Sonntag, 27. Juli 2014

Heranziehung von Angehörigen zu den Beisetzungskosten eines Verstorbenen

Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten(Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder ähnliches) begangen hat (OVG Schleswig-Holstein, Az: 2 O 31/13, Beschluss vom 26.05.2014).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 26. Juli 2014

Erbrecht – Fragen und Antworten

„Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde.“ - Erbannahme und Erbausschlagung: Der Erbe wird Kraft Gesetz oder Testament/Erbvertrag zum Erben „bestimmt“ und muss das Erbe nicht gesondert annehmen. Will der Erbe dieses aufgrund bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht annehmen, so kann er es ausschlagen. Die Erbausschlagung muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft bereits durch „schlüssiges Handeln“ angenommen hat. Vorsicht: Bereits die Verfügung über einen einzigen Nachlassgegenstand kann als schlüssige Erbannahme gewertet werden! Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung nicht einigen, so kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung, d.h. die Aufhebung der Erbengemeinschaft, fordern. Es kommt dann im schlimmsten Fall z.B. zu einer Teilungsversteigerung der vorhandenen Grundstücke durch das Gericht und anschließend zu einer anteiligen Verteilung des Nachlasses an die Erben.

Nachlassverbindlichkeiten: Der Erbe haftet für alle „Erblasserschulden“ (z.B. bestehende Kredite) und „Erbfallschulden“ (z.B. Beerdigungskosten). Er haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten.
 
 
Weitergehende Informationen sowie eine Broschüre finden Sie unter:   http://www.erbrechtsiegen.de

Montag, 21. Juli 2014

Hund angefahren - Schadensersatzpflicht

Wer einen nicht ordnungsgemäß angeleinten Hund anfährt und verletzt, hat dem Hundehalter grundsätzlich die Behandlungskosten (im Fall 2.200 Euro) unabhängig vom Wert des Hundes zu erstatten. Der Hundehalter muss sich bei einem unsachgemäßen Anleinen des Hundes jedoch ein Mitverschulden in Höhe von mind. 25 % anrechnen lassen, wenn dieses mitursächlich für das Anfahren des Hundes war (Amtsgericht München, Urteil vom 06.12.2013, Az.: 344 C 1200/13).
 
 

Tierrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 16. Juli 2014

Kreuzungsunfall: Fortdauer des Vorfahrtrechts bei Fahrt auf Vorfahrtstraße

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (BGH, Urteil vom 27.05.2014, Az.: VI ZR 279/13). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesamte Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 15. Juli 2014

Unfreundlichkeit gegenüber Kunden rechtfertigt eine Abmahnung

Ist ein Arbeitnehmer wiederholt unfreundlich zu den Kunden seines Arbeitgebers, so verhält er sicher arbeitsvertragswidrig und der Arbeitgeber kann dieses Verhalten des Arbeitnehmers abmahnen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2 Sa 17/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Ferienwohnung – Rücktritt vom Mietvertrag erst nach Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

Stellt der Mieter einer Ferienwohnung bei der Wohnungsübergabe oder später Mängel fest, so muss er diese gegenüber dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten rügen und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Ein Rücktritt vom geschlossenen Mietvertrag ist in der Regel unwirksam, wenn der Mieter dem Vermieter keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine fristlose Kündigung eines Mietvertrages muss nach den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam (Amtsgericht München, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 413 C 8060/13). Eine mündliche Kündigung, Kündigung per SMS, E-Mail oder Telefax ist daher nichtig, da sie nicht der Schriftform entspricht.
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 13. Juli 2014

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit zu sparen, da sie in den letzten Jahren mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Der Geschädigte ist nach einem Unfall jedoch so zu stellen, als hätte der Verkehrsunfall nicht stattgefunden. Nach § 249 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden vom Schädiger bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Geld fordern. Der Geschädigte erhält die Umsatzsteuer jedoch nur dann ersetzt, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. Nach einem Verkehrsunfall sollte man einen Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen taxieren lassen. Die diesbezüglich anfallenden Sachverständigenkosten muss bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung in vollem Umfang tragen, solange kein Bagatellschaden vorliegt. Liegt ein „Bagatellschaden“ vor, d.h. der entstandene Sachschaden am Fahrzeug liegt zwischen 500-700 Euro (die genaue Grenze ist umstritten), sollte man nur einen Kostenvoranschlag (von einer Fachwerkstatt bzw. von einem Kfz-Sachverständigen) erstellen lassen. Von der Taxierung des Schadens durch einen Kfz-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung sollte man Abstand nehmen, da diese Schadensgutachten in der Regel geringer ausfallen, als die Schadensgutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Reparaturkosten: Der Schädiger bzw. dessen Versicherung hat die Reparaturkosten bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Fahrzeugs bzw. des zerstörten Gegenstandes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw bzw. Gegenstand zu erwerben. Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws oder des zerstörten Gegenstandes, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Fall bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Fahrzeugrestwertes bzw. des Restwertes des Gegenstandes ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Pkws bzw. des Gegenstands übersteigen. Es muss hierbei jedoch eine Reparatur des Fahrzeugs/Gegenstands nachgewiesen werden. Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis des Kfz-Sachverständigen) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten. Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang vom Schädiger bzw. von dessen Versicherung zu ersetzen und können nicht auf diejenigen begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.  
Mietwagenkosten: Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann vom Geschädigten ein Mietwagen angemietet werden. Mietwagenkosten, die nach einem sog. „Unfallersatztarif“ abgerechnet worden sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich waren. Die diesbezügliche Beweis- und Darlegungslast trifft den Geschädigten. Erkundigen Sie sich daher vor der Anmietung eines Mietwagens immer nach dem günstigsten Tarif und mieten Sie ein klassentieferes Fahrzeug an. Sicherheitshalber sollten Sie mind. bei einer anderen regionalen Autovermietung ein Vergleichsangebot einholen. Mietfahrzeuge sollten immer zu dem sog. „Normaltarif“ angemietet werden. Nutzungsausfallentschädigung: Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Fahrzeugnutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzfahrzeugbeschaffung. Um die Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, muss der Geschädigte die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs oder den Ersatzfahrzeugkauf nachweisen. Wertminderung: Um eine Wertminderung geltend machen zu können, muss ein erheblicher Unfallschaden am Fahrzeug eingetreten sein. Bei Bagatellschäden wird von der Rechtsprechung eine Wertminderung verneint. Wie hoch der erlittene Fahrzeugschaden sein muss, ist umstritten. Er muss jedoch mindestens 10 % vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betragen. Allgemeine Kostenpauschale: Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 20,00 € - 40,00 € ohne weiteren Nachweis akzeptiert. Der Geschädigte kann sämtliche ihm entstandenen Telefon-, Porto-, Wegekosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherung ersetzt verlangen. Den Anfall dieser Kosten muss er jedoch im Bestreitensfall darlegen und beweisen.
 

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Samstag, 12. Juli 2014

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliche Wiedereingliederung


Bei Arbeitnehmern die langfristig arbeitsunfähig erkrankt sind, sprechen Arbeitgeber häufig eine krankheitsbedingte Kündigung aus. In vielen Fällen ist die ausgesprochene Kündigung jedoch rechtswidrig. Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung erfolgt nach dem Bundesarbeitsgericht in 3 Stufen. Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt, (1. Stufe) wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, (2. Stufe) eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers besteht und (3. Stufe) eine Interessenabwägung ergibt, dass die Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitgebers zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung für den Arbeitgeber führen. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist jedoch unverhältnismäßig und unwirksam, wenn sie durch andere Mittel vermieden werden kann. Dabei kommt bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen (freien) Arbeitsplatz in Betracht. Der Arbeitgeber hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. „freizumachen“. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsvoraussetzungen. Dazu gehört auch die Darlegung des Fehlens alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten. Ist ein Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung innerhalb 1 Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen krank, ist der Arbeitgeber grundsätzlich nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX dazu verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (kurz BEM) vorzunehmen. Das Erfordernis der Durchführung eines BEM besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen/Arbeitnehmer. Ein BEM ist auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung (Betriebsrat) gebildet ist. Das BEM ist kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung. Mit seiner Hilfe können mildere Mittel, z.B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. Wird kein BEM durchgeführt, ist eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unter Umständen unwirksam.
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 10. Juli 2014

Nutzungsausfallentschädigung nach Falschauskunft durch Kfz-Werkstatt

Erteilt eine Kfz-Werkstatt einem Kunden eine falsche Auskunft hinsichtlich eines angeblich bestehenden Fahrzeugschadens und nutzt der Kunde sein Fahrzeug aufgrund der Falschauskunft nicht, so steht dem Kunden für die Zeit der Nichtnutzung eine Nutzungsausfallentschädigung gegenüber der Werkstatt zu. Im Fall verlor das Fahrzeug eines Kunden nach dem Einbau eines Austauschmotors Öl. Die Werkstatt teilte dem Kunden mit, dass der Ölverlust nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motor-/Getriebeschaden zurückzuführen sei. Diese Aussage war jedoch falsch, es lag lediglich ein sogenanntes „Motorschwitzen“ vor, welches sich mit einem sehr geringen Aufwand hätte beseitigen lassen und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich gemacht hätte(OLG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2014, Az: 1 U 132/13).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 9. Juli 2014

Verkehrsunfall - Regulierungsfrist der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers ein Prüfungszeitraum von 4 bis 6 Wochen zusteht, bis diese die aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderungen regulieren muss. Die Praxis in der Schadensregulierung geht im Allgemeinen jedoch nicht von starren Bearbeitungsfristen der Kfz-Haftpflichtversicherungen aus. Es hängt vielmehr von der individuellen Gestaltung des Einzelfalls ab, welche Regulierungsfrist für die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers angemessen ist. Dem Haftpflichtversicherer des Schädigers ist nach Auffassung des OLG Stuttgart jedoch regelmäßig - d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten - eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: 3 W 15/10).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 8. Juli 2014

Verwertung von Mietsicherheiten durch Vermieter während des Mietverhältnisses zulässig?

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten. Eine Mietkaution dient nicht dazu, dem Vermieter eine Verwertungsmöglichkeit zum Zwecke schneller Befriedigung behaupteter Ansprüche gegen den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses zu eröffnen. Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Mit der Pflicht zur treuhänderischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: VIII ZR 234/13).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Montag, 7. Juli 2014

Sturz eines Reisenden am Schwimmbecken seines Hotels – Haftung des Reiseveranstalters?

Ein Reiseveranstalter haftet in der Regel nicht für Schäden, die einem Reisenden dadurch entstehen, dass er im Schwimmbadbereich auf nassen Fliesen ausrutscht und sich verletzt (im Fall – blutende Platzwunde am Kopf). Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist nach allgemeiner Lebenserfahrung im unmittelbar angrenzenden Bodenbereich eines Schwimmbeckens mit einem nassen Fußboden zu rechnen, so dass dort bekanntermaßen eine erhöhte Rutschgefahr besteht. Ein Reisender muss daher in diesem Bereich eine besondere Vorsicht walten lassen. Rutscht er auf nassen Fliesen aus und verletzt er sich, so kann er keinerlei Ansprüche gegenüber seinem Reiseveranstalter geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 182 C 1465/14).



Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

eBay-Auktionsabbruch bis zu 12 Stunden vor Auktionsende zulässig?

Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist (AG Darmstadt, Urteil vom 25.06.2014, Az: 303 C 243/13).
Soweit die Firma eBay auf ihrer Webseite in ihren erläuternden Informationen und Hinweisen wiederholt angibt, dass ein Auktions-Angebot, welches auf der Verkaufsplattform noch länger als 12 Stunden läuft, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden kann, folgt bereits aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer sein betreffendes Angebot im eBay-Auktionsportal bis zum Ablauf von 12 Stunden vor dem Ende der regulär angesetzten Auktionslaufzeit ohne zusätzliche Voraussetzungen wieder streichen und mithin frei widerrufen kann. Der Firma eBay fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Angebots durch den Anbieter mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht etwa lediglich im sog. "Benutzungsverhältnis" zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Benutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) "Drittwirkung" unmittelbar im sog. "Marktverhältnis" zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 6. Juli 2014

Hitzefrei für Arbeitnehmer bei sommerlichen Temperaturen?

Arbeitsrechtlich gibt es kein „hitzefrei“ oder einen Anspruch auf klimatisierte Arbeitsräume für Arbeitnehmer. Es gibt auch keine genauen Vorschriften zu Höchst- oder Niedrigtemperaturen am Arbeitsplatz. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers bestehen.

1. Nach der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 Grad Celsius nicht überschreiten.

2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Er-höhung der Raumlufttemperatur von über + 26 Grad Celsius, so hat der Arbeitgeber diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz ist zu vermeiden.

3. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 30 Grad Celsius sollte der Arbeitgeber wirksamere Maßnahmen ergreifen. Beispielhafte Maßnahmen sind:

a. Jalousien nach der Arbeitszeit geschlossen lassen,

b. Nachtauskühlung des Gebäudes nutzen,

c. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,

d. Lüftung in den frühen Morgenstunden,

e. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,

f. Lockerung der Bekleidungsregelungen,

g. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Mineralwasser etc.).

4. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 35 Grad Celsius ist der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne technische (z.B. Luftduschen und Wasserschleier) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen für Arbeitnehmer) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 5. Juli 2014

Falschparken: Keine Pflicht zur Zahlung von unangemessen hohen Abschleppkosten

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Privatparkplatz (z.B. Kundenparkplatz eines Unternehmens) stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon. Im Fall wurden Abschleppkosten in Höhe von insgesamt 297,50 Euro geltend gemacht und der Falschparker wollte nur 177,50 Euro zahlen (BGH, Urteil vom 04.07.2014, Az.: V ZR 229/13).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 3. Juli 2014

Zusammenstoß zweier Radfahrer auf dem Radweg – Haftung beim Einfahren

Stößt ein Radfahrer, der den Radweg einer bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf den Radweg einbiegenden Radfahrer zusammen, kann eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des einfahrenden Radfahrers und 1/3 zu Lasten des Radfahrers der den Radweg entgegen der Fahrtrichtung der Straße befährt gerechtfertigt sein. Radfahrer dürfen gemäß § 10 StVO nur dann in einen Radweg einbiegen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.06.2014, Az.: 26 U 60/13).



Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Irrtümlich Bäume vom Nachbarn gefällt – Leistungspflicht der eigenen Haftpflichtversicherung

Fällt man irrtümlich Bäume des Nachbarn, im Glauben, dass die Bäume auf dem eigenen Grundstück stehen, so steht dem geschädigten Nachbarn ein Schadensersatzanspruch für die gefällten Bäume zu. Verfügt man über eine Privat-Haftpflichtversicherung, so muss diese dem geschädigten Nachbarn den entstandenen Schaden ersetzen (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.05.2014, Az: 5 U 25/14).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 2. Juli 2014

Kostenlos Essen in der Businesslounge statt Flug

Wer wiederholt ohne Reiseabsichten die Business Lounge besucht verhält sich vertragswidrig und ist zum Schadensersatz verpflichtet (Amtsgericht München, Urteil vom 27.02.2014, Az.: 213 C 31293/13).
Der Beklagte im Fall des Amtsgerichts München buchte am 5.3.11 bei einer Fluggesellschaft ein flexibles One-Way Business Class Flugticket von München nach Zürich zum Preis von insgesamt 744,46 Euro. Nach den Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft kann ein Business Class Ticket -auch nach bereits erfolgtem Eincheckvorgang für einen bestimmten Flug- kostenlos umgebucht werden.  Der Beklagte checkte mit diesem Ticket im Zeitraum vom 28.11.11 bis 9.12.12 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich immer eine Bordkarte für den von ihm ausgewählten Flug ausstellen. Er begab sich dann zum Abflugbereich des Flughafens München und besuchte dort die Business Lounge der Fluggesellschaft, einen abgetrennten Wartebereich, den die Fluggesellschaft exklusiv u.a. ihren Business-Class-Kunden zu Verfügung stellt. Dort nutzte er die Angebote zum Speisen und Trinken ohne weitergehendes Entgelt. Anschließend ließ er sein Ticket, ohne den eingecheckten Flug anzutreten, jeweils umbuchen, insgesamt 35 Mal.  Am 11.12.12 stornierte die Fluggesellschaft das Flugticket und erstattete dem Münchner den Flugpreis abzüglich der sogenannten Ticket-Service-Charge in Höhe von Euro 35. Der Münchner Beklagte kaufte sich sodann am 29.12.12 bei der Fluggesellschaft ein neues Business Class Flugticket, ließ sich für denselben Tag erneut eine Bordkarte für einen Flug ausstellen, besuchte die Lounge der Klägerin und ließ den Flug anschließend wiederum umbuchen. Daraufhin ließ die Fluggesellschaft auch dieses Flugticket stornieren und erstattete den Flugpreis. Die Fluggesellschaft forderte den Beklagten sodann im Juni 2013 zur Zahlung von Euro 1980 auf. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Lounge jeweils unberechtigt genutzt, da er keinen Flug habe antreten wollen. Die Lounge werde nur zur Überbrückung von Wartezeiten vor und zwischen den Flügen zur Verfügung gestellt. Für jeden unberechtigten Besuch verlangte die Fluggesellschaft Euro 55. In der Abfluglounge würden dem Kunden umfassende Leistungen angeboten, u.a. eine internationale Getränkeauswahl, Frühstücks-, Mittags- und Abendessenbüffets, diverse Zwischenmahlzeiten, Sanitäreinrichtungen wie Duschen sowie Konferenzräume. Hierdurch entstehe ein hoher finanzieller Aufwand. Das Amtsgericht München gab nun der Fluggesellschaft Recht und verurteilte den Münchener zur Zahlung von Schadensersatz. Er habe nicht nur die Pflicht, den vereinbarten Flugpreis zu zahlen, sondern insbesondere auch eine Mitwirkungspflicht, um der Fluggesellschaft zu ermöglichen, auch ihrerseits die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, nämlich die Beförderung des Beklagten. Eine Vertragspartei verstoße gegen die allgemeine Treuepflicht, wenn sie die Erfüllung des Vertrages ernsthaft verweigert oder von Vorneherein die Gegenleistung gar nicht entgegennehmen will. Dies gelte insbesondere dann, wenn der anderen Partei im Vorfeld ihrer Leistung bereits Kosten entstehen. Die Fluggesellschaft sei auch nicht verpflichtet gewesen, bereits vertraglich die Umbuchungsmöglichkeit zu begrenzen. Die Fluggesellschaft gestalte die Business Class Tickets bewusst offen und flexibel, um ihren Geschäftskunden auch kurzfristig und auch mehrmals die Möglichkeit der Umplanung zu gewähren. Wenn der Beklagte meine, diese Serviceleistung bewusst vertragswidrig ausnutzen zu müssen, sei dies ein pflichtwidriges Verhalten, das gesetzlich untersagt sei und das die Klägerin nicht durch Anpassung ihrer Vertragsbedingungen unterbinden müsse.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe