Donnerstag, 29. Oktober 2015

Urlaub: Versagungsrecht und Rückrufrecht des Arbeitgebers?

Nach § 1 BUrIG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft lässt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall nicht erfüllt. Ein Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungs/Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG vorgenommen. An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet bei bestimmten Situationen, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 Abs. 1 BUrIG; sie ist daher unwirksam. Hierfür ist es unerheblich, ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99, Urteil vom 20.06.2000).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 28. Oktober 2015

Kanzlei App für Android und IOS der Rechtsanwaltskanzlei Kotz

Ab sofort bieten wir unseren Mandanten noch mehr Service mit unserer Rechtsanwalt-App. Die App bietet für Sie jeden Monat neue Beiträge zu diversen rechtlichen Themen, damit Sie auch von unterwegs immer bestens beraten sind. Die kostenlose Rechtsanwalt-App ist für Android und iPhone Geräte erhältlich und kann auf allen gängigen Smartphones installiert werden. Die Installation ist einfach und die Inhalte sind nach der Freischaltung sofort für Sie verfügbar. Mit der neuen App stellen wir Ihnen monatlich regelmäßig neue und interessante Kurzbeiträge zu verschiedenen rechtlichen Themen zur Verfügung. Dabei gehen wir nicht nur auf häufig gestellte Fragen ein, sondern bieten auch verständliche Tipps zu verschiedenen Rubriken rund um das Thema Recht. Ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht oder allgemeine rechtliche Themen, die neue Rechtsanwalt-App bietet Ihnen eine große Auswahl an verschiedenen Beiträgen. Neben einer Vielzahl an nützlichen Informationen bietet die App aber auch wichtige Daten zu unseren Kontaktmöglichkeiten und Geschäftszeiten.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 27. Oktober 2015

Sitzstreik im Büro des Chefs um eine Lohnerhöhung zu erhalten zulässig?

Nein! Ein Sitzstreik im Büro des direkten Vorgesetzten, um diesen zu bewegen, eine Lohnerhöhung bzw. eine andere Lohneingruppierung vorzunehmen, berechtigt den Arbeitgeber auch nach 22-jähriger beanstandungsfreier Arbeitstätigkeit zur fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ein „Sitzstreik“ im Büro des Vorgesetzten stellt eine nachhaltige und gravierende Pflichtverletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer dar, die eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Nach dem Vorfall hatte der Arbeitnehmer auch noch eine Rundmail an einige Arbeitnehmer mit den Worten „Wer solche Vorgesetzten hat, benötigt keine Feinde mehr.“ versandt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2015, Az.: 3 Sa 354/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 26. Oktober 2015

Gebrauchtwagenverkauf: Fahrzeug trotz Zusage nicht Scheckheftgepflegt

Wer als Privatperson einen PKW als „scheckheftgepflegt“ in einer Verkaufsanzeige anbietet, muss sich dies später beim Verkauf an eine Privatperson als sog. Beschaffenheitsvereinbarung zurechnen lassen mit der Folge, dass ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss insoweit nicht greift. Der Fahrzeugkäufer kann daher wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Scheckheftpflege eines Fahrzeugs stellt eine Beschaffenheit dar, da sie ein wertbildender Faktor des Fahrzeugs ist (Amtsgericht München, Urteil vom 05.05.2015, Az.: 191 C 8106/15).

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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Sonntag, 25. Oktober 2015

Unwahre Tatsachenbehauptungen im Internet – Löschungsanspruch

Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm er-fasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Kündigungsschutzklage – 3-Wochenfrist zur Erhebung muss gewahrt werden!

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage auf die Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist. Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage ist als unbegründet abzuweisen (BAG, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 2 AZR 163/14). Eine Kündigungsschutzklage wahrt die Klagefrist auch für eine Folgekündigung, die vor dem oder zeitgleich mit dem Auflösungstermin der ersten Kündigung wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwirksamkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend macht und mit einem Feststellungsantrag erfasst.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 24. Oktober 2015

Schrottauto in „Superzustand“ – Gewährleistungsausschluss unwirksam

Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist bei einem Fahrzeugkauf wegen arglistiger Täuschung unwirksam, wenn am Fahrzeug bereits 20-30 km nach dem Kauf die ersten Mängel auftreten und das Fahrzeug nach 500 km liegen bleibt und das Fahrzeug damit angepriesen wurde, dass es in einem „Superzustand“ sei (AG München, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 251 C 19326/08). Aufgrund des schnellen Auftretens der Mängel, ist davon auszugehen, dass diese bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlagen.
Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 23. Oktober 2015

WEG-Anlage: Anleinpflicht für Katzen und Hunde in Hausordnung zulässig?

In einer Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage kann ein Leinenzwang für Hunde und Katzen wirksam vorgeschrieben werden, da dadurch gewährleistet wird, dass jeder Sondereigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen kann, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Durch eine Anleinpflicht werden Belästigungen der übrigen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus entgegengewirkt, denn hierdurch wird sichergestellt, dass das Tier in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist. So kann sichergestellt werden, dass das Tier bestimmte Bereiche - wie etwa den Spielplatz - nicht betritt oder verunreinigt und im Übrigen sich das Tier in Begleitung einer Person befindet, die jederzeit auf das Tier einwirken kann und etwaige Verunreinigungen unverzüglich beseitigen kann und Störungen, die von dem Tier ausgehen, unterbinden kann. Eine derartige Einflussmöglichkeit wäre nämlich nicht sichergestellt, wenn sich das Tier frei bewegen kann, da gerade bei Katzen keineswegs sichergestellt ist, dass diese zu jeder Zeit optisch von dem Halter überwacht werden und daher eine sofortige Beseitigung von Unrat möglich ist (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 2-09 S 11/15).

Wohnungseigentumsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 22. Oktober 2015

Bildungsurlaubsanspruch für Arbeitnehmer in NRW

Ein Arbeitnehmer hat in NRW nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (= AWbG) gegenüber seinem Arbeitgeber einen An-spruch auf bezahlten Bildungsurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr bei einer Weiterbildung in einer anerkannten Bildungseinrichtung (bei einer 5 Tage-Woche). Er erwirbt den Anspruch nach dem sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann zu 10 Tagen zusammengefasst werden. Arbeitnehmer in einem Betrieb mit weniger als 10 Arbeitnehmern haben keinen Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so früh wie möglich, mind. 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen. Der Arbeitgeber darf die Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Arbeit-nehmer innerhalb von 3 Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen. Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mit, so gilt die Freistellung des Arbeitnehmers als erteilt. Eine Arbeitnehmerweiterbildung kann nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die hierfür erforderliche Bescheinigung ist ihm vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Verkehrssicherungspflichtverletzung – Vertretung durch Nachbarn – Haftung

Übernimmt ein Nachbar die Verkehrssicherungspflicht (Räum- und Streupflichten im Winter) für einen Grundstückseigentümer während dessen Urlaubs, so haftet der Grundstückseigentümer bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Nachbarn nicht, wenn der Nachbar über Jahre hinweg während der vergangenen Urlaube des Grundstückseigentümers immer zuverlässig geräumt und gestreut hat (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2012, Az: 11 U 137/11).

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


 

Mittwoch, 21. Oktober 2015

Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG von 6 Monaten erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015, Az.:  9 AZR 224/14).

Arbeitsrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 20. Oktober 2015

Entgeltklauseln für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den AGB einer Bank sind unwirksam

Eine Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist unwirksam, so dass die Bank für die Ausstellung einer Ersatzkarte vom Kunden keine Gebühren verlangen kann (BGH, Urteil vom 20.10.2015, Az.: XI ZR 166/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 17. Oktober 2015

Autowaschanlage – Schadensersatzpflicht des Betreibers

Der Betreiber einer Autowaschanlage ist dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Ist die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für serienmäßig ausgerüstete Pkws eines bestimmten Fahrzeugtyps geeignet (hier: Renault Wind & Day TCe 100), haftet der Betreiber der Waschanlage für Schäden (im Fall: Abriss des serienmäßigen Spoilers) am Fahrzeug durch den Waschvorgang (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015, Az.: 9 U 29/14).

Autorecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Gebäudebeschädigung – Umfang des Schadensersatzanspruchs

Der Bestimmung des Haftpflichtschadens ist bei der Beschädigung eines Gebäudes § 249 BGB zugrunde zu legen. Der Schädiger hat die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu tragen, wobei die Grundsätze des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. Der Vorteilsausgleich ist insbesondere durch einen Abzug „neu für alt“ durchzuführen. Die Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer, moderner Bauteile (z.B. moderne wärmeschutzverglaste Fenster) entstehen und dadurch, dass infolge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen. Für die Höhe des Abzugs bei Wertverbesserungen kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstands den Maßstab bilden; mit den Herstellungskosten ist die Wertverbesserung regelmäßig nicht identisch. Bloß schadenbedingter Aufwand führt zu keiner Wertverbesserung und rechtfertigt deshalb keinen Abzug. Bei Nebenkosten ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie zu einer Wertsteigerung oder Ersparnis von Aufwand führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 7 U 110/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 16. Oktober 2015

Verkehrsunfall: Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger dem Geschädigten als Schadensersatz grundsätzlich auch diejenigen Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Reparatur-Maßnahmen verursacht hat. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass sich dieser die Unzulänglichkeiten seiner Werkstatt nicht zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Wie lange gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote?

Eine Kreuzung, eine Einmündung oder eine Autobahnauffahrt heben eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot (sog. Streckenverbot) nicht auf. Eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung oder ein bestehendes Überholverbot enden grundsätzlich erst dann, wenn sie durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben werden. Zwar muss an sich das jeweilige Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden, unterbleibt dies jedoch, so kann der jeweilige Fahrzeugführer nicht daraus schließen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung oder das Überholverbot aufgehoben wurde. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem aufgestellten Zeichen 278 (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) endet. Hat ein Fahrzeugführer eine Fahrstrecke, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand, bereits längere Zeit befahren, kann er sich zu seiner Entlastung bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht darauf berufen, er davon ausgegangen ist, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nach einer Kreuzung, Einmündung oder Autobahnauffahrt nicht mehr bestanden hat (OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2001, Az.: 2 Ss OWi 524/01). Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines bestehenden Überholverbotes ist hingegen nicht gesondert gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist (z.B. Baustellenzeichen) und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund schlechter Geschäftslage

Viele Arbeitgeber bauen zur Zeit Arbeitsplätze mit der Begründung ab, die Geschäftslage sei schlecht bzw. die Aufträge seien eingebrochen. Diese pauschale Begründung reicht jedoch nicht für eine betriebsbedingte Kündigung aus. Beruft sich der Arbeitgeber auf einen durch Auftragsmangel ausgelösten Beschäftigungsrückgang, muss er substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen von einem bestimmten Auftragsrückgang auf den behaupteten Rückgang der erforderlichen Arbeitskraft und damit auf die Entstehung eines bestimmten Arbeitskräfteüberhangs geschlossen werden kann. Ohne nähere Erläuterung ist dabei das finanzielle Auftragsvolumen nicht aussagekräftig, da das Verhältnis zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft nicht linear ist. Da maßgeblich die anfallende Arbeitszeit ist, ist vielmehr eine Relation zwischen Auftragsmenge und der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit herzustellen (LAG  Mainz, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 35/09; Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 Ca 352/06).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Lebensversicherung – Vorsicht bei Bezugsberechtigung nach Scheidung

Ist ein Versicherungsnehmer bei Abschluss einer Lebensversicherung verheiratet, so wird der Ehegatte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bezugsberechtigter der Lebensversicherung. Ändert der Versicherungsnehmer dies bei einer Scheidung nicht ab, so bleibt dieser Ex-Ehegatte bezugsberechtigt. Lediglich wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages unverheiratet war, ist der jeweils „aktuelle“ Ehegatte bezugsberechtigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 , Az: 1 U 64/10).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 13. Oktober 2015

WEG-Anlage - Aufstellen einer Gartenhütte auf Sondernutzungsfläche zulässig?

Nein! Ein Gartenhaus darf in der Regel nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einer Sondernutzungsfläche aufgestellt werden. Das Aufstellen eines Gartenhauses und einer Terrasse sind eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, wodurch das äußere Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums verändert wird, daher muss vor dem Aufstellen eine Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt werden (Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 483 C 2225/14 WEG).

Wohnungseigentumsgesetz – Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz

Montag, 12. Oktober 2015

Sonderzahlungen durch Arbeitgeber - Wann hat der Arbeitnehmer hierauf einen Anspruch?


Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zu dem vereinbarten monatlichen Gehalt eine einmalige Sonderzahlung, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob er sich nur zu der konkreten Leistung oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Eine dauerhafte Verpflichtung kann sich insbesondere aus einem Verhalten mit einem Erklärungswert, wie einer betrieblichen Übung, ergeben. Auch wenn keine betriebliche Übung besteht, weil der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt, kann für diesen durch die Leistungsgewährung ein Anspruch entstanden sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das durch schlüssiges Verhalten angenommen hat.
Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist. Macht die Zahlung einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers aus, handelt es sich gleichfalls regelmäßig um Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung zur erbrachten Arbeitsleistung geschuldet wird. Wird die Zahlung erbracht, ohne dass weitere Anspruchsvoraussetzungen vereinbart sind, spricht dies ebenfalls dafür, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldet wird. Gleiches gilt, wenn die Höhe der Leistung nach der vom Arbeitgeber getroffenen Zweckbestimmung vom Betriebsergebnis abhängt. Auch in diesem Fall handelt es sich grundsätzlich um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers, da die synallagmatische Verknüpfung dieser Leistungen nicht durch die Abhängigkeit des gezahlten Entgelts von einem Unternehmensergebnis im maßgeblichen Bezugszeitraum in Frage gestellt wird.
Will der Arbeitgeber andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgen, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung ergeben. So können Sonderzahlungen als Treueprämie erwiesene oder als „Halteprämie“ künftige Betriebstreue honorieren; der Arbeitgeber kann aber auch den Zweck verfolgen, sich an den zum Weihnachtsfest typischerweise erhöhten Aufwendungen seiner Arbeitnehmer zu beteiligen. Ist die Honorierung künftiger Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines dem Arbeitnehmer noch zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet. Ist die Honorierung erwiesener Betriebstreue bezweckt, wird dies regelmäßig dadurch sichergestellt, dass die Zahlung der Sonderzuwendung vom (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag abhängig gemacht wird. Ein weiteres Merkmal derartiger Zahlungen ist, dass sie nicht von einer bestimmten Arbeitsleistung, sondern regelmäßig nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen.
Gewährt der Arbeitgeber auf einseitig vorgegebener vertraglicher Grundlage eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung ist, kann die Sonderzahlung nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert. Dies gilt gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch bei sog. „Einmal-Bedingungen“, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung oder einseitigen Vorgabe durch den Arbeitgeber auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

BUNDESARBEITSGERICHT, Urteil vom 13.05.2015, Az.: 10 AZR 266/14

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 9. Oktober 2015

Laubfall von den Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück


Im Herbst fallen häufig Laub, Nadeln und Zapfen der Bäume des Nachbarn auf das eigene Grundstück. Die Beseitigung des Laubfalls ist häufig sehr zeitintensiv und mit viel Arbeit verbunden. Solche Beeinträchtigungen hat man als Nachbar jedoch in der Regel hinzunehmen. Einen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten des eigenen Grundstücks hat man in der Regel nur dann, wenn die Bäume und Pflanzen des Nachbarn krankheitsbedingt vermehrte Immissionen verursachen und hierdurch selbst bei erhöhtem Reinigungsaufwand eine Verwahrlosung des eigenen Grundstücks droht, oder bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes bei Anpflanzung der Bäume und Pflanzen durch den Nachbarn. Sind die Belastungen unzumutbar hoch, kann man gegenüber dem Nachbarn Aufwendungsersatzansprüche für anfallende Reinigungskosten geltend machen.

Nachbarrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 8. Oktober 2015

Beleidigung des Arbeitgebers - fristlose Kündigung gerechtfertigt????



Bezeichnung des Arbeitgebers als “Psychopathen” – außerordentliche Kündigung rechtmäßig?


Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als "Psychopathen" sowie „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal" rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (LAG  Mainz, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 6. Oktober 2015

Mietrechtsirrtümer – in aller Munde……

Zum Thema Mietrecht gibt es viele Halbwahrheiten, die jedoch nicht den „rechtlichen Gegebenheiten“ entsprechen:

1. Wer beim Einzug renoviert, muss beim Auszug nicht mehr renovieren.

Ein Mieter muss bei einer zulässigen Renovierungsklausel im Mietvertrag unter Umständen bei Auszug aus der Mietwohnung nochmals renovieren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er die Wohnung bei Einzug bereits renoviert hat.


2. Eine Mietminderung muss man sich vom Vermieter genehmigen lassen bzw. beim Vermieter anmelden.

Der Mieter ist lediglich dazu verpflichtet, dem Vermieter den Mietmangel unverzüglich anzuzeigen. Nach dem Gesetz ist die Miete automatisch gemindert, sobald ein Mietmangel besteht. Der Mieter kann daher die Miete mindern, sobald ein Mietmangel besteht. Je gravierender ein Mietmangel ist, desto höher kann die Miete gemindert werden

vgl. hierzu Mietminderungstabelle unter www.ra-kotz.de/minderungen.htm.


3. dreimal laut Feiern im Jahr ist erlaubt (oder einmal im Monat)!

Falsch! Bei allen Feiern ist Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und im Zeitraum von 22.00 – 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören (vgl. § 9 LImschG-NRW). In diesem Zeitraum darf nur noch in Zimmerlautstärke gefeiert werden.


4. Man darf die Kaution abwohnen!

Ein Abwohnen der gestellten Mietkaution während des bestehenden Mietverhältnisses ist unzulässig! Die gestellte Mietkaution dient dem Vermieter u.a. als Sicherheit für eventuelle Mietschäden, für ausstehende Betriebskosten sowie für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen.


5. Wenn man drei Nachmieter stellt, muss der Vermieter den Mieter aus dem Mietvertrag entlassen.

Falsch! Grundsätzlich muss der Mieter die gesetzliche bzw. vertragliche Kündigungsfrist einhalten, es sei denn der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel oder es besteht ein berechtigtes Mieterinteresse zur Mietvertragskündigung.


Weitere Informationen zum Mietrecht unter: www.meinmietrecht.de

Montag, 5. Oktober 2015

Unfallschaden am Privatfahrzeug während berufsbedingter Fahrt – Erstattungsanspruch

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden entstehen. Ein Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen muss oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Ein Arzt, der z.B. im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu benutzen, um rechtzeitig zu erscheinen (LAG Mainz, Az.: 6 Sa 559/12, Urteil vom 23.04.2013 sowie BAG, Urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 4. Oktober 2015

Aufsichtspflicht und Haftung für minderjährige Kinder durch Eltern bzw. Aufsichtspflichtige

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist gemäß § 828 BGB für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Das Maß der gebotenen Kinderaufsicht durch die Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern bzw. Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern bzw. Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist. Entscheidend ist daher nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist. Die Aufsichtspflicht wird mithin zum einen durch Eigenschaften des aufsichtsbedürftigen Kindes und zum anderen durch die Schadensgeneigtheit des Unfallbereichs und der danach gegebenen und zu erwartenden konkreten Gefahrensituation bestimmt. Dabei hat der Aufsichtspflichtige in seine Überlegungen einzubeziehen, dass beides in einer inhaltlichen Wechselbeziehung steht. Je gefahrenträchtiger die objektiven Umstände sind, umso größere Anforderungen sind an die Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes zu stellen, um es unbeaufsichtigt lassen zu können. Umgekehrt müssen Defizite im Bereich der subjektiven Elemente zu größeren Anforderungen an die Aufsichtspflicht führen, und zwar auch dann, wenn sich das Kind in einem objektiv überschaubaren und vertrauten Bereich ohne besondere Gefahrenlage bewegt.
Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren.
Kinder in einem Alter ab 5 Jahren dürfen ohne ständige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig, spielen und müssen dabei nur gelegentlich durch die Eltern beobachtet werden müssen. Dabei ist ein Kontrollabstand durch die Eltern von höchstens 30 Minuten ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses zu überwachen. Normal entwickelten Kindern im Alter ab 7,5 Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen (BGH, Urteil vom 24.03.2009, Az.: VI ZR 199/08).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 3. Oktober 2015

Fahrzeugreparatur: Vergütungsanspruch einer Kfz-Werkstatt für eine erfolglose Fehlersuche

Einer Kfz-Werkstatt steht ein Vergütungsanspruch für die vorgenommenen Arbeiten nur in dem Umfang zu, wie dies vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde (im Fall wurden bei einem Fahrzeug 13.000 Euro für die erfolglose Suche nach der Ursache eines Elektronik-Problems aufwendet).  Wurde vor der Reparatur zwischen dem Auftraggeber und der Kfz-Werkstatt ein Festpreis vereinbart (im Fall max. 2.000 Euro), so kann die Kfz-Werkstatt auch bei erheblichen Eigenkosten, keinen weiteren Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber fordern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2013, Az.: 9 U 218/12). Bei Reparaturaufträgen daher immer eine feste Obergrenze bzgl. der max. anfallenden Reparaturkosten vereinbaren.

Vertragsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 1. Oktober 2015

Herbstferien 2015 – Ansprüche bei Reisemängeln

Welche Rechte stehen einem Reisenden bei Reisemängeln zu?

Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.

Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist).

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags!

Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Reiserechtsbroschüre:


Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe