Montag, 30. September 2013

Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters – fristlose Kündigung

Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und leugnet er dies auf eine Anfrage des Vermieters, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört, dass der Vermieter das bestehende Mietverhältnis fristlos kündigen kann, ohne vorher ein Abmahnung aussprechen zu müssen (AG München, Urteil vom 25.4.13, Az 423 C 29146/12).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Herumwerfen von Gegenständen auf Arbeitsstelle - Arbeitnehmerhaftung

Wirft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz Gegenstände (im Fall ein 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium) in Richtung eines anderen Arbeitnehmers, weil er mit diesem Streit hat, und wird der andere Arbeitnehmer hierdurch verletzt, muss der werfende Arbeitnehmer an den verletzten Arbeitnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Die Haftungsbefreiung der §§ 104, 105 SGB VII greift im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei dem Werfen des Gewichts nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelte, sondern um eine private Auseinandersetzung zwischen den beiden Arbeitnehmern. Nach §§ 104, 105 SGB VII ist eine Haftung eines Arbeitsnehmers bei betrieblichen Tätigkeiten nur bei Vorsatztaten gegeben, d.h. wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit bewußt verletzt bzw. dessen Verletzung billigend in Kauf nimmt (LAG Hessen, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 13 Sa 269/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Arbeitnehmer - Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Der Arbeitgeber kann insoweit von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) Gebrauch machen. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar (BAG, Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10 AZR 270/12).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 29. September 2013

Klappergeräusche stellen erheblichen Fahrzeugmangel dar!

Treten deutlich wahrnehmbare Klappergeräusche unregelmäßig in einem gekauften Fahrzeug auf und lassen diese Geräusche bei den Insassen das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimmt etwas nicht, so stellen diese Klappergeräusche einen erheblichen Fahrzeugmangel dar. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen objektiv nicht sicher fühlen ist mangelhaft, unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Fahrzeugkäufer kann in solchen Fällen die Beseitigung der Klappergeräusche vom Fahrzeugverkäufer verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12). Können die Klappergeräusche nach zwei Nacherfüllungsversuchen vom Fahrzeugverkäufer nicht beseitigt werden, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten.
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 25. September 2013

Absehen vom Fahrverbot - Verkehrszeichen übersehen

Die Anordnung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Betroffenen aufdrängen musste. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 24. September 2013

Verkehrsunfall – Beschädigung Neufahrzeug – Abrechnung auf Neuwagenbasis

Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen. Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme. Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug.

Voraussetzung für eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis wäre jedoch, dass das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt worden wäre. Die Erheblichkeit einer Beschädigung ist dabei nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern vor allem anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil – z.B. Kratzer an der Karosserie – notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Eine erhebliche Beschädigung ist in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel darstellen (Landgericht Bochum, Az.: I-8 O 344/12, Urteil vom 03.12.2012).

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 23. September 2013

Fahrzeugverkauf - „Scheckheft gepflegtes“ Fahrzeug

Wer ein „Scheckheft gepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine besondere Qualität des Fahrzeugzustandes wird mit dem Hinweis „Scheckheft gepflegt“ nicht stillschweigend zugesichert, jedenfalls nicht von einem Privatverkäufer ohne technischen Sachverstand. Die Abwesenheit von technischen Mängeln wird mit „Scheckheft gepflegt“ ebenfalls nicht versprochen, selbst wenn der letzte Inspektionstermin nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer vor dem Fahrzeugverkauf zurückliegt (LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005, Az.: 17 O 394/04).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 22. September 2013

Fahrverbot – Absehen nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen  Schulung (im Fall: Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti-Fahrverbot") teilnimmt, diese erfolgreich absolviert und hierfür erhebliche finanzielle und zeitliche Aufwendungen tätigt. Das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots (im Fall – 3 Monate) ist jedoch mit einer Anhebung der Regelgeldbuße verbunden (im Fall von 700,00 Euro auf 2.000,00 Euro). Durch die erfolgreich absolvierte verkehrspsychologische Schulung ist die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots obsolet geworden und das Fahrverbot aus spezialpräventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene war in der Hauptverhandlung zudem einsichtig und pflichtbewusst. Er hat sich verkehrspsychologisch mit dem von ihm begangenen Verstoß auseinandergesetzt und ist hierdurch zu neuen Einsichten gekommen. Dem Gedanken der Generalprävention (= Schutz der Allgemeinheit) ist durch die Erhöhung der Regelgeldbuße nach den Ausführungen des Amtsgerichts Niebüll ausreichend genüge getan (AG Niebüll, Urteil vom 24.07.2013, Az.: 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13)).
 
 
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Verkehrssicherungspflicht für Bäume auf Grundstück

Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen. Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend (z.B. aufgrund abgestorbener Äste, brauner oder trockener Blätter, Verletzungen der Rinde und sichtbaren Pilzbefalls) erkannt und darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gilt auch für ältere Bäume wie für die im Fall betroffene ca. 200 Jahre alte Eiche. Denn ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden – eine Eiche kann 600 – 800 Jahre alt werden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Erst bei erkennbarer Erkrankung und daraus folgender mangelnder Standsicherheit des Baumes muss ein Grundstückseigentümer diesen beseitigen. Stürzt ein Baum ohne erkennbare Erkrankung oder Verlust der Standfestigkeit auf das Nachbargrundstück, haftet der Eigentümer des Baumes nicht auf Schadensersatz (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-9 U 38/13, Urteil vom 23.07.2013).



Rechtsberatung - Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal

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Freitag, 20. September 2013

Facebook-Gruppe – Beleidigung des Arbeitgebers – Kündigungsgrund?

Veröffentlicht ein Arbeitnehmer in einer öffentlichen Facebook-Gruppe nachfolgende Äußerungen zu einem Informationsschreiben seines Arbeitgebers: „ich kotze gleich…… so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als "Sittenwidrig" gelten, soll es noch geben :-(“, so rechtfertigt dieses Verhalten noch keine fristlose oder fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer bereits eine sehr lange Zeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt war (im Fall 28 Jahre) und sonst keine arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen begangen hat (LAG Hessen, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 21 Sa 715/12).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers  darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede verwirklichen. Der Arbeitnehmer kann sich dafür nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. Dieses Grundrecht schützt weder Formalbeleidigungen und Schmähungen noch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Ebenso wird die Meinungsfreiheit durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss mit diesem in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden. Zwar können Arbeitnehmer unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich ggf. auch überspitzt oder polemisch äußern. Im groben Maß unsachliche Angriffe, die z.B. zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen.

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Stalking – Entziehung der Fahrerlaubnis

Psychotische Krankheitserscheinungen, die sich in einem massiven Stalking-Verhalten gegenüber Frauen äußern, können die Annahme rechtfertigen, dass beim Betroffenen die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) gegeben sind. Dem Betroffenen kann in diesen Fällen die Fahrerlaubnis entzogen werden (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 K 3093/12, Urteil vom 08.07.2013).



Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 18. September 2013

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Gewährleistungsverkürzung auf 1 Jahr ist unwirksam

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“ ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam und es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12).
 
 

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Gebrauchtwagenverkauf – Untersuchungs- und Nachforschungspflicht des Verkäufers

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der gewerbliche Kfz-Händler ist nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) des Fahrzeugs verpflichtet vor dem Verkauf. Wenn sich aus der Sichtprüfung jedoch Anhaltspunkte für einen möglichen Vorschaden ergeben, dann besteht eine Pflicht zu weiteren Nachforschungen sowie Nachfragen und damit auch zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend einer dort etwa vorhandenen „Reparaturhistorie“ des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2013, Az: VIII ZR 183/12).



Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Vermieterfrage – Falschbeantwortung durch Mieter

Die Frage eines Vermieters an einen potentiellen Neumieter, ob das derzeitige Mietverhältnis des Mieters wurde, ist zulässig. Gibt der potentielle Neumieter hierauf eine falsche Antwort, kann der neue Vermieter einen abgeschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten bzw. nach § 543 BGB kündigen. Die falsche Beantwortung einer zulässigerweise durch den Vermieter gestellten Frage stellt einen Kündigungsgrund im Sinne von § 543 BGB dar, wenn die Falschauskunft von wesentlicher Bedeutung für das Mietverhältnis ist (AG Kaufbeuren, Beschluss vom 07.03.2013, Az.: 6 C 272/13).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 17. September 2013

Firmenschlüssel – Herausgabepflicht des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer sind auch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zur Herausgabe von Firmenschlüsseln an ihren Arbeitgeber verpflichtet sind, weil der Arbeitgeber Eigentümer (oder rechtmäßiger Besitzer) der Schlüssel ist. Arbeitnehmer sind insoweit, wie bei allen Arbeitsmitteln, nur Besitzdiener der Schlüssel im Sinne von § 855 BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ein Herausgabeverlangen von Firmenschlüsseln, und zwar auch von solchen, die nicht den eigentlichen Arbeitsraum des Arbeitnehmers betreffen, gegenüber dem Arbeitnehmer nicht begründen muss. Keine Herausgabepflicht besteht für den Arbeitnehmer, wenn das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich oder gar schikanös ist, insbesondere wenn der einzige Grund für das Herausgabeverlangen die Herabwürdigung des Arbeitnehmers oder die Erzeugung einer sachlich nicht gerechtfertigten Drucksituation auf den Arbeitnehmer ist (LAG München, Urteil vom 26.08.2010 , Az.: 3 Sa 196/10).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 16. September 2013

Grundbuchberichtigung nach Erbfall aufgrund eines Testaments?

Die nach einem Erbfall notwendige Grundbuchberichtigung kann ohne Erbschein erfolgen, wenn sich die Erbfolge aus einer dem Grundbuchamt vorliegenden öffentlichen Testamentsurkunde ergibt. Das Grundbuchamt hat die Testamentsurkunde auszulegen und kann nur bei einem weiterhin klärungsbedürften Sachverhalt auf der Vorlage eines – kostenpflichten – Erbscheins bestehen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.2013, Az.: 15 W 248/13).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 15. September 2013

Linksabbieger - Kollision mit einem fehlerhaft blinkenden Fahrzeug

Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Linksabbieger und einem Fahrzeug, welches den rechten Fahrtrichtungsanzeigers betätigt hat und trotzdem geradeaus fährt, ist eine Abwägung der Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen des Zusammenstoßes zwischen den beiden Fahrzeugen vorzunehmen. Konnte der Linksabbieger nicht erkennen, dass der Rechtsabbieger geradeaus fahren würde, kommt es zu einer Haftungsteilung (OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2008, Az: 24 U 5/08). Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2003, Az: 9 U 169/02) haftet der Linksabbieger zu 1/3. Nach Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 23.09.1993, Az: 8 U 745/93), haftet der Linksabbieger zu 70 %.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Laute Musik im Auto – Bußgeld? Mithaftung bei Verkehrsunfall?

Wenn man in seinem Fahrzeug sehr laut Musik hört oder die Kopfhörer seines Mobilfunktelefons während der Fahrt trägt und so eine „künstliche Schwerhörigkeit“ schafft, kann man mit einem Bußgeld in Höhe von 10,00 Euro nach §§ 23 Absatz 1 Satz 1, 49 Absatz 1 Nr. 22 StVO; § 24 StVG; 107.1 BKat belegt werden. Laute Musik und Kopfhörer schränken die Wahrnehmungsfähigkeit des Fahrzeugführers für Geräusche von anderen Verkehrsabläufen (z.B. Martinshorn) erheblich ein. Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund von lauter Musik in seinem Fahrzeug die akustischen Signale eines Sonderrechtsfahrzeugs (z.B. Rettungswagen oder Polizei) nicht wahr und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall z.B. an einer Kreuzung, so trägt der musikhörende Fahrzeugführer trotz Vorfahrtsrechts eine Mitschuld von 1/3 am eingetretenen Verkehrsunfall (LG Aachen, Urteil vom 18.12.1991, Az.: 4 O 57/91).

Bußgeld / Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 14. September 2013

Kavalierstart an Ampel verboten? Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung?

Ein Anfahren mit durchdrehenden oder quietschenden Reifen z.B. an einer Ampelanlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Nach § 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 117 BKat wird ein Kavalierstart mit einem Bußgeld in Höhe von 10,00 Euro geahndet.
Kommt es aufgrund eines Kavalierstarts zu einem Verkehrsunfall, so kann die eigene Vollkaskoversicherung die Leistung kürzen, da ein Kavalierstart grob fahrlässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2007, Az.: 20 U 218/06). Nach § 81 Abs. 2VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln.
 
 

Bußgeld / Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 11. September 2013

Urlaubsabgeltung – Verzicht des Arbeitnehmers ist zulässig

Ist ein Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs für Urlaubsansprüche entstanden, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab (z.B. aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber), so ist dies rechtlich zulässig (BAG, Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 10. September 2013

Verjährung der Mietkaution nach Mietvertragsende

Für den Anspruch auf Rückzahlung der vom Mieter gezahlten Mietkaution gilt die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution entstanden ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird fällig nach dem Ende des Mietvertrages und nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters. Diese Frist beträgt in der Regel 2 - 6 Monate (AG Remscheid, Urteil vom 19.07.2013, Az.: 7 C 71/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Berufsunfähigkeitsversicherung – Berufsunfähigkeit bei Selbstständigen

Um Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu erhalten, muss ein im Betrieb mitarbeitender Betriebsinhaber zunächst darlegen und beweisen, daß er seine zu Letzt im Betrieb konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das notwendige Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Betriebsinhabers um Leistungen aus dem bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag zu erhalten (z.B. mind. 50 %), hängt jeweils von den Vereinbarungen im Versicherungsvertrag bzw. den Versicherungsbedingungen ab. Ferner muß der mitarbeitende Betriebsinhaber in der Regel noch darlegen und notfalls beweisen (abhängig von den vereinbarten Versicherungsbedingungen), daß ihm nach einer zumutbaren Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigenden Arbeitsmöglichkeiten mehr in seinem Betrieb verbleiben, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 12.06.1996, Az.: IV ZR 118/95). Eine Betriebsumorganisation, die dazu führt, dass der Betriebsinhaber erhebliche Einkommenseinbußen erleidet, kann diesem jedoch nicht zugemutet werden. Dem Betriebsinhaber darf auch nicht nur noch eine Verlegenheitsbeschäftigung nach der Betriebsumorganisation seines Betriebs verbleiben. Auch in diesem Fall wäre dem Betriebsinhaber eine Betriebsumorganisation nicht zuzumuten.
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Kotz

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Sonntag, 8. September 2013

Leitungswasserschaden – Wasserschlauch Waschmaschine - Mithaftung

Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne eine zwischengeschaltete Aquastopp- Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und den Wasserhahn danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit des Hausbewohners. In einem solchen Fall darf die Leitungswasserversicherung die Versicherungsleistungen aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Hausbewohners um 50 % kürzen (OLG Oldenburg, Az:  3 U 6/04, Urteil 05.05.2004).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Haftung für Laptopbeschädigung bei Verkehrsunfall

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache (§ 7 Abs. 1 StVG) wird durch § 8 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eingeschränkt. Nach § 8 Nr. 3 StVG soll für die Beschädigung beförderter Sachen (z.B. Ladungsgut) grundsätzlich nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach StVG gehaftet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nur im Rahmen der vereinbarten Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die vertraglichen Leistungspflichten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden in einem Schadensfall durch die vereinbarten Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB) beschränkt. Versicherungsschutz besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Der Begriff: „Üblicherweise mit sich führen“ ist unscharf und bedarf der Auslegung. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist grundsätzlich davon auszugehen, dass für eine Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung nach Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bestehen soll. Die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung erwähnten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören damit regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt- oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht, hingegen das Mitführen von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden als unüblich. Zutreffend wird insoweit auch die Mitnahme eines Computers als unüblich angesehen. Das Mitführen eines Laptops ist anders etwa als ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund seiner Größe und Handlichkeit nicht als ein Gegenstand anzusehen, der üblicherweise mit sich geführt wird. Eine Haftung der Kfz-Versicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung besteht daher für die Beschädigung eines Laptops nicht (Landgericht Erfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az.: 1 S 101/12).
 
 

Versicherungsrecht Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 7. September 2013

Sturz durch Hund in Ladenlokal – Tierhalterhaftung?

Gemäß § 833 BGB haftet der Halter eines Tieres grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Tier verursacht werden. Läßt ein Ladeninhaber in seinem Ladenlokal seinen Hund frei herumlaufen und stürzt ein Kunde aufgrund des Hundes haftet der Ladeninhaber als Tierhalter dem verletzten Kunden auf Schadensersatz und Schmerzensgeld (Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 04.02.2013, Az.: 6 U 65/12).



Tierrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Kein Fahrzeugeigentum trotz Eintragung als Halter im Kfz-Brief?

Die Eintragung als Fahrzeughalter in einem Fahrzeugbrief ist kein Nachweis dafür, dass der im Fahrzeugbrief eingetragene Halter auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Der tatsächliche Eigentümer eines Fahrzeugs kann ein Dritter sein (LG Coburg, Urteil vom 04.06.2013, Az: 23 O 246/12). Jedoch kann ein Fahrzeugkäufer bei einer Übereinstimmung des Namens des Fahrzeugverkäufers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren auf die Eigentümerstellung des Fahrzeugverkäufers vertrauen. Weicht jedoch der Name des Fahrzeugverkäufers von den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren ab, muss der Fahrzeugkäufer diese Unstimmigkeiten aufklären, um das Fahrzeug gutgläubig erwerben zu können. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV) verbrieft nicht das Eigentum an dem Fahrzeug (BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az.: V ZR 92/12).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 5. September 2013

Irreführende Verkehrsbeschilderung – keine Haftung des Verkehrsteilnehmers

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und - bei Schilderkombinationen - gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen. Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist (OLG Jena, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 Ss 20/10).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 4. September 2013

Zugang einer Arbeitnehmerkündigung – Übergabe Kündigungsschreiben

Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch ein Kündigungsschreiben, so muss er dem Arbeitnehmer erlauben, dass Original Kündigungsschreiben an sich und mitzunehmen. Nimmt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Originalkündigungsschreiben wieder weg und bietet er diesem lediglich eine Kopie der Originalkündigung zur Mitnahme an, ist die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht wirksam zugegangen (LAG Köln, Urteil vom 25.03.2013, Az.: 2 Sa 997/12). Das Arbeitsverhältnis besteht ungekündigt fort. Weigert sich der Arbeitnehmer hingegen ein Kündigungsschreiben entgegenzunehmen, gelten die Grundsätze zur Zugangsvereitelung. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen dem Arbeitnehmer die Kündigungserklärung unverzüglich auf einem anderen Wege zustellen, z.B. durch einen Boten oder per Einwurfeinschreiben. In den Fällen der Zugangsvereitelung gilt als Kündigungszugangszeitpunkt der Zeitpunkt der Annahmeverweigerung durch den Arbeitnehmer.
 
 

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Kein Herz für dreibeinige Hunde

Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer verbieten, seinen dreibeinigen Hund mit in das Büro zu nehmen, wenn sich die Kollegen und der Arbeitgeber von dem Hund bedroht fühlen. Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer die Mitnahme eines Haustieres an die Arbeitsstelle generell verbieten, selbst dann, wenn er anderen Arbeitnehmern die Mitnahme von Haustieren an die Arbeitsstelle gestattet (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, Az.: 8 Ca 7883/12).
 
 

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Dienstag, 3. September 2013

Branchenbucheintragsofferte – Entgeltklauseln sind unwirksam

Gewerbetreibende kennen die unerwünschten Zusendungen von sog. Branchenbucheintragungsofferten für Internetbranchenbücher. In der Hektik des Alltags wird oft übersehen, dass es sich bei den Eintragungsofferten um kostenpflichtige Branchenbucheintragungen in Internetbranchenbücher mit geforderten Kosten von weit über 1.000,00 Euro handelt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2012, Az.: VII ZR 262/11, sind Entgeltklauseln in den Branchenbucheintragungsofferten gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, wenn sie nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt worden sind, dass sie von dem Gewerbetreibenden dort nicht vermutet werden. Sind Entgeltklauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. D.h. der Branchenbuchanbieter muss den Eintrag des Gewerbetreibenden kostenlos in seinem Internetbranchenbuch veröffentlichen.

 


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Montag, 2. September 2013

Reiserücktrittsversicherung – Nichtantritt der Reise

Bei einer Reiserücktrittsversicherung ist der Versicherer dazu verpflichtet, dem Versicherten die anfallenden Reiserücktrittskosten bei Nichtantritt der gebuchten Reise zu erstatten, sofern der Reiseantritt beispielsweise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung des Versicherten bzw. dessen Ehegatten nicht erfolgen kann. Eine Reise ist angetreten und hat begonnen im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB, wenn die erste gebuchte Reiseleistung wenigstens teilweise in Anspruch genommen wird. Dabei ist das Einchecken am Flugschalter keine selbständige Reiseleistung, sondern Teil der (ersten) gebuchten Reiseleistung Flug. Storniert der Versicherte nach dem Einchecken die Reise, liegt ein Reiseabbruch und kein Reiserücktritt vor. Das Ausdrucken der Bordkarte am eigenen Computer Zuhause stellt daher nicht schon den Antritt einer Reise dar. Wird der Versicherte nach dem Ausdrucken der Bordkarte krank und fliegt er nicht, so muss die Reiserücktrittsversicherung leisten (AG Bremen, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 10 C 508/12).



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Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz im Ausland

Die aus § 1 Abs. 2 KSchG folgende Verpflichtung eines Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung - ggf. im Wege der Änderungskündigung - eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Arbeitgebers in einem im Ausland gelegenen Betrieb (BAG, Urteil vom 29.08.2013, Az.: 2 AZR 809/12).



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Krankenversicherung – Leistungsbeschränkungen sind unwirksam

Eine Leistungsbeschränkung in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung, wonach nur Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel inangemessener Ausführung“ von der Versicherung  zu erstatten sind, ist nicht wirksam, da diese Regelung für einen Versicherungsnehmer nicht klar und verständlich ist und diesen somit unangemessen benachteiligt (Amtsgericht München, Urteil vom 31.10.12, Az.: 159 C 26871/10). Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Krankheitskostenversicherung muss klar und verständlich sein, so dass jeder Versicherungsnehmer ohne fremde Hilfe nachvollziehen kann, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden und welche Kosten nicht.



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