Mittwoch, 4. Juli 2012

Überspannungsschäden durch Gewitter – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Treten durch einen Blitzeinschlag Überspannungsschaden an Geräten/Anlagen auf, die in der Hausratversicherung versichert sind, so muss der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung sofort über den Eintritt der Schäden informieren. Soll eine Notreparatur durchgeführt werden, so sollte diese mit der Versicherung vorher abgesprochen werden. Werden im Rahmen von Notreparaturen Teile ausgebaut, so muss der Versicherungsnehmer die ausgebauten Originalteile aufheben und dafür Sorge tragen, dass die Hausratversicherung die ausgebauten Teile nachträglich untersuchen kann. Werden die ausgebauten Teile vor einer Untersuchung durch die Versicherung entsorgt, kann der Versicherungsnehmer nicht mehr beweisen, dass ein Überspannungsschaden vorgelegen hat (Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2007, Az.:281 C15020/07).
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Dienstag, 3. Juli 2012

Download-Software – Weiterverkauf ist zulässig!
Software, die über das Internet gekauft und per Download gespeichert wurde, darf an Dritte weiterverkauft werden, wenn der Erstkäufer seine Kopien löscht und die Software deinstalliert (EuGH, Urteil vom 03.07.2012, Az: C-128/11). Ein Softwarehersteller kann und darf den Weiterverkauf der Software nicht untersagen.
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Montag, 2. Juli 2012

Verkehrssicherungspflicht für Ufertreppe bei gewerblicher Nutzung
Führt eine Treppe zu einem Fluss, muss der Benutzer damit rechnen, dass die Treppenstufen feucht bzw. nass sind und man auf der Treppe ausrutschen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Treppe im Rahmen eines Gastronomiebetriebes genutzt wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2012, Az.: 8 U 1030/11). Rutscht man auf den offensichtlich nassen Treppenstufen aus, so besteht keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen.
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Sonntag, 1. Juli 2012

Rauchwarnmelder – Kostenumlegung als Betriebskosten
Rauchwarnmelder sind nach DIN 14676 Nr. 6 jährlich auf Beschädigungen und Funktionen zu überprüfen und zu warten, d.h. die Lufteintrittsöffnung ist insbesondere von Staub, die Fotooptik z.B. von Zigarettenrauch zu reinigen, das Gerät ist gegebenenfalls mit einer neuen Batterie zu versehen und es ist ein Probealarm bei ihm auszulösen. Die Wartung besteht aus einer Kontrolle von der Betriebsfähigkeit und der Betriebssicherheit, so dass die Wartungskosten als Betriebskosten gegenüber Mietern ansatzfähig sind. Die Frage, inwieweit Anmietkosten für Rauchmelder auf Mieter umlegbar sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen hierzu vertreten. Eine Meinung geht davon aus, dass die Kosten für die Anmietung von Rauchmeldern nicht umlegbar sind, weil dies die Betriebskostenverordnung nicht vorsieht. Die Betriebskostenverordnung regelt nach dieser Auffassung abschließend, in welchen Fällen Mietkosten umlegbar sind. Dies gilt ausdrücklich nur für die Anmietkosten für Kaltwasserzähler (§ 2 Nr. 2), für Geräte zur Wärmeerfassung (Nr. 4a) und für Warmwasserzähler (Nr. 5a i.V.m. 2). Es handelt sich zudem um Kosten, die infolge des Einbaus der Rauchmelder entstehen. Anschaffungskosten könnten jedoch regelmäßig nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Die Gegenmeinung macht geltend, dass die Betriebskostenverordnung keine abschließende Regelung über umlegbare Anmietkosten enthält. Auch die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind nach dieser Auffassung umlegbar. Dieser zweiten Meinung hat sich das Landgericht Magdeburg im vorliegenden Fall angeschlossen und die Anmietungskosten von Rauchmeldern für umlegbar erklärt (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 27.09.2011, Az: 1 S 171/11).
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Plakatwerbung – Zulässigkeit bei Verdeckung von begrünten Flächen
Werbeanlagen dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt wird. Eine Werbeanlage darf den freien Blick auf eine begrünte Fläche nicht unerheblich verstellen. Es muss sich bei dem zu schützenden begrünten Objekt jedoch um eine nennenswerte und bedeutende Begrünung handeln (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 29.11.2011, Az: 9 K 2708/10).
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