Mittwoch, 27. April 2016

Drohungen über Facebook - Gewaltschutzverfügung

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das – ausdrückliche, schlüssige oder versteckte – Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen. Wird eine Person über das Internetportal Facebook von einer anderen Person bedroht, kann das jeweils angerufene Gericht ein Näherungs- und Kontaktverbot aussprechen. Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung gerechtfertigt sein (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.04.2013, Az.:  2 UF 254/12).

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

 (1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 26. April 2016

Negative und rechtswidrige Äußerungen im Internet – Rechte der Betroffenen

Immer häufiger kommt es vor, dass Personen oder Unternehmen im Internet auf Internetportalen, Bewertungsseiten, Meinungsseiten etc. negativ dargestellt oder beleidigt werden. Häufig werden die negativen Einträge anonym in das Internet eingestellt. Man kann in diesen Fällen nur gegen den Betreiber der Internetseite vorgehen. Dieser haftet als sog. „Störer“. Gemäß § 1004 BGB haftet jeder als Störer für eine Rechtsverletzung, wer – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. Welche Möglichkeiten hat man, gegen negative Interneteinträge vorzugehen?  Betroffenen steht nach § 34 Bundesdaten-schutzgesetz ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen steht diesen nach § 823 Abs. 1, 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt. Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht ab Kenntnis eine sofortige Löschungspflicht des Betreibers. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 25. April 2016

Unzumutbare Arbeitsbedingungen – Kündigungsgrund für Arbeitnehmer

Herrschen unzumutbare Arbeitsbedingungen an einem Arbeitsplatz, so kann der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigen und erhält trotz seiner Eigenkündigung sofort Arbeitslosengeld und keine Sperrzeit von 12 Wochen (LSG Hessen, Urteil vom 18.06.2009, Az.: L 9 AL 129/08).

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Samstag, 23. April 2016

Fristlose Kündigung bei häufigen Kurzerkrankungen?

Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten eines Arbeitnehmers im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich durch den Arbeitgeber können eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht rechtfertigen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2014, Az: 15 Sa 825/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 22. April 2016

Erstmaliges Einschlafen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Schläft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufgrund von Übermüdung oder Krankheit ein, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht aus diesem Grunde kündigen, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor wegen „Einschlafens am Arbeitsplatz“ abgemahnt worden ist (ArbG Köln, Urteil vom 19.11.2014, Az: 7 Ca 2114/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 20. April 2016

Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall bei Alkoholisierung des Unfallverursachers

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hängt entscheidend von dem Maß der durch den Unfall verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen beim Geschädigten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Bei der Schmerzensgeldfestsetzung wirkt sich eine Alkoholisierung des Unfallverursachers schmerzensgelderhöhend aus. Hat der Geschädigte aufgrund des Verkehrsunfalls eine HWS-Distorsion 1. Grades, eine Prellung des Unterarms sowie des Schienbeins erlitten und ist er aufgrund  einer falschen ärztlichen Behandlung mehr als 9 Monate nach dem Unfall immer noch arbeitsunfähig, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro angemessen (OLG München, Urteil 21.03.2014, Az.: 10 U 3341/13). Eine falsche ärztliche Behandlung nach einem Verkehrsunfall  wirkt sich bei der Schmerzensgeldbemessung nicht anspruchsmindernd aus.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 19. April 2016

Verspätung von 13 Minuten – Abmahnung?

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten nicht abmahnen. Zwar liegt aufgrund der Verspätung ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten vor, jedoch muss eine Abmahnung auch immer verhältnismäßig sein. Der Ausspruch einer Abmahnung bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten ist unverhältnismäßig, da der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur geringfügig ist. Bei einer einmaligen Verspätung von 13 Minuten, kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur ermahnen, dass dieser zukünftig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen hat (Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015, Az.: 8 Ca 532/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 18. April 2016

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – verspätete Vorlage kann zur Kündigung führen!

Muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Krankheitstag seinem Arbeitgeber vorzulegen, so rechtfertigt die nicht fristgerechte Vorlage eine Abmahnung. Im Wiederholungsfalle, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sogar fristgerecht kündigen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2009, Az.: 2 Sa 130/09). Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein stellt die Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, an sich einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 16. April 2016

Wohnungsbrand - Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter

Ein Mieter, der einen Brand in der von ihm angemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, kann die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter über die Mietnebenkosten getragen hat. Der Mieter kann in diesen Fällen sogar die Miete mindern. Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt aber nicht, wenn eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen (BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 191/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Mietminderungstabelle 2016:

Donnerstag, 14. April 2016

Anspruch des Mieters auf Markisenanbringung über Balkon

Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch darauf, dass dieser ihm das Anbringen einer Markise über seinem Balkon an der Hauswand gestattet. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Ein solcher Schutz kann durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht (Amtsgerichts München, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 411 C 4836/13).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 13. April 2016

SCHWARZARBEIT – KEIN ZAHLUNGSANSPRUCH DES HANDWERKERS GEGENÜBER AUFTRAGGEBER


Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen, da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch des Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in denen nur ein Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige Auftrag über eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.

Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13).

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Dienstag, 12. April 2016

Beweislast des Arbeitnehmers für bessere Zeugnisnote

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung vom Arbeitgeber, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende bessere Leistungen vortragen und diese gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Der Zeugnisanspruch des jeweiligen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber richtet sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az.: 9 AZR 584/13).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 11. April 2016

Arbeitslose müssen Umzug rechtzeitig melden

Arbeitslose verlieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie der Agentur für Arbeit einen Umzug nicht rechtzeitig mitteilen. Die Agentur für Arbeit muss einen Arbeitslosen an jedem Tag, für den Arbeitslosengeld beansprucht wird, persönlich unter der von ihm angegebenen Anschrift (Wohnung) erreichen können. Dies regelt die sogenannte Erreichbarkeits-Anordnung, aus der sich für den Arbeitslosen verbindliche Rechte und Pflichten ergeben. Hierüber werden Arbeitslose regelmäßig durch das sogenannte Merkblatt für Arbeitslose, das Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wird, ausführlich belehrt.  Anschrift und Wohnsitz müssen identisch sein. Es genügt weder, dass der Arbeitslose über „irgendeinen“, nicht zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten oder über dritte Personen per Briefpost erreicht werden kann, noch dass der Arbeitslose telefonisch oder per E-Mail erreichbar ist. Auch ein Postnachsendeauftrag reicht nicht aus. Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt genügt ebenfalls nicht (Sozialgericht Koblenz, Urteile vom 09.03.2016 und 23.03.2016, S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14).
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Samstag, 9. April 2016

Bezeichnung des Arbeitgebers als „Psychopathen“ – fristlose Kündigung rechtmäßig?

Die Bezeichnung eines Arbeitsgebers bzw. eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitskollegen als „Psychopathen“ sowie „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen“, „der ist nicht normal“ rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers kommt nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Äußerungen des Arbeitsnehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird, so dass die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (LAG  Mainz, Urteil vom 24.07.2014, Az.: 5 Sa 55/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 8. April 2016

Anforderungen an die Sichtbarkeit von Haltverbotszeichen

Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr äußern ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt sind, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau ist der Verkehrsteilnehmer nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15).

Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 7. April 2016

Relaunch der Internetseite www.mietrechtkreuztal.de

Die Internetseite www.mietrechtkreuztal.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert. Im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter geht es um Geld, Lebensqualität und persönliche Freiheiten. Konflikte bleiben da nicht aus, Jahr für Jahr enden tausende Mietrechtsfälle vor Gericht. Häufig entzünden sich die Streitigkeiten an Mietmängeln, Mieterhöhungen, Kündigungen, Betriebskostenabrechnungen oder der Rückzahlung der Mietkaution. Kleine Konflikte lassen sich oft durch ein Gespräch und den Verweis auf die entsprechenden Gesetze bereinigen. Wenn das nicht fruchtet sollte sich aber niemand scheuen rechtlichen Beistand einzuholen. Weitere Informationen zu Mietmängeln, Mieterhöhungen, Kündigungen, Betriebskostenabrechnungen und Mietkautionsrückzahlungsansprüchen unter:

Dienstag, 5. April 2016

Unfall bei Nachbarschaftshilfe – gesetzliche Unfallversicherung tritt ein

Leistet man im Rahmen der Nachbarschaftshilfe umfangreiche Arbeiten von wirtschaftlichem Wert (im Fall Malerarbeiten am Haus des Nachbarn), die über bloße alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, ist man im Falle eines Unfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und kann Ansprüche gegenüber dieser geltend machen (z.B. Verletztengeld oder Unfallrente ab einem Grad der unfallbedingten Erwerbsminderung von 20 %). Tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, so kann man jedoch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen mehr gegenüber seinem Nachbarn geltend machen (LSG Bayern, Urteil vom 29.03.2011, Az: L 3 U 255/10).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Montag, 4. April 2016

Email-Zugang – Wer trägt die Beweislast für den Zugang einer Email?

Eine Email geht dem Empfänger zu, wenn sie in dessen Mailbox oder der des Providers des Empfängers abrufbar gespeichert wird. Die Beweislast für den Zugang der Email trägt der Absender bzw. derjenige, der sich auf den Zugang der Email beruft. Für den Zugang einer Email kann möglicherweise eine Eingangs- oder Lesebestätigung einen Nachweis erbringen. Ein Ausdruck der Email ohne Eingangs- oder Lesebestätigung reicht für einen Empfangsnachweis nicht aus. Ein Beweis für den Eingang in die Mailbox des Email-Empfängers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Erklärende die Absendung der Email beweisen kann (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az: 15 Ta 2066/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 2. April 2016

Mietminderung wegen Baustellenlärms

Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung begründen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mietmangel, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss Soweit der Vermieter sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeiten auf einen Ausschluss des Minderungsrechts des Mieters beruft, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Landgericht München I, Az: 31 S 20691/14, Urteil vom 14.01.2016).
Die Anfertigung eines Lärmprotokolls oder die Durchführung von Lärmmessungen ist seitens des Mieters ist bei einer von ihm vorgenommenen Mietminderung wegen Lärms nicht erforderlich. Es genügt grundsätzlich eine Beschreibung von Seiten des Mieters, aus der sich ergibt, um welche Art von Lärm-Beeinträchtigungen es sich handelt, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Dass für die Bewältigung eines Bauprojekts ein erhebliches Aufkommen an Baufahrzeugen, Verkehr- und Maschineneinsatz mit den daraus notwendigerweise folgenden Lärm- und Schmutzemissionen erforderlich ist, liegt hierbei auf der Hand.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe