Montag, 31. Oktober 2016

Kündigung des Bausparvertrages erhalten - Ihre Rechte


Schätzungsweise über 30 Millionen Bausparverträge existieren in Deutschland. Viele dieser Verträge bestehen seit Jahrzehnten. Diese Altverträge sind für Verbraucher oft äußerst lukrativ, da sie in Zeiten niedriger Zinsen häufig eine gute Rendite von über vier Prozent Zinsen bei hoher Sicherheit einbringen. Hintergrund ist der bei Vertragsabschluss vereinbarte hohe Festzins. Solche Zinsen sind heute mit sicheren Geldanlagen praktisch nicht mehr zu erzielen. Den Bausparkassen sind insbesondere die in den 90er Jahren abgeschlossenen Bausparverträge daher ein Dorn im Auge. Zahlreiche Bausparkassen gehen daher dazu über, die Verträge einfach zu kündigen. Dabei stützen sie die Kündigung nicht mehr wie in der Vergangenheit darauf, dass die Verträge überspart sind, sondern darauf, dass die Verträge seit über 10 Jahren zuteilungsreif sind. Hintergrund ist eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese sieht vor, dass der Darlehensnehmer ein Darlehen „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ kündigen kann. Der bloße Eintritt der Zuteilungsreife stellt jedoch nach Meinung zahlreicher Gerichte keinen „vollständigen Empfang“ dar. Damit ist eine Kündigung nach Meinung dieser Gerichte nicht möglich. Verträge, die zwar seit vielen Jahren zuteilungsreif, jedoch nicht voll bespart sind, können durch die Bausparkasse daher nicht einfach gekündigt werden. Mehrere Oberlandesgerichte haben Verbrauchern Recht gegeben und eine Kündigung in einer solchen Situation für unwirksam erklärt. Eine Klärung durch den Bundesgerichtshof steht noch aus.

Wenn Sie eine Kündigung des Bausparvertrages erhalten haben sollten sie die Kündigung überprüfen lassen. Je nachdem, in welcher Phase sich ihr Bausparvertrag befindet, sind die Aussichten erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen mehr oder weniger hoch. Ganz wichtig ist es in diesem Zusammenhang, dass Sie nicht einfach abwarten. Bausparkassen gehen dann häufig dazu über Kunden Verrechnungsschecks zukommen zu lassen. Dies erfolgt, obwohl überhaupt keine Scheckabrede besteht. Wenn Sie jedoch einen Verrechnungsscheck erhalten haben, sollten Sie diesen auf gar keinen Fall einlösen. In einem etwaigen Gerichtsverfahren würden Ihre Chancen dann erheblich sinken. Die Einlösung des Verrechnungsschecks könnte durch ein Gericht so bewertet werden, dass Sie damit die Kündigung und auch die Rückzahlung per Verrechnungsscheck akzeptieren. Doch soweit sollten Sie es gar nicht erst kommen lassen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten und vertreten und verhindern Sie so, dass Ihnen überhaupt ein Verrechnungsscheck durch die Bausparkasse übermittelt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter:


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Mittwoch, 26. Oktober 2016

Bei Schrittgeschwindigkeit keine Gurtpflicht?

§ 21 a Abs.1 Satz 2 Nr.3 StVO nimmt aus der Gurtpflicht „Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen“ aus. In einem Kreisverkehr darf ein Fahrzeugführer daher unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt. Das sich ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr befindet und an der Tatörtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird, ist dabei ohne Belang (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 968/16-92/16, Urteil vom 30.05.2016).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


Donnerstag, 20. Oktober 2016

Fehlender Kinderbereuungsplatz – Schadensersatzanspruch der Eltern

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Eltern im Wege der Amtshaftung  den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens verlangen können, wenn ihren Kindern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII ab Vollendung des ersten Lebensjahres vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die Klägerinnen der drei Parallelverfahren beabsichtigten, jeweils nach Ablauf der einjährigen Elternzeit ihre Vollzeit-Berufstätigkeit wieder aufzunehmen. Unter Hinweis darauf meldeten sie für ihre Kinder wenige Monate nach der Geburt bei der beklagten Stadt Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab der Vollendung des ersten Lebensjahres an. Zum gewünschten Termin erhielten die Klägerinnen von der Beklagten keinen Betreuungsplatz nachgewiesen. Für den Zeitraum zwischen der Vollendung des ersten Lebensjahres ihrer Kinder und der späteren Beschaffung eines Betreuungsplatzes verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls. Der Bundesgerichtshof hat mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern gegenüber dem jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht, wenn diese an der nicht zur Verfügungstellung ein  Verschulden trifft (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Wird der Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt, so besteht hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens des Amtsträgers zugunsten des Geschädigten der Beweis des ersten Anscheins. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu seiner Entlastung nicht mit Erfolg berufen, weil er nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" - einstehen muss.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe



Samstag, 1. Oktober 2016

Verkehrsunfall – Übernahme der Sachverständigenkosten für Schadensgutachten


Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az.: VI ZR 491/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz