Ein Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (z.B. bei Haustürgeschäften),
wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine
Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Eine von einem Arbeitnehmer an
seinem Arbeitsplatz mit seinem Arbeitgeber abgeschlossene Beendigungsvereinbarung
stellt jedoch kein Haustürgeschäft dar, da Verträge, die - wie der
Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte
sind, auf die das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung findet. Der Arbeitnehmer
ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt (BAG, Urteil vom
27.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz