Dienstag, 30. April 2013

Kündigung – arbeitsunfähig und trotzdem Marathon-Teilnahme


Kündigung – arbeitsunfähig und trotzdem Marathon-Teilnahme

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich unter anderem aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund an sich rechtfertigen. Deshalb kann ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitsnehmers vorliegen, wenn dieser bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch genesungswidriges Verhalten gefährdet. Damit verstößt er nicht nur gegen seine Leistungspflicht, sondern zerstört insbesondere auch das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Krankheit nebenher bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet, sondern kann auch gegebenen sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind. Im Fall ließ sich nicht feststellen, dass der Arbeitnehmer mit der Teilnahme an den Marathonläufen seine Genesung ernsthaft gefährdet hatte, so dass die vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung rechtswidrig war (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 22.03.2007, Az.: 9 Ca 475/06).

 


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 29. April 2013

Schmerzensgeld für HWS-Schleudertrauma nach Verkehrsunfall


 

Erleidet man durch einen unverschuldeten Verkehrsunfalls ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade sowie eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule mit starken Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen und muss man sich aufgrund dieser Verletzungen in längere ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben, so ist nach Auffassung des Amtsgerichts München ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für die erlittenen Verletzungen angemessen (AG München, Urteil vom 29.01.2013, Az.: 332 C 21014/12).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall – vermehrte Bedürfnisse des Geschädigten – Ersatzpflicht des Schädigers


Der Begriff der „Vermehrung der Bedürfnisse“ (vermehrte Bedürfnisse) umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muß sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Zudem umfaßt der Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur solche Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen und sich daher von den allgemeinen Lebenshaltungskosten unterscheiden, welche in gleicher Weise vor und nach einem Unfall anfallen. So kommen als ersatzpflichtige Kosten zum Beispiel erhöhte Ausgaben für Verpflegung und Ernährung (Diät), Aufwendungen für Kuren und orthopädische Hilfsmittel sowie Pflegekosten und Kosten für Haushaltshilfen in Betracht. Neben diesen wiederkehrenden Aufwendungen können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein. So kann in besonders gelagerten Fällen ein Schaden nach §§ 249, 251 BGB auszugleichen sein, wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Verletzten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Diese Voraussetzung kann etwa bei der Anschaffung eines Rollstuhls für einen Gehunfähigen oder einer elektronischen Schreibhilfe für einen Querschnittgelähmten erfüllt sein. Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für den Bau oder Ausbau eines der Behinderung angepassten Eigenheims oder die Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ersatzpflichtig sein, nämlich dann, wenn der Verletzte dadurch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Zu den typischen Aufwendungen, die in § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unter dem Begriff „Vermehrung der Bedürfnisse“ zusammengefaßt sind, können auch verletzungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen für Kraftfahrzeuge gehören, z.B. die Kosten für den Einbau von Sonderausrüstungen oder die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe (BGH, Urteil vom 20.01.2004, Az.: VI ZR 46/03).
 
 

 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 28. April 2013

Unfall zwischen Fußgänger und Radfahrer auf Geh- und Radweg - Haftung

Tritt ein Fußgänger aus einem Hauseingang/Grundstückseingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen. Bei einem gemeinsamen Fuß- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO treffen den Radfahrer höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Diese können ihn zur Herstellung von Blickkontakt, Verständigung und notfalls Schrittgeschwindigkeit zwingen. Radfahrer habe auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber ein Passage freizugeben. Radfahrer haben demnach die Belange der Fußgänger auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen und insbesondere bei unklaren Verkehrslagen gegebenenfalls Schrittgeschwindigkeit zu fahren, um ein sofortiges Anhalten zu ermöglichen. Auf betagte oder unachtsame Fußgänger muss der Radfahrer besondere Rücksicht nehmen; mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen muss er rechnen. Für die Geschwindigkeit von Radfahrern gilt zusätzlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Ein Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Dazu gehört allerdings auch, dass er damit rechnet, dass aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Gehweg gelangen können (OLG Frankfurt, Az.: 22 U 10/11, Urteil vom 09.10.2012).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Insolvenz – Verzicht auf Erbe und/oder Vermächtnis

Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff BGB) vorläufig in die Masse (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 35 Abs. 1 InsO). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 BGB). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse, aus der die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist (BGH, Urteil v. 20.12.2012, Az. IX ZR 56/12).

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen, auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 InsO stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt - bezogen auf die Erbenstellung - noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht. Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt.

Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt - wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat - mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB) und fällt in die Masse. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch - wie der Erbe die Erbschaft - annehmen oder ausschlagen (§ 2180 BGB). Auch dieses Recht steht als höchstpersönlichem Recht in seiner Insolvenz allein dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist ebenso wenig anfechtbar wie der Verzicht auf das Vermächtnis. Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar.

Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht ebenfalls mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Gleichwohl ist § 852 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass vor der Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben oder der Rechtshängigkeit des Anspruchs die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Pflichtteilsanspruch nur pfänden, nicht jedoch auf sich überweisen lassen können. Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse. Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein diesem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll. Dieses persönliche Entscheidungsrecht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden. Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar.
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Wegeunfall – Ansprüche in der gesetzlichen Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. Arbeitnehmer; Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten; Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen; Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen; Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen; Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten versichert. Versicherte Unfälle sind in der gesetzlichen Unfallversicherung zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Versicherte Wegeunfälle sind u.a. Unfälle, die man auf dem Weg zur oder von der Arbeit, zur Betriebsstätte, Schule etc. erleidet. Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, bei Fahrgemeinschaften, bei Umleitungen, bei Abkürzungen. Nach einem Wegeunfall, muss man einen sog. „Durchgangsarzt“ (kurz D-Arzt) aufzusuchen. Der Durchgangsarzt schickt eine Meldung des Unfalls direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Zudem hat man einen Anspruch in den gut ausgestatteten Krankenhäusern der Berufsgenossenschaften behandelt zu werden. Bei Vorliegen eines Wegeunfalles können u.a. nachfolgende Leistungen gegenüber der jeweiligen Unfallversicherung geltend gemacht werden: Verletztengeld, Verletztenrente, Abfindungszahlungen, Pflegegeld, Übergangsgeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung von Überführungskosten, Sterbegeld, Mehrleistungen für ehrenamtlich Tätige sowie Beihilfeleistungen. Bei einem Wegeunfall muss der Verunfallte auch keine Zuzahlungen für Heilmittel und im Krankenhaus leisten. Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Gleichzeitig erzieltes Einkommen wird auf das Verletztengeld angerechnet. In der Regel beginnt die Verletztengeldzahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung. Das Verletztengeld berechnet sich grundsätzlich wie das Krankengeld der Krankenkasse, beträgt aber 80 % des Regelentgeltes und darf den Netto lohn nicht übersteigen. Ausgezahlt wird das Verletztengeld in der Regel von der Krankenkasse im Auftrage der Berufsgenossenschaft. Anfallende Fahrtkosten erstattet die Berufsgenossenschaft ebenfalls. Mindert sich aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mind. 20 Prozent (MdE), erhält man eine Verletztenrente (30% MdE) bei Unfall in landwirtschaftlichem Unternehmen).  Die Berechnung der Verletztenrente orientiert sich am Verdienst der letzten 12 Monate vor dem Versicherungsfall (Jahresarbeitsverdienst).
 
 

Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal

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Freitag, 26. April 2013

Kauf Mietshaus – Mitteilungspflicht über Mieterträge

Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten darf. Dabei kann der Verkäufer auch verpflichtet sein, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen Preiskalkulation wesentlich sind, wenn er erkennt, dass der Käufer sein Angebot auf der Grundlage falscher Vorstellungen abgibt. Eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vereinbarten Mieten für das Kaufobjekt und die von dem Mieter erzielten Untermieten kann ein solcher Umstand sein. Da sich ein vertraglich vereinbarter Mietzins in der Regel nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten bildet, gilt der zur Zeit des Vertragsabschlusses von dem Eigentümer aus dem Grundstück gezogene Nutzen nach der Verkehrsanschauung als ein sicherer Maßstab und als eine der wichtigsten Grundlagen für die Ertragsfähigkeit und damit für die Wertschätzung eines Hausgrundstücks; dies ist auch der Grund dafür, dass die tatsächlichen Mieterträge - wie auch hier geschehen - in Grundstückskaufverträgen aufgeführt werden. Vermitteln die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten Mieten aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, ist also die übliche Schlussfolgerung von den vereinbarten Mieten auf die Ertragsfähigkeit nicht gerechtfertigt, muss der Verkäufer den Käufer hierüber ungefragt aufklären. Der Verkäufer hat den Käufer daher darüber zu informieren, dass die von ihm angegebenen Mieten zwar vereinbart und vereinnahmt worden sind, aber die rechtlich zulässige oder die von Kostenträgern als erstattungsfähig anerkannte Höhe übersteigen.

Vermitteln die von dem Verkäufer eines Hausgrundstücks angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, muss er den Käufer über diese Umstände aufklären, wenn sie für dessen Kaufentschluss erkennbar von Bedeutung sind. Die in einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten können über das hinausgehen, was der Verkäufer aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mitzuteilen verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 01.02.2013, Az.:V ZR 72/11).
 
 

Vertragsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Bauliche Veränderungen durch Mieter - Mietvertragskündigung

Es stellt eine schwere Mietvertragsverletzung dar, wenn ein Mieter in einer Mietwohnung oder in einen angemieteten Haus, ohne die Zustimmung des Vermieters eine Wand entfernt und hierdurch Zimmer zusammenlegt (im Fall Zusammenlegung von Bad und Gäste-WC). In einen solchen Fall kann der Vermieter den Mietvertrag in jedem Falle fristgemäß kündigen (LG Berlin, Urteil vom 03.09.2012, Az.: 67 S 514/11).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Donnerstag, 25. April 2013

Bei Google+-Profilen besteht für Unternehmer eine Impressumspflicht


Auf den Google+-Profilen besteht für Unternehmer, wie bei Facebook-Profilen, eine Impressumpflicht. Der Inhalt und Umfang des Impressums richtet sich nach § 5 TMG. Ein fehlendes Impressum ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (LG Berlin, Beschluss 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13). Das Impressum bzw. ein Link zu einem Impressum kann im Google+-Profil auf dem Punkt „Über mich“ oder im Punkt „Info“ gesetzt werden. Es ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten, ob ein unbedarfter Nutzer unter dem Punkt „Info“ ein Impressum vermutet.
 

Internetrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 23. April 2013

Unberechtigte SCHUFA-Meldung - Schadensersatz

Meldet ein Unternehmen eine angeblich fällige Forderung eines Vertragspartners bei der Schufa, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Meldung der Forderung nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG) vorliegen, so macht sich das Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner schadensersatzpflichtig. Das Unternehmen muss dem Vertragspartner alle Schäden ersetzen, die diesem aus der Schufa-Meldung entstanden sind (Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013, Az.: 93 C 3289/12).

§ 28a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4.

a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.
 


Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal

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Montag, 22. April 2013

Unverschuldeter Verkehrsunfall - Vorfinanzierungspflicht der Reparaturkosten durch Geschädigten?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht dazu verpflichtet, nach einem Verkehrsunfall zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen oder die Reparatur vorzufinanzieren, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat Anspruch auf den sofortigen Ersatz seines unfallbedingten Schadens und ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden einen Kredit aufzunehmen. Insbesondere trifft den Geschädigten auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren. Zweck einer Vollkaskoversicherung ist nicht die Entlastung des Unfallgegners. Die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung bedeutet für den Unfallgeschädigten weiteren Aufwand, da er ja zumindest seinen Selbstbehalt in der Kaskoversicherung und seinen Höherstufungsschaden - letzteren womöglich Jahr für Jahre über viele Jahre - gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen muss. Es ist kein Grund zu erkennen, dem Unfallopfer derartiges abzuverlangen, nur um die gegnerische Haftpflichtversicherung zu entlasten (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.05.2012, Az.: 93 C 3280/11).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 21. April 2013

Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Nach § 9 Abs. 1 KSchG kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen, wenn das Arbeitsgericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst und dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist auf eine langfristige Prognose auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unzumutbarkeit ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Als Auflösungsgründe kommen sowohl Gründe, die bei Ausspruch einer Kündigung bereits vorlagen, als auch später entstandene Gründe in Betracht. Die Führung eines Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kann als Auflösungsgrund jedoch nicht herangezogen werden. Die Gründe für den Auflösungsantrag müssen vom Arbeitnehmer konkret dargelegt werden. Die Auflösungsgründe können sich aus einem Verhalten des Arbeitgebers vor oder nach der Kündigung ergeben, müssen jedoch immer in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung stehen. Letztendlich hängt die Beurteilung der Unzumutbarkeit regelmäßig von den vom Arbeitnehmer darzulegenden Umständen des Einzelfalles ab (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az.: 9 Sa 136/11).



Arbeitsrecht Siegen-Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Aufbauseminar – bei Begleitetem Fahren ab 17 Jahre und Verkehrsverstoß

Bei der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ handelt es sich um eine Fahrerlaubnis auf Probe, wobei die Probezeit 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an dauert. Ist gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit oder Straftat eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen wurde, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber der Ermächtigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn von diesem eine schwerwiegende (= A-Verstoß) oder zwei weniger schwerwiegende (= B-Verstoß) Zuwiderhandlungen begangen wurden. In diesem Fall verlängert sich zudem die Probezeit um zwei Jahre (VG Göttingen, Az.: 1 A 92/11, Urteil vom 03.04.2013).
A-Verstöße sind zum Beispiel: Unfallflucht, Nötigung, Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung, verbotenes Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hat erst ab 21 km/h Auswirkungen auf die Probezeit), zu schnelles Fahren bei Unübersichtlichkeit, zu dichtes Auffahren, Rotlichtverstoß, Fahren unter Alkoholeinfluss, Überholen im Überholverbot.
B-Verstöße sind zum Beispiel: Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs, verbotswidriges Telefonieren mit dem Handy, Gefährdung oder Behinderung beim Abbiegen, Kennzeichenmissbrauch, verbotenes Parken auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen, mit abgefahrenen Reifen fahren.
 
 

Bußgeld/Verkehrsrecht Siegen-Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 20. April 2013

Oldtimerkauf – Fahrzeug fahrbereit – Vorhandensein von Verschleißmängel

Bei dem Kauf eines Oldtimers mit „Macken“ muss Verschleißmängeln (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) gerechnet werden. Erklärt ein Fahrzeugverkäufer im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen, dass das zu verkaufende Fahrzeug „fahrbereit“ sei, übernimmt der Fahrzeugverkäufer die Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer TÜV-Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste, weil es mit gravierenden Mängeln behaftet ist, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen. Bei der Beurteilung eines Fahrzeugs als „verkehrsunsicher“ handelt es sich bei einer TÜV-Untersuchung nach der Anlage VIII zu § 29 StVZO um die schlechtest mögliche Beurteilung; daneben gibt es die Prüfungsergebnisse „geringe Mängel“ bei solche Mängeln, die sich zunächst nur geringfügig auf die Verkehrssicherheit auswirken, und „erhebliche Mängel“, welche eine Verkehrsgefährdung bedeuten, von welchen jedoch nicht zu erwarten ist, dass sie unmittelbar beim Weiterbetrieb zu einem Verkehrsunfall führen können OLG Düsseldorf, Az.: 3 U 31/12, Urteil vom 11.04.2013).
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Abfallbeseitigungsgebühren – Haftung des Vermieters

Zahlt ein Mieter die anfallenden Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so kann das Abfallbeseitigungsunternehmen bzw. die mit der Abfallbeseitigung beauftragte Behörde die angefallenen Abfallbeseitigungskosten vom Hauseigentümer ersetzt verlangen. Dies gilt nach Auffassung des VG Neustadt auch dann, wenn das Mietverhältnis mit dem Mieter bereits beendet ist und die Kaution und das Betriebskostenguthaben vom Vermieter an den Mieter ausgezahlt worden sind (VG Neustadt, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 4 K 866/12.NW).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mobbing durch Kollegen – Haftung des Arbeitgebers

Für den Begriff „Mobbing“ gibt es keine einheitliche Definition. Mobbing wird „als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ (vgl. BAG, Urteil vom  15.01.1997, Az.: 7 ABR 14/96) oder „fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweise, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen“, verstanden. Es geht um eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz zwischen Arbeitnehmern oder zwischen ihnen und den Vorgesetzten, bei der jemand systematisch und oft über einen längeren Zeitraum mit dem Ziel oder dem Ergebnis des Ausstoßes aus der Gemeinschaft direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. Die zahlreich in Betracht kommenden Handlungen können darin bestehen, dass der Betroffene tätlich angegriffen oder auch nur geringschätzig behandelt, von der Kommunikation ausgeschlossen, beleidigt oder diskriminiert wird. Der Arbeitnehmer darf keinem Verhalten ausgesetzt werden, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind, derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen. Gleiches kann für den Rahmen des Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (z.B. Versetzungen). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt letztlich darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann, wobei die einzelnen Teilakte jeweils für sich betrachtet rechtlich wiederum „neutral“ sein können. Rechtlich betrachtet geht es damit zunächst um die Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne. Die Zusammenfassung der einzelnen Verhaltensweisen erfolgt dabei durch die ihnen zugrunde liegende Systematik und Zielrichtung, Rechte und Rechtsgüter - im Regelfall das Persönlichkeitsrecht und/oder die Gesundheit des Betroffenen - zu beeinträchtigen. Die Frage, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch die Handlungen verletzt ist, ist auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein gemobbter Arbeitnehmer für die anspruchsbegründenden Tatsachen des erfolgten Mobbings darlegungs- und beweispflichtig. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Mobbing-Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen (LAG Düsseldorf, Az.: 17 Sa 602/12, Urteil vom 26.03.2013). Gemäß § 278 BGB haftet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für schuldhaft begangene Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten (z.B. Mobbinghandlungen) durch von ihm eingesetzte andere Arbeitnehmer und Vorgesetzte. Der Arbeitgeber hat für schuldhafte Pflichtverletzungen der auf seine Arbeitnehmer übertragenen arbeitsvertraglichen Fürsorge- und Schutzpflichten einzustehen. Dies betrifft Mitarbeiter, die gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht konkretisieren bzw. Weisungsrechte haben (z.B. Vorgesetzte). Eine Zurechnung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn gleichgestellte Kollegen untereinander agieren (Mobbinghandlungen gleichgestellter Kollegen).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 17. April 2013

Prepaid-Handy-Vertrag – Konto darf nicht ins Minus laufen

Der Kunde eines Prepaid-Handyvertrags, kann davon ausgehen, dass sämtliche Kosten, die bei der Nutzung der Dienstleistungen des Mobilfunkanbieters anfallen, von dem von ihm vorab geleisteten Gut­haben bezahlt werden und ihm keine weiteren unvorhersehbaren Kosten entstehen. Der Mobilfunkanbieter ist dazu verpflichtet durch technische Vorrichtungen dafür Sorge zu tragen, dass ein Negativsaldo auf dem Kundenkonto nicht entsteht bzw. der Kunde nicht damit belastet wird. Ist dem Mobilfunkanbieter dies aus technischen Gründen nicht möglich, hat er seine Handy-Prepaidprodukte so zu gestalten, dass der Prepaid-Handyvertrag zunächst ohne Roaming- und Sonderrufnummern angeboten wird und der Kunde die risikobehafteten Leistungen aktiv als Zusatzoption wählen muss und dabei auf die Möglichkeit der Entstehung eines Negativsaldos auf seinem Mobilfunkkonto hingewiesen wird. Der Mobilfunkanbieter darf auch keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden, die für Zusatzoptionen gelten und den Kunden zur Begleichung von auch über das Guthaben hinausgehenden (durch die Nut­zung der Zusatzoptionen entstandenen) Kosten, verpflichtet (LG München, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 12 O 16908/12).

 


Telefonrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 16. April 2013

Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers zum Arbeitgeber rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer der in einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen arbeitete führte im Auftrag seines Arbeitgebers zunächst Rohrüberprüfungsarbeiten bei einer Kundin durch. Nach ein paar Tagen verlegte er der Kundin neue Rohre und erhielt von der Kundin einen Betrag in Höhe von 900 Euro in bar. Eine Quittung stellte er im Namen seines Arbeitgebers der Kundin nicht aus. Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt, da er in den Markt- und Kundenbereich seines Arbeitgebers eingegriffen hat. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine gleichartigen Dienste oder Leistungen anbieten. Ein solches Arbeitnehmerverhalten rechtfertigt eine fristlose Arbeitnehmerkündigung (LAG, Urteil vom 28.01.2013, Az: 16 Sa 593/12). Ein Arbeitsverhältnis kann gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflichten in einer Weise verletzt hat, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung überwiegt.
 
 

Arbeitsrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Sonntag, 14. April 2013

Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen nach Mietvertragsende

Ein Mieter kann bei einem beendeten Mietverhältnis die Betriebskostenvorauszahlungen, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, zurückverlangen. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Vermieter sonst in der Lage wäre, die Fälligkeit eines Erstattungsanspruchs des Mieters nach Belieben hinauszuzögern, so dass die gesetzliche Betriebskostenabrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ohne praktische Bedeutung wäre. Dies gilt für die Abrechnungsperioden, für die die Abrechnungsfrist noch während des Mietverhältnisses abgelaufen ist aber nur dann, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch gegenüber dem Vermieter durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.09.2012, Az.: VIII ZR 315/11).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Unfallflucht - Fahrzeugbeschädigung durch Einkaufswagen

Die Beschädigung eines Fahrzeugs auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums durch einen Einkaufswagen, der z.B. während des Ausladens wegrollt, stellt keinen Unfall im Straßenverkehr dar und kann eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB nicht begründen (LG Düsseldorf, Az.: 29 Ns 3/11, Urteil vom 06.05.2011). Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, wird nach § 142 StGB mit bestraft. Der Anwendungsbereich des § 142 StGB nur auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr begrenzt. Auf Unfälle die nicht im öffentlichen Straßenverkehr stattfinden und auf Eigenschäden, findet § 142 StGB keine Anwendung. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zur Verletzung oder Tötung eines Menschen oder zu einer nicht belanglosen Sachbeschädigung (Geringfügigkeitsgrenze liegt ca. 50,00 Euro - umstritten) geführt hat und mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in einem ursächlichen Zusammenhang steht.



Verkehrsstrafrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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SMS-lesen während Autofahrt eine verbotswidrige Mobilfunktelefonnutzung?


Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine verbotswidrige Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung von Bedienfunktionen, etwa als Organisator oder als Internetzugang, zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display, zum vergeblichen Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs, als Diktiergerät oder zum Auslesen einer dort gespeicherten Telefonnummer. Denn die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Gerätes einen Bezug zu einer der bestimmungsgemäßen Funktionen desselben aufweist. Auch während der Vor- und Nachbereitungsphase einer SMS liegt danach eine Benutzung des Mobiltelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegen zu wirken. Nach der gesetzgeberischen Intention soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gespräch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten oder das Abrufen von Daten im Internet etc. ein. Der Fahrzeugführer darf das Mobil- oder Autotelefon benutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnehmen oder halten muss.“. Es wird demzufolge nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird, sondern es ist jegliche Nutzung untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können. Es war nicht Ziel des Gesetzgebers, die Wahrnehmung bestimmter Funktionsmöglichkeiten eines Mobiltelefons während der Fahrt zu untersagen. So ist es z.B. durchaus zulässig, während der Fahrt mit dem Mobiltelefon zu telefonieren, solange dies mit Hilfe einer Freisprechanlage geschieht (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013, Az.: III 5 RBs 4/12).

 


Verkehrsrecht Siegen – Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 13. April 2013

Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

Eine sexuelle Belästigung stellt immer eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Eine sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten - beispielsweise sexuelle Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen oder Bemerkungen sexuellen Inhalts - bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen können den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert nicht, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben. Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.08.2012, Az.: 5 Sa 324/11).


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Donnerstag, 11. April 2013

Urheberrechtsverletzung – keine Haftung bei fehlendem Internetanschluss und/oder Computer

Werden von dem Anschluss eines Internetanschlussinhabers Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht der erste Anschein dafür, dass der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung (mit-)verantwortlich ist. Trägt der Anschlussinhaber jedoch vor, dass er zum angeblichen Tatzeitpunkt keinen Computer besessen habe und/oder dass er zudem keinen W-Lan-Router besessen habe sowie zu diesem Zeitpunkt alleine gelebt habe, obliegt es dem Urheberrechtsinhaber das Gegenteil zu beweisen, dass der Internetanschlussinhaber als Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung haftet. Im vorliegenden Fall konnte der Urheberrechtsinhaber das Gegenteil nicht beweisen, so dass er den Prozess vor dem LG München verloren hat (Landgericht München I, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 21 S 28809/11).
 
 

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Mittwoch, 10. April 2013

Alkoholkranker Arbeitnehmer – Kündigung bei Rückfall


Für die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze einer krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers vorliegt (bestehende Alkoholsucht); die bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen beim Arbeitgeber führt und nach Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Erkrankung gerechtfertigt ist. Ein alkoholbedingter erneuter Rückfall eines alkoholkranken Arbeitnehmers rechtfertigt jedoch nicht zwangsläufig nicht die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer. Die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose hängt vielmehr von der Intensität des Alkoholkonsums, dessen Dauer und ggf. auch einer erneuten Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers ab. Gerade eine schnelle Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers kann dazu führen, dass es nicht oder kaum zu Auswirkungen in der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2012, Az.: 15 Sa 911/12).
 

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Dienstag, 9. April 2013

Ehescheidungskosten sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Die mit einer Ehescheidung entstehenden Aufwendungen (Anwalts- und Gerichtskosten) eines Steuerpflichtigen können von diesem als außergewöhnliche Belastungen steuerermäßigend abgesetzt werden. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung, daher sind die anfallenden  Ehescheidungskosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az.: 10 K 2392/12 E).

Familienrecht Siegen – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 8. April 2013

Pfändungsfreigrenzen – Erhöhung ab 01.07.2013

Ab dem 01.07.2013 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für Arbeitseinkommen. Der monatlich unpfändbare Betrag für Personen, die keine Unterhaltspflichten haben, steigt von 1.028,89 Euro auf 1.045,04 Euro. Bei bestehenden Unterhaltspflichten erhöht sich dieser monatliche Betrag um weitere 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) bei dem Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber einer weiteren Person. Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen, so erhöht sich der monatlich unpfändbare Betrag jeweils um weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis zur fünften Person.
 
 

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Sonntag, 7. April 2013

Drogenbesitz - MPU-Anordnung durch Fahrerlaubnisbehörde zulässig?

Der bloße Besitz von Drogen eines Führerscheininhabers berechtigt eine Fahrerlaubnisbehörde noch nicht zur Annahme, dass  dieser Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat bzw. wird. Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht bei jedwedem geringfügigen Anhaltspunkt, der auf einen Drogenkonsum eines Führerscheininhabers hindeuten könnte, eine MPU anordnen. Insbesondere reicht die bloße Vermutung des Drogenkonsums nicht als Rechtfertigung für eine Gutachtensanforderung. Wie sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt („wenn Tatsachen die Annahme begründen“), ist die Anforderung eines Gutachtens nur bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere Drogen. Eine Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV setzt jedoch nicht voraus, dass ein Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers tatsächlich bereits nachgewiesen ist (VG Bremen, Az.: 5 V 1326/12, Beschluss vom 21.03.2013).



Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Fehler Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.
Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,
- wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
- wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
- wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
- wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde;
- wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut wurde (Maximalhöhe, Mindestabstand, gleiche Höhe zur Fahrbahn, Veränderung der Position während der Messung, Absinken des Messgeräts während der Messung);
- wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren;
- wenn der/die eingesetzten Messbeamte/n bei der Geschwindigkeitsmessung und der Auswertung der Messfotos nicht über die notwendige Geräteschulung verfügten;
- wenn das Messfoto Auffälligkeiten aufweist (z.B. ein weiteres Fahrzeug auf dem Messfoto, Begegnungsverkehr wurde gemessen, Schatten durch vorausfahrende Fahrzeug, unplausible Fotoposition);
- wenn eine hohe Annullierungsrate im Messfilm vorliegt.
 

Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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