Arbeitsrechtlich gibt es kein „hitzefrei“ oder einen Anspruch
auf klimatisierte Arbeitsräume für Arbeitnehmer. Es gibt auch keine genauen Vorschriften
zu Höchst- oder Niedrigtemperaturen am Arbeitsplatz. Nach § 618 BGB ist der
Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten und zu
unterhalten, dass keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit des
Arbeitnehmers bestehen.
1. Nach der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“
soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 Grad Celsius nicht überschreiten.
2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter
und Glaswände zu einer Er-höhung der Raumlufttemperatur von über + 26 Grad
Celsius, so hat der Arbeitgeber diese Bauteile mit geeigneten
Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung am
Arbeitsplatz ist zu vermeiden.
3. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 30 Grad
Celsius sollte der Arbeitgeber wirksamere Maßnahmen ergreifen. Beispielhafte
Maßnahmen sind:
a. Jalousien nach der Arbeitszeit geschlossen lassen,
b. Nachtauskühlung des Gebäudes nutzen,
c. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,
d. Lüftung in den frühen Morgenstunden,
e. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,
f. Lockerung der Bekleidungsregelungen,
g. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Mineralwasser
etc.).
4. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 35 Grad
Celsius ist der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne technische
(z.B. Luftduschen und Wasserschleier) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen
für Arbeitnehmer) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz