Sonntag, 11. September 2016

Widerruf eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer


Ein Verbraucher ist an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden (z.B. bei Haustürgeschäften), wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt worden ist und er seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Eine von einem Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz mit seinem Arbeitgeber abgeschlossene Beendigungsvereinbarung stellt jedoch kein Haustürgeschäft dar, da Verträge, die - wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag - keine Vertriebsgeschäfte sind, auf die das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung findet. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung berechtigt (BAG, Urteil vom 27.11.2003, Az.: 2 AZR 177/03). 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 2. September 2016

Achtung bei unpünktlichen Mietzahlungen – Vermieter kann fristlos kündigen!

Ein fristloser Kündigungsgrund kann für einen Vermieter auch –  unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters – allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung  des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 173/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz