Donnerstag, 31. März 2016

Exzessives Surfen während der Arbeitszeit – fristlose Kündigung

Die fortwährend über einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen andauernde und während der Arbeitszeit erfolgende private Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses im Umfang von knapp 40 Stunden berechtigt den Arbeitgeber wegen der darin liegenden Verletzung der Arbeitspflicht auch dann zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist. Im Kündigungsschutzprozess können zu Lasten des Arbeitnehmers die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers installierten Internet-Browsers zum Beweis einer exzessiven Internetnutzung verwertet werden. Obwohl es sich dabei um personenbezogene Daten handelt und auch wenn eine wirksame Einwilligung in die Kontrolle dieser Daten nicht vorliegt, besteht kein Beweisverwertungsverbot, weil das Bundesdatenschutzgesetz auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Chronik eines Internetbrowsers zu Zwecken der Missbrauchskontrolle erlaubt. Unabhängig davon besteht jedenfalls dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn dem Arbeitgeber ein mit anderen Mitteln zu führender konkreter Nachweis des Umfangs des Missbrauchs des dienstlichen Internets nicht zur Verfügung steht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az: 5 Sa 657/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 30. März 2016

Geschwindigkeitsbeschränkungsschild mit Zusatzschild Schneeflocke – Wann gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung?

Das eine Schneeflocke darstellende Zusatzschild unterhalb von einem Geschwindigkeitsbeschränkungsschild stellt lediglich einen  Hinweis darauf dar, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Wenn keine winterlichen Verhältnisse vorliegen, darf daher nicht schneller als die angeordnete Geschwindigkeit gefahren werden. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ enthält das Zusatzschild „Schneeflocke“ keine zeitliche Einschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung (OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014, Az.: 1 RBs 124/14).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 29. März 2016

Testamentsauslegung bei unklarem Wortlaut oder Inhalt

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), selbst in den - seltenen - Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlauts ist der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt. Dabei darf sich der Richter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte. Der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Der Erblasserwille ist als sogenannte innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich und geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor. Kann der Richter sich aber trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss er sich - wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen - notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 98/14, Beschluss vom 22.07.2014).

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 28. März 2016

Fahrerflucht - Entziehung der Fahrerlaubnis - Wann?


Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB bestraft.
Der Anwendungsbereich des § 142 StGB ist nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden findet § 142 StGB keine Anwendung. Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht begründen. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen Sachbeschädigung geführt hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, aus.
Die Bagatellgrenze für unbedeutende Schäden ist allerdings umstritten. Die Bagatellgrenze wird von der Rechtsprechung und der Literatur in einem Bereich von 20,00 Euro bis 150,00 Euro angesetzt. Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur setzt die Bagatellgrenze zur Zeit bei 50,00 Euro an.
Welche Wartezeit nach einem Verkehrsunfall am Unfallort angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Schwere des Unfalls, Höhe des Schadens, Unfallort, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte). Ersatzmaßnahmen wie das Zurücklassen eines Zettels mit persönlichen Angaben ersetzen die Wartepflicht grundsätzlich nicht, sondern sind allenfalls dazu geeignet, die Wartepflicht zu verkürzen.
Entfernt sich ein Fahrzeugführer unerlaubt von einem Unfallort, obwohl er weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht nur unerheblich verletzt worden oder an einer fremden Sache ein bedeutender Schaden entstanden ist, so ist er in der Regel nach § 69 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und muss mit einer Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Ein bedeutender Fremdschaden liegt vor, wenn sich die Schadenshöhe auf ca. 1.300,00 Euro (umstritten – teilweise wird eine Wertgrenze bis 2.500 Euro angenommen) beläuft.
Verkehrsstrafrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 24. März 2016

Personalgespräch – Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit?

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kommen Weisungen des Arbeitgebers bezüglich seiner Arbeitsleistung nicht in Betracht, da der erkrankte Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer aufgrund seines Gesundheitszustandes in der Lage wäre, an dem vom Arbeitgeber gewünschten Gespräch teilzunehmen, oder nicht (LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015, Az.: 7 Sa 592/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 23. März 2016

Falschparken – Darf sofort abgeschleppt werden?

Nein! Ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber darf einen Falschparker im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann sofort Abschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Fahrzeugentfernung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise bei größeren Geschäftsparkplätzen oder auch bei Parkplatzanlagen anzunehmen, die keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden können, so dass es für den Eigentümer/Parkplatzinhaber praktisch nicht möglich ist, den Fahrer des rechtswidrig abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Kann ein Falschparker hingegen ohne weiteres in der „Nachbarschaft“ ausfindig gemacht werden, so muss der Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Lässt ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber einen Falschparker sofort abschleppen, ohne einen Versuch unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen, muss er die angefallenen Abschleppkosten selbst tragen (AG Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013, Az: 31 C 496/13).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 22. März 2016

Sie können mich mal… – eine Beleidigung?

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung „Sie können mich mal ...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet, wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal ..... kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden“ zukommen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2004, Az.: 1 Ss 46/04).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 21. März 2016

Facebook – fristlose Kündigung wegen Facebook-Fotos

Ein Arbeitnehmer der während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Bandscheibenvorfalls, auf einer Hochzeit seine hochschwangere Frau hoch hebt sowie trägt und vom Hochheben und Tragen Bilder auf Facebook veröffentlicht, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, da er sich genesungswidrig verhalten hat (Arbeitsgericht Krefeld, Az.: 3 Ca 1384/13). Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch ein grob genesungswidriges Verhalten gefährdet. Davon ist z.B. auszugehen, wenn ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während dieser Zeit schichtweise einer Vollbeschäftigung nachgeht.
Veröffentlicht ein Arbeitnehmer unerlaubt aufgenommene Fotos eines Kunden (im Fall eines Patienten) bei Facebook, so kann dies den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, da mit der unerlaubten Veröffentlichung von Bildern gegen das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Person verstoßen wird. Zudem wird häufig vom Arbeitnehmer durch die Veröffentlichung des Fotos gegen eine bestehende Schweigepflicht verstoßen. Erschwerend kommt hinzu, dass man die weitere Verbreitung des eingestellten Fotos in einem sozialen Netzwerk wie Facebook kaum kontrollieren oder unterbinden kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2014, Az: 17 Sa 2200/13).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 20. März 2016

öffentliches W-LAN-Netz - Keine Haftung des Betreibers für Urheberrechtsverletzungen etc.

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache C-484/14 (Tobias Mc Fadden / Sony Music Entertainment Germany GmbH) ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels oder ähnlichem, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Zwar kann der Betreiber durch eine gerichtliche Anordnung verpflichtet werden, diese Rechtsverletzung zu beenden oder zu verhindern, doch könne weder die Stilllegung des Internetanschlusses noch seine Sicherung durch ein Passwort oder die allgemeine Überwachung der Kommunikation verlangt werden. Diese Haftungsbeschränkung steht nicht nur einer Verurteilung des Vermittlers zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 19. März 2016

verkehrspsychologische Nachschulung – Absehen von Fahrverbot

Von der Anordnung eines Fahrverbots nach einem Verkehrsverstoß kann nach der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, auch wenn der Fahrzeugführer bereits Voreintragungen in Flensburg hat. Hierzu darf die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes beim Fahrzeugführer nicht mehr erforderlich sein, um bei dem Betroffenen eine verkehrserzieherische Verhaltensänderung herbeizuführen, dies ist nach einer verkehrspsychologische Nachschulung anzunehmen (AG Landstuhl, Beschluss vom 08.02.2016, Az: 2 OWi 4286 Js 11724/15).

Fahrverbot Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 17. März 2016

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung

Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später durch das Gericht zugestellt wird. Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst. § 167 ZPO findet für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 16. März 2016

Widerruf von Fernabsatzverträgen ohne Rücksicht auf Gründe wirksam

Der Widerruf eines Fernabsatzvertrages durch einen Verbraucher ist ohne Berücksichtigung der vom Verbraucher angegebenen Gründe wirksam, da es rechtlich ohne Relevanz ist, wieso der Verbraucher den Vertrag widerrufen hat (BGH, Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15). Das Widerrufsrecht eines Verbrauchers ist nur in Ausnahmefällen wegen einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Verbrauchers ausgeschlossen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Verbrauchers liegt zum Beispiel vor, wenn ein Verbraucher arglistig handelt und den Händler mit seinem Widerruf nur schädigen will.

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
http://www.internetrechtsiegen.de

Dienstag, 15. März 2016

Scheidungskosten sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens (Gerichts- und Anwaltskosten) sind weiterhin als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar (FG Köln, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 14 K 1861/15). Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Unter dem Begriff der Aufwendungen sind dabei bewusste und gewollte Vermögensverwendungen u.a. Geldausgaben zu verstehen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Hierzu gehören auch die Anwalts- und Gerichtskosten, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens anfallen.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 14. März 2016

Hauseigentümer haften bei Nichtzahlung von Abfallbeseitigungsgebühren durch ihre Mieter

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so kann die zuständige Behörde die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern fordern (VG Neustadt, Urteile vom 26.02.2016, Az.: 4 K 810/15.NW und 4 K 843/15.NW).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 11. März 2016

Raucherpausen ohne Auszustempeln – fristlose Kündigung?

 
Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt, das Rauchen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu untersagen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Raucherpausen besteht nicht. Unterbricht ein Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit seine Arbeit und bleibt untätig, weil er sich privaten Dingen widmet (z.B. eine Zigarettenpause einlegt, private Telefon-/Gespräche führt, Karten spielt, privat im Internet surft, Zeitung l...iest, etc.) verletzt er seine Arbeitspflicht. Arbeitspflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen. 

 Der Arbeitgeber kann auch vorgeben, dass der Arbeitnehmer ausstempeln muss, wenn er eine Raucherpause einlegt. Die Pflicht des Arbeitnehmers, die Zeit des Rauchens auszustempeln, stellt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher dar. Die Raucher leisten während der Zigarettenpause keine Arbeit, weshalb schon aus diesem Grund eine Pflicht zum Ausstempeln gerechtfertigt ist. Besteht im Betrieb eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln und bedient ein Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasst er den Arbeitgeber, ihm Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Wiederholte Verstöße des Arbeitnehmers rechtfertigen in diesen Fällen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2010, Az: 10 Sa 712/09).
Bevor der Arbeitgeber jedoch eine fristlose Kündigung aussprechen kann, muss er den Arbeitnehmer zuvor wegen der nicht ausgestempelten Raucherpausen abgemahnt haben.
 
Weitere Informationen unter:
www.arbeitsrechtsiegen.de

Mittwoch, 9. März 2016

Häufige Verspätungen eines Arbeitnehmers – Kündigung?

Wiederholte Verspätungen eines Arbeitnehmers können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011, Az: 10 Sa 445/10; BAG, Urteil vom 15.11.2001, Az: 2 AZR 609/00).
Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw. selbst verschuldet hat. Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen, sofern der Arbeitnehmer bereits zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit erschienen und einschlägig abgemahnt worden ist.
Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederum schuldhaft verspätet am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein nachhaltiger Wille ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.  

Weitere Informationen unter:

Dienstag, 8. März 2016

Wann haftet ein Arbeitnehmer für von ihm verursachte Schäden?

Es kann immer einmal passieren, dass bei einer Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die Frage, wann und wie haftet ein Arbeitnehmer für von ihm schuldhaft und/oder pflicht-widrig verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Unter betrieblich veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkungen des Arbeitnehmers bestehen, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten mit Arbeitgeberfahrzeugen oder Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:

1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.

2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen, wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze für Arbeitnehmerhaftungen gibt es nicht. Auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers scheiden jedoch Haftungserleichterungen für ihn nicht grundsätzlich aus.

3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.

4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.

Weitere Informationen unter:

Montag, 7. März 2016

Wenn die Miete steigen soll - Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters lohnt

Die Mietvertragsparteien können einvernehmlich aufgrund einer Vereinbarung die Höhe der Miete verändern. Darüber hinaus hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, einseitig eine Veränderung der Miethöhe herbeizuführen oder vom Mieter die Zustimmung zu einer solchen Veränderung zu verlangen. Die einseitige Mieterhöhung von Seiten des Vermieters ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Mieter können schnell zu viel Miete zahlen, wenn sie das Mieterhöhungsverlangen ihres Vermieters ungeprüft hinnehmen. Häufig entsprechen-den die Mieterhöhungsverlangen der Vermieter nicht den gesetzlichen Anforderungen. Anhand der nachfolgenden „Checkliste“ können Mieter die Wirksamkeit einer Mieter-höhung nach den §§ 558 ff. BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) oder den §§ 559 ff. BGB (Mieterhöhung bei Modernisierung) überprüfen:

1. Anwendbarkeit der §§ 558 ff., 559 ff. BGB? Ist die Wohnung preisgebunden? Ist die Mieterhöhung vertraglich ausgeschlossen?

2. Absender: Ist der Absender Vermieter? Falls Vermietermehrheit, wurde die Mieterhöhungserklärung von allen Vermietern abgegeben? Falls nicht, liegt eine gegenseitige Bevollmächtigung vor? Falls ein Dritter das Mieterhöhungsverlangen abgibt, liegt eine Vollmacht vor?

3. Adressat: Ist die Mieterhöhungserklärung an den richtigen Mieter gerichtet? Falls Mietermehrheit, ist die Mieterhöhungserklärung ordnungsgemäß zugegangen?

4. Form der Mieterhöhungserklärung Ist die Schriftform eingehalten? Lässt die Mieterhöhungserklärung den Aussteller erkennen?

5. Materielle Anforderungen

a. Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß §§ 558 ff. BGB: Ist bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die sog. Sperrfrist (Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung) eingehalten? Ist die ortsübliche Vergleichsmiete eingehalten? Ist das Mieterhöhungsverlangen begründet? Bei vorliegen eines Mietspiegels: Liegt ein tauglicher Mietspiegel vor? Wurde die Wohnung richtig und nachvollziehbar eingeordnet? Existiert eine Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten? Bei Vergleichswohnungen: Mindestens drei Vergleichswohnungen.

b. Mieterhöhung bei Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB: Liegt bei der Mieterhöhung wegen Modernisierung eine bauliche Maßnahme vor? Wurde diese Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt oder war diese überflüssig? Wurde die Durchführung der Maßnahme tatsächlich geduldet oder war der Mieter duldungspflichtig? Wurde die Mieterhöhung ordnungsgemäß berechnet? Wurden die Instandsetzungskosten abgesetzt? Wurden Drittmittel abgesetzt? Wurde die Mieterhöhung ordnungsgemäß erläutert? Wurde das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten?

Weitere Informationen finden Sie unter:

Sonntag, 6. März 2016

ärztliche Behandlungsfehler – Wie kann man eine ärztliche Behandlung überprüfen lassen?

„Sei vorsichtig bei dem Lesen von Gesundheitsbüchern: Ein Druckfehler könnte deinen Tod bedeuten“ (von Mark Twain).

Täglich werden in Deutschland Zehntausende von Patienten behandelt. Nicht jede ärztliche Behandlung verläuft fehlerfrei. Hat möglicherweise ein ärztlicher Behandlungsfehler stattgefunden, so stellt sich für den Patienten die Frage, wie er seine Ansprüche auf Schadensersatz etc. gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen kann. Bei den jeweiligen Ärztekammern wurden hierfür unabhängige Gutachterkommissionen für ärztliche Haftpflichtfragen eingerichtet. Dieser gehören ein Volljurist und mehrere Ärzte an. Der Patient kann sich nach einem vermuteten Behandlungsfehler direkt an die Gutachterkommission bei der für ihn zuständigen Ärztekammer wenden und bei dieser den Antrag stellen, dass die erfolgte ärztliche Behandlung überprüft werden soll. Die Gutachterkommission beauftragt sodann in der Regel zwei auf dem medizinischen Fachgebiet erfahrene Ärzte als Gutachter. Die Gutachter überprüfen jeweils unabhängig voneinander anhand der Behandlungsunterlagen (Röntgenbilder, Operationsberichte, Krankenakten etc.) die erfolgte ärztliche Behandlung. Anhand dieser Gutachten wird von der Gutachterkommission eine Stellungnahme hinsichtlich des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers abgegeben. Können sich der Patient und der behandelnde Arzt bzw. dessen Haftpflichtversicherung trotz der erfolgten Stellungnahme nicht einigen, so hat der Patient die Möglichkeit, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Das Gutachterverfahren ist für den Patienten kostenfrei.

Weitere Informationen unter:

Samstag, 5. März 2016

Kündigung durch Bevollmächtigten des Arbeitgebers - Zurückweisung

Wird eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochen und liegt der Kündigung keine Originalvollmacht des Arbeitgebers bei, kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden. Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam. Die Zurückweisungserklärung durch den Arbeitnehmer muss unverzüglich erfolgen. Für die Frage, ob eine Zurückweisungserklärung unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer die Kündigung wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen von besonderen Einzelfallumständen nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB. Die Frist zur Zurückweisung beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde. Der die Kündigung Erklärende hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Zeitspanne von einer Woche für den Arbeitnehmer unter normalen Umständen ausreichend, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Kündigung zurückweist oder nicht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer Kenntnis darüber hat, dass er ein Zurückweisungsrecht besitzt (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10). Weitere Informationen unter:   
www.arbeitsrechtsiegen.de

Freitag, 4. März 2016

Wann kann man die Wohnraummiete bei Mängeln mindern?

Häufig treten im Laufe eines Wohnraummietverhältnisses, Mietmängel in der Mietwohnung auf. Ein Mietmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietwohnung von dem Zustand, den Vermieter und Mieter bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart haben, zum Nachteil des Mieters abweicht. Neben einer Mietminderung kann der Mieter unter Umständen auch noch weitere Rechte gegenüber dem Vermieter geltend machen: z.B. Schadensersatzansprüche, Selbstbeseitigungsrechte und/oder Vorschussansprüche. Der Mieter ist in bestimmten Fällen sogar dazu berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt (z.B. vereinbarte Wohnfläche, weicht um mehr als 10 % zum Nachteil des Mieters ab). Die Mietminderung tritt bei Vorliegen eines Mietmangels „automatisch“ ein. Der Mieter muss den Vermieter lediglich unverzüglich darüber informieren, dass ein Mietmangel besteht. Er muss hierbei den bestehenden Mangel so genau beschreiben, dass der Vermieter in der Lage ist, den bestehenden Mangel nachzuvollziehen und entsprechende Reparatur- bzw. Überprüfungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige, ist er nicht dazu berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen, wenn der Vermieter infolge der fehlenden Mangelanzeige den Mietmangel nicht beseitigen konnte. Nach dem Gesetzeswortlaut im Bürgerlichen Gesetzbuch mindert sich die Miete bei einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit (lediglich) angemessen. In der Praxis ist es üblich, eine Mietminderungs-quote mit einem Prozentsatz anzugeben. Ein Mietmangel führt zu einer Mietminderung der Bruttomiete. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch für die Gewerberaummiete. Das bedeutet, dass die Mietminderung zwar von der Bruttomiete berechnet wird, dass aber die Betriebskostenvorauszahlungen in vereinbarter Höhe mit in der Minderungsberechnung berücksichtigt werden müssen. Bei unerheblichen Mietmängeln besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein unerheblicher Mietmangel ist in der Regel dann gegeben, wenn der Mangel leicht erkennbar ist und mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann. Eine Mietminderungstabelle und weitere Informationen finden Sie auf:

Donnerstag, 3. März 2016

Telefonvertrag - Sonderkündigungsrecht bei Umzug an anderen Ort

Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über Telekommunikationsdienste (Festnetzvertrag oder Mobilfunkvertrag) geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die vertraglich vereinbarte Leistung des Festnetz- oder Mobilfunkvertrags an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers nicht angeboten, ist der Verbraucher nach § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Die Kündigung kann durch den Verbraucher vor oder auch nach dem Umzug erklärt werden. Wird die Kündigung durch den Verbraucher unter Beachtung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einem Termin ausgesprochen, an dem der Umzug an einen von den Leistungen des Anbieters nicht abgedeckten Ort noch nicht durchgeführt wurde, wird die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Umzug durch den Verbraucher tatsächlich erst erfolgt ist (AG Köln, Urteil vom 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15).

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 2. März 2016

Verspätete Entscheidung der Krankenkasse führt zu Leistungsanspruch des Versicherten

Nach § 13 Abs. 3a SGB V hat eine Krankenkasse über einen Leistungsantrag eines Versicherten zügig, spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang bei der Krankenkasse oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des MDK eingeholt wird, innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Können die Krankenkassen die Frist nicht einhalten, so müssen sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes durch die Krankenkasse, gilt die durch den Versicherten beantragte Leistung von der Krankenkasse als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte nach Ablauf der Frist eine beantragte Leistung selbst, so ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015, Az.: S 27 KR 371/15).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 1. März 2016

Tschechischer EU-Führerschein gilt nicht in Deutschland, wenn…

Eine tschechische EU-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Führerscheininhaber dort zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis keinen ständigen Wohnsitz hatte. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt diese Berechtigung nach Abs. 1 jedoch nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben (VG Trier, Beschluss vom 22.02.2016, Az.: 1 L 270/16.TR).

Fahrerlaubnisrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe