Donnerstag, 31. Dezember 2015

Silvestergrüße


Wir möchten uns bei den Besuchern unserer Google+-Seite für ihre Treue im Jahre 2015 bedanken und wünschen allen eine wunderschöne Silvesternacht und einen guten Start ins neue Jahr 2016.

Ihre Rechtsanwälte Kotz & Team

Feuerwerksunfall zu Silvester? Wer zahlt unter Umständen wofür? Zahlt eine Versicherung?

Ein Böller explodiert vor einer Hausfassade und hinterlässt einen schwarzen Rußfleck – das ist schneller passiert als man denkt und meistens nicht mal Absicht. Für den „Absender“ des Feuerwerkskörpers kann es trotzdem teuer werden: Dem Hauseigentümer steht Schadensersatz zu (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998, Az. 13 S 6682/97). Kommt vielleicht eine Versicherung für derartige Schäden auf?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche sich mit dem Thema „Feuerwerkskörper im weitesten Sinne“ beschäftigen. Des Weiteren haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche Versicherung unter Umständen wofür aufkommen muss. Bereits an dieser Stelle: PROST NEUJAHR!

1. Wer ein Feuerwerk veranstaltet, haftet auch für Böller, die Gäste zu der Veranstaltung mitbringen. Gleichzeitig muss aber jeder Anwesende darauf achten, dass er ausreichend Abstand zum Feuerwerk hält – mehr als zehn Meter auf jeden Fall. (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.08.1995, Az. 6 U 949/95).

2. Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2000, Az: 11 U 126/99).

3.   Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem 7-jährigen Sohn das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern gestatten. Sie haften für den entstandenen Schaden, sofern durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ein anderes, hierbei anwesendes Kind verletzt wird (OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.1998, Az.: 5 U 123/97).

4. Schüler, die während der Pausen aus purem Übermut einen Mitschüler verletzen, müssen dafür in der Regel nicht haften. Das bekräftigte der BGH nun. Danach muss ein 13-Jähriger nicht für Gehörschäden gerade stehen, die er bei einer Mitschülerin durch einen Feuerwerkskörper verursacht hatte. Die Schülerin muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begnügen. (BGH, Urteil vom 30. 3. 2004, Az: VI 163/03).

5.  Wer aus seinem Garten eine Feuerwerksrakete abschießt und dadurch versehentlich einen Brand auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss unter Umständen auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn keine Schuld trifft (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2008 - 10 U 219/07).

6. Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren (OLG Nürnberg; Urteil vom 14.03.2005, Az.: 8 U 3212/04).

Aber ich habe doch eine Versicherung! Welche Versicherung bezahlt unter Umständen wofür?

1. Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörper:

Verletzt sich der Versicherte durch einen Feuerwerkskörper und erleidet dabei einen dauerhaften Schaden tritt die Unfallversicherung ein. Sie zahlt aber nicht, wenn selbst gebastelte Sachen oder nicht erlaubte Feuerwerkskörper den Schaden verursacht haben.

2. Bei Feuerwerksschäden in fremder Wohnung:

Verursacht ein Gast einen Schaden in Ihrer Wohnung so übernimmt seine private Haftpflichtversicherung die Kosten. Achtung: Die Versicherung zahlt nicht bei Vorsatz!

3.    Bei Schäden am Haus:

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden die durch Feuerwerkskörper am eigenen Haus entstehen. Folgekosten wie z.B. Löschwasser sind mitversichert.

4. Bei Brand- oder Explosionsschäden am Auto:

Die Teilkaskoversicherung übernimmt auch Brand- oder Explosionsschäden an Ihrem Auto, auch für eine verirrte Silvesterrakete. Ist Ihnen der Verursacher jedoch bekannt, zahlt seine private Haftpflichtversicherung den Schaden. Die Vollkaskoversicherung springt ein, wenn der Wagen mutwillig beschädigt wurde und der Täter nicht ermittelt werden kann.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 30. Dezember 2015

Silvesterfeuerwerk – Haftung für verirrte Rakete

Weicht eine Silvesterrakete von dem geplanten Flugweg ab und verursacht einen Schaden, haftet der „Anzünder“ der Rakete nur dann, wenn er die Vorschriften der Gebrauchsanleitung, insbesondere die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, nicht eingehalten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az: 6 U 121/04).

Beim Abbrennen eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 29. Dezember 2015

Adventskranz und weibliche Reize führen zum Wohnungsbrand

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers war nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem solchen Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom  21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur ungekürzten Zahlung verpflichtet.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 28. Dezember 2015

Wer haftet für Schäden beim Silvesterfeuerwerk?

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann zu einem hohen Sach- und Personenschäden führen. In der Silvesternacht sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Durchschnittsbürger treffen würde (z.B. Beachtung der Gebrauchsanweisung, Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, Auswahl einer ungefährlichen Abbrennstelle etc.).

Feuerwerk der Klasse II darf in der Regel am 31.12. eines Jahres ab 18.00 Uhr bis zum 01.01. um 2.00 Uhr des Folgetages gezündet werden. Auf diesen Brauch richten sich die übrigen Mitbürger ein. Es müssen daher keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwerkszuschauer vor den üblichen Gefährdungen eines Feuerwerks getroffen werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (vgl. BGH, Az.: VI ZR 71/84, Urteil vom 09.07.1985). Ein Nachbar kann einem anderen Nachbarn das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks nicht untersagen (vgl. BGH, Az.: V ZR 75/08, Urteil vom 18.09.2009).

Wird das eigene Fahrzeug durch Feuerwerkskörper beschädigt, so tritt hierfür die eigene Kaskoversicherung bzw. der jeweilige Schädiger ein.

Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese von der eigenen Privathaftpflichtversicherung getragen. Verursachen die eigenen Kinder durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese ebenfalls durch die Privathaftpflichtversicherung getragen. Entsteht durch einen hereinfliegenden Feuerwerkskörper innerhalb der Wohnung ein Schaden, so trägt diesen die Hausratsversicherung.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 23. Dezember 2015

Nacktfotos des EX-Partners müssen nach Beziehungsende gelöscht werden!

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 22. Dezember 2015

Verkehrsunfall beim Aussteigen aus dem Fahrzeug - Haftung

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich der Ein- oder Aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Soweit - wie bei modernen PKW in der Regel - eine Beobachtung nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne vorherige Rückschau unzulässig. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis kann der Aussteigende nur dadurch erschüttern, dass er einen atypischen Ablauf des Verkehrsunfalls darstellt.  Der fließende Verkehr hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden Verkehr und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Der fließende Verkehr muss deshalb beim Vorbeifahren an Fahrzeugen nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist. Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Es reicht beim Vorbeifahren in der Regel ein Abstand von 0,50 m zum parkenden Fahrzeug aus (OLG Köln, Az.: 19 U 57/14, Urteil vom 10.07.2014).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 21. Dezember 2015

Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens - Mindestanforderungen

Die Übergabe und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen. Wer einen Gebrauchtwagen kauft (ob vom Händler oder von einer Privatperson), ohne sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassen, handelt schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig, so dass er nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.
 
Gemäß § 932 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug dem Veräußerer nicht gehört, es sei denn, dass er im Zeitpunkt der Übergabe nicht in gutem Glauben gewesen ist. Nach § 932 Abs. 2 BGB schließen nur positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers die Redlichkeit des Erwerbers aus. Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 2005, 1365). Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht. Die Übergabe und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind aber die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2014, Az: 8 U 114/13).

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 20. Dezember 2015

Weihnachtspost 2015 der Rechtsanwaltskanzlei Kotz

Es gehört seit längerem zur Tradition der Rechtsanwaltskanzlei Kotz Mandanten einmal jährlich zur Weihnachtszeit eine Weihnachtspost mit interessanten rechtlichen Fragestellungen, Informationen über Entwicklungen in der Kanzlei, lustigen Urteilen und vielem mehr zu übersenden.

Die diesjährige Weihnachtspost können Sie auch unter


downloaden.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 19. Dezember 2015

D e r U m t a u s c h v o n G e s c h e n k e n z u W e i h n a c h t e n

Alle Jahre wieder: Trotz aller Bemühungen der lieben Verwandten kommt es zu Weihnachten immer wieder vor, dass ein Kleidungsstück nicht passt, der Wunsch eines bestimmten Buches sowohl von der Oma als auch von der Tante erfüllt wurden und deshalb jetzt doppelt unter dem Weihnachtsbaum liegt und die Mutter einfach nicht eingesehen hat, dass sich ihr Sohn nicht über ein Puppenhaus freuen wird, obwohl sie selber doch als Kind so viel Spaß damit hatte.
 

Aber was tun wenn ein Geschenk nicht dem Wunsch des Beschenkten entspricht? Welche Rechte und Möglichkeiten bestehen, um unpassende oder doppelte Geschenke umzutauschen oder zurückzugeben?

 

Umtausch: Ein Recht zum Umtausch besteht nicht. Ist die Ware frei von Mängeln, hat der Käufer kein Recht diese einfach im Geschäft zurückzugeben und hierfür den Kaufpreis zurückzuverlangen - denn „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten. Viele Geschäfte bieten jedoch freiwillig an, die Ware unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzunehmen. Da hierzu keine Pflicht besteht können die Voraussetzungen für einen solchen freiwilligen Umtausch von den Händlern frei bestimmt werden. So kann verlangt werden, dass ein Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons, innerhalb eines gewissen Zeitraums oder nur gegen eine Gutschrift erfolgt. Viele große Kaufhäuser erstatten sogar den Kaufpreis zurück. Da ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln einzig auf Kulanzbasis geschieht, sollten Käufer sich vor dem Kauf immer darüber informieren, ob und wenn ja, zu welchen Konditionen der Verkäufer eine Ware zurücknimmt.

 

Reklamation: Ganz anders sieht die Sache aus, wenn die Ware nicht mangelfrei ist. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, die gekaufte Ware beim Verkäufer zu reklamieren und innerhalb von zwei Jahren vom sogenannten Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei ist zu beachten, dass der Käufer grundsätzlich beweisen muss, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufs (bzw. bei Warenübergabe an ihn) defekt war. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Warenübergabe davon auszugehen ist, dass die Ware bereits zum Kaufzeitpunkt fehlerhaft war - den Käufer trifft innerhalb dieses Zeitraum also keine diesbezügliche Beweislast.

Aber auch wenn die Ware mangelhaft war kann der Käufer nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Zunächst muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben die Sache zu reparieren oder durch eine neue und mangelfreie Sache zu ersetzen. Hierzu sollte der Käufer eine angemessene Frist setzen. Wird der Mangel nicht behoben und dem Käufer auch kein Ersatz zur Verfügung gestellt, besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Reklamieren sollte man immer direkt beim Verkäufer.

 

Garantie: Viele Hersteller bieten darüber hinaus eine Garantie an. Ist dies der Fall, besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer auch ein Anspruch des Käufers gegenüber dem Hersteller. Herstellergarantien sind jedoch freiwillig. Wie auch bei dem Umtausch können die an einen Garantieanspruch geknüpften Bedingungen daher frei von dem Hersteller festgelegt werden.

 

Online-Käufe: Wurde die Ware im Online-Handel gekauft und nicht in einem Geschäft vor Ort hat der Käufer weitergehende Rechte. Beim Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages (per Internet oder Telefon) hat der Käufer eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Der Grund hierfür ist, dass die Ware vor dem Kauf nicht direkt vor Ort begutachtet werden konnte. Der Käufer kann auch dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn die Ware absolut fehlerfrei ist. Gründe für die Rückgabe muss er nicht nennen. Jedoch ist der Käufer verpflichtet die Ware zurückzusenden. Der Käufer hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Verkäufer muss den Käufer von dieser Pflicht jedoch unterrichten. Versäumt der Verkäufer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst.

 

Ausnahmen: Doch auch unter Berufung auf das Widerrufsrecht sind einige Artikel von der Rückgabe ausgeschlossen. Theater- und Konzerttickets oder entsiegelte CDs oder DVDs müssen vom Verkäufer nicht zurückgenommen werden. Hier bleibt häufig leider nur noch der Weiterverkauf.

 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 18. Dezember 2015

Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar?

Ein Geburtstag stellt zwar ein privates Ereignis da, wenn jedoch keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen werden, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, handelt es sich bei den Kosten einer Geburtstagsfeier (im Fall 2.470 Euro) um beruflich veranlasste Aufwendungen, die als Werbungskosten abgesetzt werden können (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, Az.: 6 K 1868/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Praktikum – Anrechnung auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 16. Dezember 2015

Unterrichtsauschluss wegen beleidigender „What’s App“-Äußerungen

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 12 K 5587/15, den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt. Der Antragsteller hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, „Fr v muss man schlagen “ und „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und - „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler geäußert, „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen. Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13.11.2015 ist ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt hat.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 15. Dezember 2015

Bei Mietvertragsverlängerung Verzicht auf Mängel- oder Minderungsrechte?

Bei einer Verlängerungsoption in einem Mietvertrag handelt es sich um das der begünstigten Partei eingeräumte Recht, ein befristetes Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die vorbehaltlose Ausübung einer solchen Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Mietmängel- und Mietminderungsrechten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14.10.2015, Az.: XII ZR 84/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 14. Dezember 2015

Vorsicht bei Fahrten unter Alkoholeinwirkung in Bayern

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 17.11.2015 mit dem Az.: 11 BV 14.2738 ist nach einer strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Führerscheinwiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer als Ersttäter weniger als 1,6 Promille im Blut hatte. Nach einer Trunkenheitsfahrt in Bayern unter 1,6 Promille muss man somit zukünftig seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen, um ohne MPU seine Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zurückzuerhalten.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 12. Dezember 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016


 

Zum 1. Januar 2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle"  geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" ablesbar.

Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.

Ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342,00 €, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der dritten Altersstufe auf 460,00 €. Dies wird zu einer erneuten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ führen.

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31. Dezember 2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Verbotswidriges Parken auf Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zulässig!

Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbotes durch ein durch eine Behörde im öffentlichen Parkraum angebrachtes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung im Sinne von § 24 StVG handelt. Wer auf einem solchen Parkplatz parkt, darf weder kostenpflichtig verwarnt noch abgeschleppt werden (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15, Urteil vom15.06.2015).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 10. Dezember 2015

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - Dauerhafte Nachtarbeit

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 % (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 9. Dezember 2015

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers?


Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich dann in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben gegenüber dem Arbeitgeber um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin auch bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, mit dem Tod würde die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlöschen, widerspricht diese Rechtsauffassung nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin dem Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13(ArbG Berlin, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 56 Ca 10968/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 8. Dezember 2015

Vorzeitige Mietvertragsaufhebung - Nachmieterstellung

Begehrt der Mieter wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietvertrag gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und dem Vermieter sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können (BGH, Urteil vom 07.10.2015, Az.: VIII ZR 247/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 6. Dezember 2015

Bußgeldbescheid – Einspruch per Email gegen Bußgeldbescheid ist in NRW nicht zulässig

Gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid muss der Betroffene schriftlich bei der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Die Einspruchseinlegung per Email ist in NRW unzulässig, da ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam ist. Nach Auffassung des Landgerichts Münster sprechen erhebliche Sicherheitserwägungen gegen die Anerkennung nicht signierter E-Mails als zulässige Rechtsmittelform. Eine einfache E-Mail gewährleistet keine ausreichend sichere Identifizierung des Absenders. Das Absenden einer unsignierten E-Mail, unter falschem Namen ist leicht möglich und zwar weltweit von jedem Computer aus, der an das Internet angeschlossen ist. Es besteht bei dieser Versendungsform eine besonders große Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch nicht ermittelbare Unbefugte, die, größer ist als beim Faxversand (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 2 Qs 89 Js 1834/15 – 76/15).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Haftet die Hausratsversicherung im Weihnachtsurlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 2. Dezember 2015

Reparaturarbeiten in Mietwohnung - Ankündigungspflicht des Vermieters


Grundsätzlich ist ein Mieter einer Wohnung zur Duldung von Reparaturmaßnahmen in seiner Wohnung durch vom Vermieter beauftragte Handwerker verpflichtet. Die Reparaturmaßnahmen sind jedoch vorher vom Vermieter gegenüber dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, wobei je nach Dringlichkeit der Arbeiten eine kürzere oder längere Ankündigungsfrist zu beachten ist. Mitzuteilen ist dem Mieter nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch deren voraussichtliches Ende. Außerdem sind der Umfang der Arbeiten und die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erläutern, damit der Mieter prüfen kann, ob er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist. Der Vermieter kann einen Mieter daher z.B. nicht dazu verpflichten auf unbestimmte Zeit, täglich ab morgens 8:00 Uhr bis etwa 16:30 Uhr Handwerkern die Wohnung zu öffnen und nicht näher eingegrenzte Arbeiten zu dulden (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 222 C 93/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 1. Dezember 2015

Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation in Deutschland tragen

Ist eine gebotene Notoperation bzw. operative Behandlung eines auslandskrankenversicherten Versicherungsnehmers im Reiseland in einem Krankenhaus nicht gewährleistet, so muss eine abgeschlossene Auslandskrankenversicherung die Flugkosten (im Fall fielen Flugkosten in Höhe von 21.500 Euro an) für den medizinisch notwendigen Rückflug des Versicherungsnehmers nach Deutschland tragen, damit sich dieser in Deutschland operieren lassen kann, selbst wenn die Flugkosten den üblichen Flugpreis bei Weitem übersteigen (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 20 U 190/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 30. November 2015

Foul beim Fußballspiel durch Gegner – kein Schadensersatz

Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beklagte an einem Freundschaftsspiel der Alten Herren als Spieler der Gastmannschaft bzw. des Heimvereins teilgenommen. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den von dem Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte; dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes. Nach Auffassung des OLG Koblenz haftet der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommene Beklagte für  Verletzungen des Klägers nicht, da der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der in einem solchen Kampfspiel gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 3 U 382/15).

Schadensersatz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 29. November 2015

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von vornherein als erforderlich anzusehen und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss aus diesem Grunde dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Anspruchsgrundlage für die Gebührenerstattung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Baurecht/Werkvertragsrecht – wichtiges Urteil bzgl. der Verjährung

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: VII ZR 144/14).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 28. November 2015

Verkehrsunfall – Kosten für eine Probefahrt nach Unfallreparatur

Die Kosten für eine Probefahrt nach einer Unfallschadensreparatur muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung ersetzen, da eine Probefahrt zwingend nach einer erfolgten KFZ-Reparatur durchzuführen ist (AG Freising, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 1 C 221/14). Für eine Probefahrt können in der Regel Kosten in Höhe von 20 – 30 Euro angesetzt werden.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 26. November 2015

Autoschaden durch Starkregen – Haftung der Vollkaskoversicherung

Herrscht Starkregen und bilden sich auf der Fahrbahn hierdurch große Wasserpfützen/Lachen und spritzt hierdurch Wasser in den Motorraum, welches Kurzschlüsse in der Motorelektrik etc. verursacht, so ist dieser Schaden in der Vollkaskoversicherung mitversichert. Es handelt es um einen Überschwemmungsschaden. Eine Überschwemmung im Sinne der Vollkaskoversicherung liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Eine Überschwemmung setzt nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Von ihr ist auch auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird. Denn eine Überschwemmung liegt auch vor, wenn starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert, noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann (Landgericht Bochum, Urteil vom 21.04.2015, Az.: 9 S 204/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 25. November 2015

Hautkrebs – Schadensersatz gegenüber Hautarzt

Bei dermatologischen Auffälligkeiten eines Patienten muss ein Hautarzt den bösartigsten möglichen Befund differenzialdiagnostisch ausschließen. Der Hautarzt muss in diesen Fällen eine histologische Probenentnahme beim Patienten durchführen. Bei einem Hautkrebsverdacht ist der Patient durch den Hautarzt deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Verdachts hinzuweisen. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis auf eine Wiedervorstellung durch den Hautarzt können - bei einem Hautkrebsverdacht - als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Müssen aufgrund des Behandlungsfehlers des Hautarztes mehrere operative Eingriffe beim Patienten vorgenommen werden und kommt es letztlich zu einem tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für den Patienten bzw. dessen Erben angemessen. Ferner haftet der Hautarzt dem Patienten bzw. den Erben für sämtliche materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 63/15, Urteil vom 27.10.2015).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 24. November 2015

Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit – Anforderungen

Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden in der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt.  Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher grundsätzlich ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13). Geschwindigkeitsmessungen innerhalb von geschlossenen Ortschaften sind nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. November 2015

Reiserücktritt bei Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings

Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt vom geschlossenen Reisevertrag. Im Fall ging es um eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca in der Zeit vom 15.04.2015 bis 22.04.2015. Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund besteht nach Ansicht des Amtsgerichts München in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens. Insoweit handelt es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes mit den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch in den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen sowie Rundfunk zu sehen ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter steht (zum Beispiel bei Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land). Hiervon abzugrenzen ist das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise nicht verhindern. Dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert hat, begründet nicht den Anspruch eines Reisendenden von einem geschlossenen Reisevertrag zurückzutreten, da es sich hierbei nach Ansicht des Amtsgerichts München um ein allgemeines Lebensrisiko bei der Durchführung der jeweiligen Reise handelt (Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015, Az.: 231 C 9637/15).

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 21. November 2015

Geliebten-Testament – Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit

Ein Geliebten-Testament ist nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit liegt unter Umständen nach § 138 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe des Erben zu belohnen oder zu fördern. Hinsichtlich der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen gilt, dass das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht wird. In der Freiheit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsansprüche gezogen. Ein Geliebten-Testament ist unwirksam, wenn es sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist. Der Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB darf jedoch nur zurückhaltend angewendet werden. Er berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Testamentes kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden(OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08, Beschluss vom 22.08.2008).

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 20. November 2015

Verdachtskündigung – Wiedereinstellungsanspruch bei strafrechtlichem Freispruch?

Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit, aus der folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er dem ehemaligen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen Angebot annimmt. Andererseits sind jedoch das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeiten nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines dringenden Verdachts aufgelöst werden kann, bedarf es eines Korrektivs, wenn sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt und dem Arbeitnehmer daraus ein schützenswertes Rehabilitierungsinteresse erwächst. In einem solchen Fall beruht ein eventueller Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers auf den nachvertraglichen Rücksichtspflichten des Arbeitgebers. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitsnehmers nach einer arbeitsgerichtlich für zulässig erachteten Verdachtskündigung ist jedoch nicht schon deshalb begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse und ein Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht jedoch nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt waren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 12 Sa 5/15).


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. November 2015

Relaunch www.erbrechtsiegen.de



Die Internetseite www.erbrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.

 „Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde“ – Anselm von Canterbury (1033-1109 – englischer Philosoph und Theologe).

Viele Bürger häufen im Laufe ihres Lebens beträchtlichen Wohlstand in Form von Sach- und Vermögenswerten an, vergessen aber beizeiten Regelungen zum Nachlass zu treffen. Circa 2 Billionen Euro werden allein im Laufe der nächsten zehn Jahre vererbt werden. Die Rechte und Pflichten von Erblasser und Erben werden im Erbrecht geregelt, ein Rechtsgebiet, das naturgemäß ein hohes Konfliktpotential birgt. Schließlich stehen in den meisten Erbfällen erhebliche Werte auf dem Spiel, und jeder potentielle Erbe möchte ein „Stück vom Kuchen“ abbekommen.

Erbrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 18. November 2015

Vorsicht – mehrere geringfügige Verkehrsverstöße können Fahrverbot rechtfertigen

Eine Straßenverkehrsbehörde kann ein Fahrverbot gegen einen Verkehrsteilnehmer verhängen, wenn dieser beharrlich Pflichtverletzungen im Straßenverkehr begeht. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht. Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden, so dass die Straßenverkehrsbehörde  gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot verhängen kann (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 138/15, Beschluss vom 17.09.2015).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 17. November 2015

Unfall mit dem Mietwagen vor dem Rückflug nach Hause

Wer nach den Mietvertragsbedingungen dazu verpflichtet ist, bei einem Unfall (im In- oder Ausland) mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun, wenn der Unfallgegner bekannt ist. Er muss dieser Verpflichtung auch dann nachkommen, wenn er seinen Flug in den Urlaub oder seinen Rückflug aus dem Urlaub zu verpasst. Kommt man den vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann das Mietwagenunternehmen die Rückerstattung einer gezahlten Kaution verweigern (Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2015, Az.: 233 C 7550/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. November 2015

Schadensersatzansprüche von Mietern gegen Vermieter


I. Allgemein:
Der Vermieter ist verpflichtet die Mietsache zu erhalten und ihren Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Erfüllt er diese Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht, d.h. nicht im vertraglich geschuldeten Umfang, kann der Mieter von ihm deren Erfüllung verlangen. Soweit die Leistungsstörung auf Mängeln beruht, stehen dem Mieter daneben regelmäßig die Rechte der Minderung und des Schadensersatzes zu. Grundsätzlich gehen die Gewährleistungsvorschriften nach der Überlassung der Mietsache als abschließende Sonderregelungen den allgemeinen Vorschriften des BGB vor. Ein Sachmangel der Mietsache ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen („Ist-“) Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten („Soll-“) Zustand.

II. Checkliste Sachmangel:

1. Soll-Zustand

a. Mietvertrag

b. Stillschweigende Einigung

c. Auslegung der Vereinbarungen

2. Ist-Zustand (Abweichung)

3. Nachweisbarkeit: z.B. durch Übergabe- Abnahmeprotokolle, Gutachten, Atteste, behördliche Bescheide, Fotos, Bautagebuch, Zeugen, Augenschein etc.

In vielen Mietverträgen befinden sich zudem entgegenstehende Klauseln, die Ansprüche von Mietern ausschließen (häufig sind diese Klauseln jedoch von Gerichten bereits für unwirksam erklärt worden). Die Mieter sind sich daher oft im Unklaren darüber, ob sie einen Anspruch auf Erfüllung oder einen Anspruch auf Schadensersatz haben, oder ob sie ggf. zur Minderung des Mietzinses berechtigt sind und falls ja, in welcher Höhe. Diesbezüglich kommt es immer auf den Einzelfall an. Nachfolgende Urteile können dementsprechend lediglich eine „Richtlinie“ für private als auch gewerbliche Mietverhältnisse geben:

4. Privates Mietverhältnis:

a. Ein Sturz im dunklen Treppenhaus wegen zu kurzer Beleuchtungsphase kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter führen (OLG Koblenz, Az.: 51 U 324/95).

b.  Mieter können die Beseitigung von unschönen Graffiti verlangen, welche einen verunstalteten und verwahrlosenden Eindruck der Mietsache erwecken (AG Charlottenburg, Az.: 233 C 47/06).

c. Schadensersatz wegen Schimmelbildung: Das Aufstellen von Möbeln an der Außenwand muss möglich sein. Werden die Möbel vom Schimmel beschädigt, muss der Vermieter u.U. Schadensersatz leisten (LG Mannheim, Az.: 4 S 62/06).

d. Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, wenn sich dieser aufgrund einer mangelhaften Treppenhausreinigung verletzt (OLG Hamm, Az.: 27 U 50/01).

e. Störende Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück berechtigen ebenfalls zur Mietminderung (AG Regensburg, Az.: 4C 275/91: in Höhe von 20 %).

f.  Ist der neue Pkw des Mieters zu groß für den angemieteten  Tiefgaragenstellplatz besteht trotzdem eine Mietzinszahlungsverpflichtung des Mieters (AG München, Az.: 423 C 11099/07).

g. Ständige Störungen der Nachtruhe durch Mietmieter berechtigen ebenfalls zur Mietminderung  (AG Kerpen, Az.: 3 C 181/83: in Höhe von 20 %).

h. Die Ausübung der Prostitution in einer Nachbarwohnung kann den beeinträchtigten Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 20 % berechtigen.

5. Gewerbliches Mietverhältnis:

a. Der Mieter einer Gaststätte kann den Mietzins bis auf null mindern, wenn die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Schallschutzbestimmungen untersagt wird.

b. Das Dach einer neu erstellten Lager- und Produktionshalle muss auch ohne ausdrückliche Vereinbarung „absolut Wasserdicht“ sein und selbst heftigen Regenfällen bei zugleich starkem Wind standhalten (BGH, Az.: VII ZR 403/98).

c. Zu hohe Raumtemperaturen in einem Büro stellen einen zur Mietminderung berechtigten Mangel dar.

d. Ein Einbruch in die Geschäftsräume wegen baulicher Mängel kann zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter führen (BGH, Az.: XII ZR 34/04).

e. Kenntnis von Gebäudemängeln vor Vertragsabschluss: Es besteht diesbezüglich keine Erkundigungspflicht des Mieters. Der Mieter kann bei festgestellten Mängeln eine Mietminderung geltend machen bzw. die Beseitigung der Mängel verlangen. (BGH, Az.: XII ZR 139/05).

f. Die Qualität und Quantität des Besucherverkehrs von Mitmietern können einen Mangel eines Mietobjektes – z.B. bei exklusiven Büroräumen – darstellen (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 51/2006).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 15. November 2015

Mietminderung – Lärmbelästigung aus Nachbarwohnung

Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen (im Fall laute Musik, Türenschlagen, Türenklopfen mit Fäusten, vorwiegend in den Abendstunden teilweise bis nach 22.00 Uhr), so stellt dies einen Mietmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden (AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987, Az: 31 C 282/87).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. November 2015

Beleidigung eines Arbeitskollegen über Facebook-Profil – fristlose Kündigung

Beleidigt man auf seinem Facebook-Profil einen Arbeitskollegen u.a. mit den Worten „Speckrollen“ und „Klugscheißer“, kann der Arbeitgeber dies zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis mit dem beleidigenden Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Duisburg entspricht das Posting auf einer Facebook-Seite einer wörtlichen Beleidigung gegenüber dem Arbeitskollegen (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Facebook- Eintrag – Beleidigung des Ex-Ehegatten

Das Einstellen der Kommentare: „…..Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…“ und „….eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber…..“ in sein Facebook-Profil stellen eine Beleidigung des Ex-Ehegatten im Sinne von § 185 StGB dar und können sowohl strafrechtliche und zivilrechtliche (Unterlassungsanspruch, Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch) Folgen haben (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 60 C 37/11).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 13. November 2015

Autorecht – Fragen und Antworten

1. Neuwagenkauf – „Fabrikneu“: Beim Neuwagenkauf sollte man darauf achten, dass man kein Fahrzeug kauft, welches schon über mehrere Monate beim Autohersteller „auf Halde“ gestanden hat und bereits über 200 km gefahren wurde (im Kaufvertrag schriftlich vereinbaren). Ein „Neufahrzeug“ darf nicht älter als 12 Monate sein.

2. Bestellter Neuwagen wird trotz vereinbarter Lieferfrist nicht geliefert: In der Regel ist im Autokaufvertrag bereits eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vereinbart. Man sollte dem Autohändler eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Verweigert der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Fahrzeuglieferung (z.B. wegen Produktionseinstellung), so kann man sofort vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

3. Autohersteller erhöht die Fahrzeugpreise: Der Autohändler kann nicht ohne weiteres den vereinbarten Kaufpreis erhöhen. Allgemeine Vertragsbedingungen, die eine Preiserhöhung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, sind unwirksam.

4. Neuwagen hat nicht die vereinbarte Ausstattung: Man sollte die Abnahme des Neuwagens verweigern und den Autohändler unter Fristsetzung dazu auffordern, einen vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.

5. Neuwagen hat erhebliche Mängel: In diesem Fall muss man die bestehenden Fahrzeugmängel gegenüber dem Autohändler rügen. Man sollte dem Autohändler zudem eine Frist (in der Regel 2 Wochen) zur Nacherfüllung der Mängel setzen. Die Nacherfüllung hat von Seiten des Autohändlers unentgeltlich zu erfolgen. Kann der Mangel nicht behoben werden, so kann man den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

6. Beweislast hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts von Fahrzeugmängeln: Grundsätzlich trägt der Autokäufer die Beweislast. Treten am Fahrzeug jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe desselben Mängel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestanden – sog. „Beweislastumkehr“ (gilt nur für Kaufverträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern). Bei Fahrzeugmängel und fahrbereitem Fahrzeug, muss man das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zum Autohändler brigen.

7. Inzahlungnahme des Altfahrzeugs: Wird das Altfahrzeug beim Neuwagenkauf in Zahlung gegeben, so sollte man seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausschließen.

8. Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Autohändler: Der gewerbliche Autohändler kann die Gewährleistung für das Gebrauchtfahrzeug gegenüber einer Privatperson nicht ausschließen. Kaufvertragsklauseln wie: „Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „Es wird keine Gewährleistung übernommen“ sind unwirksam. Auch bei Gebrauchtwagen haftet der Autohändler für auftretende Sachmängel 2 Jahre lang. Bei Gebrauchtwagen kann der Autohändler lediglich seine Haftung für auftretende Sachmängel auf 1 Jahr beschränken.

9. Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson: Beim Fahrzeugkauf von einer Privatperson kann die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Der private Verkäufer haftet nur für vertraglich zugesicherte Fahrzeugeigenschaften. Man sollte daher einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen und die Zusagen des Verkäufers in diesem aufnehmen.

10. Abgrenzung zwischen Fahrzeugmangel und Verschleiß: Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein innerhalb der Sachmängelgewährleistungsfrist auftretender Fehler eine normale Verschleißerscheinung oder einen Fahrzeugmangel darstellt. Diese Frage kann in der Regel nur von Fall zu Fall entschieden werden.

11. Zusicherung der Unfallfreiheit: Man sollte sich stets schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten und die Reparaturrechnungen der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen lassen.

12. Gebrauchtwagenkaufvertrag – arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte erhebliche Fahrzeugmängel gegenüber dem Käufer, so kann dieser den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

13. Klageort nach Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig, da die Rückgewährpflichten an seinem Wohnsitz zu erfüllen sind.

14 . Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags: Tritt der Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder ficht er ihn wegen arglistiger Täuschung an, so muss er dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich mitverkauften Zubehör und Fahrzeugpapieren rückübereignen. Im Gegenzug erhält er vom Verkäufer den Kaufpreis zzgl. notwendiger Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Nutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Nutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.

 

15. Fristen im Autorecht:

Wichtige Fristen im Autorecht:

Neuwagenkauf – Lieferung vertragliche Nachlieferungsfrist in der Regel 6 Wochen - Nachfrist von 2 Wochen

Gewährleistungsfrist für Sachmängel bei Neuwagenkauf 2 Jahre

Gewährleistungsfrist für Sachmängel

bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler mindestens 1 Jahr - maximal 2 Jahre

Beweislastumkehr für Privatperson 6 Monate ab Gefahrübergang

 

Fristen beim Autoleasing:

Verjährung des Leasingentgelts 3 Jahre

Ausgleichsansprüche/Kündigungsschaden 3 Jahre

 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 12. November 2015

Oldtimer mit vermeintlicher „H-Zulassungʺ verkauft – Beschaffenheitszusage bei Fehlen der H-Zulassung?

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs gegenüber dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ hat, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitszusage des Fahrzeugs dar. Hat das Fahrzeug keine H-Zulassung oder diese zu Unrecht erhalten (im Fall waren im Fahrzeug mit Baujahr 1962 nur wenige Teile des ursprünglichen Fahrzeugherstellers verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren/neueren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre), kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung greift auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ein (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 28 U 144/14).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 11. November 2015

Verkehrsunfall: fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14). Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt können nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung anzusehen sein. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen auch dann von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen, wenn nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug (jünger als 3 Jahre) oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. November 2015

Sicherheitsgurt – Mitverschulden bei Verkehrsunfall?

Legt man als Fahrzeuginsasse während einer Fahrt keinen Sicherheitsgurt an, so trägt man bei einer unfallbedingten Verletzung bei einem Verkehrsunfall unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man die Verletzung nicht erlitten hätte, wenn man angeschnallt gewesen wäre. Erleidet man als angeschnallter Fahrzeuginsasse einen Verkehrsunfall und schnallt man sich nach dem Unfall ab, und kommt es sodann zu einem weiteren Unfall, bei dem man dann eine unfallbedingte Verletzung erleidet, so trägt man aufgrund des Abschnallens kein Mitverschulden an der Verletzung, da die Anschnallpflicht nach § 21a Absatz 1 StVO nur während der Fahrt gilt (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az: VI ZR 10/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 9. November 2015

Kreisverkehr - Haftung bei einem Verkehrsunfall

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein „Schneiden“ der Kreisbahn durch die Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einen Fahrzeug, welches im Kreisverkehr die Fahrbahn unzulässiger Weise geschnitten hat und einem einfahrenden Fahrzeug, so haftet das einfahrende Fahrzeug nur zu einem 1/3 am Verkehrsunfall (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 87/03, Urteil vom 18.11.2003).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz