Ein Vermieter kann den Mietvertrag mit einem Mieter
ordentlich nach erfolgter Abmahnung kündigen, wenn dieser drei- bis viermal in
der Woche zu den nächtlichen Ruhezeiten über mehrere Stunden hinweg quietschenden
Lärm und Lärm durch Fallenlassen und Schieben von Gegenständen macht (AG
München, Urteil vom 03.02.2014, Az.: 417 C 17705/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz