Schätzungsweise über 30 Millionen Bausparverträge existieren
in Deutschland. Viele dieser Verträge bestehen seit Jahrzehnten. Diese
Altverträge sind für Verbraucher oft äußerst lukrativ, da sie in Zeiten
niedriger Zinsen häufig eine gute Rendite von über vier Prozent Zinsen bei
hoher Sicherheit einbringen. Hintergrund ist der bei Vertragsabschluss
vereinbarte hohe Festzins. Solche Zinsen sind heute mit sicheren Geldanlagen
praktisch nicht mehr zu erzielen. Den Bausparkassen sind insbesondere die in
den 90er Jahren abgeschlossenen Bausparverträge daher ein Dorn im Auge.
Zahlreiche Bausparkassen gehen daher dazu über, die Verträge einfach zu
kündigen. Dabei stützen sie die Kündigung nicht mehr wie in der Vergangenheit
darauf, dass die Verträge überspart sind, sondern darauf, dass die Verträge
seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist eine Regelung im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass der Darlehensnehmer ein
Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang“ kündigen kann. Der bloße Eintritt der Zuteilungsreife stellt jedoch
nach Meinung zahlreicher Gerichte keinen „vollständigen Empfang“ dar. Damit ist
eine Kündigung nach Meinung dieser Gerichte nicht möglich. Verträge, die zwar
seit vielen Jahren zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können durch
die Bausparkasse daher nicht einfach gekündigt werden. Mehrere
Oberlandesgerichte haben Verbrauchern Recht gegeben und eine Kündigung in einer
solchen Situation für unwirksam erklärt. Eine Klärung durch den
Bundesgerichtshof steht noch aus.
Wenn Sie eine Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben
sollten sie die Kündigung überprüfen lassen. Je nachdem, in welcher Phase sich
ihr Bausparvertrag befindet, sind die Aussichten erfolgreich gegen die
Kündigung vorzugehen mehr oder weniger hoch. Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang,
dass Sie nicht einfach abwarten. Bausparkassen gehen dann häufig dazu über
Kunden Verrechnungsschecks zukommen zu lassen. Dies erfolgt, obwohl überhaupt
keine Scheckabrede besteht. Wenn Sie jedoch einen Verrechnungsscheck erhalten
haben, sollten Sie diesen auf gar keinen Fall einlösen. In einem etwaigen
Gerichtsverfahren würden Ihre Chancen dann erheblich sinken. Die Einlösung des
Verrechnungsschecks könnte durch ein Gericht so bewertet werden, dass Sie damit
die Kündigung und auch die Rückzahlung per Verrechnungsscheck akzeptieren. Doch
soweit sollten Sie es gar nicht erst kommen lassen. Lassen Sie sich frühzeitig
beraten und vertreten und verhindern Sie so, dass Ihnen überhaupt ein
Verrechnungsscheck durch die Bausparkasse übermittelt wird. Weitere
Informationen erhalten Sie unter:
http://www.ra-kotz.de