Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Mittwoch, 31. August 2016
Achtung - Beim Umschalten einer Ampel von Grün auf Gelb besteht Anhaltepflicht!
Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von
Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung
möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel
der Lichtzeichen von grün auf gelb zum Beispiel mit einem Sattelzug in den
Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein
Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage
möglich ist (OLG Hamm, Az.: 6 U 13/16, Beschluss
vom 30.05.2016).
Montag, 15. August 2016
Verkehrsunfall - Sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?
Nach einem unverschuldeten
Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen
Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch
verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche
Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil
vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen
Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als
erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus
diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade
die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung
zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung
des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen
Verkehrsunfallschaden ohne die
Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines
Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser
nicht von vornherein aussichtslos ist.
Welche möglichen Ansprüche hat
man als Geschädigter?
1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog.
„Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,
2. Sachverständigenkosten,
3. Anwaltskosten,
4. Abschleppkosten,
5. Mietwagenkosten,
6. Nutzungsausfallentschädigung,
7. Wertminderung des Fahrzeugs,
8. allg. Kostenpauschale (20,00 €
- 30,00 €),
9. andere Sachschäden z.B.
Zerstörung des Kofferrauminhalts,
10. Verdienstausfall,
12. Kinder-/Betreuungskosten,
13.
Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,
14. entgangener Gewinn,
15. Arzt-/Behandlungskosten,
16. Finanzierungskosten bei
Autokredit,
17. sonstige Kreditkosten,
18. Fahrzeugstandkosten,
19. Verlust einer Tankfüllung,
20. Fahrtkosten/Taxikosten für
unfallbedingte Fahrten,
21. Kosten für ein neues
Fahrzeugkennzeichen,
22. Abmeldekosten des
Unfallfahrzeugs,
23. Anmeldekosten des
Ersatzfahrzeugs.
Weitere Infos und einen Flyer im
PDF-Format finden Sie unter: www.verkehrsunfallsiegen.de
Freitag, 12. August 2016
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Achtung – viele dürften unwirksam sein!
Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen
befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang
mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Eine
schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet nur
dann eine unmittelbare Bindungswirkung , wenn in ihr konkrete Entscheidungen
des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch
nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die
Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein
Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die
Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden.
Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was
er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die
Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält
jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete
Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber
gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die
Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen
erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).
Achtung eine Vielzahl von Patientenverfügungen und
Vorsorgevollmachten müssen aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichthofs
erneuert bzw. ergänzt werden.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Donnerstag, 11. August 2016
Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtmäßig?
In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden
mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit
sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten
Zinssatz ist die Bausparkasse weiterhin gebunden. Aufgrund der derzeitigen
Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen
Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben
Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl
Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigen überhaupt
rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser
Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches
Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist
umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag
durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme
vollständig angespart ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung steht der
Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange
das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht
vollständig angespart wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor und Sie erhalten
eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich
hiergegen wehren:
1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung
ein.
2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse
Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie
diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.
3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.
Weitere Informationen
unter:
http://www.ra-kotz.deDienstag, 9. August 2016
Schwarzbau – Wann ist eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig?
Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die
bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell
baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen
Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum
maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die
verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau
materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des
Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den
Vorschriften des Baurechts in materiell rechtlicher Hinsicht entsprach, nicht
allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu
einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer
Beseitigungsanordnung/Abrissanordnung ausgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn
der Bau später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht
entsprochen hat (OVG Greiswald, Urteil vom 20.03.2012, Az.:3 L12/08).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Montag, 8. August 2016
Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden
Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war
in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis
des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur
dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die
Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden
dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende
Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der
Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat
und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des
Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen
kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil
ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt
jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der
Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil
vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Sonntag, 7. August 2016
Beleidigung des Arbeitgebers in Facebook mittels Emoticons – Kündigung?
Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion
der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons z.B. als „Sau“ kann
eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1
BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben,
wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist ist. Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner
Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt
eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen
gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an
sich rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
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