Montag, 29. Februar 2016

Vorsicht beim Handykauf im bzw. aus dem Ausland – fehlende Nutzungsmöglichkeit in Deutschland

Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland verwendet werden können. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Mobilfunktelefone in Deutschland funktionieren müssen, kann nicht angenommen werden. Ein Mobilfunkbetreiber ist nur dazu verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Mobilfunktelefon genutzt werden kann (Amtsgericht München, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 261 C 15987/15).
Im Fall kaufte der Kunde eines Mobilfunkbetreibers Ende November 2012 in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Kunde die Rechnungen des Mobilfunkbetreibers nicht mehr, mit der Begründung, dieser sei dazu verpflichtet, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobilfunkbetreiber erhob gegen den Kunden Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro und bekam vor Amtsgericht München Recht.

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 28. Februar 2016

Relaunch der Internetseite www.vertragsrechtsiegen.de

Die Internetseite www.vertragsrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert. Jeden Tag werden in Deutschland millionenfach Verträge geschlossen. Ob nun große Firmen miteinander fusionieren, der Einkauf im Supermarkt erledigt wird oder gebrauchte Sachen im Internet ersteigert werden: Grundlage dieser Rechtsgeschäfte ist immer ein Vertrag. Wir möchten Ihnen auf unserer Seite Vertragsrecht Siegen daher umfassende Informationen zum Themenbereich Vertragsrecht, ungültige Vertragsbedingungen und Vertragsgestaltungen darstellen und näher bringen. Unser Leistungsangebot umfasst zudem die Überprüfung bestehender/ noch zu schließender Verträge auf etwaige Fallstricke und unklare Formulierungen, die rechtssichere Erstellung und Gestaltung von Verträgen aller Art und die Erstellung und Überprüfung von AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Weitere Informationen finden Sie unter:

Samstag, 27. Februar 2016

Sonderurlaub – Arbeitnehmeransprüche

Bei besonderen Ereignissen im Leben wie der eigenen Hochzeit oder der Geburt des eigenen Kindes stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob sie einen Anspruch auf bezahlten „Sonderurlaub“ gegenüber ihrem Arbeitgeber haben. Ansprüche des Arbeitsnehmers auf bezahlten oder unbezahlten „Sonderurlaub“ können aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag sowie aufgrund von betrieblichen Übungen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder gesetzlichen Regelungen bestehen. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung kann ein Arbeitnehmer gemäß § 616 BGB für wenige Tage haben, wenn er aus persönlichen Gründen, unverschuldet und für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Wichtige persönliche Gründe, die eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (bezahlter „Sonderurlaub“) nach § 616 BGB rechtfertigen sind nach der Rechtsprechung: die eigene Hochzeit, die goldene Hochzeit (auch der Eltern), die Geburt des eigenen Kindes (auch in einem anderen Land), ärztlich zwingend festgelegte Behandlungstermine, Gebetspausen, die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die Zeugenaussage vor Gericht, der Tod eines nahen Angehörigen, der eigene Umzug (umstritten), die Freistellung zur Stellensuche/zur Meldung bei der Agentur für Arbeit (Anspruch aus § 629 BGB) und die unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers aus § 616 BGB kann jedoch einzelvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder mittels Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Fällt der Freistellungsanspruch nach § 616 BGB in den Urlaubszeitraum des Arbeitnehmers, so entfällt der Freistellungsanspruch. Kein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht bei Raucherpausen, bei Staus, bei dem Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis und Hochwasser.

Arbeitsrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 26. Februar 2016

Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen

Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Sozialhilfe (Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen, damit das Sozialamt überprüfen kann, ob die Tochter gegenüber ihrer Mutter unterhaltspflichtig ist (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2016, Az.: L 5 SO 78/15).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 25. Februar 2016

Beleidigung des Vermieters als Terroristen….- Fristlose Mietvertragskündigung

Die Beleidigung eines Vermieters als "Terroristen" und "nazi-ähnlichen braunen Misthaufen" hat grundsätzlich ein so erhebliches Gewicht, dass der Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter wegen einer Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung kündigen kann. Im Fall wurden der Vermieter und seine Hausverwaltung per Email beleidigt. Der Mieter bezeichnete sie als Terroristen und nazi-ähnliche braune Misthaufen, die mit dreckigen perversen Schurken zusammenarbeiten; er schwor, sie in den Knast zu schicken, prophezeite ihnen, sie würden seine Stiefel und die benutzte Windel der von ihm betreuten Person lecken, ohne dass er dem Vermieter Gnade zu teil werden lassen würde (LG München I, Endurteil vom 20.01.2016, Az.: 14 S 16950/15).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 23. Februar 2016

Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfungsverfahren nach Leistungsanerkennung

Mit einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis bei einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag entscheidet der Versicherer nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers, sondern zugleich auch über eine fehlende Verweisungsmöglichkeit. Eine Verweisungsmöglichkeit besteht nach einem zeitlich unbegrenzten Leistungsanerkenntnis des Versicherers für diesen nicht mehr, wenn er im Leistungsanerkenntnis hierzu keine Ausführungen tätigt. Bereits bestehende, aber nicht wahrgenommene Verweisungsmöglichkeiten verliert der Versicherer auch für die Zukunft nach einem uneingeschränkten Leistungsanerkenntnis. Dies folgt daraus, dass die Regelung über das Nachprüfungsverfahren nur dann einen Sinn ergibt, wenn der Versicherer bei unverändertem Fortbestand der für die Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände an sein erklärtes Anerkenntnis gebunden bleibt und nicht befugt ist, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherten und etwaige Verweisungsmöglichkeiten jederzeit ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend von seiner früheren Anerkenntniserklärung zu bewerten (BGH, Urteil vom 30.03.2011, Az.: IV ZR 269/08).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 22. Februar 2016

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen? 
Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu.
Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers.
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.
Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 18. Februar 2016

Arbeitszeitguthaben – kein Ausgleich trotz Arbeitsunfähigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich eines Arbeitnehmers bereits durch dessen Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, im Freistellungszeitraum die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er kann über diesen Zeitraum frei verfügen, ohne dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der entsprechenden Vergütung entfällt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Freistellungszeitraum macht die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs nicht hinfällig. Daher trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können (vgl. BAG 11.09.2003 - 6 AZR 374/02 - NZA 2004, 738, mit zahlreichen Nachweisen). Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Nachgewährung der durch Krankheit "verlorenen" Überstunden verpflichtet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 5 Sa 342/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte  Kotz

Dienstag, 16. Februar 2016

Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen

Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?

1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 24 Monate betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.

2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden. Die Rechtsprechung hat für eine außerordentliche Kündigung u.a. nachfolgende Gründe anerkannt: erhebliche Gesundheitsverschlechterung (ärztliches Attest ist notwendig, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit nicht mehr möglich ist); Wohnungswechsel in eine andere Stadt bzw. weit entfernten Stadtteil; Verlegung/Verkauf des Sportstudios in einen anderen Stadtteil; Schwangerschaft; erhebliche Veränderung bzw. Einschränkung der Öffnungszeiten; Preisänderungen/Erhöhungen (jedoch nicht eine MwSt.-Erhöhung); Schließung wegen Renovierung.

3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.

4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.

5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.

6. Tipps vor Vertragsschluss: Studio anschauen sowie den Umfang der Geräte und Kurse; kostenloses Probetraining wahrnehmen; Studiovertrag mit AGB und Hausordnung aushändigen lassen und in Ruhe durchlesen; Vertragsdauer beachten – besser kurzfristige Verträge mit einer Dauer von 6 Monaten bis 12 Monaten abschließen; auf versteckte Zusatzkosten (wie z.B. Servicepauschalen, Abschlussgebühren, Duschkosten, Saunabenutzungsgebühren, Kursgebühren, Sonnenbankkosten) achten.                  

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 15. Februar 2016

Auskunftsanspruch des Vermieters gegenüber Mieter bzgl. dessen Besucher?

Dem Vermieter steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber seinem Mieter, über Name und Anschrift von dessen Besuchern zu. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne Erlaubnis und weitere Informationspflichten gegenüber dem Vermieter Besucher in seiner Wohnung empfangen darf. Der Vermieter kann dies nicht untersagen oder reglementieren, solange die Besucher sich ordnungsgemäß verhalten. Bei länger andauernden Aufenthalten von Besuchern steht dem Vermieter jedoch gegenüber dem Mieter ein Anspruch auf Namensnennung des Besuchers zu. Dies wird von der Rechtsprechung aus der Erwägung abgeleitet, dass der Besucher in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen ist und der Vermieter deshalb ein Recht hat zu wissen, wer sich längere Zeit in seiner Mietwohnung aufhält. Außerdem wird das Informationsrecht des Vermieters auch aus dem Aspekt abgeleitet, dass mietvertragliche Betriebskosten nach Kopfteilen umzulegen sind (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015, Az.: 36 C 525/14 (12)).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 13. Februar 2016

Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber erhalten?

Dann wehren Sie sich mit unserer Hilfe gegen Ihre Kündigung. Wir überprüfen Ihre Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit und legen für Sie eine Kündigungsschutzklage vor dem für Sie zuständigen Arbeitsgericht ein. Mit einer Kündigungsschutzklage haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, die rechtliche Unwirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung vor dem jeweiligen Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Man kann mit dem Arbeitgeber auch einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht schließen, dass das bestehende Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung endet. Ferner kann man sich in diesem Zusammenhang mit dem Arbeitgeber auf die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses einigen.
Eine Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens erhoben werden. Nach Ablauf der 3-Wochen-Frist gilt die Kündigung unwiderruflich als sozial gerechtfertigt und eine Kündigungsschutzklage hätte keine Aussicht auf Erfolg!

Weitere Informationen unter:

Freitag, 12. Februar 2016

Verkehrsunfall mit Totalschaden – Kraftstoffverlust im Fahrzeugtank als Schaden

Tritt bei einem Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls ein Totschaden ein, ist der im Tank des Fahrzeugs verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Kraftstoff eine Schadensposition darstellt. Den Wert des Kraftstoffs kann man in der Regel pro Liter auf 1,50 Euro schätzen. Der Geschädigte kann nicht darauf verwiesen werden, den im Fahrzeug verbliebenen Kraftstoff abzupumpen, da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs in der Regel übersteigt. Auch wird der im Fahrzeug verbliebene Kraftstoff bei der Fahrzeugschadenstaxierung in der Regel nicht berücksichtigt (AG Solingen, Urteil vom 01.04.2015, Az.: 11 C 631/14).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 10. Februar 2016

Vollkaskoschaden – Muss Versicherung die Abschleppkosten des Fahrzeugs zahlen?

Ein Versicherungsnehmer hat gegenüber seiner Vollkaskoversicherung keinen Ersatzanspruch hinsichtlich der angefallen Abschleppkosten nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall, wenn das versicherte Fahrzeug weitgehend zerstört ist und erkennbar über keinen relevanten Restwert mehr verfügt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 12 U 101/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. Februar 2016

Unfallversicherung – Zeitpunkt für die Invaliditätserstbemessung

Für die Erstbemessung einer aufgrund eines Unfalls bei einem Versicherungsnehmer eingetretenen Invalidität bei einem Unfallversicherungsvertrag kommt es hinsichtlich der Leistungspflicht und Leistungshöhe der Unfallversicherung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist (z.B. 15 - 18 – 24 – 36 Monate) an. Bei der Erstbemessung der eingetretenen Invalidität kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht auf den Nachbemessungszeitpunkt nach 3 Jahren verweisen (BGH, Urteil vom 18.11.2015, Az.: IV ZR 124/15).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 7. Februar 2016

Führerscheinentziehung wenn man ein Hörgerät trägt?

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die an einen Fahrerlaubnisinhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges ein Gutachten, z.B. eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV) anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Allein das Tragen eines Hörgerätes durch einen Fahrerlaubnisinhaber berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde jedoch nicht zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (VG  Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 28.01.2016, Az.: 3 L 4/16.NW).

Bußgeldsiegen Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 6. Februar 2016

Bußgeldbescheid: Online-Einspruch-Formular

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Ein/e Betroffene/r kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid nach Ablauf von 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides ist nach dieser Frist nicht mehr möglich.
Sind Sie mit einem erhaltenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden? Zahlen Sie Ihre Bußgelder nicht ungeprüft! Wir legen zunächst fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Sodann fordern wir die jeweilige Bußgeldakte an. Sobald wir diese erhalten haben, prüfen wir den Tatvorwurf und besprechen mit Ihnen den Sachverhalt sowie die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten bzw. Einspruchsziele. Sodann geben wir eine entsprechende Stellungnahme ab.
Wir arbeiten mit mehreren Verkehrssachverständigen zusammen die aus technischer Sicht zum Beispiel Geschwindigkeitsmessungen, Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße usw. überprüfen und Gutachten darüber erstellen, ob zum Beispiel Messfehler bestehen oder die Messung verwertbar ist. Die Gutachterkosten trägt in der Regel Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung. Sollten Sie über keine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, kann mit dem jeweiligen Sachverständigen individuell ein Honorar vereinbart werden.
In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man zum Beispiel die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann.
Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht.

Unser Onlineformular findet man unter:

Freitag, 5. Februar 2016

Mobbing am Arbeitsplatz – Wie wehrt man sich?

Mobbing am Arbeitsplatz ist einer der am häufigsten genannten Gründe für ein vorzeitiges und krankhaft bedingtes Ausscheiden aus der Arbeitswelt. Was ist jedoch Mobbing? Im weiteren Sinne bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzten. Wie kann man sich gegen Mobbing wehren? Man sollte ein Gespräch mit den Vorgesetzten oder dem Betriebs- oder Personalrat suchen. Erhält man von diesen keine Unterstützung, so sollte man überlegen, ob man nicht mit gerichtlicher Hilfe seine Ansprüche gegenüber dem Mobber bzw. dem Arbeitgeber durchsetzt.
Bei den als Mobbing bezeichneten Handlungen, können Ansprüche sowohl gegenüber dem mobbenden Arbeitskollegen als auch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Da zwischen Arbeitskollegen keine vertraglichen Beziehungen bestehen, können gegenüber diesen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Verliert der Gemobbte aufgrund des Mobbings sogar seinen Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem Mobber ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Gemobbten die Pflicht, diesen vor Mobbinghandlungen zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten schuldhaft, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet.
Eine Mobbingklage ist in der Regel jedoch nur dann erfolgreich, wenn man zuvor die entsprechenden „Mobbing-Beweise“ gesichert hat. Deshalb sollte man so früh wie möglich ein so genanntes „Mobbing-Tagebuch“ führen, in dem jeder Vorfall möglichst genau mit Ort, Datum, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen notiert wird. Der Zeitfaktor spielt dabei eine entscheidende Rolle, weil man von Mobbing nur dann spricht, wenn Mobbinghandlungen systematisch, häufig und wiederholt auftreten, zum Beispiel mindestens 1 mal pro Woche und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, das heißt mindestens über ein halbes Jahr.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 4. Februar 2016

Betriebskostennachzahlung – Nichtzahlung berechtigt Vermieter zur Kündigung

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter kündigen, wenn dieser eine Betriebskostennachzahlung nicht zahlt, da der Mieter hierdurch seine ihm gegenüber dem Vermieter obliegenden Pflichten in einem nicht unerheblichen Maße schuldhaft verletzt (LG Berlin, Urteil vom 24.11.2015, Az.: 63 S 158/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 3. Februar 2016

Stromunterbrechungen in Mietwohnung durch Baumaßnahmen – Ansprüche des Mieters

Aus einem Mietverhältnis folgt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Ein Mieter ist dazu verpflichtet, erforderliche Bauarbeiten im Mietshaus zu dulden und muss kurzzeitige Unterbrechungen der Stromversorgung im Rahmen der Bauarbeiten hinnehmen. Der Vermieter ist jedoch gegenüber dem Mieter dazu verpflichtet, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Die der Stromunterbrechung zugrunde liegende Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme ist dem Mieter zudem vorab anzukündigen. Dies gilt auch, sofern die Mietsache lediglich mittelbar betroffen ist. Sofern kein Notfall vorliegt, muss der Vermieter seine Mieter rechtzeitig von der anstehenden Stromunterbrechung in Kenntnis setzen, damit diese ihr Verhalten darauf einstellen können. Dies gilt auch für die Unterbrechung des Gemeinschaftsstroms, da in diesem Fall die Klingelanlage der Haustür in der Regel nicht mehr funktioniert und der Mieter also für Besucher nur noch eingeschränkt erreichbar ist. Kommt der Vermieter seinen vorgenannten Pflichten nicht nach, hat der Mieter diesem gegenüber einen Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Stromunterbrechungen. Wiederholungsgefahr besteht bereits bei einmaliger - pflichtwidriger bzw. rechtswidriger - Unterbrechung der Stromzufuhr (AG Bremen, Urteil vom 01.10.2015, Az.: 9 C 290/15).

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe