Mittwoch, 30. April 2014

Falschparken – Abschleppkosten für Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs

Die Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Falschparker ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Die Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Falschparkers unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann. Dann erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Falschparker für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Werden in einem solchen Fall die Kosten für die Anfahrt über eine Pauschale für eine Leerfahrt ein weiteres Mal in Ansatz gebracht, widerspricht dies dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wonach das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 29. April 2014

Baustellenfahrzeug – Vorsicht vor dichtem Vorbeifahren – Mitverschulden bei Unfall

Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet ist, Warnblinklicht und eine Rundumleuchte eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen - etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter - die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt. Dabei muss der Vorbeifahrende zwar umso weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Kommt es zu einem Unfall, weil der Verkehrsteilnehmer zu dicht am Baustellenfahrzeug vorbeigefahren ist, trägt er ein Mitverschulden am Unfall (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014, Az: 13 S 24/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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Montag, 28. April 2014

Widerrufsrecht bei Privatbestellung und Angabe der Geschäftsanschrift

Nach Auffassung des Amtsgerichts München hat nur derjenige, der erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Bestellt man Ware unter Angabe seiner Geschäftsanschrift, bezahlt man sie später von seinem Privatkonto und läßt man sie sodann an seine Privatanschrift liefern hat man nach Auffassung des AG München kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, da es für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und nicht auf die Vorgänge nach dem Vertragsschluss (Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013, Az: 222 C 16325/13).
 
 

Internetrecht Kreuztal/Siegen/Olpe

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Sonntag, 27. April 2014

Unfallschaden am Privatfahrzeug während berufsbedingter Fahrt - Erstattungsanspruch

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden entstehen. Ein Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen muss oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Ein Arzt, der z.B. im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu benutzen, um rechtzeitig zu erscheinen (LAG Mainz, Az.: 6 Sa 559/12, Urteil vom 23.04.2013 sowie BAG, urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Überstunden - Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers

Ein allgemeiner Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grundsätzlich nicht, sie liegt aber nahe, wenn die Über- bzw. Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Über- bzw. Mehrarbeit des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten, wenn diese Mehrarbeit des Arbeitnehmers nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab verlangen, nach dem auch sonst der Lohn berechnet wird. Darlegungs- und beweispflichtig für die geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Daher sollte man sich als Arbeitnehmer genau aufschreiben, an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit man Mehrarbeit geleistet und welche Tätigkeiten man genau ausgeübt hat. Auch getätigte Pausen muss der Arbeitnehmer angeben (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 222/13, Urteil vom 04.11.2013).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 26. April 2014

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht. 
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis – Beschränkungen

Es kann immer einmal passieren, dass bei einer Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die Frage, wann und wie haftet ein Arbeitnehmer für von ihm schuldhaft und/oder pflicht-widrig verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Unter betrieblich veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers besteht, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten oder Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:
1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen, wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine absolute summenmäßige Haftungsbegrenzung eines Arbeitnehmers lehnt das Bundesarbeitsgericht zwar ab, jedoch wurde im Rahmen von Reformdiskussionen eine Haftungsobergrenze eines Arbeitnehmers von 3 Bruttomonatsgehältern vorgeschlagen.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.
 

 

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Mittwoch, 23. April 2014

Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten oder Arbeitskollegen - Kündigung

Der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen ist ein an sich geeigneter Sachverhalt, um sogar eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn es handelt sich hierbei um eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen. Ein tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten oder Arbeitskollegen hat mithin auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, wenn er außerhalb des dem Arbeitnehmer zugewiesenen örtlichen oder räumlichen Arbeitsplatzes erfolgt; dies ergibt sich aus der Zugehörigkeit beider Arbeitnehmer zu dem Betrieb desselben Arbeitgebers. Ob die Auswirkungen so gravierend sind, dass sie die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nur eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen, ist anhand der Einzelfallumstände zu entscheiden. Bei schweren Tätlichkeiten gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen bedarf es vor dem Ausspruch einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung. Denn der Arbeitnehmer weiß von vornherein, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten missbilligt (LAG  Mainz, Az.: 5 Sa 433/13, Urteil vom 30.01.2014).



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Relaunch der Seite Verkehrsrechtsiegen.de


Wir haben einen Relaunch unserer Internetseite www.VerkehrsrechtSiegen.de vorgenommen und die Seite grundlegend überarbeitet mit einem neuen Design, mit neuen Urteilen sowie neuen Broschüren. Aktuelle Informationen zum Verkehrsrecht und zu Verkehrsunfällen findet man unter:


 
 
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Dienstag, 22. April 2014

Nötigung eines Beauftragten des Vermieters - Mietvertragskündigung

Mieter die einen Beauftragten ihres Vermieters grundlos und gegen dessen Willen ihrer Mietwohnung festhalten, können vom Vermieter gekündigt werden, da das Festhalten des Beauftragten des Vermieters eine schwere Mietvertragsverletzung darstellt, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss (LG Berlin, Beschluss vom 16.07.2013, Az.: 67 S 232/13).



Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Fahreignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde wegen politischer Äußerungen des Führerscheininhabers

Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber Behörden bzw. der Fahrerlaubnisbehörde können sich grundsätzlich keine Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren, abwegig und abstrus erscheinen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dem Führerscheininhaber aufgrund seiner politischen Äußerungen daher nicht die Fahrerlaubnis entziehen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012, Az.: 4 K 3172/12).
 
 

Führerscheinrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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Montag, 21. April 2014

Häufige Verspätungen eines Arbeitnehmers - Kündigung

Wiederholte Verspätungen eines Arbeitnehmers können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2011, Az: 10 Sa 445/10; BAG, Urteil vom 15.11.2001, Az: 2 AZR 609/00).
 
 
Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw. selbst verschuldet hat. Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen, sofern der Arbeitnehmer bereits zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit erschienen und einschlägig abgemahnt worden ist.
Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederum schuldhaft verspätet am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein nachhaltiger Wille ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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Privathaftpflichtversicherung – Entfall des Versicherungsschutzes bei übermäßiger Beanspruchung der Mietwohnung durch die Haltung mehreren Tieren

Eine übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere in einer Mietwohnung. In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind Schadensfälle von dem Versicherungsumfang ausgeschlossen, die auf eine Abnutzung, einen Verschleiß und eine übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Eine den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 5 W 72/13, Beschluss vom 09.09.2013).
 
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Sturz eines Kindes aus einem Karussell – Schadensersatzpflicht des Betreibers

Im Fall ist ein Kind während einer Karussellfahrt unter dem Sicherheitsbügel eines Karussell gerutscht, wobei sich sein linkes Knie zwischen dem Bügel und der Wand der Fahrgastkabine verfing und es sich hierdurch schwere Verletzungen am linken Knie zuzog. Das OLG Oldenburg hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Karussellbetreibers darin gesehen, dass das Benutzen des Karussells auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Für die ausreichende Fixierung des Sicherheitsbügels hatte es keine automatische Kontrollfunktion im Karussell gegeben. Das OLG Oldenburg sah jedoch auch ein Mitverschulden der Eltern in Höhe von 2/3, da diese den Sicherheitsbügel und ihr Kind nicht hinreichend überprüft/beaufsichtigt hatten (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 1 U 110/13). Die Sicherheitsbügel und deren Arretierung in einem Karussell sollten daher von den Eltern vor der Karussellfahrt nochmals eingehend überprüft werden.
 
 

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Freitag, 18. April 2014

Schultereckgelenksprengung – Bohrung für Schraube zu nahe am Gelenk

Die operative Versorgung einer Schultereckgelenksprengung ist grob behandlungsfehlerhaft, wenn die Bohrung für die einzubringende Schraube zu nahe am Gelenk liegt und der Operateur diesen Umstand nicht erkennt, weil er die gebotene intraoperative Bildgebung zur Überprüfung der Bohrung unterlässt (OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 26 U 152/13).
 
 

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Betriebsrentenanpassung – Muss ein Arbeitgeber die Betriebsrente erhöhen?

Die Entscheidung eines Arbeitgebers eine Betriebsrente von ehemaligen Arbeitnehmern trotz eines Anstieges des Verbraucherpreisindexes oder des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens nicht anzupassen, kann zulässig sein. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Betriebsrentenempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 51/12).
 
 

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Donnerstag, 17. April 2014

Gewerbetreibende haben einen Anspruch auf kostenlosen Eintrag im Telefonbuch

Gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes haben Gewerbetreibende einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis des Telefonbuches. Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt (BGH,  Urteil vom 17.04.2014, Az.: III ZR 87/13; III ZR 182/13; III ZR 201/13).
 
 

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Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und „faktisches Überholverbot“

Nach der Straßenverkehrsordnung stellt ein Überholen unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Überholverbot dar, sondern lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß.  Wer unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eines anderes Fahrzeug überholt, muss sich im Falle eines Unfalls jedoch dann einen Verstoß gegen ein sogenanntes „faktisches Überholverbot“ vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Ein „faktisches Überholverbot“ schützt nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten Verkehrsteilnehmer und nicht solche, die von einer Parkplatzausfahrt in die Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9 U 149/13).
 
 

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Dienstag, 15. April 2014

Mangelhafte Tätowierung – Unzumutbarkeit der Nacherfüllung - Schadensersatz

Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen. Unzumutbar ist eine Nacherfüllung in diesem Zusammenhang, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können bei Tätowierungen gravierend sein. Der Auftraggeber kann daher bei mangelhaft ausgeführten Tätowierungen sofort vom Werkvertrag zurücktreten und Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Auftragnehmer verlangen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 12 U 151/13).
 
 

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Montag, 14. April 2014

Firmenfahrzeug unter Alkohol geführt – Kündigung

Das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers kann aus verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt werden, wenn er ein Firmenfahrzeug unter Alkoholeinfluss führt (im Fall 0,64 Promille). Durch die Alkoholfahrt hat der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber darf von dem Arbeitnehmer erwarten, dass dieser nüchtern das Firmenfahrzeug führt. Eine bestehende Alkoholerkrankung kann den Arbeitnehmer nicht entlasten. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wiegt auch derart schwer, dass ihm vom Arbeitgeber nicht zuvor eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.04.2014, Az.: 24 Ca 8017/13).
 
 

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Sonntag, 13. April 2014

UNFALL - Ansprüche aus privater Unfallversicherung

Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann.

Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Versicherte muss sich zudem von den von der Unfallversicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen.

Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6/9 Monate (je nach Vertrag) nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht.

Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht. Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten (teilweise 36 Monatsfrist) nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht!

Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.

 


Weitere Informationen zum Versicherungsrecht finden Sie unter:

Private Berufsunfähigkeitsversicherungen – Wann müssen diese leisten?

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt an die versicherte Person eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese nach Beginn der Versicherung berufsunfähig wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Berufsunfähig ist eine versicherte Person, wenn sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Maßgebend ist insoweit, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung bei der versicherten Person auswirken. In der Regel machen die Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre Leistungspflicht von einer mind. 50 %igen Berufsunfähigkeit der versicherten Person abhängig. Der Grad der Berufsunfähigkeit wird regelmäßig dadurch bestimmt, dass durch einen medizinischen Gutachter festgestellt wird, welche Tätigkeiten mit welchem zeitlichen Anteil für die versicherte Person unzumutbar sind und dass die unzumutbaren Tätigkeiten mit den zumutbaren Tätigkeiten ins Verhältnis gesetzt werden. Die Berufsunfähigkeit der versicherten Person muss auf Dauer bestehen. Auf Dauer liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn bei der versicherten Person ärztlicherseits festgestellt wird, dass mit einer Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft nach dem heutigen Stand der Medizin voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Diese Beurteilung stellt eine medizinische Prognose dar. Viele Versicherungen fordern als Voraussetzung für ihre Leistungspflicht zudem noch, dass die versicherte Person über die Berufsunfähigkeit hinaus außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. Verweisungsklausel).

Versicherte müssen in diesen Fällen um eine Versicherungsleistung zu erhalten noch nachweisen, dass sie auch keine anderen Berufstätigkeiten mehr ausüben können. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren.
 

Weitere Informationen zum Versicherungsrecht finden Sie unter:

Samstag, 12. April 2014

Teppich schlägt in Mietwohnung Wellen/Falten – Mietminderung zulässig?

Schlägt ein in einer Mietwohnung verlegter Teppich Wellen oder Falten und geht von dem Teppich daher eine Stolpergefahr aus, kann der Mieter die Bruttomiete um 5 % nach § 536 Abs. 1 BGB mindern (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.09.2013, Az.: 6 S 17/13). Die Mietminderung tritt bei Vorliegen eines Mietmangels „automatisch“ ein. Sie ist somit nicht davon abhängig, dass der Mieter sein Mietminderungsrecht tatsächlich ausübt. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Mietminderung wegen der Verletzung einer Anzeigepflicht des Mieters ausgeschlossen ist. Es ist eine Obliegenheit des Mieters, den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich während des Mietverhältnisses ein Mangel zeigt. Der Mieter sollte daher unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Vermieter die bestehenden Mängel der Mietwohnung anzeigen. Der Mieter muss hierbei die bestehenden Mängel so genau beschreiben, dass der Vermieter in der Lage ist, die bestehenden Mängel nachzuvollziehen und entsprechende Reparatur- bzw. Überprüfungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige, ist er nicht dazu berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen, wenn der Vermieter infolge der fehlenden Mängelanzeige den Mangel nicht beseitigen konnte. Die Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn der Mangel dem Vermieter bekannt war oder „hätte bekannt sein müssen“. Das Recht zur Mietminderung kann dem Mieter auch nicht durch eine abweichende Regelung im Mietvertrag genommen werden.
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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Schwarzarbeit – Kein Zahlungsanspruch des Handwerkers gegenüber Auftraggeber

Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen, da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige Auftrag über eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.
Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).
 
 
 

Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe

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Verkehrsunfall – Erstattung fiktiver Beilackierungskosten?

Nach einem Verkehrsunfall kann man von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Erstattung der fiktiven Kosten für eine möglicherweise notwendige Beilackierung verlangen. Für die Schadensfeststellung über die Höhe der notwendigen Reparaturkosten genügt, dass die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Rahmen der Reparatur wahrscheinlich ist (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Eine Beilackierung ist in der Regel grundsätzlich erforderlich, um eine Lackangleichung in angrenzenden Sichtflächenbereichen des Fahrzeugs vorzunehmen und einen anderenfalls entstehenden technischen Minderwert des Fahrzeugs zu vermeiden.
 
 
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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Verkehrsunfall – gegnerische Versicherung verweist auf günstigere Reparaturwerkstatt – zulässig?

Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Reparaturwerkstatt zur Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg führt jegliche vertragliche Beziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu dem angegebenen Referenzreparaturbetrieb zur Unzumutbarkeit der Verweisung (Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Ein Geschädigter kann in diesen Fällen nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in der von der gegnerischen Versicherung angegebenen Werkstatt verwiesen werden.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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Mittwoch, 9. April 2014

Vorvermieterbescheinigung gefälscht - fristlose Kündigung

Legt ein Mieter seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung (= Bescheinigung des alten Vermieters darüber, wie lange das bisherige Mietverhältnis des Mieters gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hat sowie ob er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen ist) vor, begeht er damit eine erhebliche (vor-)vertragliche Pflichtverletzung, die den neuen Vermieter dazu berechtigten den geschlossenen Mietvertrag fristlos zu kündigen (BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR 107/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Vorsicht beim Parken am Taxistand – Abschleppen ohne Wartezeit zulässig!

Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten Taxenstand abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Nach den konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der verantwortliche Fahrzeugführer kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen (z.B. es liegt ein Zettel mit Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe) und es unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 3 C 5.13).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 8. April 2014

EU-Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten ist ungültig

Der EuGH sieht in der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Mit seinem heutigen Urteil erklärt der EuGH die Richtlinie daher für ungültig (EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az.: C-293/12 und C-594/12). Da der EuGH die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht begrenzt hat, wird die Ungültigkeitserklärung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.
 


Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 7. April 2014

Spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Mangel

Ein durch die Fahrzeugtechnik bedingtes, für den Fahrer spürbares Schalten und Bremsen ist beim Porsche 981 Boxter S kein Fahrzeugmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Im Fall trat ein Porschefahrer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurück, da sein Porsche ruckhaft beschleunige und stotternd abbremste. Ein Sachverständigter stellte fest, dass das automatische Getriebe des Fahrzeugs beim Bremsen zurückschaltet und zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas gibt. Diese für den Fahrer spürbaren Schaltvorgänge stellen nach Auffassung des OLG Hamm jedoch keinen technischen Fehler des Fahrzeugs dar. Die vorgenannten Schaltvorgänge sind vom Hersteller gewollt und dienen der Kraftstoffersparnis (sog. programmierte Segelfunktion), daher konnte der Porschefahrer nicht vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014, Az.: 28 U 162/13).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Fitnessstudiovertrag - außerordentliche Kündigung bei Verletzung

Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Fitnessstudiomitglied bei einem Fahrradsturz am rechten Ellenbogen. Das Mitglied konnte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr am Fitnessprogramm teilnehmen und kündigte daher den bestehenden Vertrag fristlos. Das Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und war der Auffassung, dass eine außerordentliche Kündigung des Vertrages nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede sportliche Betätigung krankheitsbedingt auf Dauer ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wäre dem Mitglied noch ein moderates Training bzw. die Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich gewesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts München war die fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages jedoch gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages (sog. Dauerschuldverhältnis) liegt vor, wenn dem kündigenden Teil, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der behandelnde Arzt des Mitglieds ein Trainieren im Fitnessstudio für nicht sinnvoll erachtet und hat dies dem Mitglied attestiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts München durfte das Mitglied dem Rat seines Arztes vertrauen und daher den bestehenden Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11).
 
 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

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Sonntag, 6. April 2014

Zusammenstoß zwischen Radfahrer und Fußgänger - Haftungsverteilung

Ein Fußgänger muss ist in einer "faktischen" Fußgängerzone nicht damit rechnen, dass wenn er einen Schritt zur Seite geht oder wenn er seine Gehrichtung ändert, ihm ein Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. Kommt es zu einer Kollision zwischen dem Fußgänger und dem Fahrradfahrer, so trägt der Fahrradfahrer die Alleinschuld am Unfall, da dieser bei Fußgängern stets mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten rechnen muss (OLG München, Urteil vom 04.10.2013, Az.: 10 U 2020/13).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Über den Chef gelästert – fristlose Kündigung?

Bezeichnet ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern den gemeinsamen Chef in Telefonaten als "Heini", "Pisser" und "hinterfotzig", so rechtfertigen diese Worte nicht eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, da ein Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich positiv über seinen Arbeitgeber zu denken und zu sprechen. Ferner waren die Worte in Telefonaten gefallen, die keine Außenwirkung auf das Betriebsklima hatten und dieses somit nicht massiv beeinträchtigten konnten (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 27.09.2013, Az.: 2 Ca 3550/12).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Elternhaftung bei Verwendung von Internettauschbörsen durch minderjähriges Kind

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).



Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 5. April 2014

Hauskauf – Schadensersatz für Mängelbeseitigungskosten ist begrenzt

Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks/Hauses gegenüber Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig hoch, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Mängelbeseitigungskosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht des Verkäufers nur dann entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko des Käufers trägt der Verkäufer (BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az.: V ZR 275/12).



Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 3. April 2014

Dienstwagen - Erhöhung des unterhaltspflichtigen Einkommens

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart (OLG Hamm, Az.: 2 UF 216/12, Beschluss vom 10.12.2013). Das der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens wegen der Nutzung des Firmenwagens steuerlich mehr belastet wird, führt zu keiner anderen Bewertung, da er ansonsten den ihm zukommenden Sachwert in Form der tatsächlichen Nutzung nicht versteuern würde.
 
 

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Dienstag, 1. April 2014

Kettenauffahrunfall – Haftungsverteilung bei ungeklärtem Ablauf

Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist. Bei gewöhnlichen Auffahrunfällen spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist oder zu spät reagiert hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist bei Kettenauffahrunfällen nicht anzuwenden, wenn nicht feststeht, ob das voraus-fahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ zum Stehen gekommen ist, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist. Mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens ist die Betriebsgefahr des auffahrenden und des vorausfahrenden Fahrzeugs gleich hoch zu bewerten, so dass eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, Az.: 6 U 101/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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