Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
hat das Gericht auf Antrag die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine
widerrechtliche Drohung mit der Verletzung der Rechtsgüter Leben, Körper,
Gesundheit und Freiheit erfolgt ist. Unter Drohung ist das – ausdrückliche,
schlüssige oder versteckte – Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung der
bezeichneten Rechtsgüter zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss
hat oder zu haben vorgibt; der Bedrohte muss diese Drohung ernst nehmen. Wird
eine Person über das Internetportal Facebook von einer anderen Person bedroht,
kann das jeweils angerufene Gericht ein Näherungs- und Kontaktverbot
aussprechen. Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG sind grundsätzlich zu befristen.
Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Bei entsprechender Schwere der Drohung oder wiederholten, sich
über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch
längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Allein in Ausnahmefällen, etwa
bei Vorliegen besonders schwerer Gewaltdelikte oder der Unzumutbarkeit des
Umgangs des Opfers mit dem Täter, kann eine unbefristete Gewaltschutzanordnung
gerechtfertigt sein (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.04.2013,
Az.: 2 UF 254/12).
§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und
Nachstellungen
(1) Hat eine Person
vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person
widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die
zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die
Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das
Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. die
Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der
verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die
verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz