Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der
Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die
Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher
Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen
hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die
Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96,
Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Vorschriftszeichens beruht,
nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Mithin muss
der Betroffene gegenüber der jeweiligen Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung
vortragen, dass er das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund
von leichter Fahrlässigkeit übersehen hat.
Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal