Montag, 22. Dezember 2014

Gesetzliche Unfallversicherung - Versicherungsschutz bei Vorstellungsgesprächen

Verunfallt ein Arbeitsloser auf dem Weg zu einem Vorstellungsgespräch bzw. auf dem Rückweg von einem Vorstellungsgespräch, so besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich der Arbeitslose aufgrund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei diesem Arbeitgeber beworben hat und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde (Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 26.11.2014, Az.: S 11 U 1929/14).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 21. Dezember 2014

Weihnachtsgeschenke zurückgeben – Ist das möglich?

Es kommt darauf an, wo man die Geschenke gekauft hat. Hat man die Geschenke in einem Ladenlokal vor Ort gekauft, so kann man die Geschenke nicht einfach umtauschen bzw. zurückgeben. Viele Händler gewähren jedoch aus Kulanz einen Umtausch. Hierauf hat man jedoch keinen gesetzlichen Anspruch! Wurden die Weihnachtsgeschenke vom Verbraucher in einem Internetshop, per Telefon, per Telefax oder im Versandhandel gekauft (sog. Fernabsatzvertrag), so können die Verträge innerhalb von 14 Tage ab Erhalt der Ware widerrufen werden. Dies gilt auch für Verbrauchsgüterkäufe über das Internetauktionshaus eBay. Auch beim Kauf von gebrauchter Ware von einem Unternehmer besteht ein Widerrufsrecht. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage. Das Widerrufsrecht kann seit dem 13.06.2014 nicht (mehr) allein durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Der Widerruf ist gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich zu erklären. Wer trägt im Fall des Widerrufs die Rücksendekosten? Grundsätzlich trägt der Käufer die Rücksendekosten, wenn er durch den gewerblichen Verkäufer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der gewerbliche Verkäufer kann die Rücksendekosten jedoch freiwillig übernehmen. Ist bei Rücksendung der Ware im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Wertersatz zu leisten? Wertersatz ist ggf. zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war und der gewerbliche Verkäufer den Verbraucher ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Mangelhafte Ware – Welche Rechte hat der Käufer? Ist die Ware bei Lieferung mangelhaft, sollte der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf den Kaufvertrag widerrufen. Alternativ kann der Käufer „Nachbesserung“ oder „Nachlieferung“ vom Verkäufer verlangen. Die Gewährleistungszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Sie kann bei gebrauchter Ware auf 1 Jahr verkürzt werden. Bei einem Kauf unter Privatleuten kann die Gewährleistung sogar ganz ausgeschlossen werden. Dies muss allerdings ausdrücklich vereinbart werden.
 
 

Weitere Informationen und Broschüren zum Thema Widerrufsrecht bei Internet-/Ebay-Kaufverträgen finden Sie unter:

Donnerstag, 18. Dezember 2014

Haftung einer Stadt/Gemeinde für Fahrzeugbeschädigungen durch Bäume

Eine Stadt/Gemeinde schuldet dem Eigentümer eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Fahrzeugs Schadensersatz, wenn sie keine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes vorgenommen hat. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren habe eine Stadt/Gemeinde diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung der Bäume. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung ist aber dann vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes bestehen (OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014, Az.: 11 U 57/13).
 
 
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
 
 

Mittwoch, 17. Dezember 2014

Während der Arbeitszeit eingeschlafen und vom Stuhl gefallen – Unfallversichert?


Schläft ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf einem Stuhl aufgrund einer „betrieblichen Überarbeitung“ oder aufgrund sonstiger betrieblicher Gründe ein und fällt er sodann vom Stuhl und verletzt sich hierbei, ist er in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und hat einen Anspruch auf Verletztengeld und eine Unfallrente (SG Dortmund, Urteil vom 22.09.1998, Az.:  S 36 U 294/97).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 16. Dezember 2014

Urlaubanspruch eines Arbeitnehmers bei Wechsel des Arbeitgebers

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Urlaubsanspruch eines Arbeitsnehmers nicht mehr, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (BAG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: 9 AZR 295/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 15. Dezember 2014

Verkehrsunfall beim Ein- und Aussteigen – Haftungsverteilung

Gemäß § 14 Abs. 1 StVO muss sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese strenge Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang damit stehen. Dabei ist der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn beendet. Erfasst sind insbesondere auch Situationen, in welchen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Auch das in der geöffneten Fahrzeugtür vorgenommene Anschnallen eines Kindes auf der Rückbank gehört noch zum Einsteigevorgang, innerhalb dessen der Fahrzeugführer äußerste Sorgfalt aufbringen muss. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Kollidiert ein Kraftfahrzeugführer bei der Vorbeifahrt an einem abgestellten Pkw mit einer geöffneten Tür führt dies in der Regel zur 100%igen Haftung des Ein- oder Aussteigenden am Verkehrsunfall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2014, Az.: I-1 U 101/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Freitag, 12. Dezember 2014

Kein Anspruch auf „Weihnachtsgeschenk“ bei Nichtteilnahme an Weihnachtsfeier

Ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat (im Fall aufgrund von Erkrankung), hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte Weihnachtsgeschenk (im Fall ein iPad mini im Wert von ca. 400 Euro). Der Arbeitgeber kann an seine Mitarbeiter Zuwendungen eigener Art tätigen, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sind. Der Arbeitgeber ist  bei solchen Zuwendungen auch dazu berechtigt, seine Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme an diesen zu motivieren (Arbeitsgericht Köln, Az.: 3 Ca 1819/13, Urteil vom 09.10.2013).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 11. Dezember 2014

Private Internetnutzung während der Arbeitszeit - Kündigung ohne Abmahnung möglich

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Kündigung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer entweder entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt, oder wenn eine Internetnutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Weitere Pflichtverletzungen können darin liegen, dass eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen werden (unbefugter Download), insbesondere wenn damit die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des Betriebssystems verbunden sein können, ferner die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt. Ist eine umfangreiche private Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber belegt, muss der Arbeitnehmer bei einer Privatnutzungserlaubnis belegen, dass ihm nicht im ausreichenden Umfang Arbeit vom Arbeitgeber zugewiesen worden ist, so dass er Zeit hatte, privat im Internet zu surfen (BAG, Urteil vom 07.07.2005, Az.: 2 AZR 581/04; Urteil vom 27.04.2006, Az.: 2 AZR 386/05; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 1 Sa 421/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 10. Dezember 2014

Alkoholfahrt mit Fahrrad und Kollision mit anderem Radfahrer – Fahrerlaubnisentziehung?

Fährt man mit einer erheblichen Alkoholisierung (im Fall: 2,02 Promille) Fahrrad und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrradfahrer, kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht nur ein Fahrradfahrverbot aussprechen, sondern auch die bestehende Fahrerlaubnis entziehen, wenn eine angeordnete MPU nicht vorgelegt wird. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar (VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 01.12.2014, Az: 3 L 941/14.NW).
 
 
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Dienstag, 9. Dezember 2014

Kündigung des Arbeitgebers zum „nächstzulässigen Termin“ zulässig?

Ja. Eine Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil im Kündigungsschreiben ein konkretes Beendigungsdatum nicht ausdrücklich genannt ist. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich deshalb zumindest ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist. Das Erfordernis der Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung verlangt vom Kündigenden nicht, den Beendigungstermin als konkretes kalendarisches Datum ausdrücklich anzugeben. Es reicht aus, wenn der gewollte Beendigungstermin für den Kündigungsempfänger zweifelsfrei bestimmbar ist. Auch eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Eine Kündigung ist lediglich dann nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG, Urteil vom 10.4.2014, Az.: 2 AZR 647/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. Dezember 2014

Ausschütteln von Decken aus Fenster einer Mietwohnung zulässig?

Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster einer Mietwohnung gehört zum normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies gilt aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb des Fensters verschmutzen können und wenn sichergestellt wird, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters befinden. Das Ausschütteln von Decken aus dem Fenster ist daher zu unterlassen, wenn sich unterhalb des Fensters Personen aufhalten (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Freitag, 5. Dezember 2014

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015

Der zu berücksichtigende Selbstbehalt bei Unterhaltpflichtigen wird zum 01.01.2015 erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:
- Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: bisher 1.000 € - ab 2015 1.080 €
- Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: bisher 800 € - ab 2015 880 €
- anderen volljährigen Kindern: bisher 1.200 € - ab 2015 1.300 €
- Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: bisher 1.100 € - ab 2015 1.200 €
- Eltern: bisher 1.600 € – ab 2015 1.800 €
 

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Donnerstag, 4. Dezember 2014

Schwiegerelrternschenkung - Rückforderung bei Scheidung


Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und die Schenkung daher auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung für die Rückforderung der Schenkung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann von den Schwiegereltern in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In Betracht kommt eine Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht an dem Haus vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird. Bei einer Grundstücksschenkung besteht eine taggenaue Verjährungsfrist von 10 Jahren (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).
 
 

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Mittwoch, 3. Dezember 2014

Straßenreinigungspflicht besteht auch bei hohem Lebensalter

Auch Grundstückseigentümer bzw. Anlieger mit hohem Lebensalter (im Fall 90jähriger Grundstückseigentümer) müssen ihrer Bürgersteig- und Straßenreinigungspflicht (Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee) ganzjährig nachkommen. Grundstückseigentümer bzw. Anlieger die aufgrund ihres Alters oder aufgrund körperlicher Gebrechen hierzu nicht in der Lage sind, müssen Dritte mit der Reinigung beauftragen (VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2014, Az.: VG 1 L 299.14).
 
 

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Dienstag, 2. Dezember 2014

Fitnessstudiovertrag – fristlose Kündigung bei Schwangerschaft

Ein Fitnessstudiovertrag kann bei Eintritt einer Schwangerschaft durch die Schwangere fristlos gekündigt werden. Das Fitnessstudio kann die Schwangere nicht dazu verpflichten, den Vertrag auszusetzen und nach Beendigung der Schwangerschaft fortzuführen (AG Mühldorf, Urteil vom 12.10.2004, Az: 1 C 832/04).
 
 

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Montag, 1. Dezember 2014

Verbotswidrige Handynutzung durch Weitergabe eines klingelnden Handys

Gibt der Fahrer eines Fahrzeugs sein klingelndes Handy an den Beifahrer weiter, damit dieser das Gespräch entgegennehmen kann, so liegt keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor. Legt ein Fahrzeugführer sein Handy im Fahrzeug um, ohne es zu benutzen, so liegt ebenfalls keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO vor (OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az.: III-1 RBs 284/14).
 
 

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