Mittwoch, 31. August 2016

Achtung - Beim Umschalten einer Ampel von Grün auf Gelb besteht Anhaltepflicht!

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb zum Beispiel mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist (OLG Hamm, Az.:  6 U 13/16, Beschluss vom 30.05.2016).


Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 15. August 2016

Verkehrsunfall - Sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen durchschnittlich nur 15 % der Geschädigten einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche. Hierdurch verzichten die Geschädigten in der Regel auf erhebliche Schadensersatzansprüche. Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.12.2014, mit dem Az.: 22 U 171/13 ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen ist und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung aus diesem Grunde auch dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen muss. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es nach Auffassung des OLG Frankfurt geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne  die Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.
Welche möglichen Ansprüche hat man als Geschädigter?

 1. Reparaturkosten bis zur Höhe des sog. „Wiederbeschaffungswerts“ bzw. bis zur 130%-Grenze,

2. Sachverständigenkosten,

3. Anwaltskosten,

4. Abschleppkosten,

5. Mietwagenkosten,

6. Nutzungsausfallentschädigung,

 7. Wertminderung des Fahrzeugs,

8. allg. Kostenpauschale (20,00 € - 30,00 €),

9. andere Sachschäden z.B. Zerstörung des Kofferrauminhalts,

10. Verdienstausfall,


12. Kinder-/Betreuungskosten,

13. Haushaltshilfe/Haushaltsführungsschaden,

 14. entgangener Gewinn,

15. Arzt-/Behandlungskosten,

16. Finanzierungskosten bei Autokredit,

17. sonstige Kreditkosten,

18. Fahrzeugstandkosten,

19. Verlust einer Tankfüllung,

20. Fahrtkosten/Taxikosten für unfallbedingte Fahrten,

21. Kosten für ein neues Fahrzeugkennzeichen,

22. Abmeldekosten des Unfallfahrzeugs,

23. Anmeldekosten des Ersatzfahrzeugs.

Weitere Infos und einen Flyer im PDF-Format finden Sie unter: www.verkehrsunfallsiegen.de


Freitag, 12. August 2016

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – Achtung – viele dürften unwirksam sein!

Der Bundesgerichtshof hat sich mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen müssen. Eine schriftliche Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB entfaltet nur dann eine unmittelbare Bindungswirkung , wenn in ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, Az.: XII ZB 61/16).


Achtung eine Vielzahl von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten müssen aufgrund des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichthofs erneuert bzw. ergänzt werden.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 11. August 2016

Kündigung eines Bausparvertrags durch die Bausparkasse rechtmäßig?

In den 80er- und 90er-Jahren lockten Bausparkassen Kunden mit Guthabenzinsen von bis zu 5 Prozent. Solche Zinserträge sind heutzutage mit sicheren Anlagen kaum mehr zu erzielen. An den vertraglich vereinbarten Zinssatz ist die Bausparkasse weiterhin gebunden. Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase sind solche Altverträge für die Bausparkassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst unattraktiv und unwirtschaftlich. Aus diesem Grunde haben Bausparkassen bereits Ende des Jahres 2014 damit begonnen in großer Zahl Bausparverträge ihrer Kunden zu kündigen. Doch sind solche Kündigen überhaupt rechtmäßig? Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Kündigungen uneinheitlich. Die Bausparkassen stützen ein vermeintliches Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die diesbezügliche Rechtslage ist umstritten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung, kann ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse nur gekündigt werden, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Nach einem Teil der Rechtsprechung steht der Bausparkasse jedoch kein Recht zur Kündigung des Bausparvertrags zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor und Sie erhalten eine Kündigung Ihres Bausparvertrages durch Ihre Bausparkasse sollten Sie sich hiergegen wehren:

1. Legen Sie unverzüglich Widerspruch gegen die Kündigung ein.

2. Sollten dem Kündigungsschreiben Ihrer Bausparkasse Auszahlungsanträge oder Antwortformulare beigefügt sein, unterzeichnen Sie diese nicht. Lösen Sie beigefügte Schecks nicht ein.

3. Lassen Sie sich nicht verunsichern.

Weitere Informationen unter:
http://www.ra-kotz.de

Dienstag, 9. August 2016

Schwarzbau – Wann ist eine Beseitigungsanordnung rechtmäßig?




Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiell rechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Beseitigungsanordnung/Abrissanordnung ausgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Bau später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat (OVG Greiswald, Urteil vom 20.03.2012, Az.:3 L12/08).

Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 8. August 2016

Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).


Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 7. August 2016

Beleidigung des Arbeitgebers in Facebook mittels Emoticons – Kündigung?

Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons z.B. als „Sau“ kann eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist. Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16).


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz