Sonntag, 31. Januar 2016

Begleitetes Fahren – Führerschein mit 17 - Ein Überblick

Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Ferner muss die Begleitperson auf dem Beifahrersitz und darf nicht hinten im Fahrzeug sitzen. Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht. Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 29. Januar 2016

Aussageverweigerungsrecht in Straf- & Bußgeldverfahren

„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“ Dieser Grundsatz trifft bei Aussagen in Strafverfahren oder Bußgeldverfahren zu. Viele Beschuldigte tätigen aus Unwissenheit Aussagen, obwohl sie nicht aussagen müssten. Als Beschuldigter muss man nicht zur Sache aussagen. Man muss lediglich seine Personalien angeben. Es besteht im übrigen auch keine Pflicht dazu, polizeilichen Ladungen Folge zu leisten. Ladungen durch Richter, Staatsanwälte, die Bußgeldbehörde oder zu einem Verhandlungstermin müssen jedoch befolgt werden. Ein Beschuldigter muss bereits bei seiner ersten Vernehmung über das bestehende Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Eine Aussage die ohne eine entsprechende Belehrung gewonnen wurde, darf nicht verwertet werden. Spontanäußerungen des Beschuldigten trotz fehlender Beschuldigtenbelehrung sind jedoch regelmäßig verwertbar, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden, um den Beschuldigten zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Eine Beschuldigtenvernehmung kann auch nach anfänglicher Aussageverweigerung des Beschuldigten und fehlender Belehrung fortgesetzt werden, solange nicht mit verbotenen Mitteln auf die Willensfreiheit des Beschuldigten und die Durchsetzbarkeit seines Aussageverweigerungsrechts eingewirkt wird. Der Beschuldigte hat ein Anrecht darauf, einen Anwalt zu sprechen bzw. beizuziehen. Wird ihm dies verweigert, so darf die Aussage nicht verwertet werden. Der Beschuldigte ist nicht dazu verpflichtet, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe  - Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 27. Januar 2016

Vorsicht beim Hauskauf – Zusicherungen des Verkäufers müssen im notariellen Vertrag aufgenommen werden!

Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung des Grundstückes oder Gebäudes. Der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes - mit der Folge einer nicht ausschließbaren Haftung - vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit im notariellen Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Die vorvertraglichen Beschreibungen der Eigenschaften der Kaufsache durch den Verkäufer werden deshalb nicht bedeutungslos, da dieser bei ihm bekannter Unrichtigkeit der Information dem Käufer auf Schadensersatz haftet (BGH, Urteil vom 06.11.2015, Az.: V ZR 78/14). Hauskäufer sollten jedoch darauf achten, dass Zusicherungen des Verkäufers bzgl. der Haus-/Grundstückseigenschaften im notariellen Kaufvertrag mit aufgenommen werden (z.B. Wohnfläche etc.).

Immobilienrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

WDR Lokalzeit am 27.01.2016


Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz zum Thema „Wie gemeinnützig sind Schützenvereine?“

Die Finanzämter stellten vergangene Woche die Gemeinnützigkeit der Schützenvereine in Frage. Wie gemeinnützig sind sie denn?

 

Dienstag, 26. Januar 2016

Haftung des Arbeitgebers für Wertsachen des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber haftet für vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für seine Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers benötigt. Nur bezüglich solcher Sachen oder Gegenstände hat der Arbeitgeber mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände des Arbeitnehmers lassen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitsgebers hingegen nicht begründen, da der Arbeitgeber sonst unerwarteten und unkalkulierbaren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre. Im Fall hatte ein Mitarbeiter eines Krankenhauses, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000,00 Euro in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros gelegt und diesen verschlossen. Diese Wertsachen hat er noch am selben Abend zur Bank bringen und dort in sein Schließfach einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung hat er diese Absicht jedoch aus den Augen verloren. Einige Tage später hat er festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden waren. Das Öffnen der Bürotür war nur mittels eines Generalschlüssels möglich (LAG Hamm, Klagerücknahme vom 21.01.2016, Az.: 18 Sa 1409/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 25. Januar 2016

Was darf ein Mieter an seiner Wohnungseingangstüre/Treppenhaus anbringen?

Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses, wie das jeweilige Treppenhaus. Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren. Bereits diese Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art Dekorationsobjekt geworden. Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist. Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen. Der Mieter darf daher an seiner Wohnungseingangstüre auch ein Willkommensschild anbringen, wenn er die Tür dabei nicht beschädigt (LG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015, Az.: 333 S 11/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe –Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 24. Januar 2016

Cannabisfahrt – Führerscheinentzug weiterhin bei 1,0 ng THC statt bei 3,0 ng THC

Führerscheininhaber müssen weiterhin schon bei einer Blutkonzentration von 1,0 ng Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum mit einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Die sog. Grenzwertkommission, ein fachübergreifende Arbeitsgruppe, die die Bundesregierung berät und von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie gegründet worden ist, hatte zwar im September 2015 einen Grenzwert von 3,0 ng THC/ml Blutserum empfohlen. Die behördliche und gerichtliche Praxis ist in der Vergangenheit den Empfehlungen der Grenzwertkommission gefolgt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte nunmehr zu entscheiden, ob weiterhin der von der Rechtsprechung bislang angenommene Wert von 1,0 ng THC/ml oder der nunmehr vorgeschlagene Wert von 3,0 ng THC/ml für die Fahrerlaubnisentziehung zugrunde gelegt wird. Das Gericht hat sich für die Beibehaltung des in der Rechtsprechung entwickelten Grenzwertes entschieden. Nach Anhörung des Vorsitzenden der Grenzwertkommission konnte sich die Kammer der der Empfehlung zugrundeliegenden Argumentation der Kommission aus juristischer Sicht nicht anschließen und sah keinen Anlass zur Abweichung von der bisherigen Bewertung, eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit weiterhin schon ab dem Wert von 1,0 ng THC/ml anzunehmen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.01.2016, Az: 9 K 1253/15).

Führerscheinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


 

Samstag, 23. Januar 2016

Videoüberwachung von Arbeitnehmern durch Arbeitgeber zulässig?

Eingriffe in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild durch heimliche Videoüberwachung und die Verwertung entsprechender Aufzeichnungen sind dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Der Verdacht muss sich in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten. Er darf sich einerseits nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden. Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen müssen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein (LAG Düsseldorf, Az.: 7 Sa 1078/14, Urteil vom 07.12.2015).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Januar 2016

Krankenakte – Herausgabeanspruch des Patienten

Ein Patient hat ein Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beim Patienten betreffen. Ein Patient kann die Übersendung von Kopien der Krankenunterlagen gegen Kostenübernahme verlangen. Der Anspruch auf Herausgabe der Krankenunterlagen in Kopie ist nur erfüllt, wenn der Arzt sämtliche Unterlagen in lesbarer Kopie gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen wegen einer noch offenen Behandlungsrechnung besteht beim Arzt nicht (Amtsgericht München, Urteil vom 06.03.2015, Az.: 243 C 18009/14).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 21. Januar 2016

Großeltern haben keinen Anspruch auf Klärung des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihren Enkeln

Aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten folgt nicht umgekehrt, dass Großeltern von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, durch Fortführung des von ihrem Kind eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihren - nach Einschätzung des verstorbenen Kindes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkindern zu klären (BVerfG, Beschluss vom 23.11.2015, Az.: 1 BvR 2269/15). Großeltern können somit nicht gerichtlich klären lassen, ob Enkelkinder von ihnen biologisch abstammen oder nicht.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

http://www.ra-kotz.de

Mittwoch, 20. Januar 2016

Land haftet bei schlechtem Straßenbelag für Verkehrsunfall

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt und der Motorradfahrer hierdurch einen Schaden erleidet. Im vorliegenden Fall war der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle mindestens seit dem Jahre 2008 nicht mehr griffig genug. Deswegen war nicht mehr gewährleistet, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Das Land hätte im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht aufgrund des Straßenzustandes entweder die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränken oder den Fahrbahnbelag sanieren müssen. Da keinerlei Maßnahmen unternommen wurden, haftet das Land dem Motorradfahrer auf Schadensersatz  (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, Az.:  11 U 166/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 19. Januar 2016

Verkehrsunfall? 24 Stunden-Onlineschadensmeldung

Benötigen Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall schnell anwaltliche Hilfe? Dann können Sie diese über unser Onlineschadensformular erhalten. Wenn Sie unser Onlineschadensformular ausfüllen benötigen Sie keinen Besprechungstermin in unserer Kanzlei und wir garantieren Ihnen eine sofortige Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung.


Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 16. Januar 2016

Verkehrsunfall in der Winterzeit – Welche möglichen Ansprüche hat man als Geschädigter?


1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,

2. Sachverständigenkosten,

3. Anwaltskosten,

4. Abschleppkosten,

5. Mietwagenkosten,

6. Nutzungsausfallentschädigung,

7. Wertminderung des Fahrzeugs,

8. allg. Kostenpauschale (20,00 € - 30,00 €),

9. andere Sachschäden z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,

10. Verdienstausfall,


12. Kinder-/Betreuungskosten,

13. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,

14. entgangener Gewinn,

15. Arzt-/Behandlungskosten,

16. Finanzierungskosten bei Autokredit,

17. sonstige Kreditkosten,

18. Fahrzeugstandkosten,

19. Verlust einer Tankfüllung,

20. Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,

21. Kosten für ein neues Fahrzeugkennzeichen,

22. Abmeldekosten des Unfallfahrzeugs,

23. Anmeldekosten des Ersatzfahrzeugs.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 14. Januar 2016

Facebook-Funktion „Freunde finden“ stell unzulässige Werbung dar

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az.: I ZR 65/14, entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Der Bundesgerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil weiter entschieden, dass „Facebook“ im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über die Art und den Umfang der Nutzung der von ihm importierten E-Mail-Kontaktdaten irregeführt und getäuscht hat. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind.

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 13. Januar 2016

Kostenüberschussbeteiligungsklauseln in Allianz Riester-Rentenversicherungsverträgen unwirksam

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Januar 2016, Az.: IV ZR 38/14 zwei Teilklauseln in den Bedingungen von Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz Versicherung, welche die Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffen, für intransparent und deshalb unwirksam erklärt. Damit bleibt es bei dem auf Klage zweier Verbraucherschutzverbände von der Vorinstanz (OLG Stuttgart) gegenüber dem Versicherer ausgesprochenen Verbot, diese Klauseln weiterhin zu verwenden.
Das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Transparenzkontrolle unter anderem dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird.
Nach Auffassung des BGH wecken die beanstandeten Textstellen
"Wir beteiligen Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an den Überschüssen …."
und – speziell zur Verteilung u.a. von Überschüssen aus Kosteneinsparungen –
"Auch von diesen Überschüssen erhalten die … Versicherungsnehmer mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der MindZV genannten Prozentsatz (derzeit … 50 Prozent …)."
bei dem Versicherungsinteressenten die Erwartung, in jedem Falle an den Kostenüberschüssen beteiligt zu werden, während ihm entgegen der insoweit scheinbar uneingeschränkten Zusage nicht ausreichend verdeutlicht wird, dass Rentenversicherungsverträge, deren Garantiekapital ein von der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht festzusetzendes Volumen (derzeit 40.000 €) unterschreitet, aufgrund weiterer, an anderer Stelle getroffener Regelungen von der Beteiligung an Kostenüberschüssen von vornherein ausgeschlossen sind. Einen so weitgehenden und grundsätzlichen Ausschluss kann der durchschnittliche Vertragsinteressent, auf dessen Sicht es insoweit maßgeblich ankommt, dem Bedingungswerk nicht ausreichend entnehmen. Die Bedingungen enthalten keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass Verträge mit geringem Garantiekapital, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig 30 bis 50% des Riester-Rentenversicherungsverträge-Bestandes der Beklagten ausmachen, von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen gänzlich ausgeschlossen werden sollen. Das erschließt sich erst über eine Kette von komplizierten Verweisungen, die bis zum jährlichen Geschäftsbericht des beklagten Versicherers führen, wo an nicht hervorgehobener Stelle darüber informiert wird, dass der für die Kostenüberschussbeteiligung maßgebliche Zusatzüberschussanteil nur bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und - bei so genannten Grundbausteinen - bestimmten Garantiekapitalgrenzen gewährt wird.
Soweit die Allianz Versicherung darauf verwiesen hat, ihr Verteilungssystem sei sachgerecht und entspreche inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben, ist das Berufungsgericht dem nicht entgegengetreten. Darauf kommt es hier auch nicht an. Maßgebend ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vielmehr, dass die von den Klägern angegriffenen Klauseln beim durchschnittlichen Versicherungsinteressenten die Erwartung erweckten, in jedem Falle immerhin mit einer Mindestbeteiligung auch an den Kostenüberschüssen zu partizipieren. Der Versicherer hat aber die Pflicht, den Versicherungsinteressenten das Nachteilsrisiko - mag es auch systembedingt zwangsläufig sein und wirtschaftlich nicht schwer wiegen (nach der Behauptung der Beklagten wären beispielsweise bei gleichmäßiger Verteilung des im Jahr 2012 insgesamt für die Kostenüberschussbeteiligung verwendeten Betrages von 300.000 € auf jeden Vertrag rechnerisch lediglich 60 Cent entfallen) - aufzuzeigen, weil es geeignet ist, deren Anlageentscheidung zu beeinflussen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 12. Januar 2016

Relaunch der Internetseite www.autorechtsiegen.de

Die Internetseite www.autorechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz berät und vertritt Sie in allen Fragen des Autorechts. Haben Sie Mängel am gekauften Auto festgestellt oder möchten Sie vom Autokauf zurücktreten? Was ist Ihr gutes Recht beim Gebrauchtwagenkauf? Benötigen Sie rechtliche Hilfe nach einem Verkehrsunfall oder haben Sie ein Bußgeldbescheid erhalten? Wir vertreten und beraten Sie zu allen verkehrsrechtlichen und autorechtlichen Fragen.

Autorechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

 

Montag, 11. Januar 2016

Sonderangebote mit Produkten in „limitierter Stückzahl“ unzulässig

Eine Produktwerbung mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl" ist unzulässig, wenn der Warenvorrat so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit (im Fall waren die Waren Online in 4 Minuten vergriffen und in den Filialen innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung) keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben. Gemäß Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Regelung ist nicht die unzulässige Bevorratung der Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Wenn eine Ware nur begrenzt vorrätig ist, handelt es sich um eine wesentliche Information, die der Unternehmer Verbrauchern nicht vorenthalten darf. Klärt der Unternehmer nicht darüber auf, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein,  diese oder gleichartige Waren für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen, dann liegt eine Irreführung durch Unterlassen vor (OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2015, Az.: 9 U 296/15).

Wettbewerbsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 9. Januar 2016

Facebook-Konto – Erben haben Zugangsanspruch

Verstirbt der Inhaber eines Facebook-Kontos, so steht den Erben ein Anspruch auf Zugang in das Besitzerkonto gegenüber Facebook zu. Der Nutzungsvertrag des Verstorbenen geht nach § 1922 BGB auf dessen Erben über, so dass diese die Herausgabe der Zugangsdaten gegenüber Facebook verlangen können. Das Vertragsverhältnis mit Facebook stellt insoweit ein Vermögen im Sinne des § 1922 BGB dar. Das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB umfasst auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass eines Verstorbenen, insbesondere auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc. (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 8. Januar 2016

UNFALL - Ansprüche aus privater Unfallversicherung

Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt.

Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Versicherte muss sich zudem von den von der Unfallversicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen.

Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.

Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6/9 Monate (je nach Vertrag) nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht.

Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht.

Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten (teilweise 36 Monatsfrist) nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht!

Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

Weitere Informationen unter:


Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 7. Januar 2016

Gebrauchtwagenkaufvertrag – Nacherfüllung und Rücktritt bei einer Nachlackierung

Bei Gebrauchtwagen ist es normal, wenn sich nicht mehr alle Fahrzeugteile im Originalzustand befinden. Wenn der Gebrauchtwagen ganz oder teilweise mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, begründet dies keinen Fahrzeugmangel. Aufgrund einer üblichen bzw. normalen Fahrzeugnachlackierung kann man daher nicht von einem geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag zurücktreten (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.06.2014, Az.: 23 U 246/13).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 6. Januar 2016

Relaunch der Internetseite www.steuerrechtsiegen.de

Die Internetseite www.steuerrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.
Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz berät und vertritt Sie in allen Fragen des Steuerrechts. Selbstverständlich garantieren wir für eine absolut vertrauliche Behandlung sensibler Steuerangelegenheiten. Gerade in Fällen von Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung ist Vertraulichkeit unser oberstes Gebot. Wir können Sie beispielsweise bei der Anfertigung einer strafbefreienden Selbstanzeige unterstützen oder Ihnen praktische Tipps zum Umgang mit Steuerfahndern geben. In vielen Fällen ist es zumindest möglich den Schaden zu begrenzen, es lohnt sich dafür zu kämpfen.
Steuerstrafrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Außerordentliche Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen

Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von insgesamt 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von insgesamt 14,7 Wochen jährlich können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers nicht rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014, Az: 15 Sa 825/13).
Eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Kündigungsgrund eines Arbeitnehmers sein. Eine außerordentliche Kündigung kommt jedoch nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist. Das Bundesarbeitsgericht prüft die Wirksamkeit einer auf häufigen Kurzerkrankungen gestützten Kündigung grundsätzlich in drei Schritten. Im Kündigungszeitpunkt müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Hierbei kommt häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit indizielle Bedeutung für eine entsprechende künftige Entwicklung zu – 1. Stufe. Im Rahmen der Prüfung der 2. Stufe muss festgestellt werden, ob die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen des Arbeitgebers führen. Diese kann sich aus Betriebsablaufstörungen aber auch aus wirtschaftlichen Belastungen, etwa durch die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen ergeben. Auf der Ebene der 3. Stufe ist dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab auf allen drei Stufen erheblich strenger. Insofern bedarf es eines gravierenden Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Es muss ein quasi sinnentleertes Arbeitsverhältnis vorliegen. Als Grundlage für eine Prognose ist ein Zeitraum von drei Jahren geeignet. Unzumutbare wirtschaftliche Belastungen hat das Bundesarbeitsgericht selbst dann nicht angenommen, wenn künftig von möglichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers im Umfang von 11,75 Wochen pro Jahr und selbst von 18,81 Wochen auszugehen wäre.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 5. Januar 2016

Vorsicht - Zettel-Testament reicht nicht aus

Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage (DIN A 4 oder A 5 – Blatt), sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Auch muss das Testament inhaltlich nachvollziehbar sein. Ein Zetteltestament, welches inhaltlich auch nicht nachvollziehbar ist, gilt im Zweifelsfall nicht als wirksames Testament (OLG Hamm, Beschluss  vom 27.11.2015, Az.: 10 W 153/15).

Erbrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 2. Januar 2016

Mietvertragskündigung wegen Ruhestörungen des Mieters

Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09). Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden aufgrund von Lärmbelästigungen oder nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen, Zuschlagen von Türen, lautes Feiern, laute Musik, sehr laute Telefonate usw.) so nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den Mieter jedoch in der Regel abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau beschrieben sein, welches Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird. Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden. Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen, so stellt dies einen Mietmangel dar, welcher die übrigen Mitmieter zu einer Mietminderung berechtigen, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden. Bei wiederholten und erheblichen nächtlichen Ruhestörungen oder Lärmbelästigungen kann die Miete um 10 – 50 % gemindert werden. Weitere Informationen zur Mietminderung und eine aktuelle Mietminderungstabelle finden Sie unter: www.mietrechtsiegen.de

Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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