Montag, 26. Juli 2010

Baumangel - Schadensersatzberechnung


Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schadensberechnung bei Baumängeln geändert. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht dem Auftraggeber die Umsatzsteuer der Mängelbeseitigungskosten lediglich dann zu, wenn er die Mängel tatsächlich beseitigt hat. Die Entscheidung wurde in Anlehnung zu § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB getroffen (BGH, Urteil vom 22.7.2010, Az: VII ZR 176/09). Hat der Auftraggeber die Baumängel noch nicht beseitigt, so kann er lediglich die Netto-Mängelbeseitigungskosten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

Hitzefrei für Arbeitnehmer bei sommerlichen Temperaturen?

Arbeitsrechtlich gibt es kein „hitzefrei“ oder einen Anspruch auf klimatisierte Arbeitsräume für Arbeitnehmer. Es gibt auch keine genauen Vorschriften zu Höchst- oder Niedrigtemperaturen am Arbeitsplatz. Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten und zu unterhalten, dass keine Gefahren für das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers bestehen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, eine maximal zulässige Temperatur wird aber nicht genannt.


1. Nach der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“, die am 23.06.2010 veröffentlicht wurde,
soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen + 26 °C nicht überschreiten.



2. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumlufttemperatur von über + 26 °C, so hat der Arbeitgeber diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz ist zu vermeiden.


3. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 30 °C sollte der Arbeitgeber wirksamere Maßnahmen ergreifen. Beispielhafte Maßnahmen sind:



a. Jalousien nach der Arbeitszeit geschlossen lassen,



b. Nachtauskühlung des Gebäudes nutzen,



c. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,



d. Lüftung in den frühen Morgenstunden,



e. Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,



f. Lockerung der Bekleidungsregelungen,



g. Bereitstellung geeigneter Getränke (z.B. Mineralwasser etc.).



4. Bei einer Überschreitung der Raumlufttemperatur von + 35 °C ist der Arbeitsraum für die Zeit der Überschreitung ohne technische (z.B. Luftduschen und Wasserschleier) und organisatorische Maßnahmen (z.B. Entwärmungsphasen für Arbeitnehmer) nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Weitere Informationen finden Sie hier.