Der zu berücksichtigende Selbstbehalt bei
Unterhaltpflichtigen wird zum 01.01.2015 erhöht. Der notwendige Selbstbehalt
steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00
Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr,
die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht
erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro
auf 880,00 Euro. Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten
gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes,
volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:
- Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: bisher 1.000 €
- ab 2015 1.080 €
- Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: bisher 800
€ - ab 2015 880 €
- anderen volljährigen Kindern: bisher 1.200 € - ab 2015 1.300
€
- Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen
Kindes: bisher 1.100 € - ab 2015 1.200 €
- Eltern: bisher 1.600 € – ab 2015 1.800 €
Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe