Freitag, 31. Januar 2014

Versorgungsleistungen (z.B. Heizung): Unterbrechung durch Vermieter nach Mietvertragsbeendigung

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter zur Gebrauchsüberlassung und damit auch zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (hier: Belieferung mit Heizenergie) grundsätzlich nicht mehr verpflichtet. Auch aus Treu und Glauben folgt eine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter sich mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht. Die Einstellung oder Unterbrechung der Versorgung mit Heizenergie durch den Vermieter ist keine Besitzstörung gemäß §§ 858, 862 BGB hinsichtlich der Mieträume (BGH, Urteil vom 06.05.2009, Az.: XII ZR 137/07).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal



Die Probezeit für Fahranfänger - Wann droht eine Verlängerung?

Fahranfänger erhalten ihren Führerschein zunächst auf Probe. Zwei Jahre lang müssen sie sich im Straßenverkehr bewähren, um die normale Fahrerlaubnis (automatisch) zu erhalten. Die Probezeit kann jedoch verlängert werden - und das geht schneller, als man denkt!

Bereits bei einem schwerwiegenden Verstoß oder bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen heißt es: Verlängerung + Aufbauseminar!


Dann fallen (von den Bußgeldern und gegebenenfalls „Punkten in Flensburg“ abgesehen) nicht nur Kosten von in der Regel deutlich über 300 € für das Aufbauseminar an, es droht bei weiteren Verstößen letztlich auch der Führerscheinentzug für 3 Monate. Bedenkt man, dass die Probezeit um immerhin zwei Jahre verlängert wird, so ist die Wahrscheinlichkeit weiterer Verstöße nicht gerade gering. Nach dem Aufbauseminar führen ein weiterer schwerwiegender Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße zu einer Verwarnung und der Aufforderung an einer (kostenpflichtigen) verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Bei einem weiteren schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen ist „der Lappen weg“. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und es kommt zur Verhängung einer Sperrzeit. Die Wiedererlangung gestaltet sich häufig schwierig. Nicht selten verlangt die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU - „Idiotentest“).


Welche Verstöße sind nun relevant?

Grundsätzlich zählen alle Verstöße, die zu einem Bußgeld von 40 € oder mehr geführt haben. Die meisten Verstöße fallen dabei unter die Kategorie „schwerwiegend“. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem PKW ohne Anhänger von mehr als 21 km/h oder Abstandsverstöße. Wer das Rechtsfahrgebot missachtet begeht ebenso einen schwerwiegenden Verstoß. Wer also einmalig beispielsweise in einer 100er-Zone mit 121 km/h geblitzt wird, muss mit einer Probezeitverlängerung rechnen. Drei solcher Verstöße innerhalb der verlängerten Probezeit von vier Jahren führen zum Führerscheinentzug. Zu den weniger schwerwiegenden Verstößen zählt insbesondere das „Telefonieren am Steuer“. Bei Fahranfängern erfolgt die Tilgung einer Ordnungswidrigkeit aus dem Verkehrszentralregister nicht vor Ablauf der Probezeit.

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Fahranfänger nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Fahranfänger nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.         

Nicht selten kann es auch aufgrund der drastischen Konsequenzen von Verstößen während der Probezeit sinnvoll sein gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Zahlreiche Bußgeldbescheide weisen Fehler auf, die Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht erkennen wird. Gegebenenfalls kann er Sie im Einzelfall vor einer Probezeitverlängerung bewahren.



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Mittwoch, 29. Januar 2014

Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber – Arbeitslohn?

Übernimmt ein Arbeitgeber Bußgelder die gegen seine Arbeitnehmer (z.B. Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen, Bußgelder wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten) verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Vorteile eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber haben lediglich dann keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun des Arbeitnehmers ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Dienstag, 28. Januar 2014

Fahrtenbuchauflage für Firmenfahrzeuge bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Wurde mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h überschritten und kann der Fahrer des Firmenfahrzeugs aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Geschäftsführers/Inhabers der Firma nicht ermittelt werden, so kann der Firma von der zuständigen Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten auferlegt werden. Zur Begründung wird vom Verwaltungsgericht Neustadt insoweit ausgeführt, dass ein Geschäftsführer oder Firmeninhaber der die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch gefährdet, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt das Firmenfahrzeug gefahren hat, durch die zuständige Bußgeldbehörde durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden kann (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21.01.2014, Az.: 3 L 4/14.NW).



Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe

Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Samstag, 25. Januar 2014

Winterdienst für Privatgrundstück steuerlich absetzbar?


Den Klägern oblag im Streitjahr nach den gesetzlichen Vorgaben in seinem Bundesland der Winterdienst vor seinem Grundstück auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen einschließlich der zu den Grundstücken abzweigenden oder im Bereich von Eckabstumpfungen befindlichen Gehwegabschnitten. Dabei auf war auf den Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Die Kläger beauftragten ein Unternehmen mit dem anfallenden Winterdienst und setzten die diesbezüglich angefallenen Kosten als  Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in ihrer Einkommenssteuererklärung an. Nach Auffassung des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 23.08.2012, Az.: 13 K 13287/10) haben die Kläger einen Anspruch auf die Berücksichtigung der Rechnung für die Schneebeseitigung als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis zum Streitjahr geltenden Fassung. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Da die Dienstleistung des Winterdienstes im Haushalt der Kläger erbracht worden ist.
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Verkehrsunfall – Wartefrist beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs?

Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Einholung eines Schadensgutachtens durch den einen Kfz-Sachverständigen zu dem vom Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Er muss nicht darauf warten, ob ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Schädiger ein höheres Restwertangebot übermittelt. Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen dazu gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Er ist daher nur dann dazu verpflichtet, ein günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots des Schädigers bzw. von dessen Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen, wenn dieses dem Geschädigten – aus welchen Gründen auch immer – bereits vor der Veräußerung vorliegt.
 
 
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Freitag, 24. Januar 2014

Email-Provider – Haftung für Nichtzugang zum Email-Account

Verhindert ein Email-Dienstleister/Provider, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines E-Mail-Accounts verpflichtet hat, vertragswidrig den Zugriff des Nutzers auf diesen Account und erreicht deshalb den Nutzer eine für die Durchführung eines Geschäftes maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer daher das Geschäft verloren, so haftet der Email-Dienstleister/Provider dem Nutzer auf Schadensersatz (OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2 U 4/13).
 
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Pauschalpreisvereinbarung bei Bauwerk – Umfang der Leistungen

Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszweckes nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht (OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013, Az.: 1 U 91/12).
 
 

Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
http://www.baurechtsiegen.de

Mittwoch, 22. Januar 2014

Mieterhöhung – stillschweigende Zustimmung des Mieters

Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete bzw. die mehrmalige Überweisung der erhöhten Miete durch den Mieter an den Vermieter, kann aus als Zustimmung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gewertet werden. Zahlt der Mieter mehrfach vorbehaltslos die erhöhte Miete, ohne der Mieterhöhung zu widersprechen, wird selbst ein unwirksames Mieterhöhungsverlagen des Vermieters wirksam (Amtsgerichts München, Urteil vom 14.08.2013, Az.: 452 C 11426/13).
 
 

Mietrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal



Anspruch auf Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2014, Az.: 3 AZR 807/11).
 

 

Arbeitsrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Dienstag, 21. Januar 2014

Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotenzial aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 2 UF 39/13, Beschluss vom 23.07.2013).
 
 

Rechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Sonntag, 19. Januar 2014

Leiharbeit ist bei dauerndem Beschäftigungsbedarf in einem Unternehmen verboten

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verbietet die auch nur befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn sie einen dauerhaft anfallenden Bedarf von Arbeitnehmern in einem Unternehmen abdecken sollen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.01.2014, Az.: 3 TaBV 43/13). Ein Leiharbeitnehmer darf bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls ist sein Einsatz nicht mehr „vorübergehend“. Das gilt auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher – befristet oder unbefristet beschäftigt – Daueraufgaben erfüllt, ohne einen Stammarbeitnehmer abgelöst zu haben.
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Samstag, 18. Januar 2014

Verkehrsunfall auf der Autobahn – Aussteigen aus dem Fahrzeug erlaubt?

Die Fahrbahn von Autobahnen darf im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung, betreten werden. Durch das Betretungsverbot sollen auf den dem schnellen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Autobahnen sowohl der fließende Verkehr vor den von Fußgängern ausgehenden Gefahren wie auch umgekehrt Fußgänger vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs geschützt werden. Ein Aussteigen aus einem Fahrzeug zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot. Denn insoweit steht das mit einer Aufklärung durch eine – allenfalls kurze – Besichtigung des Schadens verbundene Interesse regelmäßig in keinem vernünftigen Verhältnis mit der dadurch für Leib und Leben hervorgerufenen Gefahr. Der auf einer Autobahn Ausgestiegene muss sich vor allem über das Herannahen von Kraftfahrzeugen rechtzeitig vergewissern und erforderlichenfalls die Fahrbahn frei machen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.6.2013, Az.: 1 U 136/12).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Internetrecht Siegen mit neuer Internetseite

Neugestaltung unserer Internetseite http://www.internetrechtsiegen.de mit neuen Rubriken und Themen sowie aktuellen Urteilen zum Internetrecht.
 
 
 
Internetrecht Siegen/Kreuztal
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Donnerstag, 16. Januar 2014

Einzelverbindungsnachweis: Anspruch auch bei Flatrate-Tarif?

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn hat ein Mobilfunkkunde bei einem Mobilfunkvertrag mit einem Flatrate-Tarif (pauschale Vergütung von Fest- und Mobilfunktelefonaten sowie Datenverbindungen) keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis bzgl. der von ihm getätigten Mobilfunkverbindungen, da er diese Daten aufgrund der Pauschalpreisvereinbarung nicht zur Nachprüfung der ihm in Rechnung gestellten Beträge benötigt (AG Bonn, Urteil vom 26.11.2013, Az.: 104 C 146/13 - gegen das Urteil ist ein Berufungsverfahren vor dem LG Bonn unter dem Az.: 5 S 281/13 anhängig).
 
 

Telefonrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Mittwoch, 15. Januar 2014

Brustimplantate mit Seitendifferenz kein Behandlungsfehler

Auch wenn im Bereich der plastischen Chirurgie das Streben der Ärzte nach einem optisch perfekten Ergebnis stetig steigt und auf Seiten der Patienten die Erwartung eines solchen Resultats immer mehr in den Vordergrund tritt, so handelt es sich gleichwohl um keinen Werkvertrag sondern einen Arztvertrag. Damit schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur die Einhaltung des fachärztlichen Standards. Das gilt auch, wenn das vereinbarte Ziel der Operation die „Wiederherstellung der vorherigen Optik/Körbchengröße“ war. Es liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn nach dem Einsetzen von Brustimplantaten eine leichte Seitendifferenz in der Höhe der Brüste im Streubereich normaler biologischer Heilungsvorgänge liegt, was sachverständig festgestellt worden ist (OLG Naumburg, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 1 U 88/11).
 
 

Medizinrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Dienstag, 14. Januar 2014

Aufbewahrungspflicht von Post des Ex-Mieters durch den Vermieter

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen. Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen (LG Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013, Az: 25 T 138/13). Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen trifft, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt. Das Ausmaß der Pflichten hängt dabei davon ab, ob der Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände zurückgelassen hat oder ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden hat.
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz



Montag, 13. Januar 2014

Schlaglöcher auf Autobahn – Haftung des jeweiligen Bundeslandes

Erleidet ein Fahrzeugführer auf einer Autobahn in Deutschland einen Fahrzeugschaden, aufgrund der Tatsache, dass der Fahrbahnbelag beschädigt ist oder die Fahrbahn innerhalb einer Baustelle beschädigt ist, so haftet das jeweilige Bundesland aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den entstandenen Schaden (OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013, Az: 11 U 52/12).
 
 

Verkehrsrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Sonntag, 12. Januar 2014

Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall - Voraussetzungen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt auch der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff BGB dar, wenn der Geschädigte sich für die Zeit des Nutzungsausfalls keinen Ersatzwagen beschafft hat. Dieser Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Es handelt sich vielmehr um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er setzt neben dem Verlust der Gebrauchsmöglichkeit voraus, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis zur Nutzung des Fahrzeugs willens und fähig gewesen wäre und besteht für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnet. Der Geschädigte ist aber in jedem Fall gehalten, die Voraussetzungen des Nutzungsausfalls konkret darzulegen.
Dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners steht ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung zu. Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind. Droht gleichwohl eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen (LG Saarbrücken, Az: 13 S 123/13, Urteil vom 15.11.2013).
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Samstag, 11. Januar 2014

Unfall wegen falscher Ampelschaltung – feindliches Grün - Haftung

Wird durch die falsche Ampelschaltung ein Verkehrsunfall verursacht, haftet der für die Straßenverkehrsbehörde verantwortliche Rechtsträger dem Geschädigten auf Schadensersatz. Ein sog. „feindliches Grün“ liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkehr für zwei sich kreuzende Straßen gleichzeitig durch „Grün“ der jeweiligen Ampel freigegeben ist. Es handelt sich auch dann um „feindliches Grün“, wenn lediglich auf der untergeordneten Straße das Lichtzeichen „Grün“ leuchtet, während auf der bevorrechtigten Straße die Ampelanlage ausgeschaltet ist. Denn auch dann besteht eine widersprüchliche und damit rechtswidrige Verkehrsregelung, weil der Verkehr gleichzeitig auf der untergeordneten Straße durch das Lichtzeichen „grün“ freigegeben ist, während er auf der kreuzenden Straße - bei ausgeschalteter Ampel - durch das Verkehrszeichen freigegeben ist, welches den Vorrang anordnet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2013, Az.: 9 U 23/12).

Verkehrsunfall Siegen / Kreuztal / Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Montag, 6. Januar 2014

Selbstständiger – Schätzung eines Verdienstausfallschadens nach einem Verkehrsunfall

Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese nach einem Verkehrsunfall einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich ihr Betrieb ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Persönliche spekulative Einschätzungen sowie Absichtserklärungen des Geschädigten über seine Gewinnchancen aus etwaigen zukünftigen betrieblichen Gestaltungen sind hierbei jedoch grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit handelt es sich nicht um den gewöhnlichen Verlauf der Dinge, der ohne das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Soweit der Geschädigte den im Wege des Schadensersatzes erhaltenen Verdienstausfall nachträglich ausgeglichen bekommt und zu versteuern hat, hat der Schädiger auch die konkret auf den zu erstattenden Betrag entfallende Steuer zu ersetzen. Ein Hobby (hier: Reisen, Camping) hat nicht ohne weiteres einen Vermögenswert und ist damit keine ausgleichsfähige Position im Rahmen eines Verdienstausfallschadens. Ein Ausgleich dieser Positionen ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes möglich. Hier kann ein entsprechender Verlust an Lebensqualität durch entsprechende Zuschläge zu berücksichtigen sein (OLG Celle, Urteil vom 09.11.2011,  Az: 14 U 98/11).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Sonntag, 5. Januar 2014

Taxistand – Abschleppen von verbotswidrig parkenden Fahrzeugen

Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.

Für das kostenpflichtige Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen aus absoluten Haltverbotszonen ist keine Wartezeit einzuhalten. Vor der Anordnung des Abschleppens von Kraftfahrzeugen aus relativen Halt- oder Parkverbotszonen ist eine Wartezeit von einer Stunde seit der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens einzuhalten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.01.2013, Az: 8 A 1667/12).
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal


Samstag, 4. Januar 2014

Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung zulässig und wirksam?

Die Mitteilung in einer E-Mail: “Wenn Sie sich für das Angebot entscheiden müssen Sie nichts weiter tun. Wir benötigen von Ihnen keine ausdrückliche Annahmebestätigung. Falls Sie aber auf die vielen Features wider Erwarten verzichten möchten teilen Sie uns bitte innerhalb einer Frist von 4 Wochen … mit, dass Sie unser Angebot ablehnen. Ansonsten tritt die Preisanpassung mit der nächsten regulären Abrechnung in Kraft …” ist rechtsfehlerhaft und damit irreführend, denn die Änderung eines Vertrages ist nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Vertragsparteien möglich. Das Schweigen auf eine einseitig erklärte Vertragsänderung ist in der Regel keine Willenserklärung. Ein Vertrag kommt nur durch die Annahme eines Angebots zustande und nicht durch den Erhalt einer Email mit dem Hinweis auf eine Vertragsänderung (OLG Koblenz, Az: 9 U 309/12, Urteil vom 12.09.2012) . Reagiert der Empfänger auf eine solche Email nicht, wird der jeweilige Vertrag in der Regel zu den gleichen Konditionen weitergeführt. Im übrigen trifft den Emailversender auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass man die Email mit der Vertragsänderung jemals erhalten hat. Dies ist in der Regel sehr schwierig zu beweisen.



Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Freitag, 3. Januar 2014

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor dessen Beginn

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt. Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen. Typische Vertragsgestaltungen können dabei für oder gegen die Annahme sprechen, die Parteien hätten eine auf Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist beschränkte Realisierung des Vertrages gewollt. Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG, Az: 2 AZR 324/03, Urteil vom 25.03.2004).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Donnerstag, 2. Januar 2014

Personalakte – ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers ist unzulässig


Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers vor unbefugten Zugriff geschützt in der Personalakte aufzubewahren. Kommt ein Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Arbeitnehmer gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Durch die ungeschützte Aufbewahrung der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers wird in dessen durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten (z.B. Suchererkrankungen, schwerwiegende sonstige Erkrankungen etc.) über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis auf diese Daten ist zudem durch den Arbeitgeber zu beschränken (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006, Az: 9 AZR 271/06).
 

 
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

http://www.arbeitsrechtsiegen.de

Mittwoch, 1. Januar 2014

Bußgeldkatalog und Punktereform ab dem 01.05.2014 – Vorsicht!

Wann gibt es Punkte? Das neue Punktesystem (ab 01.05.2014) sieht eine Eintragung nur noch für Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 € geahndet werden. Darüber hinaus werden nur noch solche Verstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Straftaten werden eingetragen, wenn sie in der Fahrerlaubnisverordnung aufgelistet sind oder wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Immer eingetragen werden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

PUNKTE JE TAT
Ordnungswidrigkeit
1 Punkt
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot
 
2 Punkte
Straftat
2 Punkte
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis
3 Punkte


Wie viele Punkte gibt es für einen Verstoß? Verstöße werden je nach Schweregrad mit  1-3 Punkten geahndet. Einzelheiten können Sie der Übersicht entnehmen. Das Punktesystem unterscheidet zwischen drei Phasen. Wer 1-3 Punkte hat, befindet sich in der Vormerkungsphase. Bei 4-5 Punkten erfolgen eine gebührenpflichtige Ermahnung und eine Aufforderung zur Änderung des Fahrverhaltens. (Ermahnungsphase) Ferner wird die Teilnahme an einem Seminar zum Punktabbau angeboten. Hat der Betroffene 6 oder 7 Punkte erreicht, wird er gebührenpflichtig verwarnt. (Verwarnungsphase) Nun ist ein Punkteabbau durch ein Seminar nicht mehr möglich. Ein Pflichtseminar ohne die Möglichkeit des Punktabbaus ist nicht vorgesehen. Mit 8 Punkten ist „der Lappen weg“.

Was passiert mit den alten Punkten? Die alten Punkte werden nicht getilgt, sondern umgerechnet. Dafür werden zunächst jene Punkte gelöscht, die nach dem neuen System nicht mehr mit Punkten geahndet werden. Die verbleibenden Punkte werden dann - wie aus der Tabelle ersichtlich - umgerechnet.

UMRECHNUNG DER PUNKTE
altes Punktekonto
neues Punktekonto
1-3
1
4-5
2
6-7
3
8-10
4
11-13
5
14-15
6
16-17
7
18 oder mehr
8


Ist es möglich Punkte abzubauen? Das neue Recht sieht bei einem Punktestand von fünf Punkten oder weniger die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar vor. Die Absolvierung eines solchen Seminars wird mit dem Abbau eines Punktes belohnt. Ein weitergehender Punktabbau ist nicht mehr möglich. Die Teilnahme am Seminar zum Punktabbau ist innerhalb von fünf Jahren nur einmal möglich.

Für Verkehrsteilnehmer, die nach altem Recht unter acht Punkte angesammelt haben kann es empfehlenswert sein vor Mai 2014 (Inkrafttreten der neuen Regelungen) ein Aufbauseminar zu absolvieren. Dieses wird mit einem Abzug von bis zu vier Punkten honoriert. Auf diese Weise ist ein deutlich weitergehender Punktabbau als nach neuem Recht vorgesehen möglich. Der Verkehrsteilnehmer kann so beispielsweise sein Punktekonto von 7 Punkten nach altem Recht auf 1 Punkt nach neuem Recht reduzieren!

Punkte entstehen nach neuem Recht am Tattag. Damit ist es nicht mehr möglich durch Einlegung von Rechtsmitteln und der zwischenzeitlichen Teilnahme an einem Seminar den Punktestand zu verringern.

Wann werden Punkte aus dem Register gelöscht? Jeder Verstoß wird einzeln getilgt. Je nach Punktzahl des einzelnen Verstoßes bestehen unterschiedlich lange Tilgungsfristen: 1 Punkt: 2,5 Jahre; 2 Punkte: 5 Jahre; 3 Punkte: 10 Jahre

ERHÖHTE BUßGELDER
 
Verstoß
altes Recht
neues Recht
Handy
40 €
60 €
Winterreifenpflicht
40 €
60 €
Schulbus
40 €
60 €
Schulbus mit Gefährdung
50 €
70 €
Kind nicht gesichert
40 €
60 €
Kind nicht gesichert mit Gefährdung
50 €
70 €
Zeichen / Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
 
50 €
 
70 €
einfacher Vorfahrtsverstoß
50 €
70 €
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich
 
40 €
 
60 €
Fahren ohne Zulassung
50 €
70 €
Keine / falsche Ladungssicherung
50 €
60 €
TÜV mehr als 8 Monate überzogen
40 €
60 €
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger
50 €
70 €
Einfahrt in Umweltzone ohne Plakette
40 €
80 €
fehlendes Kennzeichen
40 €
60 €
abgedecktes Kennzeichen
50 €
65 €
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage
50 €
100 €
Sonn-/Feiertagsverbot für LKW
380 €
570 €


Alle aufgelisteten Verstöße mit Ausnahme der fünf letztgenannten werden mit einem Punkt sanktioniert.
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal