Samstag, 30. März 2013

Verkehrsunfall – Sturz auf glatter Fahrbahn nach Unfall

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, so muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch diejenigen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche erstatten, die durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn entstanden sind (BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 116/12). Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr des Fahrzeugs kommt es außerdem maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.




Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Private Krankenversicherung: Hinweispflicht des Krankenhauses bzgl. Kostenübernahmen

Ein Patient, der ein Krankenhaus besucht, in dem - ohne dass er das weiß - unter einem Dach eine Privatklinik und ein normales „Plankrankenhaus“ betrieben werden, ist durch die Ärzte bzw. das Personal des Krankenhauses darüber aufzuklären, dass nicht alle anfallenden Kosten von der bestehenden privaten Krankenversicherung übernommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der private Krankenversicherer die Behandlungskosten in der Privatklinik nur in der Höhe übernimmt, wie sie im „Plankrankenhaus“ angefallen wären (OLG Stuttgart Urteil vom 08.01.2013, Az.: 1 U 87/12).
 

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mietvertragsverhandlungen – Schadensersatz bei Abbruch

Im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Abschluss des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Gleichwohl kann sich eine Partei schadensersatzpflichtig machen, wenn nach den Vertragsverhandlungen der Vertragsschluss als sicher anzunehmen ist und eine Partei ohne triftigen Grund den Vertragsschluss ablehnt. Wenn ein Mieter erstmals mit Übersendung des schriftlichen Mietvertrages erfährt, dass er zu Beginn des Mietvertrages die Wohnung malermäßig (Streichen und Tapezieren) überarbeiten muss, so kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten (LG Karlsruhe, Az.: 9 S 394/12, Urteil vom 11.01.2013).
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Beleidigung des Vermieters oder seiner Mitarbeiter durch Mieter - Kündigung

Beleidigt ein Mieter den Vermieter, dessen Stellvertreter, seine Beauftragten, seine Mitarbeiter, den Hausverwalter oder andere Mietmieter so stellt dieses Verhalten eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Sind andere Personen betroffen, handelt es sich nicht um eine Mietvertragsverletzung. Mietvertragsverletzungen berechtigen den Vermieter nur dann zur Kündigung des Mietvertrages, wenn sie so schwer wiegen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine weniger schwerwiegende Beleidigung durch den Mieter ist folgenlos, wenn es sich nur um einen vereinzelten Vorfall handelt. Haben die an einem Streit Beteiligten (z.B. Mieter und Vermieter) wechselseitige Beleidigungen ausgesprochen, so scheidet eine Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter regelmäßig aus. Gleiches gilt, wenn der Mieter von der Gegenseite provoziert worden ist, sei es durch unredliches Verhalten oder andere Vertragsverletzungen. Eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter ist grundsätzlich auch bei ausgesprochenen Beleidigungen erforderlich, bevor das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt werden kann. Lediglich bei schweren Beleidigungen liegt meist der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt (AG München, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 411 C 25348/12).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz
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Freitag, 29. März 2013

Falschparken wird ab dem 01.04.2013 teurer!


Ab dem 01.04.2013 wird Falschparken teurer. Die Parkzeitüberschreitung um bis zu 30 Minuten wird nunmehr mit einem Bußgeld in Höhe von 10,00 Euro (bisher 5,00 Euro) belegt. Die Parkzeitüberschreitung bis zu einer Stunde wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15,00 Euro (bisher 10,00 Euro), bis 2 Stunden mit 20,00 Euro (bisher 15,00 Euro), bis 3 Stunden mit 25,00 Euro (bisher 20,00 Euro) und über 3 Stunden mit 30,00 Euro (bisher 25,00 Euro) belegt. Das Zuparken von Feuerwehrzufahrten oder Parken auf Behindertenparkplätzen wird – nach wie vor - mit einem Bußgeld in Höhe von 35,00 Euro sanktioniert (keine Erhöhung). Das Parken auf Radwegen wird zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 20,00 Euro (bisher 15,00 Euro) belegt. Das Blockieren eines Radweges auf einer Fahrbahn wird nunmehr mit einem Bußgeld in Höhe von 20,00 Euro (bisher 10,00 Euro) belegt.
Die Bußgelder für Radfahrer werden ebenfalls zum 01.04.2013 angehoben. Falsches Einbiegen in eine Einbahnstraße wird nunmehr mit einem Bußgeld zwischen 20,00 Euro – 35,00 Euro belegt (bisher 15,00 Euro bis 30,00 Euro). Die Nichtbenutzung eines Radweges oder Fahrten in falscher Fahrtrichtung werden mit einem Bußgeld in Höhe von 20,00 Euro (bisher 15,00 Euro) belegt. Fahrten eines Radfahrers ohne Licht werden zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 20,00 Euro (bisher 10,00 Euro) belegt.


Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Trotz Vorfahrt Mitverschulden am Verkehrsunfall?

Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, weil er von rechts kommt. Erkennt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer jedoch, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet und kann er eine Kollision mit diesem durch ein Ausweichen oder Bremsen verhindern, trifft ihn eine Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr (20-30 %), wenn er dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausweicht oder nicht abbremst, um den Unfall zu vermeiden (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 10 U 2595/12).
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Hausschenkung durch Eltern – Verkauf bei Pflegebedürftigkeit der Eltern?


Übertragen Eltern ihrem Kind unentgeltlich eine Immobilie, so ist das Kind unter Umständen dazu verpflichtet, die geschenkte Immobilie wieder an die Eltern zurück zu übertragen oder zu verkaufen, wenn die Eltern nicht mehr ihren eigenen Lebensunterhalt decken können (z.B. wenn sie in ein Pflegeheim kommen und die Pflegeheimkosten nicht aufbringen können). Der Rückforderungsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit der Eltern und dem Zeitpunkt der Schenkung 10 Jahre vergangen sind oder der Bedarf der Eltern selbst grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das Kind muss die Immobilie auch nicht zurück übertragen, wenn es unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebensverhältnisse nicht dazu in der Lage ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Dritten (Ehefrau, Kinder) gefährdet werden. Das beschenkte Kind hat im vorliegenden Fall erfolgreich die Einrede eines Notbedarfs an der Immobilie geltend gemacht, da die Ehefrau des Kindes auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen war (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 14c O 205/11).



Immobilienrecht/Sozialrecht – Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen

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Dienstag, 26. März 2013

Schwerbehinderung – Fragerecht des Arbeitgebers

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag des Arbeitnehmers ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach 6 Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 16.02.2012, Az.: 6 AZR 553/10). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich. Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung erklären.




Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Abstandsunterschreitung – notwendige Mindest-Messtrecke


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, liegt eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung vor, wenn man auf der Autobahn einem anderen Fahrzeug „nicht nur ganz vorübergehend“ mit einem zu geringen Abstand folgt (BGH, Beschluss vom 05.03.1969, Az.: 4 StR 375/68). Es ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten, über welche Strecke man dicht auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahren muss, damit man diesem „nicht nur ganz vorübergehend“ mit einem zu geringen Abstand folgt. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge bzw. Mindestdauer einer Abstandsunterschreitung. Das OLG Hamm (Az.: III 1 RBs 122/12, Beschluss vom 30.08.2012) sieht eine „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung erst auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an (ebenso auch OLG Koblenz, Beschluß vom 10.07.2007, Az.: 1 Ss 197/07; OLG Köln, Urteil vom 28.03.1984, Az.: 3 Ss 456/83; Hentschel/König/Dauer-König Straßenverkehrsrecht 41 Aufl. § 4 StVO Rdn. 22; vgl. auch BayObLG NZV 1994, 241). Wird eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von unter 150 m festgestellt, so reicht dies nicht aus, um einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (so auch AG Lüdinghausen, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12).
 

Abstandsunterschreitung Voraussetzungen – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 25. März 2013

Ferienwohnung – Mietpreis muss Endreinigungskosten enthalten


Wird eine Ferienwohnung mit einem bestimmten Mietpreis beworben, muss dieser Mietpreis auch die anfallenden Endreinigungskosten der Mietwohnung beinhalten. Der Vermieter muss bei Ferienwohnungspreisangaben den Mietpreis als Endpreis einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile angeben (OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 6 U 27/12).

 
Reiserecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 24. März 2013

Wohnungsbesichtigung durch Vermieter – Weigerung des Mieters


 
Verweigert ein Mieter dem Vermieter eine Wohnungsbesichtigung, obwohl dieser die Wohnungsbesichtigung mit angemessener Zeit angekündigt hat oder erteilt der Mieter dem Vermieter in diesem Zusammenhang ein „Hausverbot“ hinsichtlich der Wohnung, kann der Vermieter das Mietverhältnis mit dem Mieter kündigen (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 03.08.2012, Az.: 6 S 75/12).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 23. März 2013

Fristlose Kündigung – muss vorher abgemahnt werden?

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zuzumuten ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az.: 2 AZR 186/11).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax TraffiPhot-S


Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax TraffiPhot-S liegt nicht vor:

- wenn die Koaxialkabel-Schleifen der Traffipax TraffiPhot S - Geschwindigkeitsmessanlage nicht gesondert alle 6 Monate auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden. Ohne gültige Prüfung, die gesondert bescheinigt wird, kann eine einwandfreie Funktion oder ein vorschriftgemäßer Schleifenabstand der Messanlage nicht garantiert werden.

- wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung keine Kalibrierungsfotos gefertigt wurden. Durch den Kalibrierungstest wird u.a. die richtige Übertragung und Einblendung der Daten auf dem Negativfilm überprüft, die sonst nicht garantiert werden kann.

- wenn der Messfilm Leerfotos oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Bei Traffipax TraffiPhot S - Geschwindigkeitsmessanlagen darf nur ein bestimmter Anteil aller Messungen während des Messbetriebs annulliert werden. Die diesbezügliche Annullierungsrate wird am Ende jeden Negativfilms entsprechend eingeblendet. Liegt die Annullierungsrate über 20%, ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsmessanlage nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat.

- wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren. Die Eichplomben der Kamera müssen bei Einsetzung und Herausnahme des Messfilms in einem ordnungsgemäßen und unversehrten Zustand sein. Zudem muss vom Film-Entnehmer überprüft werden, ob die Messsensoren im Boden vor der stationären Traffipax TraffiPhot-S-Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Risse aufwiesen bzw. die Laminierung beschädigt war, so dass Feuchtigkeit eindringen konnte (bzw. ob die Vergussmasse im Fahrbahnbelag keine Risse aufwies und Feuchtigkeit eindringen konnte).

- wenn die eingesetzten Messbeamte bei der Geschwindigkeitsmessung und Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten.

- wenn das Messfoto sonstige Auffälligkeiten aufweist, z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto.

Die vorgenannten Punkte und Messfehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf.

Bussgeld / Geschwindigkeitsüberschreitung Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Trunkenheitsfahrt – Blutentnahme - Anordnung durch Polizeibeamte

Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst die Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2007, 1345 f.; OLG Dresden, NJW 2009, 2149 ff.; OLG Bamberg NJW 2009, 2146 ff). In der Zeit zwischen dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der allein durch die Benachrichtigung eines Arztes zur Entnahme der Blutprobe und dessen Ankunft vergeht, besteht regelmäßig hinreichende Gelegenheit, jedenfalls telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO führt zu einem Beweisverwertungsverbot und damit zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung.

Bußgeld – Strafverfahren Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Berufsunfähigkeitsversicherung - Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Berufstätigkeit


Eine Berufsunfähigkeit liegt in einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit imstande ist, sondern auch dann, wenn die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Versicherungsnehmer eine Fortsetzung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erscheinen lassen. Dieser Fall ist nicht nur dann gegeben, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig darstellt, sondern kommt auch dann in Betracht, wenn andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Eine solche Unzumutbarkeit kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit vordergründig nicht im Wege steht, ihm dabei aber infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen (BGH, Beschluss vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 5/11).

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Mobilfunktelefon – Umlegen im Fahrzeug eine verbotswidrige Nutzung?

Das bloße Umlegen eines Mobilfunktelefons erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er zu diesem Zweck das Gerät aufnimmt oder hält. Dabei schließt der Begriff der Benutzung nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Er umfasst also nicht nur das Telefonieren, sondern auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 599/00 S. 18 zu Art. 1 Nr. 4 der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 - BGBl. I 1690) hervorgehoben, dass neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz auch „die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc.“ verboten sein sollen. Darüber hinaus kann unter Benutzung eines Mobiltelefons auch die Wahrnehmung der von Geräten neuerer Bauart zur Verfügung gestellten vielfältigen Möglichkeiten als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten (Organisatorfunktionen, Diktier-, Kamera- u. Spielefunktionen) verstanden werden (vgl. dazu OLG Hamm NJW 2003, 912 = VRS 104, 222 = NZV 2003, 98 = VM 2003, 45 (Nr. 45) = DAR 2003, 473; OLG Hamm NJW 2005, 2469 [Ablesen der Uhrzeit vom Display]; ferner DAR 2001, 145). Der tatbestandliche Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons erfordert von seinem Wortstamm her jedoch, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Ansonsten kann nämlich nicht mehr die Rede davon sein, dass das Mobilfunktelefon bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Von daher liegt auf der Hand, dass schon nach dem Sinngehalt des Begriffs nicht jedes „In-die-Hand-Nehmen“ eines Mobiltelefons (während der Fahrt) als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden kann. Dass dies zudem auch dem Verständnis des Verordnungsgebers entspricht, wird überdies dadurch deutlich, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons nicht als solches untersagt wird, sondern dass dadurch vielmehr nur der Bereich erlaubter Benutzung begrenzt werden soll. Das bloße Aufnehmen eines Handys, um es von einer Ablage in eine andere zu legen, erfüllt daher noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO (vgl. OLG Köln NJW 2005, 3366, 3367; Schäpe DAR 2005, 696, 697; Scheffler NZV 2006, 128, 129; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: 2 Ss (OWi) 134/06 - (OWi) 70/06 III). Denn bei einer solchen Handhabung fehlt jeglicher Bezug zu einer gerätetechnischen Bedienfunktion des Mobilfunktelefons. Ein Kraftfahrzeugführer muss nach dem erkennbaren und verstehbaren Wortlaut der Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO nicht damit rechnen, dass bereits das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sanktioniert wird. Es wäre auch nicht einsichtig, eine solche funktionsneutrale Tätigkeit bei einem Mobiltelefon anders zu bewerten, als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen wie z.B. bei Getränkeflaschen, Zeitschriften, Zigarettenschachteln.

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Generelles Tierhalteverbot in Mietvertrag in unwirksam


Ein Vermieter kann einem Mieter nicht per Mietvertragsklausel generell untersagen Tiere in der vermieteten Mietwohnung zu halten. Enthält ein Mietvertrag eine Klausel, die eine Tierhaltung in der Mietwohnung generell untersagt, so ist diese Klausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der Tierhaltungsklausel im Mietvertrag führt jedoch nicht dazu, dass der Mieter Tiere jeglicher Art in der Mietwohnung ohne jegliche Rücksicht auf die Mitmieter oder den Vermieter halten darf. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung die Belange der Mitmieter und des Vermieters nicht erheblich beeinträchtigen, so dass eine Tierhaltung trotz der unwirksamen Mietvertragsklausel vom Vermieter untersagt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).

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ungeklärte Einnahmen eines Steuerpflichtigen

Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme des Finanzamtes, dass höhere Betriebseinnahmen durch den Steuerpflichtigen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, führen zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt. Entsprechendes gilt für Zahlungen, die der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Konto auf verschiedene private Konten des Klägers überweist (FG Saarbrücken, Urteil vom 01.06.2012, Az.: 1 K 1533/10).

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Montag, 18. März 2013

Katzenhaltung in Mietwohnung genehmigungspflichtig?


Katzenhaltung in Mietwohnung genehmigungspflichtig?
 
Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist eine Tierklausel in einem Mietvertrag wirksam, die die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung von der Genehmigung des Vermieters abhängig macht, da Katzen keine Kleintiere sind. Ein Vermieter darf jedoch eine Katzenhaltung in einer Mietwohnung nur dann verbieten, wenn durch die Katzenhaltung Mitmieter oder Vermieterinteressen erheblich beeinträchtigt oder gestört werden. Werden Katzen ausschließlich in der Mietwohnung gehalten, so gehen von diesen in der Regel keine erheblichen Beeinträchtigungen oder Störungen aus, so dass der Vermieter eine Katzenhaltung nicht wirksam untersagen kann (AG München, Urteil vom 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12).


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Sonntag, 17. März 2013

Fahrzeugverkauf – Falschangaben über Anzahl der Vorbesitzer durch Verkäufer


Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines Fahrzeugkäufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das gekaufte Fahrzeug einen oder z.B. drei Vorbesitzer hatte. Die Falschangabe eines Vorbesitzers/Verkäufers hinsichtlich der tatsächlichen Vorbesitzeranzahl des verkauften Fahrzeugs stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, der den Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie zur Forderung von Schadensersatz gegenüber dem Fahrzeugverkäufer berechtigt (OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012, Az.: 1 U 35/12).

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