Mittwoch, 31. Juli 2013

Tiefgaragenunfall - Gilt in der Tiefgarage die StVO?


Nach Auffassung des Amtsgerichts München gelten in privaten Tiefgaragen auch die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung. Verkehrsteilnehmer in einer Tiefgarage können daher nach Ansicht des Amtsgerichts München darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer der Tiefgarage die Straßenverkehrsordnung einhalten. In einer Tiefgarage haben daher Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern, die aus Parkbuchten ausfahren wollen. Kann ein Verkehrsteilnehmer die Durchfahrtsspur beim Ausparken nicht überblicken, weil sein Sichtfeld eingeschränkt ist, muss er sich notfalls von einer anderen Person einweisen lassen. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem ausparkenden Verkehrsteilnehmer und einem Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur, haftet der Verkehrsteilnehmer, der ausparken wollte, da die Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur Vorfahrt haben (Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2013, Az.: 343 C 26971/12).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 30. Juli 2013

Testamentserrichtung – Zweifel an der Testierfähigkeit bei Krankheit

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vor der Errichtung eines Testaments erforderlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Auch ein Testament welches erst wenige Tage vor dem Tod eines krebskranken Erblassers aufgesetzt wurde, ist daher gültig (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 6 W 20/12).

Erbrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Elternzeit – Erwähnung im Arbeitszeugnis zulässig?

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürfen erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers im Zeugnis dokumentiert werden, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die Aufführung von wesentlichen Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis entspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dabei kann eine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentlich keine Erwähnung finden dürfen, nicht gezogen werden. Es ist immer die Dauer und die zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Ist ein Arbeitnehmer bei einem 5 ½ Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr in Elternzeit, so darf dies vom Arbeitgeber im Zeugnis vermerkt werden. Die Angabe der Elternzeit im Zeugnis als Grund des Ausfalls des Arbeitnehmers stellt als solche auch keine Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar, denn diese Angabe ist dazu geeignet zu verhindern, dass potentielle neue Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit des Arbeitnehmers nachteilige Mutmaßungen (z.B. krankheitsbedingter Ausfall) anstellen (LAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 4 Sa 114/12).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 27. Juli 2013

Verkehrssicherungspflicht in einem Billigmarkt

Auch der Betreiber von sogenannten Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren also so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist. Ein Käufer ist nämlich grundsätzlich auf das Warenangebot konzentriert, das ihm präsentiert wird. In einem Billigmarkt, in dem sich die Waren zum Teil auf dem Boden befinden oder in Warenkörben oder an Rollwagenständern, ist das Warenangebot sehr unübersichtlich. Der Kunde muss daher beim Einkaufen sehr konzentriert vorgehen, um die in unterschiedlicher Weise angebotenen Waren in den Blick zu nehmen. Deshalb ist er in besonderer Weise abgelenkt. In einem Billigmarkt muss daher durch eine sorgfältig vorgenommene Anordnung der Warenbehältnisse und eine hinreichend breite Gangführung die Gefahrenlage so minimiert werden, dass ein besonnener Kunde gefahrlos einkaufen kann (OLG Frankfurt Urteil vom 28.12.2012 Az: 16 U 118/12). Stürzt ein Kunde aufgrund einer zu engen Gangbreite oder aufgrund sonstiger Hindernisse, haftet ihm der Betreiber des Billigmarktes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Lasermessung Riegl FG 21-P – fehlerhaft durchgeführter Visiertest/Aligntest


Nur durch die ordnungsgemäß durchgeführten Gerätetests des Messgerätes kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.

Die Bedienungs-/Gebrauchsanweisung bzw. -anleitung, in der der Visiertest und die weiteren Testmodalitäten festgelegt sind, ist Bestandteil der Bauartzulassung des Messgeräts zur Eichung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Auch der Eichschein selbst nimmt ausdrücklich auf die Bedienungsanleitung Bezug. Insoweit wird in der Regel unter dem Punkt „Hinweise“ im jeweiligen Eichschein ausgeführt: „Durch die Eichung ist gewährleistet, dass die für den Betrieb der Messanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Messanlage entsprechend der zugehörigen Gebrauchsanweisung verwendet wird.“. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist somit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d. h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich in diesem Falle nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes Messgerät anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen für eine solche Art der Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2008, Az.: 2 Ss OWi 320/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005, Az.: 1 Ss 141/05; OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2009, Az: 311 SsBs 58/09; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009, Az: 3 Ws (B) 67/08, 2 Ss 54/08 - 3 Ws (B) 67/08).

Wird bei einer Lasermessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P der notwendige Visiertest/Aligntest fehlerhaft oder falsch durch die jeweiligen Messbeamten durchgeführt, handelt es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung um kein standardisiertes Messverfahren mehr, das die Vermutung der Richtigkeit und der Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Da aber nur in einem standardisierten Messverfahren eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit möglich ist, ist bei einem fehlerhaft oder falsch durch die Messbeamten durchgeführten Visiertest/Aligntest die später angeblich festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen nicht wirksam festgestellt und daher auch nicht verwertbar. Damit ist auch ein vermeintlicher Tatnachweis des Betroffenen nicht möglich. Der Betroffene ist aus diesem Grunde vom Gericht freizusprechen bzw. das Bußgeldverfahren gegen ihn ist von der jeweiligen Bußgeldbehörde einzustellen.

Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Kleinreparaturklausel in Mietvertrag unwirksam?

Eine Kleinreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Reparaturkosten für anfallende Reparaturen in der angemieteten Wohnung bis zu einer Höhe von jeweils 120,00 Euro pro Reparatur selbst tragen muss, ist nach § 307 BGB unwirksam und nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt (Amtsgericht Bingen, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 25 C 19/13). Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter ebenfalls unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen und wenn sie auch solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unwirksam sind auch Mietvertragsklauseln, nach denen der Mieter sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten verursachen, als auch bei Neuanschaffungen mit dem vereinbarten Pauschalbetrag beteiligen muss (BGH, Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 23. Juli 2013

Beleidigung des Mieters durch Vermieter – Schmerzensgeldanspruch

Beleidigt der Vermieter den Mieter öffentlich vor dem Mietobjekt mit den Worten „Arschloch“, „Wichser“ und „Hausbesetzer“, so steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Bonn dem Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zugesprochen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen steht dem jeweils Betroffenen grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V. mit Art. 1 I und 2 11 GG zu (LG Bonn, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 6 T 17/10).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 22. Juli 2013

Kinderbetreuungsplatz ab 01.08.2013 – Anspruch der Eltern

Kinder die das 1. Lebensjahr vollendet haben, haben ab dem 01.08.2013 gegenüber der zuständigen Behörde einen gesetzlichen Anspruch auf Zuteilung eines Kinderbetreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte, die sich max. in einer Entfernung von 5 km zum Wohnort der Elternbefinden darf (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18.07.2013, Az.:  19 L 877/13).

Verwaltungsrecht – Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verletzung an Rosendornen – Leistungspflicht der Unfallversicherung

Verletzt sich ein Versicherungsnehmer an Rosendornen und erleidet er hierdurch eine Infektion die zu einer dauerhaften Schädigung oder sogar zu seinem Tod führt, so stellt die Verletzung an den Rosendornen ein Unfallereignis im Sinne der Unfallversicherung dar. Kommt es durch die Infektion zu einem versicherten Dauerschaden oder dem Tod des Versicherungsnehmers, ist eine bestehende Unfallversicherung leistungspflichtig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 12 U 12/13).

Versicherungsrecht – Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 21. Juli 2013

Fahranfänger – 0 Promille-Grenze – Welchen Alkoholwert darf man haben?

Nach § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Nach 24c Abs. 2 StVG Abs. 2 handelt man auch ordnungswidrig, wenn man die Tat fahrlässig begeht. Nach Auffassung des OLG Stuttgart ist § 24c Abs. 1 StVG erfüllt, wenn man mit einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille am Straßenverkehr teilnimmt (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2013, Az: 1 Ss 661/12). Nach Auffassung des AG Langenfeld muss eine Blutalkoholkonzentration von mind. 0,2 Promille bestehen, damit der Tatbestand des § 24c StVG erfüllt ist (AG Langenfeld, Urteil vom 04.04.2011, Az: 20 OWi 30 Js 1563/11 (42/11), 20 OWi 42/11). Das Amtsgericht Herne ging in einem Urteil vom 17.12.2008, Az.: 15 OWi 60 Js 584/08 - 5/08, davon aus, dass eine Wirkung alkoholischer Getränke erst bei einer Blutalkoholkonzentration von mind. 0,26 Promille vorliegt und sprach den Betroffenen in diesem Verfahren mit der Begründung frei, dass aufgrund der - nicht näher beschriebenen - Konstitution des Betroffenen die Wirkung alkoholischer Getränke bei diesem erst bei etwa 0,3 Promille einsetzen würde.

Bussgeld / Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 20. Juli 2013

Häufige Verspätungen eines Arbeitnehmers - Kündigung

Wiederholte Verspätungen (auch geringfügige) eines Arbeitnehmers können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw. selbst verschuldet hat. Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen, sofern der Arbeitnehmer bereits zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit erschienen und einschlägig abgemahnt worden ist. Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederum schuldhaft verspätet am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein nachhaltiger Wille ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen. Das Umkleiden gehört grundsätzlich nicht zur geschuldeten Arbeitszeit, d.h. der Arbeitnehmer muss bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein und die Arbeitskleidung anhaben. Der Arbeitgeber hat bei Verspätungen des Arbeitsnehmers die Möglichkeit diesem das Arbeitsentgelt entsprechend der versäumten Arbeitszeit zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die versäumte Arbeitszeit nicht nacharbeitet.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 19. Juli 2013

Gebrauchtwagenkauf – nicht angegebener Unfallschaden

Auch bei dem Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. Ein Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen konnte. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der Bundesgerichtshof bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (vgl. hierzu BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06; BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05).

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 18. Juli 2013

Wertminderung des Fahrzeugs nach Verkehrsunfall


Bei dem sog. merkantilen Minderwert handelt es sich um die Minderung des Verkaufswertes eines Fahrzeugs nach einem Unfallschaden. Dieser Minderwert verbleibt bei einem Unfallfahrzeug häufig trotz völliger und ordnungsgemäßer Reparatur. Dem liegt zugrunde, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor besteht, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch immer höhere Anforderungen stellt. Bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert bei einem Unfallfahrzeug besteht, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Die Bewertung eines Unfallschadens durch den Markt entzieht sich einer schematischen Betrachtung, schon weil der Markt nicht einheitlich ist. Da sich ein merkantiler Minderwert aus einer Bewertung des unfallbeschädigten, reparierten Fahrzeugs am Markt ergibt, kann im Einzelfall auch ein mit verhältnismäßig geringem finanziellem Aufwand zu behebender Schaden eine Wertminderung des verunfallten Fahrzeugs begründen, wenn auf dem allgemeinen Automarkt unfallbedingt nur ein geringerer Preis für das Fahrzeug zu erzielen ist. Eine zeitliche Obergrenze, ab der eine Wertminderung eines Unfallfahrzeuges bei dem Wiederverkauf ausgeschlossen ist, existiert nicht, da Unfallfahrzeuge in der Regel zu einem geringen Preis gehandelt werden, als unfallfreie Fahrzeuge (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.03.2013, Az: 13 S 191/12).

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Mittwoch, 17. Juli 2013

Schlüsselverlust des Mieters – Schadensersatzpflicht

Enthält ein Mietvertrag eine Mietvertragsklausel, nach der der Mieter die Kosten für einen Schlossaustausch der Wohnungsanlage mit Nachschlüsselkosten tragen muss, wenn er den Verlust seines Schlüssels nicht zu vertreten hat (z.B. im Diebstahlsfall oder bei einem Verlust im Rahmen eines Überfalls), so ist diese Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da der Mieter dem Vermieter grundsätzlich nur für solche Schäden haftet, die er zu vertreten bzw. verursacht hat (AG Berlin-Spandau, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 6 C 546/12).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 13. Juli 2013

Detektivkosten – Erstattungsfähigkeit im Gerichtsverfahren

Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, können zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören. Das ist allerdings nur der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden darf. Daran fehlt es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines Global Positioning System [GPS] - Geräts beruhen, eine punktuelle persönliche Beobachtung aber ausgereicht hätte (BGH, Beschluss vom 15.05.2013, Az.: XII ZB 107/08).

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Schönheitsreparaturen - Quotenabgeltungsklausel häufig unwirksam

Eine formularmäßige Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die den Mieter verpflichtet, sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen (Quotenabgeltungsklausel), und zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: "Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts", ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 29.05.2013, Az.: VIII ZR 285/12). Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen, weil die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen – deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte - rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt, die er andernfalls - bei einer den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen (§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB) - über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste. Insbesondere stellt sie keine unzulässige „verkappte Endrenovierungsklausel“ dar, denn sie verpflichtet den Mieter gerade nicht zur Renovierung der Räume. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer Quotenabgeltungsklausel ist jedoch auf die berechtigten Belange des Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen.

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Kreuzungsunfall zwischen Vorfahrtsberechtigtem und Wartepflichtigem - Beweislast

Der Wartepflichtige hat rechtzeitig durch sein Fahrverhalten gegenüber Vorfahrtsberechtigten erkennen zu geben, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann der Wartepflichtige das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hinein tasten, bis er die Übersicht hat. Kommt es in einem Kreuzungs-/ Einmündungsbereich zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem wartepflichtigem Fahrzeug zu einer Kollision, so hat der Wartepflichtige den Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung gegen sich. Diesen gegen sich sprechenden Anscheinsbeweis muss er entlasten, wenn er eine Unfallverursachung durch den Vorfahrtsberechtigten behauptet. Das Vorfahrtsrecht des Berechtigten bezieht sich auf seine gesamte Fahrbahnbreite (AG Essen, Urteil vom 14.03.2013, Az.: 11 C 287/12). Wäre der Kreuzungsunfall für den Vorfahrtsberechtigten vermeidbar gewesen (z.B. durch Abbremsen, Ausweichen, Einhaltung der vorschriftsmäßigen Fahrgeschwindigkeit) so muss er sich unter Umständen seine Betriebsgefahr in Höhe von 25 % anrechnen lassen.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 11. Juli 2013

Befristeter Mietvertrag – unwirksame Befristung

Enthält ein Mietvertrag eine unwirksame Befristungsvereinbarung, so besteht für die Dauer der im Mietvertrag vereinbarten Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter. Eine während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene reguläre Kündigung des Mietverhältnisses von Mieter oder Vermieter ist daher unwirksam. Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist hingegen sowohl von Mieterseite als auch von Vermieterseite möglich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2013, Az.: VIII ZR 388/12).
 
 

Mietrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Arbeitnehmerversetzung - Unwirksamkeit

Will ein Arbeitgeber Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen versetzen, so hat er bei der Auswahl die Grundsätze „billigen Ermessens“ (= Die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer müssen angemessen berücksichtigt werden) zu beachten. Eine Auswahl, die nur Arbeitnehmer einbezieht, die vorher befristete Arbeitsverträge hatten, ist unzulässig. Werden die Grundsätze billigen Ermessens bei einer Versetzung nicht berücksichtigt, so ist diese unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, Az.: 10 AZR 915/12).

Arbeitsrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 10. Juli 2013

Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann Mietvertragskündigung rechtfertigen

Eine vorsätzlich falsche oder leichtfertig erhobene Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter kann eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter rechtfertigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder als schuldhafte Vertragsverletzung noch sonst als verwerflich anzusehen ist. Denn jeder Bürger ist grundsätzlich berechtigt, bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde solche Taten zur Anzeige zu bringen, die er selbst als Straftaten qualifiziert. Es handelt sich insoweit zunächst um die schlichte Wahrnehmung eigener strafprozessualer Verfahrensrechte. Als Verstoß gegen die mietvertragliche Treueverpflichtung ist eine Strafanzeige nur dann anzusehen, wenn mit ihr vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder leichtfertig Behauptungen ins Blaue hinein erhoben werden, die den Vermieter in ungerechtfertigter Weise belasten können. Es ist auch danach zu differenzieren, ob der Mieter bewusst oder nachweislich falsche Tatsachen behauptet, oder ob er lediglich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. Zu berücksichtigen ist schließlich, ob der Mieter mit der Strafanzeige eigene Interessen wahrnimmt, insbesondere weil er sich selbst als Opfer einer Straftat ansieht, oder ob es ihm primär darauf ankommt, den Vermieter zu schädigen. Kommt es dem Mieter vorrangig darauf an, den Vermieter in irgendeiner Form zu schädigen, so stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, welche sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 15.04.2013, Az.: 16 S 230/12).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 9. Juli 2013

Private Videoaufnahmen ohne Einwilligung der Aufgenommenen – Verwertung im Zivilprozess

Nach Auffassung des Amtsgerichts München können Privatvideos die ohne Zustimmung der Beteiligten aufgenommen worden sind, in einem Zivilprozess verwertet werden, wenn eine Interessensabwägung der Interessen der Prozessparteien ergibt, dass das Video zur Beweissicherung gefertigt wurde und unbekannte Dritte auf dem Video nicht bewußt aufgenommen worden sind (AG München, Urteil vom 06.06.2013, Az.: 343 C 4445/13).

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Montag, 8. Juli 2013

Haftungsquote bei Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall wird der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Auffahrenden (zu geringer Abstand und/oder Unaufmerksamkeit) in der Regel auch nicht dadurch erschüttert, dass der Fahrer des vorderen Fahrzeugs ohne verkehrsbedingten Anlass eine abrupte Bremsung durchgeführt hat. Bei einer abrupten Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass liegt allerdings gleichzeitig ein schuldhafter Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Fahrzeugführers vor, so dass dieser eine Mithaftung am Unfall von 50 % trägt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012, Az.: 9 U 88/11).

Jeder Verkehrsteilnehmer hat einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass er bei einer plötzlichen Bremsung des Vorausfahrenden in jedem Fall noch rechtzeitig anhalten kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vordermann einen Anlass für die Bremsung hat oder nicht. Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem der Vorausfahrende gebremst hat, ergibt sich daraus in der Regel im Wege des Anscheinsbeweises, dass entweder kein ausreichender Abstand eingehalten wurde (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder, dass der Führer des auffahrenden Fahrzeugs in Folge Unaufmerksamkeit zu spät reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO).

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Sonntag, 7. Juli 2013

Fahrerlaubnisentziehung (vorläufige) wegen Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum


Führt ein Fahrzeugführer nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabisprodukten ein Fahrzeug im Straßenverkehr, begründet dies allein noch nicht den Verdacht, dass er bei dieser Fahrt aufgrund der berauschenden Wirkungen der konsumierten Drogen im Sinne des § 316 StGB fahruntüchtig war. Denn Wirkstoffgrenzen, die – wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ – eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt. Vielmehr ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Dabei muss die sichere Feststellung getroffen werden, dass zur Tatzeit eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag, wobei die Anforderungen an Art und Ausmaß hierfür sprechender Ausfallerscheinungen umso geringer sind, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Es bedarf jedoch regelmäßig außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, um eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festzustellen. Dabei müssen sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen zwar nicht unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben, sondern können sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Dies setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, etwa schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, die Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung oder eine extrem verlangsamte Reaktion. Allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Aussprache oder eine verlangsamte Motorik reichen hierfür hingegen in der Regel nicht aus (LG Waldshut-Tiengen Beschluss vom 04.06.2012, Az.: 4 Qs 12/12).
 

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Samstag, 6. Juli 2013

Urlaubsabgeltung - tarifliche Ausschlussfristen

Beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist mit der Fälligkeit eines Anspruchs, so ist für ihren Lauf im Falle eines Urlaubsabgeltungsanspruchs auch dann auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, wenn die zur Beendigung führende Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Kündigungsschutzverfahren nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wird, in dem die Beendigung zum vorgesehenen Kündigungstermin abschließend festgeschrieben wird (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 16 Sa 637/12, Urteil vom 11.10.2012).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Energielieferungsvertrag für Ehewohnung und Trennung der Eheleute

Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung; dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie (BGH, Beschluss vom 24.4.2013, Az.: XII ZR 159/12).

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Freitag, 5. Juli 2013

Arbeitsvertrag – Reichweite einer vereinbarten Ausschlussklausel

Eine zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, ist dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt und vereinbart. Anders als bei einer tarifvertraglichen Ausschlussfristen können die Parteien eines Arbeitsvertrages weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern (§ 202 Abs. 1 BGB) noch die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem haftet der Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen und Berufsunfähigkeit ausschließlich bei Vorsatz, § 104 Abs. 1 SGB VII. Bei dieser klaren Gesetzeslage ist ohne besondere Anzeichen regelmäßig davon auszugehen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages mit einer Ausschlussklausel nicht auch Fragen der Vorsatzhaftung regeln wollten. Im Übrigen wäre auch bei anderem Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel, anders als eine tarifvertragliche Normativbestimmung, unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 8 AZR 280/12).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Starkes Rauchen – fristlose Kündigung der Mietwohnung?

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf kann einem Mieter die Mietwohnung durch den Vermieter gekündigt werden, wenn für andere Mieter im Mietobjekt aufgrund des starken Rauchens eine nicht hinnehmbare Geruchsbelästigung (Gefahr des Passivrauchens) besteht (AG Düsseldorf, Az: 24 C 1355/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall – HWS-Distorsion und einmalige ärztliche Behandlung

Erleidet ein Fahrzeugführer aufgrund eines Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion und wird er aufgrund seiner Verletzung einmalig ärztlich behandelt ohne das eine Arbeitsunfähigkeit bestand steht ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mind. 300,00 Euro zu (OLG München, Urteil vom 26.04.2013, Az: 10 U 4938/12).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Vorerbe wird Vollerbe bei Pflichtteilsforderung


Bestimmt ein Testament, dass die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers über den Nachlass frei verfügen kann, wenn mehr als eines der als Nacherben eingesetzten Kinder den Pflichtteil geltend macht, liegt eine durch die Geltendmachung mehrerer Pflichtteile aufschiebend bedingte Vollerbeneinsetzung der Ehefrau vor (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 112/13, Beschluss 11.04.2013). Ein Nacherbe erwirbt bereits vor dem Nacherbfall mit dem Tod des Erblassers eine unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, die in ihrer Gesamtheit ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht bildet. Nach allgemeiner Ansicht kann der Nacherbe über sein Anwartschaftsrecht verfügen. Damit wird ihm die Möglichkeit gegeben, analog § 2033 BGB seine Rechtsposition bereits vor Eintritt des Nacherbfalls zu verwerten; aus der analogen Anwendung folgt jedoch, dass der Verfügungsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB.

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 4. Juli 2013

Reinigung – Haftungsbeschränkungsklausel ist unwirksam

Die Klausel „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vielen Reinigungen ist unwirksam. Die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung der Reinigung auf das 15fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteiligt den jeweiligen Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Reinigungspreis stellt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung einer Reinigung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation steht. Die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung stellt zudem keine ausreichende Kompensation dar, weil die AGB-Klausel nicht sicherstellen kann, dass die Reinigung den jeweiligen Kunden auf den Abschluss einer Versicherung hinweist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013, Az.: VII ZR 249/12).
 

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 2. Juli 2013

Email-Zugang – Wer trägt die Beweislast für den Zugang einer Email?

Eine Willenserklärung geht unter Abwesenden zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine Email geht insofern zu, wenn sie in die Mailbox des Empfängers oder der des Providers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast für den Zugang der Email kommt demjenigen zu, der sich auf den Zugang der Email beruft. Für den Zugang einer Email kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Anscheinsbeweis nicht aus. Ein Beweis des ersten Anscheins für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt sich auch nicht bereits dann, wenn der Erklärende die Absendung der Email beweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta 2066/12).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 1. Juli 2013

eBay-Auktion – vorzeitige Beendigung der Auktion bei Sachmangel

Wird der bei dem Internetauktionshaus eBay angebotene Artikel nach dem Einstellen beschädigt, z.B. aufgrund der Unachtsamkeit des Verkäufers beim Staubwischen, so kann der Verkäufer die eBay-Auktion vorzeitig beenden, ohne das ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt (Amtsgericht Krefeld, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 5 C 352/12). Das Amtsgericht Krefeld hat im vorliegenden Fall nicht thematisiert, ob der Verkäufer die Beschädigung des angebotenen Artikels zu vertreten hatte. Nach Auffassung des LG Bonn (Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11) ist ein Rücktritt ohne Schadensersatzpflicht des Verkäufers von einer eBay-Auktion nur dann möglich, wenn der Verkäufer die Beschädigung des angebotenen Artikels nicht zu vertreten hat. Zu einer vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion ist ein Verkäufer ebenfalls berechtigt, wenn ihm der angebotene Artikel gestohlen wird (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10).

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