Kündigung – arbeitsunfähig und trotzdem Marathon-Teilnahme
Ein
arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald
wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles
zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer
hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich
unter anderem aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht
zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Deshalb kann ein pflichtwidriges
Verhalten eines Arbeitsnehmers vorliegen, wenn dieser bei bescheinigter
Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch genesungswidriges Verhalten
gefährdet. Damit verstößt er nicht nur gegen seine Leistungspflicht, sondern
zerstört insbesondere auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit.
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit
nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegebenen
sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur
schwer in Einklang zu bringen sind. Im Fall ließ sich nicht feststellen, dass der
Arbeitnehmer mit der Teilnahme an den Marathonläufen seine Genesung ernsthaft
gefährdet hatte, so dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung
rechtswidrig war (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.03.2007, Az.: 9 Ca
475/06).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal
– Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße
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