Am 23.09. war aus kalendarischer Sicht Herbstanfang. Viele
Gartenbesitzer arbeiten zur Zeit in ihrem Garten und „ärgern“ sich über ihren
Nachbarn. Nachfolgend sollen daher einige nachbarrechtliche Fragen erläutert
werden:
Überhang: Wird
die Nutzung des eigenen Grundstücks durch überhängende Äste/Zweige
beeinträchtigt, so kann man die Beseitigung der Überhänge vom Nachbarn
verlangen. Den bestehenden Überhang kann man selbst beseitigen, wenn man dem
Nachbarn zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Wird der Überhang ohne
Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung
widerrechtlich und verpflichtet ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang
nicht fristgemäß entfernt und beseitigt man den Überhang selbst, kann man den
Ersatz der hierbei entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
Wurzeln: Dringen
Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze vom Nachbargrundstück auf das eigene
Grundstück und beeinträchtigen diese das eigene Grundstück bzw. die
Grundstücksnutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn
jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw.
diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur
Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er auch die Kosten tragen, die durch die
Beseitigung entstehen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum/die
Pflanze beschädigt, so trägt der Eigentümer das diesbezügliche Risiko. Früchte:
Steht auf der Grundstücksgrenze ein Baum, so stehen die Früchte den Nachbarn
jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn
ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes
verlangen.
Laub: Einen
Reinigungskostenersatzanspruch für das Laub des Nachbarn hat man in der Regel
nur dann, wenn die Bäume und Pflanzen des Nachbarn krankheitsbedingt vermehrte
Immissionen verursachen, oder der vorgeschriebene Abstand bei deren Anpflanzung
nicht eingehalten wurde. Sind die Belastungen unzumutbar hoch, kann man
gegenüber dem Nachbarn Ansprüche geltend machen.