Die Aussage eines Arbeitnehmers zu seinem Vorgesetzten: „Komm her du Arschloch, ich hau dir paar in die Fresse!“ stellt eine Beleidigung dar und kann den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Im Einzelfall muss jedoch abgewogen werden, wies es zu der Äußerung des Arbeitnehmers gekommen ist und ob sie eine Reaktion auf das Verhalten des Vorgesetzten darstellt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht außerordentlich kündigen kann, da es an einer groben Beleidigung fehlt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.03.2010 , Az: 5 Sa 254/09 ).
Weitere Informationen unter: http://www.arbeitsrechtsiegen.de/
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Dienstag, 31. August 2010
Montag, 30. August 2010
Mietrechtsflyer 2010 Fragen und Antworten zum Mietrecht
Rechtsanwälte Kotz - Fragen und Antworten zum Mietrecht
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Medizinrechtsbroschüre - Fragen und Antworten zur Arzthaftung, Behandlungsfehlern, Arztrecht
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Sonntag, 15. August 2010
Haftet die Hausratsversicherung im Urlaub?
Haftet die Hausratsversicherung im Urlaub?
Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“.
Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.
Wann haftet die Hausratsversicherung?
Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mitbewohner entwendet worden sind.
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Außenbereich: Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.
Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.
Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.
Autor
Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz
Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“.
Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.
Wann haftet die Hausratsversicherung?
Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mitbewohner entwendet worden sind.
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Außenbereich: Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.
Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.
Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.
Autor
Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Christian Kotz
Mäharbeiten – Haftung für hochgeschleuderte Steine
Werden Mäharbeiten durch Mitarbeiter der öffentlichen Hand nahe der Fahrbahn oder im Verkehrsraum vorgenommen, haftet die jeweilige Behörde bzw. das Land auf Schadensersatz, wenn durch die Mäharbeiten Steine hochgeschleudert werden und gegen vorbeifahrende Fahrzeuge prallen (LG Coburg, Urteil vom 27.04.2010, Az: 22 O 48/10).
Dienstag, 3. August 2010
Internetshop – Bestellbestätigung als Angebotsannahme?
Bestellt ein Käufer Waren bei einem Internetshop und erhält er daraufhin eine Bestellbestätigung, so stellt dies noch keine Angebotsannahme durch den Verkäufer dar (AG München, Urteil vom 04.02.2010, Az: 281 C 27753/09). Die übersandte Bestellbestätigung stellt lediglich eine Mitteilung dar, dass die Bestellung bei dem Internetshop eingegangen ist. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Ware an den Käufer sendet, oder ihm mitteilt, dass er sein Kaufvertragsangebot annimmt.
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