Die Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs sind
dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Falschparker ohne weiteres
zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden
ist. Die Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht
erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive
Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Falschparkers unmittelbar
anderweitig eingesetzt werden kann. Dann erweist sich die zusätzliche
Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich als nicht mehr erforderlich,
weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Falschparker für das benachbart
geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute
kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Werden in einem
solchen Fall die Kosten für die Anfahrt über eine Pauschale für eine Leerfahrt
ein weiteres Mal in Ansatz gebracht, widerspricht dies dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit, wonach das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist,
dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal