Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Ein/e Betroffene/r
kann gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung
Einspruch einlegen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid
nach Ablauf von 2 Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig und
vollstreckbar. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides ist nach
dieser Frist nicht mehr möglich.
Sind Sie mit einem erhaltenen Bußgeldbescheid nicht
einverstanden? Zahlen Sie Ihre Bußgelder nicht ungeprüft! Wir legen zunächst
fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Sodann fordern wir die
jeweilige Bußgeldakte an. Sobald wir diese erhalten haben, prüfen wir den
Tatvorwurf und besprechen mit Ihnen den Sachverhalt sowie die bestehenden
Verteidigungsmöglichkeiten bzw. Einspruchsziele. Sodann geben wir eine
entsprechende Stellungnahme ab.
Wir arbeiten mit mehreren Verkehrssachverständigen zusammen
die aus technischer Sicht zum Beispiel Geschwindigkeitsmessungen,
Abstandsmessungen, Rotlichtverstöße usw. überprüfen und Gutachten darüber
erstellen, ob zum Beispiel Messfehler bestehen oder die Messung verwertbar ist.
Die Gutachterkosten trägt in der Regel Ihre Verkehrsrechtschutzversicherung.
Sollten Sie über keine Verkehrsrechtschutzversicherung verfügen, kann mit dem
jeweiligen Sachverständigen individuell ein Honorar vereinbart werden.
In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im
Straßenverkehr passieren, dass man zum Beispiel die zulässige
Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher
Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt -
außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem
Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen
Geldbuße nicht erreicht werden kann.
Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und
Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter
Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine
Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände
vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine
Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu
nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und
ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei
der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen
vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die
Regelgeldbuße angemessen erhöht.
Unser Onlineformular findet man unter: