Mittwoch, 30. September 2015

Sturz beim Pinkeln auf Bahnanlagen - Schmerzensgeldanspruch?

Das Betreten von Bahnanlagen ist Reisenden gemäß § 62 Abs. 1 EBO nicht gestattet, weswegen eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Reisendenden die die Bahnanlagen betreten um dort zu pinkeln nicht besteht. Eine Verantwortlichkeit für den verkehrssicheren Zustand der Zuwegung zu den Betriebsanlagen der Bahn besteht daher nur denjenigen gegenüber, die zu dem beschränkten Personenkreis gehören, die diese Anlagen betreten dürfen (z.B. Bahnbedienstete, Handwerker etc.). Stürzt ein Reisender daher beim wilden Pinkeln auf den Bahnanlagen und verletzt er sich hierbei, kann er keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen (Amtsgericht München, Urteil vom 27.01.2015, Az.: 172 C 5701/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 29. September 2015

Schwarzfahren auch beim Tragen einer Mütze mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ strafbar

Ein Fahrgast (z.B. in Bus und Bahn) macht sich auch dann wegen einer Beförderungserschleichung strafbar, wenn er an seiner Mütze einen Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift "Ich fahre schwarz" angebracht hat (OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2015, Az.: III-1 RVs 118/15).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 28. September 2015

Behauptung Vermieter ist „geldgierig“ kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und würde die Mieter abzocken sowie er habe sie sexuell belästigt, rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. Solche unwahren Behauptungen gegenüber Dritten sind derart massiv, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Mieterin nicht mehr zugemutet werden kann (Amtsgericht München, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 412 C 29251/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 27. September 2015

Krankentagegeld während Wiedereingliederungsmaßnahme?

Geht ein Versicherter im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß § 74 SGB V seiner beruflichen Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz in zeitlich beschränktem Umfang nach, so entfällt der Krankentagegeldanspruch auch dann, wenn er während dieser Maßnahme keinen Lohn vom Arbeitgeber, sondern nur Krankengeld erhält (BGH, Urteil vom 11.03.2015, Az.: IV ZR 54/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Private Krankenversicherung – Wann kann diese die Kostenübernahme für ein Hilfsgerät ablehnen?

Die Aufwendungen für ein Hilfsmittel (im Fall ein Hörgerät) übersteigen das medizinisch notwendige Maß, wenn einerseits das Hilfsmittel zusätzliche, nicht benötigte Funktionen oder Ausstattungsmerkmale aufweist, und andererseits zugleich preiswertere, den notwendigen medizinischen Anforderungen für den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechende Hilfsmittel ohne diese zusätzlichen Funktionen oder Ausstattungsmerkmale zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 22. April 2015 - IV ZR 419/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 26. September 2015

Vorsorgevollmacht – Vornahme von Bankgeschäften ohne gesonderte Bankvollmacht

Eine Vollmacht (im Fall eine Vorsorgevollmacht) bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn ihm für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (Landgericht Detmold, Az.: 10 S 110/14, Urteil vom 14.01.2015).

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 24. September 2015

Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Fahrverbot wenn man das Verkehrsschild übersehen hat!

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Mithin muss der Betroffene gegenüber der jeweiligen Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung vortragen, dass er das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit übersehen hat.
Von einem Fahrverbot kann im übrigen dann abgesehen werden kann, wenn feststeht, dass die mit dem Fahrverbot gewünschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbuße erreicht werden kann und ein Fahrverbot nicht erforderlich ist, um ich zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.01.2007, 4 Ss OWi 891/06).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 23. September 2015

Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion

Ein Angebot eines eBay-Anbieters auf der Internetauktionsplattform eBay ist dahin auszulegen, dass es (auch) unter dem Vorbehalt des Anbieters steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen. Ein Schadensersatzanspruch eines potentiellen Käufers gegenüber dem eBay-Anbieter wegen des Streichens eines Angebots während der laufenden Auktion besteht nur dann, wenn die Streichung des Angebots ursächlich dafür ist, dass der Kaufvertrag zwischen dem eBay-Anbieter und dem potentiellen Käufer nicht zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14).

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 21. September 2015

Relaunch der Internetseite www.baurechtsiegen.de

Die Internetseite www.baurechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.
Der Bau der „eigenen vier Wände“ ist insbesondere in Deutschland eine echte Herkulesaufgabe. Von der Planung über die Finanzierung über die Baugenehmigung bis hin zur Errichtung des Traumhauses gilt es etliche Hürden und Vorschriften zu meistern. Je größer das Bauprojekt ist, umso schwieriger ist es für den Laien den Überblick zu behalten. Wenn sich dabei nun der Baufortschritt oder auch die Qualität nicht so entwickeln, wie bei Vertragsschluss ursprünglich vereinbart, dann ist guter Rat teuer. Eine umfassende juristische Beratung im Baurecht kann oftmals aber bereits solche Probleme im Keim ersticken oder die bestehenden Probleme lösen.

Baurechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 20. September 2015

Lautstärkeregelungen beim Sex in Mietwohnungen.............


Kaum ein Lebensbereich bleibt in Deutschland ungeregelt. Natürlich gibt es auch Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, wie Laut man beim Sex sein darf. Das Amtsgericht Warendorf urteilte auf die Beschwerde eines Nachbarn, dass ein Mieter Geräusche durch Musik, Streit und lautes Stöhnen sowie "Juhuu!"-Rufe beim Sex auch tagsüber auf Zimmerlautstärke halten müsse. Das erfordere auch die Rücksicht auf die Nachbarn. Grenzenloses Sexleben ist nach Auffassung des Amtsgerichts Warendorf (Urteil vom 19.08.1997, Az.: 5 C 414/97) also kein Grundrecht. Kaum weniger verständnisvoll ist man in Rendsburg. Das dortige Amtsgericht hatte ebenfalls Mitleid mit den Nachbarn: heftiges Stöhnen beim Sex müsse ein Nachbar nicht hinnehmen. Wenn ein Paar so laut sei, dass die Mitbewohner des Hauses nachts aufwachen, liege kein „normaler Gebrauch der Mietsache“ mehr vor. Fazit: Ordnungsgemäßer Sex hat in Deutschland in Zimmerlautstärke zu erfolgen - zumindest in Mietwohnungen…….

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 19. September 2015

Getriebeschaden nach Gebrauchtwagenkauf – Nacherfüllungsanspruch

Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Normale Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen (z.B. an Bremsen, Kupplung etc.) stellen grundsätzlich keinen Mangel eines Gebrauchtwagens nach dem Kauf dar. Ist ein Gebrauchtwagen jedoch wenige Zeit nach dem Kauf aufgrund eines Abnutzungs- und/oder Verschleißschadens nicht mehr fahrtüchtig und kommen keine Anhaltspunkte für andere Schadensursachen – insbesondere keine Fahr- und/oder Bedienungsfehler - in Betracht, dann stellen gravierende Abnutzungen und Verschleißzustände einen erheblichen Fahrzeugmangel dar, für den der Verkäufer dem Fahrzeugkäufer auf Nacherfüllung und ggfls. auf Schadensersatz haftet (OLG Bremen, 27.03.2015, Az.: 2 U 12/15).

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses - Gewährleistungsfrist

Eine auf dem Dach eines Gebäudes installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch die Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache. Erfasst werden auch Leistungen, die der Herstellung, Erneuerung oder dem Umbau eines Gebäudes dienen, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für eine Photovoltaikanlage gilt daher nur eine 2jährige Gewährleistungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az.: 1 U 154/14, Beschluss vom 26.08.2014).

Baurecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 18. September 2015

Unlesbar geschrieben – Testament ist unwirksam!

Ein Testament kann durch eigenhändige und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Die Eigenhändigkeit der Errichtung setzt voraus, dass der erklärte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist daher die Lesbarkeit des handgeschriebenen Testaments. Kann ein Testament selbst mit Hilfe eines Schriftsachverständigen nicht vollständig entziffert werden, so ist es unwirksam (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015, Az.: 3 Wx 19/15).

Erbrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 17. September 2015

Vorsicht bei Werkstattklauseln in Vollkaskoversicherungsverträgen

Wer eine Werkstattklausel mit der Vollkaskoversicherung vereinbart hat, eine Fahrzeugreparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten durch die Vollkaskoversicherung hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind. Die Vollkaskoversicherungen kürzen die Vollkaskoleistungen in der Regel um 15 % (Amtsgericht München, Urteil  vom 26.09.2014, Az.: 122 C 6798/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 16. September 2015

Geschwindigkeitsverstoß bei Probefahrt – Fahrtenbuchauflage für Fahrzeug zulässig?

Wenn der Halter sein Kraftfahrzeug zur Probefahrt einem ihm Unbekannten überlässt, der damit einen erheblichen Verkehrsverstoß begeht, schafft er in besonderem Maße die Voraussetzungen dafür, dass der Bußgeldbehörde die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich ist. Bei einem von dem Unbekannten begangenen Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 30 km/h kann die zuständige Führerscheinbehörde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 12 Monaten  für das betroffene Fahrzeug und das Ersatzfahrzeug erlassen (VG Braunschweig, Urteil vom 11.02.2004, Az.: 6 A 193/03).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 15. September 2015

Nächtliche Ruhestörungen – fristlose Kündigung des Mietvertrages

Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser die nächtliche Ruhe der übrigen Mitmieter wiederholt stört und der Vermieter den Mieter zuvor abgemahnt hat (LG Berlin, Urteil vom 11.02.2010, Az: 67 S 382/09).
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages durch den Vermieter liegt vor, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor allem dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden aufgrund nächtlicher Ruhestörungen (z.B. Brüllen, Grölen, lautstarkes Zuschlagen von Türen, lautes Feiern, laute Musik, sehr laute Telefonate usw.) so nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Vermieter den Mieter jedoch in der Regel abgemahnt haben. In der Abmahnung muss genau beschrieben sein, welches Mieterverhalten vom Vermieter beanstandet wird.
Eine Abmahnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder wenn eine sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - gerechtfertigt ist. Der Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden.
Die übrigen Mieter können bei wiederholten und erheblichen nächtlichen Ruhestörungen die Miete um 10 – 50 % mindern.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 14. September 2015

Steinschlagbeschädigung durch vorausfahrendes Fahrzeug - Haftung

Kann ein Fahrzeugführer den Beweis führen, dass sein Fahrzeug durch mehrere Steine/Steinchen getroffen worden ist, kann offen bleiben, ob diese Steine vom vorausfahrenden Fahrzeug gefallen sind, oder durch das vorausfahrende Fahrzeug von der Fahrbahn aufgewirbelt worden sind. In beiden Fällen realisiert sich die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs und es besteht hierdurch eine Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung (LG Bonn, Urteil vom 29.07.2004, Az: 6 S 117/04).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 13. September 2015

Wildunfall – Mithaftung wenn das angefahrene Wild auf der Straße verbleibt

Erleidet man einen Wildunfall, so muss man sich als Fahrzeugführer davon vergewissern, dass das angefahrene Wild nicht auf der Fahrbahn liegen bleibt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Erleiden andere Verkehrsteilnehmer durch das auf der Fahrbahn liegende Wild einen Verkehrsunfall trägt man unter Umständen ein Mitverschulden und eine Mithaftung an diesen Verkehrsunfällen (LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010, Az: 13 S 219/09).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 12. September 2015

Krankheitsbedingte Arbeitnehmerkündigung

Eine Erkrankung eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, dass Arbeitsverhältnis mit diesem zu kündigen.

Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Erkrankung jedoch auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Häufig besteht der Irrglaube, einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer könne nicht gekündigt werden. Einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer kann ebenfalls gekündigt werden.

Bei krankheitsbedingten Kündigungen unterscheidet man zwischen Kündigungen wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, Kündigungen wegen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit, Kündigungen wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung und Kündigungen wegen häufiger Kurzerkrankungen. Vor dem Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ist zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden kann.

Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung muss überprüft werden, ob eine negative Gesundheitsprognose bei dem Arbeitnehmer vorliegt, die dazu führt, dass es zukünftig zu erheblichen betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen im Betrieb des Arbeitgebers kommt. Häufige Kurzerkrankungen können ein Indiz für eine negative Gesundheitsprognose sein.

Ist ein Arbeitnehmer auf Dauer arbeitsunfähig, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt, da ihn der Arbeitgeber nicht mehr einsetzen kann. Bei Langzeiterkrankungen ist eine Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel erst dann sozial gerechtfertigt, wenn mit einer Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers in den nächsten 24 Monaten nach Zugang der Kündigung nicht gerechnet werden kann. Eine krankheitsbedingte Leistungsminderung des Arbeitnehmers kann ebenfalls eine Kündigung rechtfertigen, wenn durch die Leistungsminderung die betrieblichen Interessen des Arbeitsgebers beeinträchtigt werden. In der Regel ist eine Leistungsminderung von einem Drittel zur üblichen Arbeitskraft erheblich.

Ist die Leistungsminderung so erheblich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorliegen, so sind die besonderen Kündigungsschutzvoraussetzungen nach § 85-92 SGB IX zu beachten.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 11. September 2015

Durchfahrt verboten – Durchschieben jedoch erlaubt!

Das Verkehrszeichen 260 der StVO (= roter Kreis mit Kraftradfahrer und Fahrzeug) welches das Einfahrverbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge beinhaltet, verbietet nicht das „Ein-Schieben“ bzw. „Durchschieben“ eines Kraftrads bzw. Kraftfahrzeugs. Auch der ruhende Verkehr wird von dem Verkehrsverbotszeichen 260 nach der Ansicht des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: 1 Ws 65/08 nicht erfasst. Ein gesondertes Halte- oder Parkverbot muss durch zusätzliche Beschilderung ausdrücklich erlassen werden.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


 

Donnerstag, 10. September 2015

Vergütung von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnort und Kunden



Die Fahrzeit, die Arbeitnehmer welche keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, ist Arbeitszeit im Sinne der EG-Richtlinie 2003/88/EG und muss entsprechend von dem Arbeitgeber vergütet werden (EuGH, Urteil vom 10.09.2015, Az.: C-266/14 ).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 9. September 2015

Absicherung einer Kredit-Restsumme bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod durch Ratenschutz-Versicherung

Nachfolgende Klauseln in den Versicherungsbedingungen einer Ratenschutz-Versicherung, welche eine bestehende Kredit-Restsumme bei Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Unfall und Tod absichert, ist intransparent und daher unwirksam: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall binnen der ersten 24 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.“. D.h. der Versicherer kann sich nicht auf diese Klausel berufen und die Versicherungsleistungen verweigern (BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 289/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 8. September 2015

Nötigung durch Versperren der Überholspur

Wer andere Verkehrsteilnehmer, um sie zu ärgern oder um sich für deren tatsächliches oder vermeintliches Fehlverhalten im Straßenverkehr zu rächen, durch eine verkehrswidrige Fahrweise mutwillig daran hindert, so zu fahren, wie sie wollen und wie es die Verkehrslage zulässt, handelt nach richtigem allgemeinem Urteil sittlich mißbilligenswert und begeht dadurch eine Nötigung. Der Missbrauch eines Kraftfahrzeugs zur mutwilligen Behinderung des fließenden Verkehrs, insbesondere zur Verhinderung des Überholens, verunsichert die davon Betroffenen und steigert die Verkehrsgefahren in unerträglichem Maße. Ein solches Verhalten wird nicht nur von jedem billig und gerecht denkenden Kraftfahrer missbilligt; es verletzt darüber hinaus das Rechtsgefühl und die sozialethischen Grundvorstellungen der gesamten Rechtsgemeinschaft, umso mehr, als diese sich der mit dem modernen Straßenverkehr ohnehin verbundenen Gefahren zunehmend bewusst geworden ist. Ein derartiges Verhalten ist daher ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht (so das OLG Hamm, Urteil vom 07.06.1979, Az: 6 Ss 690/79).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 7. September 2015

Verkehrsunfall: Ersatz von Umsatzsteuer bei Teilreparatur neben fiktiver Schadensabrechnung

Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers fordern (LG Bremen, Az.: 7 S 277/11, Urteil vom 24.05.2012). Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (welchen ein Kfz-Sachverständiger für notwendig gehalten hat angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 6. September 2015

Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder von deren Sparbüchern abheben und für eigene Zwecke, wie z.B. zum Kauf von Wohnungseinrichtungsgegenständen verwenden. Eltern sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB dazu verpflichtet, die verwendeten Gelder an ihre Kinder zurückzuzahlen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Az: 5 UF 53/15). Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von Haushaltsgegenständen wie z.B. eine Waschmaschine und ein Wäschetrockner. Der Einsatz von Vermögen des Kindes ist insoweit nicht vorgesehen.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Restwertangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung – muss Geschädigter dieses abwarten?

Nein! Der Geschädigte muss ein Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht abwarten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Der Geschädigte muss sich auch nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers über das Internet recherchiert worden ist. Vielmehr darf sich der Geschädigte an dem Gutachten eines von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen sowie an dem regionalen Markt orientieren, wenn er sein verunfallten Fahrzeug verkaufen möchte. Da der von dem Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist, kann dem Geschädigten nur ein eigenes Mitverschulden bei einem zu günstigen Verkauf seines verunfallten Fahrzeugs angelastet werden, wenn er hätte erkennen können, dass die Restwertermittlung des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen keine verlässliche (Schätz-)Grundlage darstellt (KG Berlin, Az: 22 U 6/15, Urteil vom 06.08.2015). Auf die Richtigkeit eines Restwertangebots seines beauftragten Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur vertrauen, wenn in dessen Schadensgutachten 3 Angebote von Restwertankäufern ausgewiesen sind.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 5. September 2015

Kaufvertrag – bei Mängeln darf der Verkäufer die Kaufsache überprüfen

Der Käufer darf erst dann vom Kaufvertrag zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern, wenn er diesen mündlich oder schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert hat und dazu bereit ist, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Will der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache nicht zu einer entsprechenden Überprüfung zur Verfügung stellen, so kann er weder wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, noch wirksam den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz vom Verkäufer fordern (BGH, Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR 226/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 4. September 2015

Aufhebungsvertrag – Rücktritt bei nicht gezahlter Abfindung?

Ein Arbeitnehmer kann von einem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Aufhebungsvertrag zurücktreten, wenn der Arbeitgeber die im Aufhebungsvertrag gezahlte Abfindung nicht zahlt, es sei denn das Rücktrittsrecht wurde wirksam ausgeschlossen. Kann oder darf der Arbeitgeber aufgrund der Einleitung eines Insolvenzverfahrens die vereinbarte Abfindung nicht an den Arbeitnehmer zahlen, so ist der Arbeitnehmer nicht dazu berechtigt vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten (BAG, Urteil vom 10.11.2011, Az: 6 AZR 357/1).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 3. September 2015

Mehrfamilienhaus – Haustüre darf nachts nicht abgeschlossen werden!

Das Abschließen der Hauseingangstür in einem Mehrfamilienhaus führt zu einer erheblichen Gefährdung der Bewohner und ihrer Besucher. Durch das Abschließen der Hauseingangstür ist ein Verlassen des Gebäudes im Brandfalle oder in einer anderen Notsituation nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird. Dieses schränkt die Fluchtmöglichkeit erheblich ein, da es auf der Hand liegt, dass gerade in Paniksituationen nicht sichergestellt ist, dass jeder Bewohner und jeder Besucher des Hauses bei der Flucht einen Haustürschlüssel griffbereit mit sich führt, so dass sich eine abgeschlossene Haustür im Brand oder in einem sonstigen Notfall als tödliches Hindernis erweisen kann. Demzufolge wird in der überwiegenden in Rechtsprechung und Literatur  eine Regelung dahingehend, dass die Hauseingangstür verschlossen werden muss, in Mietverträgen als unzulässig angesehen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2015, Az.: 2-13 S 127/12).
Mietrechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 2. September 2015

Mietwohnung – Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe

Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter zurück, kann dieser nach § 546 a Abs. 1 BGB vom Mieter für die Dauer der Mietwohnungsvorenthaltung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Nach der Rechtsprechung des BGH wird die Mietsache bereits dann im Sinne von § 546 a BGB „vorenthalten“, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch des Vermieters scheidet jedoch aus, wenn der Vermieter die Herausgabe der Mietsache gar nicht wünscht, etwa weil er von der Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgeht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az: I-10 U 26/11, 10 U 26/11).

Mietrechtsberatung Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 1. September 2015

Katzenkot der Nachbarskatze im Garten und auf dem Balkon – Duldungspflicht

Ein Grundstückseigentümer bzw. Mieter muss es hinnehmen, wenn die Katze des Nachbarn das Grundstück oder die Terrasse/ den Balkon besucht. Er muss es jedoch nicht hinnehmen, dass die Katze den Wohnbereich betritt oder Kot bzw. Erbrochenes hinterlässt (LG Bonn, Az: 8 S 142/09, Urteil vom 06.10.2009). Diesbezüglich hat er einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Katzeneigentümer aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

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