Donnerstag, 24. November 2016

Kerzen in der Weihnachtszeit und Wohnungsbrand

In deutschen Haushalten brennt es statistisch gesehen über 200.000mal im Jahr. Gerade in der Weihnachtszeit werden häufig Kerzen angezündet und manchmal vergessen. Kommt es sodann zu einem Brand, so zahlt die Hausratsversicherung die Schäden, die an den Einrichtungsgegenständen durch Feuer und durch Löschwasser entstanden sind. Die Hausratsversicherung zahlt den Wiederbeschaffungswert von Gegenständen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand zum Zeitpunkt des Brandes (sog. Neuwertversicherung). Brandschäden am Haus werden durch die Wohngebäudeversicherung gezahlt. Diese zahlt auch Schäden an fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen, wie z.B. verklebte Teppichböden, Einbaumöbel oder Heizungsanlagen. Hat man die Kerzen aus den Augen gelassen, oder sogar das Haus/die Wohnung verlassen, ohne diese zu löschen, handelt es sich im Regelfall um ein fahrlässiges Handeln. Für die Leistungspflicht der Versicherung gilt es ein abgestuftes Verschuldenssystem (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Bei leicht fahrlässigem Handeln des Versicherungsnehmers muss die Versicherung 100 % zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung abhängig vom Grad (leichtes, mittleres und grobes) des Verschuldens des Versicherungsnehmers eine Kürzung der Leistung vornehmen. Bei vorsätzlichem Herbeiführen des Versicherungsfalls ist die Versicherung leistungsfrei. Die Versicherung bleibt jedoch auch in diesen Fällen zur Leistung verpflichtet, wenn das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Leistungspflicht ursächlich war. 

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Samstag, 12. November 2016

Kein Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages


Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen und den Prozess gewonnen haben. Die Revision zum BGH wurde vom OLG Karlsruhe zugelassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2016, Az.: 17 U 185/15).

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Mittwoch, 9. November 2016

Verwertbarkeit mittels Dashcam gewonnener Aufnahmen im Zivilprozess

Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt eine umfassende Abwägung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datensätze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisführers andererseits voraus. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit mittels einer Dashcam oder On-Board-Kamera gefertigter Aufnahmen ist auch, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet, sowie, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter Zeiträume erfolgt (LG München I, Hinweisbeschluss vom 14.10.2016, Az.:  17 S 6473/16).

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