Nur durch die ordnungsgemäß durchgeführten Gerätetests des
Messgerätes kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit
festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation
tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren
vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.
Die Bedienungs-/Gebrauchsanweisung bzw. -anleitung, in der
der Visiertest und die weiteren Testmodalitäten festgelegt sind, ist
Bestandteil der Bauartzulassung des Messgeräts zur Eichung durch die
Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Auch der Eichschein selbst nimmt
ausdrücklich auf die Bedienungsanleitung Bezug. Insoweit wird in der Regel unter
dem Punkt „Hinweise“ im jeweiligen Eichschein ausgeführt: „Durch die Eichung
ist gewährleistet, dass die für den Betrieb der Messanlage notwendigen
Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Messanlage entsprechend der zugehörigen
Gebrauchsanweisung verwendet wird.“. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des
Geräteherstellers ist somit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das
hierdurch standardisierte Verfahren, d. h. ein bundesweit einheitliches,
korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten
Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich in
diesem Falle nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein
individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für
sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein
geeichtes Messgerät anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis
bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen für eine solche Art der
Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom
15.05.2008, Az.: 2 Ss OWi 320/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005, Az.: 1
Ss 141/05; OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2009, Az: 311 SsBs 58/09; KG Berlin,
Beschluss vom 11.03.2009, Az: 3 Ws (B) 67/08, 2 Ss 54/08 - 3 Ws (B) 67/08).
Wird bei einer Lasermessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG
21-P der notwendige Visiertest/Aligntest fehlerhaft oder falsch durch die jeweiligen
Messbeamten durchgeführt, handelt es sich bei der vorgenommenen
Geschwindigkeitsmessung um kein standardisiertes Messverfahren mehr, das die
Vermutung der Richtigkeit und der Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
Da aber nur in einem standardisierten Messverfahren eine ordnungsgemäße Messung
der Geschwindigkeit möglich ist, ist bei einem fehlerhaft oder falsch durch die
Messbeamten durchgeführten Visiertest/Aligntest die später angeblich
festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen nicht wirksam
festgestellt und daher auch nicht verwertbar. Damit ist auch ein vermeintlicher
Tatnachweis des Betroffenen nicht möglich. Der Betroffene ist aus diesem Grunde
vom Gericht freizusprechen bzw. das Bußgeldverfahren gegen ihn ist von der jeweiligen
Bußgeldbehörde einzustellen.
Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal