Samstag, 30. November 2013

Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Fahrverbot wenn man das Verkehrsschild übersehen hat!

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Mithin muss der Betroffene gegenüber der jeweiligen Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung vortragen, dass er das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit übersehen hat.
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall – Verweis auf freie Werkstatt bei drohendem Garantieverlust?

Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt, kann der Geschädigte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die anfallenden Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparaturkosten in einer freien Werkstatt verweisen lassen, auch wenn die Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt drohen ihm ansonsten erhebliche Nachteile (z.B. der Verlust der 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers). Den Verlust von Garantien des Fahrzeugherstellers muss der Geschädigte nicht hinnehmen und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-24U 147/12, Urteil vom 19.09.2013).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 27. November 2013

Verkehrsunfall – Mithaftung bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h?

Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls auf der Autobahn geltend machen will, muss sich wie ein „Ideal-Fahrer“ verhalten haben. Ein „Ideal-Fahrer“ fährt nach der Ansicht des OLG Koblenz auf der Autobahn nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Überschreitet ein Fahrer die Richtiggeschwindigkeit von 130 km/h, so muss er beweisen, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn er seinen Schaden zu 100 % ersetzt haben will. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, muss er sich mind. die sog. Betriebsgefahr in Höhe einer Mithaftung von 20 – 30 % anrechnen lassen. Bei Geschwindigkeiten ab 200 km/h muss sich der Fahrer nach der Auffassung des OLG Koblenz sogar eine Mithaftung in Höhe von 40 % anrechnen lassen. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es nach der Auffassung des OLG Koblenz nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen (OLG  Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az.: 12 U 313/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Rückzahlungsansprüche des Mieters wegen unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter der kurzen 6monatigen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB (= Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.). Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Mieter - jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel - die Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lässt und vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordert, oder ob der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zahlt. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag dienen der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 12/12).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 26. November 2013

Aufhebungsvertrag – Abschluss auch rückwirkend möglich?

Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt auflösen. Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Aufhebungszeitpunkt bereits außer Vollzug gesetzt war. Gemäß § 623 BGB bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an dieser durch das Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Auch ein Vorvertrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags bedarf der Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 25. November 2013

Verstoß gegen Winterreifenpflicht – Bußgelder und Haftung bei Verkehrsunfällen

Seit dem 04.12.2010 besteht gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen. Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit 100,00 Euro und bei einer Unfallverursachung aufgrund der falschen Bereifung sogar mit 120,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen. Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Als Winterreifen werden M+S-Reifen, Reifen, die das sog. „Bergpitkogramm“ mit Schneeflocke sowie Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sind angesehen.
Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und er mit Winterreifen den Unfall hätte vermeiden können.

Bußgeld-Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall mit verbotswidrig fahrendem Fahrradfahrer

Fährt ein Fahrradfahrer verkehrswidrig (z.B. auf der falschen Straßenseite) und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem motorisierten Verkehrsteilnehmer, so kann der Verkehrsverstoß des Fahrradfahrers so schwer wiegen, dass ihn die alleinige Haftung am Verkehrsunfall trifft und die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers vollständig zurücktritt (AG München, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 345 C 23506/12).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 24. November 2013

Entgeltfortzahlungsanspruch nach Selbstverletzung eines Arbeitnehmers

Verletzt sich ein Arbeitnehmer mutwillig während der Arbeit und wird er hierdurch arbeitsunfähig, so hat er weiterhin einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn er sich lediglich mit  mittlerer und leichter Fahrlässigkeit verletzt hat. Der Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitsnehmers entfällt erst dann, wenn er einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen begeht. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn er sich besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzliches verletzt (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2013, Az: 4 Sa 617/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 23. November 2013

Fahrzeugpanne Autobahn und kein Warndreieck aufgestellt – 50 % Mithaftung bei Unfall!

Fahrzeugführer die bei einem Notstopp/Fahrzeugpanne auf der Autobahn zwar die Warnblinkanlage einschalten aber es versäumen, ein Warndreieck aufzustellen, erhalten nur 50 % ihres Schadens ersetzt, wenn es zu einem Unfall kommt. Auch bei einem berechtigten Notstopp auf der Autobahn darf sich der jeweilige Fahrzeugführer nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder - wenn nicht möglich - sofort weiterfahren. Diese Verpflichtungen des jeweiligen Fahrzeugführers ergeben sich aus § 15 Straßenverkehrsordnung (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2013, Az.: 26 U 12/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Noten in einem Arbeitszeugnis – Formulierungsbeispiele

 
Im nachfolgenden werden gängige und klassische Formulierungen bei Leistungs- und Führungsnoten in einem qualifizierten Arbeitszeugnis dargestellt:
 
Schulnote 1 bei Leistungsbeurteilung:...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. - Wir waren mit seinen Leistungen außerordentlich zufrieden.
Schulnote 1 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war stets vorbildlich. - Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war stets einwandfrei.
 
Schulnote 2 bei Leistungsbeurteilung:...hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. - Wir waren mit seinen Leistungen voll und ganz zufrieden. Seine Leistungen waren gut.
Schulnote 2 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden war einwandfrei.
 
Schulnote 3 bei Leistungsbeurteilung:… hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. – Seine Leistungen waren stets zufriedenstellen.
Schulnote 3 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Arbeitskollegen, Vorgesetzten und Kunden war einwandfrei.
 
Schulnote 4 bei Leistungsbeurteilung:…hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erledigt Alternativen. - Mit seinen Leistungen waren wir zufrieden.
Schulnote 4 bei Führungsbeurteilung: Sein Verhalten zu Vorgesetzten war vorbildlich. - Sein Verhalten zu Mitarbeitern war einwandfrei. - Sein Verhalten zu Arbeitskollegen war kameradschaftlich und hilfsbereit, das zu seinen Vorgesetzten korrekt.
 
Schulnote 5 bei Leistungsbeurteilung:…Er hat unsere Erwartungen größtenteils erfüllt. - Er hat sich stets bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen. - Er machte sich mit großem Eifer an die ihm übertragenen Aufgaben.
Schulnote 5 bei Führungsbeurteilung: Sein persönliches Verhalten war insgesamt einwandfrei. - Sein persönliches Verhalten war insgesamt tadellos.
 
Schulnote 6 bei Leistungsbeurteilung: …bemühte sich, die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. - Er hat sich nach Kräften bemüht, die Leistungen zu erbringen, die wir an diesem Arbeitsplatz normalerweise erwarten.
Schulnote 6 bei Führungsbeurteilung: … galt als kollegialer und freundlicher Mitarbeiter. - ….wurde im Mitarbeiterkreis als umgänglicher Kollege geschätzt.
 
Man sollte darauf achten, ein ausführliches Zeugnis zu erhalten, welches auf die bestehenden Aufgabengebiete und die erbrachten Leistungen eingeht.
 


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans Jürgen Kotz
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Mittwoch, 20. November 2013

Sie können mich mal... – eine Beleidigung?

Eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung enthält. Dies ist der Fall, wenn dem Betroffenen der ethische oder soziale Wert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch der grundsätzlich uneingeschränkte Achtungsanspruch verletzt oder gefährdet wird. Ob eine solche Missachtung oder Nichtachtung vorliegt, ist dabei durch Auslegung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln, wobei dies unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, wie etwa der Anschauungen und Gebräuche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebenen, auf welcher die Äußerung gefallen ist, sowie regionaler Besonderheiten und sprachlicher Dialekte zu erfolgen hat. Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht. Der Bemerkung „Wissen sie was, Sie können mich mal...“ kommt für sich gesehen zunächst kein negativer Bedeutungsinhalt bei, vielmehr ist maßgeblich, ob diese mit einem - wenn auch nicht ausgesprochenen - herabwürdigenden Zusatz verbunden sein sollte und auch so in der konkreten Situation für eine verständigen Dritten zu verstehen war. Die Redewendung „Sie können mich mal ...“ ist mehrdeutig, weil sie im Sprachgebrauch nicht nur in Verbindung mit dem „Götz-Zitat“ als Nachsatz verwendet und verstanden wird, sondern auch andere Bedeutungsinhalte haben kann. So ist auch die Formulierung „Sie können mich mal ...“ im Sinne des Zusatzes „ ... gern haben“ verbreitet, wobei dieser Äußerung umgangssprachlich auch der Bedeutungsinhalt „Lass mich zufrieden! Lass mich in Ruhe“ beigemessen wird. Selbst der Äußerung „Du kannst mich mal ..... kreuzweise“ kann - regional verschieden - ein nicht strafrechtlich relevanter Inhalt im Sinne von „Ohne mich! Da mache ich nicht mit! Lass mich zufrieden“ zukommen (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 01.06.2004, Az.: 1 Ss 46/04).

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal – Rechtsberatung

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Dienstag, 19. November 2013

Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen Mo - Fr - Geltungsbereich

Ein Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen Mo - Fr, 6 - 18 h, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt, gilt auch dann, wenn auf den betreffenden Wochentag ein gesetzlicher Feiertag (Mo – Fr) fällt. Da die für Montag bis Freitag getroffene geschwindigkeitsbegrenzende Anordnung eine Sonderregelung für auf diese Wochentage fallende gesetzliche Feiertage nicht enthält, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung umfassend (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)).
 
 

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Montag, 18. November 2013

Fahrverbot – Herabsetzung nach verkehrspsychologischer Maßnahme

Nimmt ein Verkehrsteilnehmer, der aufgrund einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (im Fall Geschwindigkeitsüberschreitung von 66 km/h in der geschlossenen Ortschaft) ein 3monatiges Fahrverbot antreten müßte, freiwillig an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teil, so rechtfertigt dieses Verhalten die Kürzung des Fahrverbots von 3 auf 1 Monat, wenn dem Verkehrsteilnehmer ansonsten der Verlust seines Arbeitsplatzes droht (Amtsgericht Bernkastel-Kues, Urteil vom 15.10.2013, Az.: 8 OWi 8142 Js 18729/13).
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 17. November 2013

Wettbewerbsrecht – Neue Internetseite der Rechtsanwälte Kotz


Da ungerechtfertigte Abmahnungen von Gewerbetreibenden und Privatpersonen immer mehr zunehmen, haben wir diesem Rechtsgebiet eine eigene Internetseite unter http://www.wettbewerbsrechtsiegen.de gewidmet. Auf dieser werden wir zukünftig aktuelle Informationen und Urteile zum Wettbewerbsrecht und bzgl. Urheberrechtsabmahnungen etc. veröffentlichen. Ferner werden wir eine To-Do-Liste auf der Seite veröffentlichen, wie man auf eine Abmahnung rechtssicher reagieren kann.
 

Homepage - Relaunch http://www.ra-kotz.de


Unsere Internetseite http://www.ra-kotz.de wurde nunmehr vollständig auf WordPress umgestellt. Sämtliche Urteile und vorhandenen Seiten (insgesamt über 13.000 Seiten!) wurden konvertiert und zum größten Teil überarbeitet. Hinsichtlich der Farbgestaltung sind wir der alten Seite treu geblieben, damit der Wiedererkennungseffekt der Seite erhalten bleibt (Die Farbgestaltung trifft nicht jedermanns Geschmack – dies ist uns bekannt). Das Design, die Funktionen und Formulare wurden entsprechend modernisiert. Bei der Seite http://www.ra-kotz.de handelt es sich um eine der ältesten Rechtsanwaltsseiten in Deutschland. Die Ausgangsseite wurde im Jahre 1998 erstellt und über die Jahre immer erweitert. Konstruktive Kritik, Verbesserungsvorschläge und Funktionserweiterungsvorschläge für die neue Seite sind willkommen.
Zur Zeit betreiben wir 23 Internetseiten zu rechtlichen Themen. Eine Zusammenfassung findet man unter: http://www.ra-kotz.de/unsere-webseiten



Freitag, 15. November 2013

Weihnachtsgeld – Gleichbehandlung

Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht, bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprach. Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspricht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.10.2005, Az.: 10 AZR 640/04).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Wikipedia - Überprüfungspflichten und Haftung


Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (im Fall: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine aktiven Prüfungspflichten. Der Betreiber einer Online-Enzyklopädie haftet jedoch nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für sog. Host-Provider entwickelten Grundsätzen als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert. Ein Unterlassungsanspruch ist dann nur hinsichtlich der Begehungsform des Verbreitens gegeben und - mangels Begehungsgefahr - nicht hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens (OLG Stuttgart, Urteil vom 2.10.2013, Az.: 4 U 78/13).



Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 14. November 2013

Mietwohnung – Rückgabe mit einem farbigen Anstrich

Ein Mieter macht sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich (z.B. in rot, gelb, blau) versieht und die Wohnung mit dem farbigen Anstrich wieder an den Vermieter zurückgibt.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht jedoch gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nur dann, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung aufgrund der verwendeten Farben praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er den farbigen Anstrich beseitigen und die Wohnung neu streichen muss (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt Führerscheinentzug

Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann die Annahme einer fehlenden Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden hat. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in diesen Fällen zur Überprüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Aufforderung nicht zw. Nicht fristgerecht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde eine mangelnde Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers annehmen und die Fahrerlaubnis entziehen (BVerwG, Az.:  3 C 32.12, Urteil vom 14.11.2013).
 
 

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Mittwoch, 13. November 2013

Befristung eines Wohnraummietvertrages - Wirksamkeit

Die Befristung eines Mietvertrags über Wohnraum ist gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zulässig, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnraum für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen nutzen will oder die Absicht hat, die Räume zu beseitigen oder so wesentlich zu verändern oder instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden (BGH, Urteil vom 10.07.2013, Az.: VIII ZR 388/12).
§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält keine abschließende, eine ergänzende Vertragsauslegung verbietende gesetzliche Regelung der Folgen einer unwirksamen Befristung. Denn mit der Neuregelung der gesetzlichen Regelungen zu Zeitmietverträgen verfolgte der Gesetzgeber nicht das Ziel, die Möglichkeit einer langfristigen Bindung der Mietparteien an den Vertrag zu beschränken. Es ging vielmehr darum, dass durch die Beschränkung der Befristungsgründe ein Missbrauch zur Umgehung der dem Mieterschutz dienenden Kündigungs- und Mieterhöhungsvorschriften ausgeschlossen werden sollte. Langfristige Bindungen der Vertragsparteien, zum Beispiel durch einen vereinbarten Kündigungsausschluss im Mietvertrag, sollten hingegen weiterhin möglich sein.
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist jedoch wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – überschreitet (BGH, Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 86/10).
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 12. November 2013

Parken auf einer abschüssigen Straße – Handbremse nicht angezogen - Unfall

Wird ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder indem er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt. Wird ein Fahrzeug an einer abschüssigen Straße geparkt muss nach § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO eine doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels einer Handbremsbetätigung und dem Einlegen eines Ganges erfolgen  (OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.2013, Az.: 5 LA 50/12). Kommt es zu einem Schadenfall, weil kein Gang eingelegt und/oder die Handbremse nicht angezogen wurde, kann die Vollkaskoversicherung des geschädigten Fahrzeugeigentümers unter Umständen die Versicherungsleistung aufgrund des grob fahrlässigen Parkvorgangs kürzen. Man sollte daher darauf achten, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, die auf eine Leistungskürzung im Fall von grob fahrlässigem Handeln verzichtet.

 


Verkehrsrecht/Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 11. November 2013

Stau – Verkehrsunfall zwischen überholendem Fahrzeug und wendendem Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeugführer, der in einem Stau aus einer Kolonne heraus unter Überfahren einer durchgezogenen Linie wendet und einem Rollerfahrer/Motoradfahrer, der an der Kolonne links vorbeifährt, so ist eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Fahrzeugführers angebracht. Ein Überfahren einer durchgezogenen Linie ist wesentlich schwerwiegender zu werten, als ein zu dichtes entlangfahren an einer Fahrzeugkolonne in einem Stau (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az: 10 U 1919/12).
 
 

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Sonntag, 10. November 2013

Unfallversicherung – Umknicken mit Knie kein versichertes Unfallereignis

Ein Umknicken des Knies beim Gehen auf einer Treppe, das zu einem körperlichen Dauerschaden führt, stellt keinen versicherten Unfall im Rahmen der Unfallversicherung dar.  Eine ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsschädigung beim Versicherungsnehmer führt, stellt kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar (OLG Köln, Urteil vom 10.05.2013, Az.: 20 U 30/11). Ein Unfall liegt im Rahmen einer Unfallversicherung in der Regel vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VersR 2009, 492).



Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 9. November 2013

Vorfahrt für Radfahrer und Autos am Kreisverkehr

Hat ein Radfahrer auf einem neben einem Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ zu beachten, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren will, ist der Radfahrer gegenüber den Autos, die über die Zufahrtsstraße in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig. Das gilt auch dann, wenn die Autofahrer vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs selbst das Zeichen „Vorfahrt gewähren“ in Kombination mit dem Zeichen „Kreisverkehr“ passieren müssen (OLG Hamm, Urteil vom 17.07.2012, Az.: 9 U 200/11).



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Fahrtenbuchanordnung nach Verkehrsordnungswidrigkeit – Unverhältnismäßigkeit

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr kann nach dem Vergehen eines erheblichen Zeitraums seit der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens unverhältnismäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 16.12.1991, Az.:3 B 108.91).



Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 6. November 2013

Verkehrsunfall – Ersatz von Untersuchungs- und Behandlungskosten

Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur dann ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17.09.2013, Az.: VI ZR 95/13). Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich bestätigt wird, weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Schadensersatzhaftung des Schädigers ist. In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eines Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetretene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht.
 
 

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Dienstag, 5. November 2013

Mobbing: Verwirkung des Schmerzensgeldanspruches

Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits nach 2 Jahren verwirkt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen. Für das Zeitmoment der Verwirkung kommt es daher entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten Mobbinghandlung an. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es auch regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners (Mobbers), sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.07.2013, Az.: 5 Sa 525/11).
 
 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Freitag, 1. November 2013

Empfehlungs-Email rechtswidrig – Unterlassungsanspruch des Empfängers

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-Email zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Dem Empfänger der Empfehlungsemail steht ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Unternehmen zu, welches die Empfehlungs-Email-Funktion betreibt (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12).
Bei der Zusendung von Empfehlungs-Emails handelt es sich um unverlangt zugesandte Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst.
Es kommt für die Einordnung als Werbung nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend ist vielmehr allein das Ziel, das die Betreiber mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthalten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-Emails Werbung. Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Email-Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers grundsätzlich rechtswidrig und diesem steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu.
 

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Reisemängel – Anzeigepflicht und Umzugsangebot in ein anderes Hotel

Reisemängel müssen von dem Reisenden dem Reiseveranstalter direkt oder bei einer von ihm benannten Stelle angezeigt werden. Die Anzeige von Reisemängeln durch den Reisenden an der Hotelrezeption ist hierfür nicht ausreichend, da nicht gewährleistet ist, dass der Reiseveranstalter über die bestehenden Reisemängel informiert wird. Bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden nach der Anzeige der Reisemängel einen Umzug in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel an, so muss der Reisende dieses Angebot des Reiseveranstalters auch dann annehmen, wenn seine Urlaubsreise nur noch 4 Tage dauert. Zieht ein Reisender trotz des Umzugsangebots des Reiseveranstalters nicht in ein anderes geeignetes und reisemängelfreies Hotel um, verliert er seine Reiseminderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter (Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013, Az.: 264 C 25862/11).



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Alkoholfahrt mit E-Bike – Welche Alkoholgrenzen gelten?

Gemäß § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. § 24 a StVG findet jedoch nur auf Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugführer Anwendung und nicht auf Fahrräder bzw. Fahrradfahrer.  Von einem Kraftfahrzeug geht aufgrund der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit aus, als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad und zum anderen stellt das Führen von Kraftfahrzeugen höhere Leistungsanforderungen an den jeweiligen Fahrer. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sog. E-Bikes), welcher sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne von § 24a StVG einzustufen. Daher findet auf sie § 24a StVG mit der 0,5 Promille-Grenze keine Anwendung (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013, Az.: 4 RBs 47/13). Ein Fahrradfahrer ist jedoch spätestens ab 1,6 Promille fahruntauglich.
 
 

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