Häufig treten im Laufe eines Wohnraummietverhältnisses,
Mietmängel in der Mietwohnung auf. Ein Mietmangel liegt vor, wenn der
tatsächliche Zustand der Mietwohnung von dem Zustand, den Vermieter und Mieter
bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart haben, zum Nachteil des Mieters
abweicht. Neben einer Mietminderung kann der Mieter unter Umständen auch noch
weitere Rechte gegenüber dem Vermieter geltend machen: z.B. Schadensersatzansprüche,
Selbstbeseitigungsrechte und/oder Vorschussansprüche. Der Mieter ist in
bestimmten Fällen sogar dazu berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu
kündigen. Eine Mietminderung ist auch dann möglich, wenn der Mietsache eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt (z.B. vereinbarte Wohnfläche, weicht um mehr als
10 % zum Nachteil des Mieters ab). Die Mietminderung tritt bei Vorliegen eines
Mietmangels „automatisch“ ein. Der Mieter muss den Vermieter lediglich
unverzüglich darüber informieren, dass ein Mietmangel besteht. Er muss hierbei
den bestehenden Mangel so genau beschreiben, dass der Vermieter in der Lage
ist, den bestehenden Mangel nachzuvollziehen und entsprechende Reparatur- bzw.
Überprüfungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Unterlässt der Mieter die
Mangelanzeige, ist er nicht dazu berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen,
wenn der Vermieter infolge der fehlenden Mangelanzeige den Mietmangel nicht
beseitigen konnte. Nach dem Gesetzeswortlaut im Bürgerlichen Gesetzbuch mindert
sich die Miete bei einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit (lediglich)
angemessen. In der Praxis ist es üblich, eine Mietminderungsquote mit einem
Prozentsatz anzugeben. Ein Mietmangel führt zu einer Mietminderung der
Bruttomiete. Dies gilt sowohl für die Wohnraummiete als auch für die
Gewerberaummiete. Das bedeutet, dass die Mietminderung zwar von der Bruttomiete
berechnet wird, dass aber die Betriebskostenvorauszahlungen in vereinbarter
Höhe mit in der Minderungsberechnung berücksichtigt werden müssen. Bei
unerheblichen Mietmängeln besteht kein Recht zur Mietminderung. Ein unerheblicher
Mietmangel ist in der Regel dann gegeben, wenn der Mangel leicht erkennbar ist
und mit geringem Kostenaufwand beseitigt werden kann.
Eine Mietminderungstabelle und weitere Informationen finden
Sie auf: