Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die
Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese
Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit
einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in
der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren
ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit
dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind. Begleiter
müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als
Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit
16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des
Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt
und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf
der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in
Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren
ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach
wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte
Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss
mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der
Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der
Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im
Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Ferner muss die Begleitperson auf
dem Beifahrersitz und darf nicht hinten im Fahrzeug sitzen. Die Anzahl der
Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die
Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der
verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür
Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der
Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die
Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den
Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die
Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht
überschreiten und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen.
Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls
verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die
Begleitperson haftet in der Regel nicht. Hinsichtlich der vom Jugendlichen
geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der
ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz