Donnerstag, 28. Juli 2016

Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?


Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung, Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes) einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.

Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung.

Nicht vom Versicherungsumfang der Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten oder Impfkosten.

Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte Reiseleistung zu stornieren.

Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).

Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 25. Juli 2016

Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschritten wird (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. Juli 2016

EuGH trifft Entscheidung zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung, hat er einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand auch einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.07.2016, Az.: C-341/15

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 20. Juli 2016

Sommerurlaub 2016 – Ansprüche bei Reisemängeln

Welche Rechte stehen einem Reisenden jedoch bei Reisemängeln zu?

Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort) hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.

Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag, oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.

Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren (Verjährungsfrist).

Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des Reisevertrags!

Weitergehende Informationen finden Sie in unserer Internetseite unter der Rubrik Reiserecht:

Montag, 18. Juli 2016

KFZ-Schadensfreiheitsrabatt – Übertragung bei Trennung von Ehegatten

Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az: II-8 WF 105/11). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "erzielt" hat.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 17. Juli 2016

Führerschein – Sperrfristverkürzung nach Alkoholfahrt durch erfolgreiche Absolvierung eines Aufbauseminars

Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche Entscheidung sprechen (AG Dresden, Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14, Beschluss vom 11.08.2014).

Verkehrsstrafrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 14. Juli 2016

Urlaubszeit - Haftet die Hausratsversicherung auch im Urlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 12. Juli 2016

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Keine Kenntnis vom Unfallgeschehen

Entfernt sich ein Fahrzeugführer vom Unfallort, ohne Kenntnis davon zu haben, dass er in einen Unfall verwickelt worden ist, so stellt dies kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar. Erfährt der Fahrzeugführer nach dem Entfernen vom Unfallort, dass er in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und fährt er trotzdem weiter, so stellt dies ebenfalls kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar (BGH, Beschluss vom 15.11.2010, Az: 4 StR 413/10).

Verkehrsstrafrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 9. Juli 2016

Nachbarrecht - was tun, wenn man Ärger mit dem Nachbarn hat?

Ob Grillgeruch, Lärm oder ein herüberhängender Ast vom Nachbargrundstück - Ursachen, die einen Streit unter Nachbarn heraufbeschwören können, gibt es viele. Doch was muss ich mir tatsächlich gefallen lassen und wo sind die Grenzen? Das Nachbarrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn an der Grundstücksgrenze. Eine kurze Übersicht über ihre Rechte und Pflichten bietet Ihnen diese Broschüre. Vornehmlich wird dabei auf das Recht im Bundesland Nordrhein-Westfalen eingegangen.

Die gesetzlichen Grundlagen des Nachbarrechts
Das private Nachbarrecht wird unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 903 - 924, 1004) und in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. In Nordrhein-Westfalen ist dies das Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW). Neben diesen wichtigsten Rechtsgrundlagen gibt es eine Vielzahl anderer Vorschriften. So kommen etwa zu den Gesetzen des privaten Nachbarrechts auch Gesetze aus dem öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht. Beispielhaft zu nennen sind die Landesbauordnung, das Landespflegegesetz und das Immissionsschutzgesetz.

Anwendung der Gesetze
Alle nachbarrechtlichen Rechtsvorschriften zielen auf ein einvernehmliches Zusammenleben unter Nachbarn ab. Das wichtigste Mittel dies zu erreichen, ist dabei die Verständigung untereinander. Im Gegensatz zu den meisten öffentlich-rechtlichen Gesetzen, die -sofern keine besonderen Ausnahmen vorliegen- so gut wie immer zwingend von allen Bürgern einzuhalten sind, bietet das private Nachbarecht Spielraum, sich auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu einigen und Vereinbarungen zu treffen, die den nachbarschaftlichen Frieden gewährleisten.

So können zum Beispiel bestimmte Grenzabstände von Bäumen oder Hecken individuell vereinbart werden. Solche Absprachen sind grundsätzlich frei von jeder Form. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, solche Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Das Verfahren - Besonderheiten in NRW
Sieht man keine andere Möglichkeit einen Konflikt mit seinem Nachbarn zu lösen, als zu klagen, ist unbedingt zu beachten, dass nach § 53 Justizgesetz NRW (ehemals § 10 des Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes NRW) eine Klage vor Gericht erst dann zulässig ist, wenn zuvor der Versuch einer außergerichtlichen Schlichtung bei einer Gütestelle stattgefunden hat und dieser erfolglos war.


Wieviel Lärm muss man dulden?
Lärm ist der häufigste Grund, der zu Streit unter Nachbarn führt. Musik (aus der Stereoanlage oder selbsterzeugt), Rasenmäher, Hundegebell, spielende Kinder und vieles mehr verursachen oft einen sehr hohen Geräuschpegel. Was man als Nachbar ertragen muss und was nicht haben die Gerichte in unzähligen Einzelfallentscheidungen beurteilt. Grundsätzlich aber gilt, dass Lärm generell nicht verursacht werden darf und nur ortsüblicher und nicht wesentlich störender Lärm geduldet werden muss (§ 906 BGB). Anhaltspunkte bieten einzelne Vorschriften wie die Freizeitlärmrichtlinie oder die Geräte- und Maschinenlärm-verordnung. Unterscheiden muss man auch zwischen Lärm am Tag und in der Nacht, oder zu speziellen Ruhezeiten.

Will man gegen den Lärmverursacher vorgehen, ist es ratsam ein Lärmprotokoll (Dauer, Häufigkeit und Uhrzeit des Lärms) anzufertigen oder Zeugen hinzuzuziehen.

Unter Umständen kann Lärm auch zu einer Minderung des Mietpreises führen.

Auch für Grillfeste gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder Lärm ist grundsätzlich zu vermeiden. Nachbarn müssen solche Feste nur im üblichen Maße hinnehmen. Häufigkeit (nach herrschender Meinung übrigens bis zu vier Mal im Jahr) und Uhrzeit spielen in diesem Zusammenhang eine Rolle. Einen Anspruch, einmal im Monat laut sein und die Nachbarn stören zu dürfen, gibt es -trotz weitverbreiteter Meinung- nicht. Vielmehr muss man auch an Grillabenden ab 22.00 Uhr den Geräuschpegel im Garten auf Zimmerlautstärke senken. Sollten die Gäste dennoch zu laut sein, kann dies dem Gastgeber zugerechnet werden.

Auch Silvester-, Karneval-, und Hochzeitenveranstaltungen rechtfertigen grundsätzlich keine laute Feier bis in die frühen Morgenstunden im Freien, es sei denn, dass diese von den Gerichten als „ortsüblich“ angesehen werden.

Gerüche aus Nachbars Garten
Ähnlich wie beim Lärm, verhält es sich bei Gerüchen, die aus dem benachbarten Garten stammen. Auch diese müssen bis zu einem bestimmten Maß geduldet werden, wenn sie als ortsüblich und nicht wesentlich angesehen werden. Einen Komposthaufen muss man dulden, solange der von ihm ausgehende Geruch keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, oder eine Gefahr durch Ungezieferbefall von ihm ausgeht. Allein ein hässlicher Anblick ist kein Grund für einen Unterlassungsanspruch. Allerdings ist bei der Wahl des Aufstellortes seines Komposthaufens das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Bei großen Grundstücken sollte daher eine möglichst weit vom Nachbargrundstück entfernt gelegene Stelle gewählt werden. Ein Platzieren eines Komposthaufens aus Schikane gegenüber dem Nachbarn ist somit unrechtmäßig.

Pflanzen, Sträucher und Bäume
Immer wieder sorgen herüberragende Äste, Wurzeln oder Laub für Ärger.
Wurzeln, die vom Nachbargrundstück herüberwachsen und das eigene Grundstück beeinträchtigen, darf man eigenständig entfernen oder entfernen lassen. Jedoch empfiehlt es sich dem Besitzer zunächst eine Frist zur eigenständigen Beseitigung zu setzen. Bei überhängenden Ästen, muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor eine angemessene Frist zur Beseitigung gestellt werden, bevor man diese selbst vornimmt. Gegen herüberfallendes Laub dagegen kann man nur in seltenen Ausnahmefällen etwas unternehmen, da dies als ortsüblich angesehen werden muss. Durch Laub entstehende erhebliche Reinigungsarbeiten können aber unter Umständen ersetzt verlangt werden. Verwildert der Nachbargarten, so ist dies einem oft „ein Dorn im Auge“. Dagegen vorgehen kann man allerdings nur, wenn dadurch zum Beispiel erhebliche Samen- und Blütenmengen auf das eigene Grundstück gelangen und der eigene Garten dadurch in hohem Maße beeinträchtigt wird. Hingegen reichen rein ästhetische Gründe und abweichende Vorstellungen eines schönen Gartens nicht aus, seinen Nachbarn auf gerichtlichem Wege erfolgreich zu einer Umgestaltung seiner Gartenanlage zu bewegen. Fallen nicht nur Samen oder Blüten, sondern ganze Früchte vom Nachbargrundstück auf das eigene, so darf man diese hingegen behalten. Für  Hecken und Bäume sieht das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)in Streitfällen spezielle Abstände zum benachbarten Grundstück vor. Je nach Größe und Wachstum liegen diese zwischen 0,5 und 4,0 Metern.

Tierhaltung
Das Halten von Hunden, Katzen und anderen Kleintieren gehört zur üblichen Grundstücksnutzung und ist grundsätzlich nicht verboten. In Mietwohnungen wird die Haltung meist durch die Hausordnung geregelt. Untersagen kann man die Tierhaltung erst, wenn von einem Tier eine Gefahr ausgeht, oder erhebliche Lärm- oder Geruchbelästigungen entstehen. Entsteht durch ein Tier ein Schaden, muss der Tierhalter dafür haften, auch ohne Verschulden.

 

Zäune
In den meisten Fällen kann frei entschieden werden, ob man eine Einfriedung seines Grundstücks vornimmt oder nicht. Darüber hinaus kann es aber sein, dass das Errichten von Zäunen von öffentlicher Seite zwingend vorgeschrieben, oder umgekehrt gerade verboten ist. Oft finden sich solche Bestimmungen in den Anlagen zu Bebauungsplänen (gerade in Neubaugebieten). Auch für Zäune gilt als Maßstab für Art, Höhe, Duldung oder Notwendigkeit einer Errichtung, ob diese als ortsüblich anzusehen sind.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe