerin vollumfänglich statt. Als Begründung führt das OLG Koblenz diesbezüglich aus, dass der Haarverlust in den betroffenen Bereichen voraussichtlich dauerhaft ist und eine gravierende seelische Belastung bei der Klägerin herbeigeführt hat. Diese sei zudem aufgrund des Haarverlustes dazu gezwungen, nahezu stets eine Kopfbedeckung zu tragen, um die Entstellung zu verbergen. Situationen, in denen es ihr nicht möglich sein wird, den Kopf zu bedecken, wird sie nicht vermeiden können (OLG  Koblenz, Urteil vom 22.07.2013, Az.: 12 U 71/13).
 
 

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Dienstag, 17. Dezember 2013

Nebentätigkeit während der Krankheit – fristlose Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit einer Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen, so kann je nach den Umständen eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. Ist in derartigen Fällen der Beweiswert des ärztlichen Attestes erschüttert bzw. entkräftet, so hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, weshalb er krankheitsbedingt gefehlt hat und trotzdem der Nebenbeschäftigung nachgehen konnte (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az.: 2 AZR 154/93).
 


 

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Montag, 16. Dezember 2013

Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung

Bei einer Arbeitsverweigerung eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem in der Regel fristlos kündigen. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Fall der sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer vorliegt. Der Arbeitnehmer muss die von ihm geschuldete Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers schlicht nicht befolgt. Eine derart geforderte intensive bzw. nachhaltige Arbeitsverweigerung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich bewusst und willentlich der für ihn erkennbaren und eindeutigen Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers widersetzt. In Fällen, in denen die intensive Weigerung nicht festgestellt werden kann, muss eine erfolglose Abmahnung vorangegangen sein, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann. Häufig kommt bei Arbeitsverweigerungen eines Arbeitnehmers auch nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber. Mithin muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer sich intensiv geweigert hat, seine Arbeit aufzunehmen. Verweigert ein Arbeitnehmer beharrlich seine Arbeit, im Glauben, dass der Arbeitgeber ihn nicht ausreichend bezahlt, riskiert er eine fristlose Kündigung, da dem Arbeitnehmer in diesen Fällen kein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zusteht. Ein Irrtum über das nicht bestehende Zurückbehaltungsrecht schützt den Arbeitnehmer auch nicht vor einer Kündigung (LAG  Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.10.2013, Az: 5 Sa 111/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 15. Dezember 2013

Wiederholte Handyverstöße im Straßenverkehr – Anordnung Fahrverbot

Benutzt ein Fahrzeugführer wiederholt verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefons im öffentlichen Straßenverkehr kann aufgrund seiner beharrlichen Pflichtverletzungen ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet werden. Im vorliegenden Fall beging der Betroffene 3 vorsätzliche Verstöße innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten. Nach Ansicht des OLG Hamm spricht der enge zeitliche Abstand der Verstöße  für das Vorliegen einer beharrlichen Pflichtverletzung des Betroffenen aufgrund mangelnder Rechtstreue. Diese beharrlichen Pflichtverletzungen können als Denkzettel beim 4 Verstoß nach weiteren 11 Monaten zum Ausspruch eines Fahrverbots führen. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene zudem mehrfach die zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 RBs 256/13, Beschluss vom 24.10.2013).



Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Beleidigungen im Straßenverkehr

Wer kennt das nicht? Im Straßenverkehr wird man durch einen besonders rücksichtslosen Verkehrs-teilnehmer belästigt, der Parkplatz wird „weggeschnappt“ oder ein anderer Verkehrsteilnehmer begeht einen Verkehrsverstoß, durch den man selbst in Gefahr gerät. Manchen Mitbürgern kommen in diesem Zusammenhang dann gelegentlich Worte über die Lippen, die sie sonst nicht sagen würden. Oder man grüßt sein gegenüber mit einer abfälligen Geste oder bestimmten Handbewegungen. Die juristisch interessante Frage in diesem Zusammenhang ist, wann liegt in solchen Fällen eine strafbare Beleidigung vor?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch ein sog. „Antragsdelikt“ ist. Derjenige der sich beleidigt fühlt, muss einen Strafantrag stellen, damit die Beleidigung strafrechtlich verfolgt wird. Wird durch den Geschädigten ein Strafantrag gestellt, stellt sich die Frage, ob tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt, welches dem Schädiger überhaupt nachgewiesen werden kann. Steht Aussage gegen Aussage, so kommt der Grundsatz „In dubio pro reo“ (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“) zum tragen.

Der Begriff der „Beleidigung“ wurde durch die Rechtsprechung konkretisiert als „Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nicht- oder Missachtung gegenüber ihm oder einem Dritten“.

Doch nicht jeder Angriff auf die Ehre eines anderen stellt eine strafbare Beleidigung dar, bloße Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten stellen bereits keine Beleidigungen dar. Ferner kann die die Ehre auch durch subjektive Meinungsäußerungen angegriffen werden. Solche subjektiven Meinungsäußerungen sind durch das im Grundgesetz manifestierte Recht auf Meinungsfreiheit geschützt und stellen keine Beleidigungen dar.

In welchen Fällen sind Gerichte von einer strafbaren Beleidigung ausgegangen und wie wurde diese   geahndet?

Besonders streng sind Gerichte bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten. Anders als es ein weit verbreiteter Volksglaube vermuten lässt, gibt es jedoch keinen eigenen Straftatbestand der „Beamten-beleidigung“. Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Wegelagerer“ wird von der Rechtsprechung nicht als strafbare Beleidigung angesehen. Auch die Titulierung eines Polizeibeamten als „Bulle“ bedeutet nicht zwingend eine strafbare Beleidigung. Das Zeigen eines Banners mit der Aufschrift „ACAB“ („all cops are bastards“) gegenüber Polizeibeamten stellt hingegen eine Beleidigung dar. Demgegenüber wurde die Begrüßung eines Polizeibeamten mit „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ nicht als strafbare Beleidung gewertet.

Nachfolgende Aussagen und Gesten im Straßenverkehr können teuer werden: Der Ausspruch „Du Bekloppter“ kann eine Geldstrafe von 250,00 € nach sich ziehen; die Aussage „Leck mich doch“ 300,00 €; die Aussage „Dumme Kuh“ 300,00 € - 600,00 €; die Aussage „Bei dir piept's wohl!“ 750,00 €; die Aussage „Du Wichser“ 1.000,00 €; die Aussage „Trottel in Uniform“ 1.500,00 €; die Bezeichnung „Du Schlampe“ 1.900,00 €; die Bezeichnung „Fieses Miststück“ 2.500,00 € und die Bezeichnung als „Alte Sau“ ebenfalls 2.500 €.

Generell werden Fäkalgesten wie das „Zeigen des Mittelfingers“ besonders streng geahndet. Die Geldstrafen liegen hier zwischen 600,00 € bis 4.000,00 €. Der sog. „Scheibenwischer“ kann mit Kosten von 350,00 € bis 1.000,00 € verbunden sein; einen „Vogel zeigen“ mit 750,00 €; einen Kreis aus Daumen und Zeigefinger zeigen („Arschloch“) kann 675,00 € - 750,00 € kosten und die Zunge herausstrecken lediglich 150,00 € - 300,00 €.

Beleidigungen werden in der Praxis allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert. Deren Höhe richtet sich nach Tagessätzen. Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens des Täters. Bei einer Verurteilung drohen in der Regel Geldstrafen in Höhe von 10 – 40 Tagessätzen, je nach Beleidigung und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt.

 


Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 13. Dezember 2013

Anschnallpflicht von Kindern während der Fahrt – Kontrollpflicht des Fahrers

Zum Schutz von Kindern sowie der allgemeinen Verkehrssicherheit ist die strikte Einhaltung von Sicherungsvorschriften von Kindern erforderlich. Jeder Fahrer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein mitfahrendes Kind während der gesamten Fahrt ausreichend gesichert ist und es auch bleibt. Einem Kind im Alter von 4 Jahren kann man in der Regel verständlich machen, welche Gefahren und welche Folgen eintreten können, wenn es sich während einer Fahrt abschnallt. Ebenfalls ist ein Kind in dem Alter in der Lage, das deshalb ausgesprochende Verbot, sich während der gesamten Fahrt abzuschnallen und die Ankündigung ernstzunehmender Konsequenzen bei Missachtung dieses Verbots zu verstehen, zu akzeptieren und zu befolgen. Der Fahrer muss ein solches Verbot mit Nachdruck aussprechen. Die Pflicht des Kfz-Führers, während der gesamten Fahrt dafür Sorge zu tragen, dass ein im Kfz befördertes Kind vorschriftsmäßig gesichert ist und es auch bleibt, ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Sat 2 StVO i.V.m. § 3 Abs. 2a StVO. Im Einzelfall kann ein Kfz-Führer sogar gehalten sein, seine Route derart zu wählen, dass er ausschließlich Straßen befährt, auf denen ein regelmäßiges Umsehen nach dem Kind und ein sofortiges Anhalten möglich ist. Ausnahmsweise kann er sogar gehalten sein, die ständige Kontrolle des beförderten Kindes durch Mitnahme einer Begleitperson zu gewährleisten (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 RBs 153/13, Beschluss vom 05.11.2013).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Diskriminierung wegen Schwangerschaft - Entschädigung

Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG dar und kann einen Anspruch der Schwangeren auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gegen über ihrem Arbeitgeber auslösen (BAG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: 8 AZR 838/12).
 
 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Massenabmahnung wegen fehlendem Facebook-Impressum

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs (z.B. wegen Verstößen gegen die Impressumspflicht) unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, Az.: 3 U 348/13).
 
 

Urheberrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 11. Dezember 2013

Kündigung mit Freistellung unter Anrechnung der bestehenden Urlaubsansprüche

Eine Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Es ist dabei auch möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaub vorsorglich für den Fall gewährt, dass eine vom ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher wird nämlich durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Der nachfolgende Satz in einer Arbeitgeberkündigung: „…., gilt zugleich eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche.“, ist daher wirksam und stellt den Arbeitnehmer unter Anrechnung seiner bestehenden Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsleistung frei (LAG Mainz, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 9 Sa 113/12).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 7. Dezember 2013

Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrags – Nutzungsersatz

Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel: Kaufpreis / Restlaufleistung x gefahrene Kilometer = Nutzungswert zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.). Auch beim Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat. Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az: 8 U 58/12).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 3. Dezember 2013

Fahrzeugbetriebserlaubnis – Erlöschen bei Fahrzeugmodifikationen

Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2011, Az: 10 S 1857/09).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 2. Dezember 2013

Umschreibung eines PKW nach Umzug - Keine doppelte Gebühr

Wer wegen der Ummeldung seines Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk eine Gebühr entrichten muss, ist darüber hinaus nicht zur Zahlung einer weiteren Gebühr für die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung verpflichtet (VG Berlin, Urteil vom 12.11.2013, Az.: VG 11 K 478.12).



Verkehrsrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 30. November 2013

Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Fahrverbot wenn man das Verkehrsschild übersehen hat!

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Mithin muss der Betroffene gegenüber der jeweiligen Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung vortragen, dass er das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit übersehen hat.
 
 

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Verkehrsunfall – Verweis auf freie Werkstatt bei drohendem Garantieverlust?

Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt, kann der Geschädigte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die anfallenden Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparaturkosten in einer freien Werkstatt verweisen lassen, auch wenn die Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt drohen ihm ansonsten erhebliche Nachteile (z.B. der Verlust der 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers). Den Verlust von Garantien des Fahrzeugherstellers muss der Geschädigte nicht hinnehmen und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-24U 147/12, Urteil vom 19.09.2013).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 27. November 2013

Verkehrsunfall – Mithaftung bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h?

Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls auf der Autobahn geltend machen will, muss sich wie ein „Ideal-Fahrer“ verhalten haben. Ein „Ideal-Fahrer“ fährt nach der Ansicht des OLG Koblenz auf der Autobahn nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Überschreitet ein Fahrer die Richtiggeschwindigkeit von 130 km/h, so muss er beweisen, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn er seinen Schaden zu 100 % ersetzt haben will. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, muss er sich mind. die sog. Betriebsgefahr in Höhe einer Mithaftung von 20 – 30 % anrechnen lassen. Bei Geschwindigkeiten ab 200 km/h muss sich der Fahrer nach der Auffassung des OLG Koblenz sogar eine Mithaftung in Höhe von 40 % anrechnen lassen. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es nach der Auffassung des OLG Koblenz nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen (OLG  Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az.: 12 U 313/13).
 
 

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Rückzahlungsansprüche des Mieters wegen unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter der kurzen 6monatigen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB (= Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.). Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Mieter - jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel - die Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lässt und vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordert, oder ob der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zahlt. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag dienen der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 12/12).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 26. November 2013

Aufhebungsvertrag – Abschluss auch rückwirkend möglich?

Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt auflösen. Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Aufhebungszeitpunkt bereits außer Vollzug gesetzt war. Gemäß § 623 BGB bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an dieser durch das Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Auch ein Vorvertrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags bedarf der Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 25. November 2013

Verstoß gegen Winterreifenpflicht – Bußgelder und Haftung bei Verkehrsunfällen

Seit dem 04.12.2010 besteht gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen. Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit 100,00 Euro und bei einer Unfallverursachung aufgrund der falschen Bereifung sogar mit 120,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen. Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Als Winterreifen werden M+S-Reifen, Reifen, die das sog. „Bergpitkogramm“ mit Schneeflocke sowie Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sind angesehen.
Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und er mit Winterreifen den Unfall hätte vermeiden können.

Bußgeld-Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall mit verbotswidrig fahrendem Fahrradfahrer

Fährt ein Fahrradfahrer verkehrswidrig (z.B. auf der falschen Straßenseite) und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem motorisierten Verkehrsteilnehmer, so kann der Verkehrsverstoß des Fahrradfahrers so schwer wiegen, dass ihn die alleinige Haftung am Verkehrsunfall trifft und die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers vollständig zurücktritt (AG München, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 345 C 23506/12).



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Sonntag, 24. November 2013

Entgeltfortzahlungsanspruch nach Selbstverletzung eines Arbeitnehmers

Verletzt sich ein Arbeitnehmer mutwillig während der Arbeit und wird er hierdurch arbeitsunfähig, so hat er weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er sich lediglich mit  mittlerer und leichter Fahrlässigkeit verletzt hat. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitsnehmers entfällt erst dann, wenn er einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen begeht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn er sich besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzliches verletzt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2013, Az: 4 Sa 617/13).

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Samstag, 23. November 2013

Fahrzeugpanne Autobahn und kein Warndreieck aufgestellt – 50 % Mithaftung bei Unfall!

Fahrzeugführer die bei einem Notstopp/Fahrzeugpanne auf der Autobahn zwar die Warnblinkanlage einschalten aber es versäumen, ein Warndreieck aufzustellen, erhalten nur 50 % ihres Schadens ersetzt, wenn es zu einem Unfall kommt. Auch bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn darf sich der jeweilige Fahrzeugführer nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn nicht möglich - sofort weiterfahren. Diese Verpflichtungen des jeweiligen Fahrzeugführers ergeben sich aus § 15 Straßenverkehrsordnung (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13).
 
 

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Noten in einem Arbeitszeugnis – Formulierungsbeispiele

 
Im nachfolgenden werden gängige und klassische Formulierungen bei Leistungs- und Führungsnoten in einem qualifizierten Arbeitszeugnis dargestellt:
 
Schulnote 1 bei Leistungsbeurteilung:...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. - Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.
Schulnote 1 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. - Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets einwandfrei.
 
Schulnote 2 bei Leistungsbeurteilung:...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden. Seine Leistungen waren gut.
Schulnote 2 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war einwandfrei.
 
Schulnote 3 bei Leistungsbeurteilung:… hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Seine Leistungen waren stets zufriedenstellen.
Schulnote 3 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei.
 
Schulnote 4 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt Alternativen. - Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden.
Schulnote 4 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Mitarbeitern war einwandfrei. - Sein Verhalten zu Arbeitskollegen war kameradschaftlich und hilfsbereit, das zu seinen Vorgesetzten korrekt.
 
Schulnote 5 bei Leistungsbeurteilung:…Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt. - Er hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. - Er machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Aufgaben.
Schulnote 5 bei Führungsbeurteilung: Sein persönliches Verhalten war insgesamt einwandfrei. - Sein persönliches Verhalten war insgesamt tadellos.
 
Schulnote 6 bei Leistungsbeurteilung: …bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. - Er hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu erbringen, die wir an diesem Arbeitsplatz normalerweise erwarten.
Schulnote 6 bei Führungsbeurteilung: … galt als kollegialer und freundlicher Mitarbeiter. - ….wurde im Mitarbeiterkreis als umgänglicher Kollege geschätzt.
 
Man sollte darauf achten, ein ausführliches Zeugnis zu erhalten, welches auf die bestehenden Aufgabengebiete und die erbrachten Leistungen eingeht.
 


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans Jürgen Kotz
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Mittwoch, 20. November 2013

Sie können mich mal... – eine Beleidigung?

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung „Sie können mich mal ...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet, wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal ..... kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden“ zukommen (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.06.2004, Az.: 1 Ss 46/04).

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