Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Schriftform nach
§§ 623, 125 BGB unwirksam. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen gemäß §§ 623, 125 BGB zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form per E-Mail oder Telefax ist
gesetzlich ausgeschlossen. Das Klagerecht und der Weiterbeschäftigungsanspruch
eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber können jedoch verwirken, wenn
sich der Arbeitnehmer gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung seines
Arbeitgebers nicht zeitnah zur Wehr setzt und erst nach Monaten gegen die
mündliche Kündigung des Arbeitgebers vorgeht (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 25
Ta 1628/10, Beschluss vom 16.08.2010). Eine Kündigungsschutzklage die 7 Monate
nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wird, kann
nach Auffassung des LAG Berlin verwirkt sein kann. Arbeitnehmern ist daher zu
raten, auch nach einer mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung
innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem für sie zuständigen
Arbeitsgericht zu erheben.
Auch mehrfach und „ernsthaft" mündlich durch einen
Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen, welche normalerweise unwirksam
sind, können nach einem Urteil des LAG
Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, Az.: 8 Sa 318/11, als wirksame Eigenkündigung
ausgelegt werden. Daher Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber!
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe