Sonntag, 31. Mai 2015

Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter (BGH, Urteil vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 27. Mai 2015

Mietvertragskündigung wegen Zahlungsrückständen – Unwirksamkeit bei Nachzahlung

Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen (Landgericht Bonn, Az.: 6 S 154/14, Urteil vom 06.11.2014).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 26. Mai 2015

Arbeitslohn - Sittenwidrigkeit

Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert der Arbeitsleistung und der Vergütungshöhe vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Wert der Leistung des Arbeitnehmers. Das Missverhältnis ist auffällig, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 der in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Vergütung erreicht. Entscheidend für die Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses ist der Vergleich zwischen dem objektiven Wert der Arbeitsleistung und der „faktischen“ Höhe der Vergütung, die sich aus dem Verhältnis von geschuldeter Arbeitszeit und versprochener Vergütung für eine bestimmte Abrechnungsperiode ergibt. Für die Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung ist nicht nur von Bedeutung, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, sondern auch in welcher Wirtschaftsregion die Tätigkeit ausgeübt wird (BAG, Urteil vom 17.12.2014, Az.: 5 AZR 663/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 24. Mai 2015

Hygienemängel in Krankenhaus – MRSA-Infektion – Haftung des Krankenhauses

Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Ein Hygienedefizit im Krankenhaus ist anzunehmen, wenn bei etwa 10 Patienten zur gleichen Zeit auf einer Station eine MRSA-Infektion auftritt. Dann tritt eine Beweislastumkehr ein und das Krankenhaus muss beweisen, dass keine Hygienemängel vorlagen (OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 26 U 125/13).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Mai 2015

Verkehrsunfall bei Vorfahrtsverletzung und Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in eine Straße Einfahrenden indiziert sein Verschulden am Verkehrsunfall. Es kommt aber eine Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallgegners in Betracht, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitet. Beträgt diese Geschwindigkeitsüberschreitung ca. 50 % und hatten beide Fahrer auch jeweils eingeschränkte Sicht, rechtfertigt dies eine Haftungsverteilung von je 50 % (OLG Naumburg, Urteil vom 20.03.2014, Az.: 1 U 113/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 21. Mai 2015

Haftung bei Hundeausführung aus Gefälligkeit

Führt man Hunde aus Gefälligkeit aus, so ist man dazu verpflichtet, die Hunde so zu führen, dass kein (anderer) Passant durch die Hunde gefährdet oder verletzt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht wird verletzt, wenn man einen Hund zwar an der Leine hält bzw. führt, aber nicht so unter Kontrolle hat, dass er von sich aus, Passanten anspringen und verletzen kann. Hunde sind in NRW gem. § 2 Abs. 1 LHundG so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgeht. Verletzt man diese Verkehrssicherungspflichten, so haftet man dem verletzten Passanten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (OLG Hamm, Az.: 9 U 91/14, Urteil vom 03.02.2015).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 19. Mai 2015

Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 18. Mai 2015

Chef bei Arbeitskollegen beleidigt – fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Werden diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte oder Kollegen nur in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen abgegeben (im Fall: „Er ist u bleibt ein autistisches krankes Arschl…“), so ist in der Regel die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ebenso wie die ordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt. Denn vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Der Arbeitnehmer darf regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen werden nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis nicht zerstört. Hebt der Gesprächspartner/Arbeitskollege später die Vertraulichkeit auf, geht dies rechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Diesen Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit kann der Arbeitnehmer lediglich dann nicht in Anspruch nehmen, der selbst die Vertraulichkeit aufhebt, so dass die Gelegenheit für Dritte, seine Äußerung zur Kenntnis zu nehmen, ihm zurechenbar wird. Das gilt beispielsweise in dem Fall, in dem er eine Mitteilung an eine - vermeintliche - Vertrauensperson richtet, um einen Dritten "zu treffen" (LAG  Mainz, Urteil vom 22.01.2015 Az.: 3 Sa 571/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 13. Mai 2015

Beleidigung des Vermieters als „Arsch“ – fristlose Mietvertragskündigung gerechtfertigt?


Beleidigt ein Mieter seinen Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch“ so kann dies eine fristlose Mietvertragskündigung durch den Vermieter rechtfertigen. In der Regel wiegt die Vertragsverletzung durch die Beleidigung des Mieters so schwer, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis mit diesem fort zu setzen. Eine Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung. Bloße Unhöflichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter, die keinen ehrverletzenden Charakter haben, scheiden als Kündigungsgrund jedoch aus. Bei massiven Beleidigungen muss der Vermieter den Mieter vor Ausspruch einer Mietvertragskündigung auch nicht abmahnen (Amtsgericht München Urteil vom 28.11.2014, Az.: 474 C 18543/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Montag, 11. Mai 2015

Terrasse einer Wohnung als Wohnfläche – Wann liegt eine Terrasse vor?


Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu der Wohnung gehören. Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören u.a. auch die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören. Als Terrasse wird in diesem Zusammenhang ein ebenerdiger Platz bezeichnet, der ausschließlich einem angrenzenden Wohnraum zugeordnet, mit einem festen Bodenbelag versehen und zum Aufstellen von Tischen und Stühlen geeignet ist. Erfüllt eine Terrasse die vorgenannten Anforderungen nicht, so darf sie nicht zu der Wohnfläche einer Wohnung dazugerechnet werden (LG Landau/Pfalz, Urteil vom 11.11.2014, Az.: 1 S 67/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Sonntag, 10. Mai 2015

Zwangsmediationsversuch in der Rechtsschutzversicherung


Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und ist daher unwirksam. Die Rechtschutzversicherung kann sich auf diese Klausel nicht berufen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 6 U 110/14).

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Donnerstag, 7. Mai 2015

Relaunch der Internetseite www.verkehrsunfallsiegen.de


Die Seite Verkehrsunfallsiegen.de wurde komplett überarbeitet und neu gestaltet sowie die Abrufbarkeit für mobile Endgeräte angepasst. Hatten Sie als Fahrer eines KFZ, als Radfahrer oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall? Sie wissen aber nicht, wie Sie sich in dieser Stresssituation verhalten sollen oder welche Ansprüche Ihnen als Unfallgeschädigter zustehen? Diese und weitere Fragen werden Ihnen auf der Internetseite www.verkehrsunfallsiegen.de beantwortet.

Checkliste: Was tun nach einem Autounfall?

1. Sichern Sie als erstes die Unfallstelle und rufen sofort die Polizei und bei Unfällen mit Personenschaden einen Rettungswagen. Die Versorgung möglicher Verletzter steht an erster Stelle.

2. Auch wenn es in einer solchen Stresssituation schwierig ist: Bewahren Sie einen kühlen Kopf und handeln Sie besonnen. Lassen Sie sich nicht vom Unfallgegner einschüchtern.

3. Machen Sie keine spontanen und unüberlegten Schuldanerkenntnisse. Selbst wenn auf den ersten Blick die Schuldfrage eindeutig erscheint.

4. Suchen Sie Zeugen und bitten Sie diese bis zum Eintreffen der Polizei vor Ort zu bleiben. Falls dieses nicht möglich ist, notieren Sie den Namen der Zeugen und eine Kontaktmöglichkeit.

5. Nehmen Sie keine Änderungen am Unfallgeschehen vor, bis die Polizei vor Ort ist. Muss dennoch etwas bewegt oder verändert werden, fertigen Sie vorher (am besten mit Zeugen) Skizzen an oder noch besser machen Sie Fotos.

6. Fertigen Sie einen Unfallbericht möglichst Zeitnah an. Sinnvoll ist es eine solche Vorlage immer griffbereit im Handschuhfach zu haben.

7. Haben Sie keine Vorlage zur Hand, notieren Sie dennoch alle relevanten Daten zum Unfallhergang, sowie den Namen des Fahrers (siehe Führerschein) und den des Kfz-Halters (siehe Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs und die Versicherung, nebst Versicherungsnummer des Unfallgegners.

8. Hat die Polizei den Unfall aufgenommen, überprüfen Sie sorgfältig das Protokoll. Fragen Sie ruhig nach, wenn Sie etwas nicht verstehen. Bei Unstimmigkeiten oder fehlerhaften Sachverhalten geben Sie dieses sofort bei der Polizei vor Ort zur Klärung an.

9. Seien Sie vorsichtig bei unseriösen Unfallhelfern, welche Ihnen direkt nach dem Unfall überteuerte Dienstleistungen zu Ihrem “Besten” anbieten wollen. Nicht alles muss von der Versicherung des Schädigers auch ersetzt werden. Informieren Sie sich daher am besten bei uns, damit Sie aus Unwissenheit nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

10. Lassen Sie sich unter keinen Umständen von der Versicherung des Unfallverursachers beeinflussen. Treffen Sie keine unüberlegten Vereinbarungen mit der Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners. Dies könnten z.B. die Wahl der Fachwerkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder weitere Bedingungen sein. Schnelle, unkomplizierte und unbürokratische Hilfe durch Versicherungen, die zahlen müssen, gibt es in der Regel grundsätzlich nicht.

11. Setzen Sie sich so schnell wie möglich mit uns oder dem Verkehrsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung. Halten Sie dabei am besten alle relevanten Daten, wie den Unfallbericht, Protokoll der Polizei, sowie die Angaben zum Unfallgegner und dessen Versicherung bereit. Ist ein Personenschaden aufgetreten, sind dazu auch ärztliche Angaben wie ein Attest hilfreich.

Montag, 4. Mai 2015

Auffahrunfall in Autowaschstraße – Haftung des Waschstraßenbetreibers


Wird in einer automatischen Autowaschanlage das Fahrzeug eines Benutzers auf das Fahrzeug eines davor befindlichen Benutzers, der die Waschstraße noch nicht verlassen hatte, aufgeschoben, greift der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Betreibers der Waschstraße ein. Das Verschulden des Autowaschstraßenbetreibers wird vermutet. Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt. Wird z.B. die Ausfahrt durch ein Fahrzeug blockiert, so dass nachfolgende Fahrzeuge die Waschanlage nicht verlassen können, muss der Autowaschstraßenbetreiber ein schnelles Reagieren mittels geeigneter Maßnahmen sicherstellen. Gleiches gilt, sofern ein Fahrzeug in der Waschstraße unverschuldet den Kontakt zur Schleppvorrichtung verliert und also als gefahrenträchtiges Hindernis in der Waschstraße stehen bleibt (Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 65/14, Urteil vom 26.11.2014).



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Samstag, 2. Mai 2015

Dashcam-Aufzeichnungen - Verwertbarkeit in einem Strafverfahren


Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, ist derzeit Gegenstand einer breiten Diskussion in der juristischen Fachwelt und der allgemeinen Öffentlichkeit. Aus dem Bereich der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen die ersten Entscheidungen der Eingangsinstanzen vor, die von einer Verwertbarkeit nur in bestimmten Einzelfällen ausgehen. Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung in einem Strafverfahren verwertet werden darf, ist jedoch ebenfalls eine Frage des Einzelfalls (AG Nienburg, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 1. Mai 2015

Wer ist der Halter eines Kraftfahrzeugs?

Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist. Halter eines Kraftfahrzeugs ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein (BGH, Urteil vom 29.05.1954, Az.: VI ZR 111/53).







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