Nach § 1 BUrIG schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Erholungsurlaub. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs hat er den
Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt
zu ermöglichen, anstelle der geschuldeten Arbeitsleistung die ihm aufgrund des
Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit selbstbestimmt zu nutzen. Das ist dann
nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer trotz der Freistellung ständig damit
rechnen muss, zur Arbeit abgerufen zu werden. Eine derartige Arbeitsbereitschaft
lässt sich mit der Gewährung des gesetzlichen Erholungsurlaubs nicht
vereinbaren. Der Anspruch des Arbeitnehmers wird in diesem Fall nicht erfüllt.
Ein Arbeitgeber muss sich daher vor der Urlaubserteilung entscheiden, ob er dem
Arbeitnehmer den beantragten Urlaub gewährt oder den Urlaubswunsch des
Arbeitnehmers etwa wegen dringender betrieblicher Belange iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG
ablehnt. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freigestellt, also die
Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362
Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und das dem Arbeitnehmer mitgeteilt, hat der
Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubs die für die Erfüllung dieses Anspruchs
erforderliche Leistungs/Erfüllungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrIG vorgenommen.
An diese Erklärung ist der Arbeitgeber gebunden und kann den Arbeitnehmer nicht
aus dem Urlaub zurückrufen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet bei bestimmten
Situationen, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt
gegen § 13 Abs. 1 BUrIG; sie ist daher unwirksam. Hierfür ist es unerheblich,
ob der Urlaub von vornherein im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer unter
Vorbehalt gewährt wird oder ob er zunächst vorbehaltlos bewilligt wird und sich
der Arbeitnehmer erst zeitlich später - vor Urlaubsantritt - verpflichtet, dem
Arbeitgeber auf dessen Verlangen zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stehen
(Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99, Urteil vom 20.06.2000).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz