Freitag, 28. Februar 2014

B-Ware – Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr zulässig?

Werden Verbrauchsgüter als „B-Ware“ verkauft, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf 1 Jahr verkürzt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die als „B-Ware“ angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Verbrauchsgüter sind gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen sind noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden, so dass diese Verbrauchsgüter noch nicht als gebraucht einzustufen sind. Bei nicht gebrauchter „B-Ware“ kann die Gewährleistung nicht auf 1 Jahr verkürzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13).
 
 

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Donnerstag, 27. Februar 2014

Zahnarztbehandlung - Aufklärungspflichten des Zahnarztes

Versäumt ein Zahnarzt den Patienten über eine bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit aufzuklären, die medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich ist, so macht er sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Ein Zahnarzt hat einen Patienten daher über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2013, Az.: 26 U 54/13).
 
 

Medizinrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 26. Februar 2014

Arbeitsvertrag: Anfechtung wegen verschwiegener Schwangerschaft


Die Frage nach einer Schwangerschaft durch den Arbeitgeber bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll. Der Arbeitgeber kann daher den Arbeitsvertrag bei einer verschwiegenen Schwangerschaft auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 6 Sa 641/12, Urteil vom 11.10.2012).
 
 

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Entgeltfortzahlung – Selbstverletzung eines Arbeitnehmers durch Wutausbruch

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Entgelt eines Arbeitnehmers für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und ihn daran kein Verschulden trifft. Der Verschuldensbegriff von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entspricht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Verschuldensbegriff von § 276 BGB, der auch mittlere und leichte Fahrlässigkeit umfasst. Er erfordert vielmehr einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen. Er setzt ein besonders leichtfertiges, grob fahrlässiges oder vorsätzliche Verhalten gegen sich selbst voraus. Verliert ein Arbeitnehmer aufgrund eines Wutausbruchs über die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers die Kontrolle über seine Handlungen und bricht er sich im Rahmen seines Wutausbruchs durch Schläge auf ein Schild seine Hand, so handelt er zwar leichtfertig, aber nicht besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen im Rahmen seiner Entgeltfortzahlungspflicht dazu verpflichtet dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für 6 Wochen fortzuzahlen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2013, Az: 4 Sa 617/13).
 
 

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Dienstag, 25. Februar 2014

Überspannung – Netzbetreiber haftet bei Gerätedefekten bei den Abnehmern/Kunden

Der Betreiber eines Stromnetzes haftet aufgrund einer verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG für Schäden, die an den Elektrogeräten oder an den Heizungen der Abnehmer aufgrund von Überspannung auftreten. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Die gelieferte Elektrizität weißt bei Überspannungen einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und an der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Abnehmers, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Der Netzbetreiber ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Hersteller des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass er Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts liegt auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt (BGH, Urteil vom 25.02.2014, Az.: VI ZR 144/13).
 
 

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Montag, 24. Februar 2014

Überprüfungspflicht von Arztrechnungen durch den Versicherungsnehmer

Der Inhaber einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die bei der Versicherung einzureichenden Rechnungen danach zu überprüfen, ob mit den Rechnungen Behandlungen abgerechnet wurden, die auch tatsächlich von den Ärzten etc. erbracht wurden. Hat der Versicherungsnehmer leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass z.B. mit der Rechnung eines Arztes Behandlungen abgerechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden, kann die Versicherung nach Auffassung des AG München die gezahlten Erstattungsleistungen vom Versicherungsnehmer wieder zurückverlangen. Nach Auffassung des AG München besteht für einen Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung zumindest die nebenvertragliche Pflicht, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichten Rechnungen darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Die Rechnungen sind vom Versicherungsnehmer auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung muss vom Versicherungsnehmer auf etwaige Ungereimtheiten hingewiesen werden (Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 282 C 28161/12).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
 
 

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Amtsanmaßung: Verwendung eines Blaulichts in einem Fahrzeug

Benutzt ein Fahrzeugführer, während einer Fahrzeugfahrt mehrfach ein Blaulicht, das er im Fahrzeuginneren an einer Halterung auf dem Armaturenbrett angebracht hat und täuscht er hierdurch vor, ein Polizeibeamter im Einsatz zu sein, um andere Verkehrsteilnehmer zum Abstand zu mahnen und abzuschrecken, so stellt diese Handlungsweise eine strafbare Amtsanmaßung nach § 132 StGB dar. Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung reicht es aus, dass die Handlung des Fahrzeugführers objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung/Polizeieinsatz handelte (OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2013, Az.: 32 Ss 110/13).

Verkehrsstrafrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
 

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Sonntag, 23. Februar 2014

Behindertenparkplatzausweis - unberechtigte Benutzung


Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB oder eines Betrugs nach § 263 StGB schuldig, noch begeht er eine sonstige Straftat. Er könnte jedoch eine Ordnungswidrigkeit begehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.08.2013, Az: 2 Ss 349/13).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe

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Mittwoch, 19. Februar 2014

Observierung durch Dritte - Anspruch auf Unterlassung

Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Observierung ist zu berücksichtigen, dass niemand allgemein Schutz davor verlangen kann, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Wer einen anderen außerhalb seines befriedeten Besitztums und der Orte, an die er sich in Abgeschiedenheit zurückzieht, beobachtet, darf das grundsätzlich tun. Keine rechtliche Regel gebietet, die Augen vor anderen in der Öffentlichkeit niederzuschlagen. Wohl aber kann die „Belagerung“ von Personen - wenn es sich nicht um ihre öffentlichen Auftritte handelt - ihr Persönlichkeitsrecht verletzen. Unerlaubt ist auch die - mehr als nur zufällige und flüchtige - Beobachtung einer Person in ihrer Privatsphäre, zu Hause auf dem befriedeten Besitztum, auch beim Betreten und Verlassen der Wohnung oder an Orten erkennbarer Abgeschiedenheit. Allerdings muss auch außerhalb seines befriedeten Besitztums der einzelne keineswegs generell dulden, dass jedermann von ihm Bildnisse, insbesondere Filmaufnahmen mittels einer Videokamera, fertigt. Auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels Videogerät, in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht kann einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Eine dauerhafte Aufnahme bewirkt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Betroffenen Personen steht daher bei einer Observierung ein Anspruch auf Unterlassung von Observierungsmaßnahmen gem. §§ 823, 1004 BGB analog zu (LG Köln, Beschluss vom 21.08.2013, Az: 34 T 179/13).
 
 

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Montag, 17. Februar 2014

Relaunch der Internetseite www.arbeitsrechtsiegen.de


 

Unsere Internetseite www.arbeitsrechtsiegen.de wurde sowohl optisch als auch inhaltlich einem kompletten Relaunch unterzogen. Aktuelle Urteile und Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen findet man unter dem jeweiligen Themengebiet.

Vermieterbeleidigung: Sie sind ein Schwein! – fristlose Mietvertragskündigung

Die Beleidigung des Vermieters mit den Worten: „Sie sind ein Schwein!“ stellt eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter dar (wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist) und berechtigt den Vermieter in der Regel zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Im Fall hatte sich der Mieter nach der Beleidigung nicht entschuldigt. In der Klageerwiderung führte der Mieter zudem aus, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Nach Auffassung des Amtsgerichts München war dem Vermieter aufgrund des Verhaltens des Mieters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar (Amtsgericht München, Urteil vom 16.07.2013, Az.: 411 C 8027/13).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Mobilfunkpapierrechnung per Post darf nicht kostenpflichtig sein

Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Mobilfunkrechnung in Papierform per Post dem Kunden kein zusätzliches Entgelt in Rechnung stellen, da der elektronische Geschäftsverkehr noch nicht üblich ist. Daher ist eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.  Auch für eine SIM-Karte darf von einem Mobilfunkunternehmen kein Pfand zur Absicherung der SIM-Kartenrückgabe erhoben werden. Eine solche AGB-Klausel in Mobilfunkverträgen ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sollten Mobilfunkverträge die vorgenannten Klauseln enthalten sind diese unwirksam und der jeweilige Kunden muss die vereinbarten Entgelt nicht zahlen (OLG Frankfurt, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 1 U 26/13).
 
 

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 15. Februar 2014

Das neue Punktesystem im Verkehrszentralregister zum 01.05.2014

Zum 01.05.2014 wird das Punktesystem im Verkehrszentralregister in Flensburg grundlegend reformiert. Statt mit bisher 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis ab dem 01.05.2014 bereits mit 8 Punkten entzogen. Im neuen Recht unterscheidet man im Punktesystem zukünftig nachfolgende Phasen: 1. Vormerkungsphase 1-3 Punkte; 2. Ermahnungsphase 3-5 Punkte; 3. Verwarnungsphase 6-7 Punkte; 4. ab 8 Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis. In der Ermahnungsphase erhält der Fahrerlaubnisinhaber eine gebührenpflichtige Ermahnung und wird zur Änderung seines Fahrverhaltens aufgefordert. Zudem wird ihm die Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau angeboten. Die Teilnahme wird mit dem Abzug eines Punktes belohnt. In der Verwarnungsphase wird er gebührenpflichtig verwarnt. Die Teilnahme an einem Seminar zum Punkteabbau ist nicht mehr möglich. Jeder Verkehrsverstoß wird künftig mit 0-3 Punkten geahndet. Generell gibt es für Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt, für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot und Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte.

Zu beachten ist ferner, dass jeder Verstoß ab dem 01.05.2014 einzeln verjährt, also ohne Verlängerung durch neue Taten.

Verstöße, die mit 1 Punkt geahndet wurden verjähren nach 2,5 Jahren; Verstöße, die mit 2 Punkten geahndet wurden, nach 5 Jahren; Verstöße, die mit 3 Punkten geahndet wurden, erst nach 10 Jahren. Die zum 30.04.2014 beim Kraftfahrtbundesamt im Verkehrszentralregister bestehenden Punkte werden nach folgender Umrechnungstabelle umgerechnet: 1-3 Punkte = 1 Punkt; 4-5 Punkte = 2 Punkte; 6-7 Punkte = 3 Punkte; 8-10 Punkte = 4 Punkte; 11-13 Punkte = 5 Punkte; 14-15 Punkte = 6 Punkte; 16-17 Punkte = 7 Punkte; 18 oder mehr Punkte = 8 Punkte. Verkehrsteilnehmer, die aktuell weniger als 8 Punkte auf ihrem Punktekonto angesammelt haben, können durch ein entsprechendes Seminar bis zu 4 Punkte abbauen.

Sind bereits 9 bis 13 Punkte eingetragen, so werden nur 2 Punkte abgezogen. Wer beispielsweise aktuell 7 Punkte hat, kann durch ein Seminar auf 3 Punkte reduzieren. Diese 3 Punkte ergeben nach neuem Recht nur 1 Punkt!

Bei einem Punktestand von 14 bis 17 Punkten kann ein Abbau nur noch durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen. Hier werden 2 Punkte abgezogen.

Hat man als Fahrerlaubnisinhaber Punkte, sollte man bis zum 01.05.2014 an einem Punkteabbauseminar nach altem Recht teilnehmen!
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Flugverspätung von mehr als 3 Stunden – Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft?

Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Das Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ wird in der Fluggastrechte-Verordnung nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg ist unter dem Ankunftszeitpunkt, der Zeitpunkt zu verstehen, an dem das Flugzeug seine Parkposition (sog. „On-Block“-Zeit) auf dem Flughafen erreicht und nicht mehr bewegt wird. Nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin ist der endgültige Stillstand des Flugzeugs nach der Flug- und anschließenden Rollbewegung auf der Landebahn und dem Vorfeld des Zielflughafens der einzige sinnvoll und exakt bestimmbare Zeitpunkt der Ankunft eines Flugzeugs (AG Charlottenburg, Urteil vom 12.02.2014, Az: 234 C 260/13).
 
 

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Freitag, 14. Februar 2014

Karnevalsumzüge – Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters

Der Veranstalter eines Rosenmontagszuges hat aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass Personen und insbesondere minderjährige Zuschauer nicht zu nahe an die Festwagen kommen können – so etwa durch ausreichende Absperrungen oder andere Sicherungsmaßnahmen. Es sind vom Veranstalter aber nicht für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen. Dritte sind vor den Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und vermieden werden können (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2013, Az.: 3 U 985/13).
 
 

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Donnerstag, 13. Februar 2014

Drohung mit SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung ist unzulässig und strafbar

Bestreitet ein Schuldner eine Forderung und droht der Gläubiger dem Schuldner trotzdem damit, der SCHUFA Holding AG die Nichtzahlung der Forderung mitzuteilen, so steht dem Betroffenen gegenüber dem Gläubiger ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 240, 22, 23 StGB zu. Das Handeln des Gläubigers ist zudem strafbar. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG durch einen Gläubiger stellt eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Schuldner zu einer Handlung - nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung - nötigen soll. Der Hinweis des Gläubigers stellt für den Schuldner ein empfindliches Übel, nämlich die Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität dar. Die Androhung des Übels zu diesem angestrebten Zweck ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB). Für eine Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB spricht, dass die in Aussichtstellung der Möglichkeit einer Datenübermittlung regelmäßig bereits als konkret drohendes erhebliches Übel aufgefasst wird (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 13 U 64/13).



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Mittwoch, 12. Februar 2014

Elternunterhalt – keine Verwirkung bei einseitigem Kontaktabbruch

Ein vom Unterhaltsberechtigten (im Fall vom Vater) ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn reicht für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht aus. Auch nicht die Begrenzung des Erbes des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“. Nach Auffassung des BGH war der Anspruch auf Elternunterhalt im vorliegenden Fall  trotz des Kontaktabbruchs des Vaters zu seinem volljährigen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB (= Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre) verwirkt. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Die Errichtung eines Testaments und die Beschränkung des Erbteils des Sohnes auf den „strengsten Pflichtteil“ stellt keine Verfehlung dar, weil insoweit lediglich vom Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12).




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Dienstag, 11. Februar 2014

Ein Vermächtnis ist kein Erbe

Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten einem bestimmten Empfänger zustehen soll (sog. Vermächtnis), kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur noch unter ganz engen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 10 U 10/13).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mieter - Verjährung von Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten

Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB von 6 Monaten gilt auch für die Ansprüche des Vermieters auf Erfüllung der vom Mieter vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht der Mietwohnung und auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der übernommenen Pflichten. Die Verjährungsfrist wegen Nichterfüllung der vertraglich übernommenen Instandsetzungs- und Instandhaltungspflichten und des hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs des Vermieters beginnt bereits mit Rückgabe der Mietsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Schadensersatzanspruch des Vermieters zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Eine wirksame Klageerhebung des Vermieters gegen den Mieter hemmt die Verjährung der Schadensersatzansprüche auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Frist zur Vornahme Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten gesetzt hat (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: XII ZR 12/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 10. Februar 2014

Mieter hat einen Untervermietungsanspruch bei Verschlechterung seiner Vermögenslage

Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse eines Mieters nach dem Mietvertragsschluss so gravierend, dass er die Miete nicht mehr vollständig bezahlen kann, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser ihm für einen Teil der Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt. Der Wunsch des Mieters, in seiner gewohnten Umgebung trotz seiner Vermögensverschlechterung zu verbleiben, ist als Ausdruck seiner privaten Lebensgestaltung vom Vermieter zu respektieren. Der Vermieter kann eine Untervermietung in diesen Fällen nicht mit der Begründung verweigern, dass der Mieter eine billigere Wohnung anmieten könne (AG München, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 422 C 13968/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 9. Februar 2014

Hauptuntersuchung für ältere Wohnmobile alle 12 Monate

Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen müssen spätestens 6 Jahre nach ihrer Erstzulassung jährlich zur Hauptuntersuchung. Die Anlage VIII zur StVZO legt fest, dass für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72 Zulassungsmonaten eine mindestens 24-monatige Untersuchungspflicht gilt. Anschließend unterliegt das Fahrzeug einem 12-monatigen Untersuchungsintervall. Wird das Wohnmobil im 63. Monat zur Hauptuntersuchung vorgestellt, so kann die Prüfplakette nur noch für weitere 12 Monate zugeteilt werden. Ab dem 73. Monat seit der erstmaligen Straßenverkehrszulassung besteht die Verpflichtung zu einer jährlichen Hauptuntersuchung gemäß der Anlage VIII zur StVZO (Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 K 916/13.KO).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 6. Februar 2014

Erlaubte Tierhaltung in Mietwohnung – Parkettbeschädigung – Haftung des Mieters

Ist dem Mieter durch den Mietvertrag eine Tierhaltung in der Mietwohnung ausdrücklich gestattet, so haftet der Mieter dem Vermieter nur dann auf Schadensersatz für Parkettschäden, die durch das Tier verursacht worden sind, wenn diese durch eine nicht sach- und artgerechte Haltung des Tieres hervorgerufen worden sind. Wird z.B. wie im vorliegenden Fall, der in der Wohnung verlegte Parkettboden durch die Krallen eines sach- und artgerecht gehaltenen Hundes beschädigt, so stehen dem Vermieter keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter zu, da die entstandenen Kratzspuren auf die normale und artgerechte Fortbewegung des Hundes zurückzuführen sind. Eine Haftung des Mieters würde zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Kratzspuren auf ein Scharren des Hundes an einer bestimmten Stelle oder durch Springen oder plötzliches Abstoppen des Hundes entstehen. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass „Laufstraßen“ auf Parkettböden normale Abnutzungsspuren darstellen, für die der Mieter dem Vermieter nicht auf Schadensersatz haftet (AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013, Az.: 162 C 939/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 5. Februar 2014

Muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen kostenlosen Parkplatz stellen?

Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, einen kostenlosen Parkplatz auf dem Betriebsgelände gestellt zu bekommen. Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes besteht für einen Arbeitnehmer selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige kostenlose Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue kostenpflichtige Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen vorherigen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen wird (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2014, Az. 1 Sa 17/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 4. Februar 2014

Anspruch des Mieters auf Markisenanbringung über Balkon

Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf, dass dieser ihm das Anbringen einer Markise über seinem Balkon an der Hauswand gestattet. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht (Amtsgerichts München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 411 C 4836/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 3. Februar 2014

Steuerhinterziehung des Arbeitnehmers kann ordentliche Kündigung rechtfertigen

Wer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnung seines Gehalts steigert (im vorliegenden Fall Abrechnung eines Teils des Gehalts eines normalen Arbeitnehmers über zwei 450,00 Euro-Kräfte), muss mit einer ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen, selbst dann, wenn die Vorgesetzten die Abrechnungspraxis kennen oder dieser sogar zugestimmt haben, aber die Geschäftsführung keine Kenntnis von der Abrechnungspraxis hat (Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 07.01.2014, Az.: 2 Ca 1793 a/13).
 

 

Arbeitsrecht Siegen / Kreuztal / Olpe – Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz

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Sonntag, 2. Februar 2014

Waschmaschinen und Wäschetrockner - Aufstellen und Betreiben in einer Mietwohnung

Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in einer Mietwohnung gehört zum Haushaltsgebrauch, solange nicht ausdrücklich etwas zwischen Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart ist. Der Mieter hat bei Benutzung der Waschmaschine und des Wäschetrockners in der Wohnung eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen, so dass sich die Gefahr von Schäden unabhängig vom Alter der Maschinen in Grenzen hält. Geräusche von Haushaltsmaschinen wie Waschmaschine oder -trockner, die ein Mieter unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme, ggfls. konkretisiert durch Ruhezeiten in der Hausordnung, benutzt, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen (LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2013, Az.: 9 S 60/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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