Dienstag, 30. September 2014

Beleidigung des Arbeitgebers bei Kündigung – Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?

Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt (im Fall Bezeichnung als „Arschloch“), ist nicht immer dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, den Arbeitgeber wörtlich oder sinngemäß als „A…“ zu bezeichnen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000,00 Euro zu zahlen. Da aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Wiederholungsgefahr für eine weitere Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer besteht, ist der Arbeitnehmer in diesen Fällen in der Regel nicht dazu verpflichtet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 3 Sa 153/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 28. September 2014

Nachbarrecht NRW – Nachbarrechtliche Fragen zum Herbstanfang

Am 23.09. war aus kalendarischer Sicht Herbstanfang. Viele Gartenbesitzer arbeiten zur Zeit in ihrem Garten und „ärgern“ sich über ihren Nachbarn. Nachfolgend sollen daher einige nachbarrechtliche Fragen erläutert werden:

Überhang: Wird die Nutzung des eigenen Grundstücks durch überhängende Äste/Zweige beeinträchtigt, so kann man die Beseitigung der Überhänge vom Nachbarn verlangen. Den bestehenden Überhang kann man selbst beseitigen, wenn man dem Nachbarn zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt man den Überhang selbst, kann man den Ersatz der hierbei entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

Wurzeln: Dringen Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück und beeinträchtigen diese das eigene Grundstück bzw. die Grundstücksnutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw. diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er auch die Kosten tragen, die durch die Beseitigung entstehen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum/die Pflanze beschädigt, so trägt der Eigentümer das diesbezügliche Risiko. Früchte: Steht auf der Grundstücksgrenze ein Baum, so stehen die Früchte den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen.

Laub: Einen Reinigungskostenersatzanspruch für das Laub des Nachbarn hat man in der Regel nur dann, wenn die Bäume und Pflanzen des Nachbarn krankheitsbedingt vermehrte Immissionen verursachen, oder der vorgeschriebene Abstand bei deren Anpflanzung nicht eingehalten wurde. Sind die Belastungen unzumutbar hoch, kann man gegenüber dem Nachbarn Ansprüche geltend machen.
 
 

Freitag, 26. September 2014

Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 25. September 2014

Wer hat Vorfahrt auf Parkplätzen? Wer haftet bei einem Unfall mit einem Ausparkenden?

Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2014, Az.: 9 U 26/14). Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung muss sich der Ein- und Ausparkende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße ist daher vom Ein- bzw. Ausparkenden deswegen Vorrang einzuräumen.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 24. September 2014

Arbeitnehmerkündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeitsdauer zulässig?

Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung und ist daher zulässig. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt das Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen (älteren) Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen sowie erforderlich und stellt daher keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar (BAG, Urteil vom 18.09.2014, Az.: 6 AZR 636/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 23. September 2014

Testamentsauslegung bei unklarem Wortlaut oder Inhalt

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), selbst in den - seltenen - Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlauts ist der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt. Dabei darf sich der Richter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte. Der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Der Erblasserwille ist als sogenannte innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich und geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor. Kann der Richter sich aber trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss er sich - wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen - notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 98/14, Beschluss vom 22.07.2014).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 22. September 2014

Taxifahrt: Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie der Abrechnungsvorgang nicht kostenpflichtig

Das Einsteigen eines Fahrgastes in ein Taxi, das Be- und Einladen des Gepäcks sowie das Aussteigen und Entladen des Gepäcks sowie der Abrechnungsvorgang am Fahrtziel dürfen dem jeweiligen Fahrgast vom Taxifahrer nicht berechnet werden (OLG Celle, Az: 22 Ss 215/97 (OWi), Beschluss vom 21.11.1997).



Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 21. September 2014

Schiffsreise – Ausfall des Reisehöhepunktes - Reisepreisminderung

Bei einer Schiffsreise kann der Ausfall des Höhepunktes der Reise zu einem Reisepreisminderungsrecht von 20 Prozent führen (im Fall Durchfahrt durch Panamakanal bei Nacht), nicht jedoch zu einem Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Für die Höhe der Minderungsquote bei einer Schiffsreise ist eine Gesamtbetrachtung der Reise erforderlich. Es sind die einzelnen Programmpunkte zu gewichten und nicht nur die einzelnen Reiseleistungen eines Tages gegenüberzustellen.  Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit wurde im Fall nicht zugesprochen, da die Reise insgesamt nicht beeinträchtigt war (Amtsgericht München, Urteil  vom 17.12.13, Az.: 182 C 15953/13).
 
 

Reiserecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 19. September 2014

anonyme nächtliche Anrufe – Schmerzensgeldanspruch

Wird man über einen Zeitraum von fast einem Jahr regelmäßig in der Woche nachts 2- bis 3mal anonym angerufen und führen diese Anrufe zu erheblichen Schlafstörungen, so hat man gegenüber dem Anrufer einen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch. Im Fall wurde dem Belästigten ein Schmerzensgeld in Höhe von ca. 1.200,00 € zugesprochen (AG Lübeck, Urteil vom 28.01.1997, Az.: 24 C 2596/96). Wird ein Telefonanschluss missbräuchlich zum „Telefonterror“ (z.B. für anonyme nächtliche Anrufe) benutzt, kann die Telefongesellschaft den jeweiligen Telefonanschluss sperren (AG Bonn, Urteil vom 04.08.1993, Az: 2 C 353/93).
 
 

Telefonrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 18. September 2014

Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrzeugführung unter Cannabiseinfluß im öffentlichen Straßenverkehr?

Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme beim Fahrzeugführer zu schließen, auch wenn es der betroffene Fahrzeugführer unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Cannabiserstkonsum zu berufen und die Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft zu erklären. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann und mehrfach unter einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann in diesen Fällen jedoch nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichgesetzt werden (OVG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2014, Az.: 4 Bs 26/14).
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Mittwoch, 17. September 2014

Kindergeldbescheid – Einspruchseinlegung per Email unzulässig

Nach der Abgabenordnung (AO) ist ein Einspruch gegen einen behördlichen Bescheid schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der jeweiligen Behörde zu erklären. Eine „Schriftlichkeit“ in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 AO ist die elektronische Einspruchseinlegung als Erklärung, für die das Gesetz in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO die Schriftform angeordnet hat, zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Durch dieses besondere elektronische Formerfordernis soll sichergestellt werden, dass die besonderen Zwecke der überkommenen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern die E-Mail mit Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist. Ein per normaler Email erklärter Widerspruch gegen einen Kindergeldbescheid ist daher unwirksam (Hessisches Finanzgericht, Az: 8 K 1658/13, Urteil vom 02.07.2014).
 
 

Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 16. September 2014

Betrunkener haftet bei Erbrechen im Taxi auf Schadensersatz

Muss ein Betrunkener aufgrund seines Alkoholgenusses während einer Taxifahrt Erbrechen, so muss er dem Taxifahrer die hierdurch entstehenden Reinigungskosten ersetzen. Trinkt ein Mensch Alkohol und ist er nicht in der Lage, die körperlichen Konsequenzen seines Verhaltens zu überschauen, und nutzt anschließend - ohne weitere „Vorkehrungen“ wie einem Beutel o.ä. - ein Taxi, ist er dafür verantwortlich, wenn ihm das Autofahren nicht bekommt und er sich übergeben muss. Anknüpfungspunkt der Haftung des Betrunkenen ist damit nicht das eigentliche Erbrechen, sondern das Einsteigen in das Taxi trotz vorherigen Konsums einer solchen Menge von Alkohol, die der Betrunkene offensichtlich nicht in der Lage war, körperlich zu verkraften (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.11.2005, Az.: 145 C 37/05).
 
 

Schadensersatzrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 15. September 2014

Sichtfahrgebot auf Autobahnen – Wie schnell darf man fahren?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf der jeweilige Kraftfahrer auch auf Autobahnen bei Dunkelheit nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis auf seiner Fahrspur halten kann. Für die richtige Wahl der danach zulässigen Geschwindigkeit ist jeder Kraftfahrer selbst verantwortlich Das Sichtfahrgebot gilt jedoch (auch) auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät (im Fall Reifen- und Fahrzeugteile) erkennbar sind (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 08.01.2014, Az.: 19 U 158/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 12. September 2014

Mietvertragskündigung wegen nicht angeleintem Hund

Eine Mieterin, die wiederholt gegen die Pflicht verstößt, ihren Hund anzuleinen und die einen Mitmieter nach einer Attacke durch ihren Hund als Rechtsradikalen beleidigt und versucht mit einem Stock zu schlagen, darf der Vermieter fristlos kündigen (Amtsgericht München, Urteil vom 09.10.2013, Az.: 472 C 7153/13).
 
 
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Donnerstag, 11. September 2014

Flugverspätung von mehr als 3 Stunden – Ausgleichsanspruch gegen Fluggesellschaft?

Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Fluggesellschaft eine pauschale Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Fluggastrechte-Verordnung verlangen. Die Fluggesellschaft muss keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs ist insoweit allein die tatsächliche Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr, wohingegen eine Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Fluggastrechte-Verordnung dann nicht zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung führt, wenn die Ankunftsverspätung des Flugs unter 3 Stunden liegt. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und 3.500 km 400 € und bei allen sonstigen Flügen 600 €. Der Begriff der „Ankunftszeit“ eines Flugzeugs wird in der Fluggastrechte-Verordnung jedoch nicht definiert. Was ist hierunter zu verstehen? Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.09.2014, Az.: C452/13, ist unter dem Begriff „Ankunftszeit“, der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.
 
 

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 10. September 2014

Krankentagegeldversicherung – Zahlungspflicht bei Wiedereingliederungsmaßnahme?

Arbeitsunfähigkeit ist bei einer Krankentagegeldversicherung in der Regel gegeben, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen hindert grundsätzlich jede (auch geringfügige) Tätigkeit, die dem Berufsfeld des Versicherungsnehmers zuzuordnen ist, das Entstehen eines Leistungsanspruchs. Nimmt ein Versicherungsnehmer im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme „seine frühere Tätigkeit“ – zumindest teilweise – wieder auf, hat er keinen Krankentagegeldanspruch mehr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer lediglich einen Arbeitsversuch unternimmt. Ein Arbeitsversuch erschöpft sich in der Erprobung der Belastbarkeit des Versicherungsnehmers. Er dient dazu, festzustellen, ob der Versicherungsnehmer überhaupt wieder in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen (OLG Köln, Az.: 20 U 119/13, Urteil vom 10.01.2014).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz

Dienstag, 9. September 2014

Vorfahrtberechtigter blinkt und fährt trotzdem geradeaus - Verkehrsunfall

Der Wartepflichtige darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass der rechts blinkende Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt, so dass der Wartepflichtige gefahrlos in die Vorfahrtstraße einfahren kann. Vielmehr bedarf es zumindest eines weiteren Anzeichens, das aus Sicht des Wartepflichtigen diesen Schluss zulässt, sei es dass der Vorfahrtberechtigte sich bereits deutlich nach rechts eingeordnet hat oder er seine Geschwindigkeit (ohne sonstigen erkennbaren Anlass) deutlich reduziert. Auch wenn das Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten missverständlich ist, haftet der Wartepflichtige mit einem höheren Haftungsanteil (im Fall: 70:30) am Verkehrsunfall (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014, Az.: 7 U 1876/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Freitag, 5. September 2014

Bezeichnung des Arbeitgebers als "Psychopathen" - außerordentliche Kündigung rechtmäßig?

Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als "Psychopathen" sowie „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal" rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (LAG  Mainz, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).
 
 

Arbeitsrecht Kreuztal/Siegen/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 4. September 2014

Steuerschulden können Reisepassentziehung rechtfertigen

Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann nach dem Passgesetz der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen durch eine Flucht in das Ausland entzieht (VG Berlin, Beschluss vom 27.08.2014, Az.: VG 23 L 410.14).
 
 
Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Neuwagenkauf - geringe Farbabweichungen stellen einen Fahrzeugmangel dar

Auch geringe Farbabweichungen bei einem Neuwagen stellen einen Sachmangel dar. Der Fahrzeugkäufer hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Nacherfüllung (Umlackierung des Fahrzeugs) oder auf Kaufpreisminderung. Lehnt der Fahrzeugverkäufer eine Nacherfüllung oder Kaufpreisminderung ab, kann der Fahrzeugkäufer auch vom Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten (Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: 1 S 66/14).
 
 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe

Montag, 1. September 2014

Telefongespräch – heimliches Mithören durch Dritten – Aussage nicht verwertbar

Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates darf durch ein Gericht in einem Zivilverfahren nicht verwertet werden, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az.: 222 C 1187/14). Der jeweilige Gesprächspartner muss immer ausdrücklich dem Mithören durch einen Dritten zustimmen.
 
 

Rechtsanwälte Kotz – Rechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe