Mittwoch, 25. Mai 2016

Mündliche Arbeitgeberkündigung/Arbeitnehmerkündigung wirksam?

Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist aufgrund der fehlenden Schriftform nach §§ 623, 125 BGB unwirksam. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen gemäß §§ 623, 125 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form per E-Mail oder Telefax ist gesetzlich ausgeschlossen. Das Klagerecht und der Weiterbeschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber können jedoch verwirken, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung seines Arbeitgebers nicht zeitnah zur Wehr setzt und erst nach Monaten gegen die mündliche Kündigung des Arbeitgebers vorgeht (LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 25 Ta 1628/10, Beschluss vom 16.08.2010). Eine Kündigungsschutzklage die 7 Monate nach dem Ausspruch einer formunwirksamen mündlichen Kündigung erhoben wird, kann nach Auffassung des LAG Berlin verwirkt sein kann. Arbeitnehmern ist daher zu raten, auch nach einer mündlich durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem für sie zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.
Auch mehrfach und „ernsthaft" mündlich durch einen Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigungen, welche normalerweise unwirksam sind,  können nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, Az.: 8 Sa 318/11, als wirksame Eigenkündigung ausgelegt werden. Daher Vorsicht bei der Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber!
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 24. Mai 2016

Pannenhilfe durch Automobilklub nach alkoholbedingtem Verkehrsunfall?

Ein Automobilklub kann in seinen Mitgliedschaftsbedingungen die Kostenübernahme von Abschleppkosten bei einem durch das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden ausschließen. Im vorliegenden Fall führte der betroffene Fahrzeugführer sein Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,41 Promille) und verursachte infolge überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall, so dass eine grobe fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorlag. Der Automobilklub war daher nach seinen Mitgliedschaftsbedingungen leistungsfrei und musste die anfallenden Abschleppkosten nicht tragen (Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 122 C 23868/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. Mai 2016

Verkehrsunfall – 1.000 Euro Schmerzensgeld bei leichter HWS-Distorsion

Erleidet man unverschuldet einen Verkehrsunfall und erleidet man hierbei eine leichte HWS-Destorsion mit einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 2 Wochen unmittelbar nach dem Unfall sowie einer Ausheilung der unfallbedingten Verletzungen binnen einiger Wochen, so kann ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro angemessen sein (LG Bonn, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 15 O 83/08).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. Mai 2016

SEX-Fotos – Weiterverbreitung per WhatsApp – Schmerzensgeldanspruch der Betroffenen


Es stellt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn Intimfotos von Personen (Sexting) unerlaubt per WhatsApp weiterverbreitet werden. Betroffene haben gegen den Fotoverbreiter einen Schmerzensgeldanspruch (im Fall 1.000 Euro). Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Verbreitungsrad der Fotos sowie den Umständen, wie es zur Verbreitung gekommen ist (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014, Az.: 2-03 O 189/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 18. Mai 2016

Elternzeit – Unwirksamkeit der Beantragung

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3 Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform (kein Telefax oder keine Email möglich!). Die Beantragung muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Beantragung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, wenn er sich darauf beruft, dass das Schriftformerfordernis durch den Arbeitnehmer nicht gewahrt worden sei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. Mai 2016

Handyverstoß – neue Verteidigungsstrategie……….

Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16). Im Fall fuhr der Betroffene mit einem Pkw im Straßenverkehr und hielt sein Mobiltelefon in der rechten Hand, während er über die Freisprechanlage telefonierte. Er hatte das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hatte sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden war. Nach der Verbindung mit der Freisprechanlage hatte der Betroffene vergessen, das Gerät abzulegen.

Handyverstoß Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 15. Mai 2016

Starkes Bremsen trotz „Grüner Ampel“ – Haftung des Bremsenden bei Auffahrunfall

Zeigt eine Lichtzeichenanlage „Grünlicht“ so ist ein bevorrechtigter Fahrzeugführer verpflichtet das Grünlicht auszunutzen um einen ungehinderten Verkehrsfluss in der Kreuzung zu gewähren. Bremst ein Fahrzeugführer trotz bestehendem Grünlicht der Lichtzeichenanlage ohne zwingenden Grund vor dem Kreuzungsbereich stark ab und fährt das nachfolgende Fahrzeug aus diesem Grunde auf, ist der gegenüber dem Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis erschüttert und der bremsende Fahrzeugführer trägt mindestens 2/3 des Schadens des auffahrenden Fahrzeugführers. Kann der auffahrende Fahrzeugführer nachweisen, dass er den Mindestabstand zum bremsenden Fahrzeugführer eingehalten hat und konnte er trotzdem den Auffahrunfall nicht vermeiden, so haftet der bremsende Fahrzeugführer zu 100% für den Schaden des auffahrenden Fahrzeugführers (LG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2015, Az.: 13 S 67/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. Mai 2016

Kettenauffahrunfall – Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden

Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß durch die quotenmäßige Aufteilung des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall (OLG Hamm, Az.: 6 U 101/13, Urteil vom 06.02.2014).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 12. Mai 2016

Bis 21.06.2016 alten Darlehensvertrag widerrufen!

Haben Sie zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Darlehensvertrag bei einer Bank abgeschlossen? Dann könnte die im Darlehensvertrag vorhandene Widerrufsbelehrung falsch sein und Sie könnten den sogenannten „Widerrufs-Joker“ ziehen, d.h. Sie können noch bis zum 21.06.2016 (Eingangsdatum bei der Bank) den Widerruf des alten Darlehensvertrag erklären und Ihre alte Finanzierung rückabwickeln, ein neues Darlehen über die Restschuld aufnehmen und vom aktuellen Rekordtief der Bauzinsen profitieren. Wer zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 einen Kredit bei einer Bank aufgenommen hat, sollte daher die Widerrufsbelehrung des Vertrages überprüfen. Schätzungsweise 80 % der Belehrungen sind fehlerhaft - mit gravierenden Folgen! Die fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und der Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen werden kann! Ist dies der Fall, wird der Vertrag nach der Erklärung des Widerrufs rückabgewickelt. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die gezahlten Beträge (insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen) zurückfordern kann und die Bank im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme zzgl. marktüblicher Zinsen (d.h. deutlich niedrigere Zinsen als im Darlehensvertrag) hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank hingegen nicht verlangen! Jedoch haben Verbraucher nur noch bis zum 21.06.2016 die Möglichkeit, ihre Verträge zu prüfen und den Widerruf gegenüber ihrer finanzierenden Bank bei den Verträgen aus dem Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 zu erklären. Am 18.02.2016 hat der Bundestag im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen, das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen, um „Rechtssicherheit für die Banken“ herzustellen. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der finanzierenden Bank sollte man sich jedoch beraten lassen, da der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen ab Widerruf (Zug-um-Zug) zur Rückzahlung der Netto-Darlehenssumme nebst marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist. Häufig kann man mit der finanzierenden Bank im Rahmen von Verhandlungen eine einvernehmliche Lösung finden. Bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages kann man zu günstigeren Zinskonditionen umschulden. Die Verjährung der Ansprüche der Darlehensnehmer tritt nach dem erklärten Widerruf erst zum 31.12.2019 ein.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 11. Mai 2016

Tierarzthaftung bei Behandlungsfehlern - Beweislast

Ein grober Behandlungsfehler eines Arztes führt regelmäßig zur Umkehr der Beweislast für den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Behandlungsfehler, wenn dieser generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Diese in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, sind auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Auch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten vertieft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2016, Az.: VI ZR 247/15).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. Mai 2016

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – muss Arbeitgeber auch die Zuschläge zahlen?

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, gleiches gilt für Sonntagszuschläge. Diese Zuschläge sind zusätzliche Gegenleistung für die an Sonn- und Feiertagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit (BAG, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 5 AZR 89/08).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 9. Mai 2016

Hotel-Sterne - Irreführende Werbung

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 19.04.2016 (Az. 3 U 1974/15; Revision nicht zugelassen) die Werbung mit 5-zackigen Sternesymbolen, welchen Hotelsternen gleichempfunden waren, als irreführend untersagt, da „diese nicht auf einer Überprüfung durch eine neutrale Stelle anhand objektiver Kriterien, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, beruhten“. Beruht eine Sterne-Angabe auf einer Selbsteinschätzung des Hotels oder auf Kundenerfahrungen und wird dies nicht klar und eindeutig dargestellt, so ist eine Werbung (auch Werbeschilder) für den Verbraucher irreführend und unzulässig.

Wettbewerbsrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Verkehrsunfall - Umsatzsteuerersatz bei Ersatzanschaffung

Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04). Eine Erstattung der Umsatzsteuer erfolgt nicht, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen, noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (BGH, Urteil vom 02.07.2013, Az: VI ZR 351/12).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 7. Mai 2016

Schwiegerelternschenkung – Rückforderung bei Scheidung

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Schenkung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Eine vorzunehmende Anpassung eines Schenkungsvertrags kann im Einzelfall dazu führen, dass der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren ist. Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine vorzunehmende Vertragsanpassung jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 03.12.2014, Az.: XII ZB 181/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 6. Mai 2016

Geliebtentestament - Unwirksamkeit bei Benachteiligung der Angehörigen


In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte gezogen. Richter sind nicht dazu befugt, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an ihren eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung (Testament) kann daher nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2008, Az.: 3 Wx 100/08).

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 4. Mai 2016

Verkehrsunfall im Gegenverkehr nach Passieren von parkenden Fahrzeugen

Wer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren will, ohne die Gegenfahrbahn mitbenutzen zu müssen, muss seinen Fahrvorgang zurückstellen, wenn mit Gegenverkehr zu rechnen ist, der sich vermutlich oder bereits erkennbar nicht scharf rechts hält und die Mittellinie berührt. Der Gegenverkehr hat wie bei der Vorfahrt schon dann Vorrang wenn er am zügigen (notfalls auch angepassten langsamen Durchfahren) gehindert wäre. Kommt es nach dem Passieren von parkenden Fahrzeugen zu einem Verkehrsunfall mit dem Gegenverkehr, so haftet man mit 2/3 am eingetretenen Schaden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014, Az.: 4 U 405/12).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 3. Mai 2016

Überbelegung einer Mietwohnung – Kündigung durch Vermieter?

Eine Überbelegung einer Mietwohnung durch den Mieter berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages, auch wenn die eigenen Kinder des Mieters der Grund für die Überbelegung der Mietwohnung sind. Grundsätzlich darf ein Mieter seine Kinder und seinen Ehegatten in eine Mietwohnung aufnehmen, solange hierdurch keine Überbelegung der Wohnung entsteht. Eine Wohnungsüberbelegung liegt nach Auffassung des Amtsgerichts München vor, wenn auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm entfällt oder durchschnittlich 10 qm pro Person bei der Unterbringung von Familien gegeben sind (Amtsgericht München, Urteil vom 29.04.2015, Az.: 415 C 3152/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 2. Mai 2016

Vermieter Zutritt zur Wohnung verwehrt – fristlose Kündigung?

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis mit einem Mieter fristlos kündigen, wenn der Mieter ihm generell den Zuritt zur Wohnung (z.B. um diese potentiellen Käufern zu zeigen) verwehrt.

Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Wohnraummietverhältnis aus wichtigem Grund von jeder Vertragspartei fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB wird deutlich, dass der wichtige Grund in jedweder Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen kann, mithin auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will (BGH, Az: VIII ZR 221/09, Beschluss vom 05.10.2010).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz