Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen
andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des
dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den
Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann
zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung
arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist. Im
Kündigungsschutzprozess können zu Lasten des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber
ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen
Internetseiten in der Chronik des auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers
installierten Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung
verwertet werden. Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und
auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht
vorliegt, besteht kein Beweisverwertungsverbot, weil das
Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die
Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines
Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaubt. Unabhängig davon
besteht jedenfalls dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn dem Arbeitgeber ein
mit anderen Mitteln zu führender konkreter Nachweis des Umfangs des Missbrauchs
des dienstlichen Internets nicht zur Verfügung steht (LAG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 14.01.2016, Az: 5 Sa 657/15).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz