Unfallversicherung – Behauptung der Selbstverstümmelung
Behauptet eine Unfallversicherung, der Versicherungsnehmerin habe sich selbst verstümmelt um die Versicherungsleistung zu erhalten, so ist die Unfallversicherung darlegungs- und beweisbelastet, da gesetzlich vermutet wird, dass die Unfallverletzung des Versicherungsnehmers unfreiwillig erlitten wurde. Kann die Unfallversicherung ihre Selbstverstümmelungsbehauptung nicht beweisen, muss sie die volle Versicherungsleistung erbringen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2011, Az: 16 U 134/10).
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Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Montag, 31. Oktober 2011
Sonntag, 30. Oktober 2011
UNFALL - Ansprüche aus privater Unfallversicherung
Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versiche-rungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beant-wortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Ver-sicherte muss sich zudem von den von der Unfall-versicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen. Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6 Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht. Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht. Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Un-fall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht! Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im Versiche-rungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beant-wortet werden, da sonst die Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem zurücktreten kann. Der Versicherungsschutz in der Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall im Sinne der Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu unterrichten. Der Ver-sicherte muss sich zudem von den von der Unfall-versicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen. Ist der Versicherte durch den Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn 6 Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht. Die Unfallversicherung ist zur Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten dem Grunde nach feststeht. Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Un-fall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von 15-18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der Unfallversicherung besteht! Der Versicherte und die Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Samstag, 29. Oktober 2011
Nichtführung/Nichtaushändigung eines angeordneten Fahrtenbuchs
Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung - BKatVO - i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes (§ 3 Abs. 4 a BKatVO) möglich (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az: 5 B 4932/10).
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Gemäß § 69 a Abs. 5 Nr. 4 a StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 a Abs. 3 StVZO ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt. Ein derartiger Verstoß wird bei fahrlässiger Begehung gemäß § 1 Bußgeldkatalogverordnung - BKatVO - i. V. m. Nr. 190 der Anlage (BKat) mit einer Geldbuße in Höhe 50,00 EUR geahndet; im Falle vorsätzlicher Begehung ist eine Verdoppelung des Bußgeldes (§ 3 Abs. 4 a BKatVO) möglich (VG Hannover, Beschluss vom 18.01.2011, Az: 5 B 4932/10).
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Kurzzeitkennzeichen und rote Nummern – widerrechtliche Nutzung
Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2011, Az: IV-3 RBs 143/11).
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Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2011, Az: IV-3 RBs 143/11).
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Freitag, 28. Oktober 2011
Hundekaufvertrag – Rücktritt wegen fehlendem kinderlieben Wesen
Wird ein Hund mit einem „kinderlieben Wesen“ verkauft, bedeutet dies nicht, das der Hund auf Aktionen von Kindern, gleich welcher Art, in einer Weise reagiert, die Gefahren für Kinder völlig ausschließt. Dies würde dem Selbsterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen. Kinderlieb bedeutet daher, dass der Hund bei adäquatem tiergerechten Verhalten der Kinder keine Verhaltensweisen an den Tag legt, die geeignet sind eine Gefahrenlage hervorzurufen.
Das Wesen eines Hundes ist eine Eigenschaft, die aufgrund der das Tier umgebenden Bedingungen ständigen Veränderungen unterliegt. Insofern handelt es sich nicht um eine fixe Sacheigenschaft, sondern um eine veränderliche Eigenschaft, die sich mit Eintritt oder Wegfall äußerer Umstände ändern kann.
Man kann daher als Hundekäufer nicht ohne weiteres vom Hundekaufvertrag zurücktreten, wenn der Hund nicht in allen Situationen ein kinderliebes Wesen aufweist (AG Halle (Saale), Urteil vom 25.10.2011, Az: 95 C 881/11).
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Wird ein Hund mit einem „kinderlieben Wesen“ verkauft, bedeutet dies nicht, das der Hund auf Aktionen von Kindern, gleich welcher Art, in einer Weise reagiert, die Gefahren für Kinder völlig ausschließt. Dies würde dem Selbsterhaltungstrieb des Tieres zuwiderlaufen. Kinderlieb bedeutet daher, dass der Hund bei adäquatem tiergerechten Verhalten der Kinder keine Verhaltensweisen an den Tag legt, die geeignet sind eine Gefahrenlage hervorzurufen.
Das Wesen eines Hundes ist eine Eigenschaft, die aufgrund der das Tier umgebenden Bedingungen ständigen Veränderungen unterliegt. Insofern handelt es sich nicht um eine fixe Sacheigenschaft, sondern um eine veränderliche Eigenschaft, die sich mit Eintritt oder Wegfall äußerer Umstände ändern kann.
Man kann daher als Hundekäufer nicht ohne weiteres vom Hundekaufvertrag zurücktreten, wenn der Hund nicht in allen Situationen ein kinderliebes Wesen aufweist (AG Halle (Saale), Urteil vom 25.10.2011, Az: 95 C 881/11).
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Donnerstag, 27. Oktober 2011
Hinweispflicht Reiseveranstalter auf Medikamenteneinfuhrbestimmungen
Ein Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, seine Kunden auf die jeweiligen Medikamenteneinfuhrbestimmungen des potentiellen Reiselandes hinzuweisen. In manchen Reiseländern dürfen bestimmte Medikamente von den Reisenden nicht eingeführt werden, so dass der Reisende aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in das Reiseland reisen kann (LG Berlin, Urteil vom 10.10.2011 - 38 O 43/11). Verstößt der Reiseveranstalter gegen seine Hinweispflicht, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten.
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Ein Reiseveranstalter ist dazu verpflichtet, seine Kunden auf die jeweiligen Medikamenteneinfuhrbestimmungen des potentiellen Reiselandes hinzuweisen. In manchen Reiseländern dürfen bestimmte Medikamente von den Reisenden nicht eingeführt werden, so dass der Reisende aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in das Reiseland reisen kann (LG Berlin, Urteil vom 10.10.2011 - 38 O 43/11). Verstößt der Reiseveranstalter gegen seine Hinweispflicht, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten.
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Dienstag, 25. Oktober 2011
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet – Klageort
Wird ein EU-Bürger im Internet z.B. durch Beleidigungen oder Verleumdungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, so kann er den Schädiger in seinem jeweiligen Heimatland auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen unabhängig davon, in welchem Land der Schädiger seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az: C-509/09; C-161/10).
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Wird ein EU-Bürger im Internet z.B. durch Beleidigungen oder Verleumdungen in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, so kann er den Schädiger in seinem jeweiligen Heimatland auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen unabhängig davon, in welchem Land der Schädiger seinen Sitz hat (EuGH, Urteil vom 25.10.2011, Az: C-509/09; C-161/10).
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Krankengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist er am letzten Arbeitstag seines Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig erkrankt, so steht ihm ab dem Folgetag weiterhin Krankengeld zu (LSG NRW, Urteil vom 14.07.2011, Az: L 16 KR 73/10; Revision vor dem BSG, Az: B 1 KR 19/11 R).
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Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist er am letzten Arbeitstag seines Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig erkrankt, so steht ihm ab dem Folgetag weiterhin Krankengeld zu (LSG NRW, Urteil vom 14.07.2011, Az: L 16 KR 73/10; Revision vor dem BSG, Az: B 1 KR 19/11 R).
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Montag, 24. Oktober 2011
Hotelwechsel bei 8-Tagereise – Reisemangel?
Muss ein Reisender bei einer 8tägigen Reise am Anfang (Tag 1) und am Ende (Tag 7) sein Hotel wegen Überbuchung wechseln, so stellt dies lediglich für die Umzugstage einen Reisemangel dar, der dazu berechtigt, den Reisepreis am Umzugstag um 80% zu mindern (AG München, Urteil vom 26.01.2011, Az: 171 C 25962/10).
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Muss ein Reisender bei einer 8tägigen Reise am Anfang (Tag 1) und am Ende (Tag 7) sein Hotel wegen Überbuchung wechseln, so stellt dies lediglich für die Umzugstage einen Reisemangel dar, der dazu berechtigt, den Reisepreis am Umzugstag um 80% zu mindern (AG München, Urteil vom 26.01.2011, Az: 171 C 25962/10).
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Vieraugengespräch – Beweisführung im Prozeß
Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist daher nicht unzulässig (vgl. hierzu nur BAG, Beschluss vom 22.5.2007, Az: 3 AZN 1155/06).
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Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist daher nicht unzulässig (vgl. hierzu nur BAG, Beschluss vom 22.5.2007, Az: 3 AZN 1155/06).
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Samstag, 22. Oktober 2011
Behandlungsfehler – Verstoß gegen medizinische Grundregeln
Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 55/09).
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Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (BGH, Urteil vom 20.09.2011, Az.: VI ZR 55/09).
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Freitag, 21. Oktober 2011
Fitnessstudiovertrag – Kündigung bei Erkrankung
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages erfordert, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine dauerhafte Erkrankung, die den Kündigenden an der Benutzung der Fitnessgeräte hindert, stellt einen solchen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kündigende ist nicht dazu verpflichtet, dem Fitnessstudiobetreiber ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder dem Fitnessstudiobetreiber Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung des Kündigenden (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 S 138/10).
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Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages erfordert, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine dauerhafte Erkrankung, die den Kündigenden an der Benutzung der Fitnessgeräte hindert, stellt einen solchen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kündigende ist nicht dazu verpflichtet, dem Fitnessstudiobetreiber ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder dem Fitnessstudiobetreiber Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung des Kündigenden (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 S 138/10).
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Donnerstag, 20. Oktober 2011
Mietvertragskündigung bei Falschangaben zur Beschädigung der Mietwohnung
Wird die Mietsache beschädigt (im Fall „fiel“ der Heizkörper von der Wand) und tätigt der Mieter in diesem Zusammenhang gegenüber dem Vermieter Falschangaben hinsichtlich der Schadensentstehung, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen der „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ fristlos kündigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2011, Az: 24 U 102/10).
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Wird die Mietsache beschädigt (im Fall „fiel“ der Heizkörper von der Wand) und tätigt der Mieter in diesem Zusammenhang gegenüber dem Vermieter Falschangaben hinsichtlich der Schadensentstehung, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen der „Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses“ fristlos kündigen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2011, Az: 24 U 102/10).
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Mittwoch, 19. Oktober 2011
Elternzeitverlängerung – Zustimmung des Arbeitgebers
Über eine Elternzeitverlängerung kann der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ entsprechend § 315 BGB entscheiden. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann durch das zuständige Arbeitsgericht überprüft werden (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az: 9 AZR 315/10).
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Über eine Elternzeitverlängerung kann der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ entsprechend § 315 BGB entscheiden. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann durch das zuständige Arbeitsgericht überprüft werden (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az: 9 AZR 315/10).
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Nachehelicher Unterhaltsanspruch – neue Lebensgemeinschaft
Ein nach beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des ehemaligen Ehegatten kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az: XII ZR 84/09).
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Ein nach beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch wegen einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft des ehemaligen Ehegatten kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az: XII ZR 84/09).
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Sonntag, 16. Oktober 2011
Vorsicht bei Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht alle Vergütungsansprüche, Prämien etc. aus oder wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber überzahlt, können Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen die Geltendmachung dieser Forderungen nach einer gewissen Zeit ausschließen; unabhängig davon, ob der jeweiligen Partei (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) die Ausschlussfrist bekannt war.
Es gibt unterschiedliche Formen von Ausschlussklauseln, eine typische Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen lautet: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.“.
Die Arbeitsgerichte haben bestehende Ausschluss- und Verfallfristen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer über das Vorhandensein von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag mit Ausschluss- und Verfallfristen hinzuweisen. Ausschluss- und Verfallfristen beginnen regelmäßig mit der Fälligkeit der jeweiligen Forderung zu laufen.
Vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer anerkannte (insbesondere vorbehaltslos abgerechnete) Ansprüche können nicht mehr verfallen. Nicht verfallen können nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem der Zeugnisanspruch, Ansprüche aus Eigentum, auf Ruhegeld, auf Beschäftigung, auf Eingruppierung usw. Zur Unterbrechung der Ausschluss- und Verfallfrist muss der jeweilige Anspruch gegenüber dem Vertragspartner geltend macht werden. Die Form der Geltendmachung ergibt sich in der Regel aus der Ausschlussklausel.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausschluss- und Verfallfristen in Formulararbeitsverträgen, die kürzer als 3 Monate, die missverständlich formuliert oder im Arbeitsvertrag versteckt sind, unwirksam. Die Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen muss ebenfalls mind. 3 Monate betragen. Zu kurze Ausschlussklauseln sind insgesamt unwirksam.
In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dürfen auch kürzere Ausschlussfristen als 3 Monate vereinbart werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen ebenfalls unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt sind.
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Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht alle Vergütungsansprüche, Prämien etc. aus oder wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber überzahlt, können Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen die Geltendmachung dieser Forderungen nach einer gewissen Zeit ausschließen; unabhängig davon, ob der jeweiligen Partei (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) die Ausschlussfrist bekannt war.
Es gibt unterschiedliche Formen von Ausschlussklauseln, eine typische Ausschlussklausel in Arbeitsverträgen lautet: „Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.“.
Die Arbeitsgerichte haben bestehende Ausschluss- und Verfallfristen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, einen Arbeitnehmer über das Vorhandensein von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag mit Ausschluss- und Verfallfristen hinzuweisen. Ausschluss- und Verfallfristen beginnen regelmäßig mit der Fälligkeit der jeweiligen Forderung zu laufen.
Vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer anerkannte (insbesondere vorbehaltslos abgerechnete) Ansprüche können nicht mehr verfallen. Nicht verfallen können nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zudem der Zeugnisanspruch, Ansprüche aus Eigentum, auf Ruhegeld, auf Beschäftigung, auf Eingruppierung usw. Zur Unterbrechung der Ausschluss- und Verfallfrist muss der jeweilige Anspruch gegenüber dem Vertragspartner geltend macht werden. Die Form der Geltendmachung ergibt sich in der Regel aus der Ausschlussklausel.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ausschluss- und Verfallfristen in Formulararbeitsverträgen, die kürzer als 3 Monate, die missverständlich formuliert oder im Arbeitsvertrag versteckt sind, unwirksam. Die Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen muss ebenfalls mind. 3 Monate betragen. Zu kurze Ausschlussklauseln sind insgesamt unwirksam.
In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen dürfen auch kürzere Ausschlussfristen als 3 Monate vereinbart werden. Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen ebenfalls unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt sind.
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Alkoholfahrt – Regress der Haftpflichtversicherung
Nach einer erheblichen Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsunfall, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den jeweiligen Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Höhe von 5.000,00 Euro in Regress nehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (z.B. Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen kann, addiert (5.000,00 Euro + 5.000,00 Euro = 10.000,00 Euro) werden (BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az: IV ZR 216/04).
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Nach einer erheblichen Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsunfall, kann die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den jeweiligen Versicherungsnehmer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Höhe von 5.000,00 Euro in Regress nehmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (z.B. Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Anspruch nehmen kann, addiert (5.000,00 Euro + 5.000,00 Euro = 10.000,00 Euro) werden (BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az: IV ZR 216/04).
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Wohnungstüre durch Feuerwehreinsatz beschädigt - Vermieterhaftung
Der Vermieter einer Wohnung ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Instandhaltung der Mieträume verpflichtet. Hierzu gehört auch, das Mietobjekt mit einer ordnungsgemäß zu verschließenden Eingangstür zu versehen, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde. Eine Haftung des Mieters kommt nur dann in Frage, wenn dieser den Feuerwehreinsatz zu vertreten hat (AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, Az: 17 C 336/10).
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Der Vermieter einer Wohnung ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Instandhaltung der Mieträume verpflichtet. Hierzu gehört auch, das Mietobjekt mit einer ordnungsgemäß zu verschließenden Eingangstür zu versehen, wenn diese durch einen Feuerwehreinsatz beschädigt wurde. Eine Haftung des Mieters kommt nur dann in Frage, wenn dieser den Feuerwehreinsatz zu vertreten hat (AG Bad Segeberg, Urteil vom 06.10.2011, Az: 17 C 336/10).
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Arglistig verschwiegene Mängel einer Kaufsache – Rechte des Käufers
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers die Kaufsache zu erwerben nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB verwehrt, so dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer entsprechende Rechte (Minderung, Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag) geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az.: V ZR 171/10).
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Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers die Kaufsache zu erwerben nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB verwehrt, so dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer entsprechende Rechte (Minderung, Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag) geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az.: V ZR 171/10).
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Aufklärungspflicht eines Hausverkäufers gegenüber dem Käufer
Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (z.B. bei erheblichen Mängeln, verborgene Mängel etc.). Für den Kauf eines Hausgrundstücks hat der Verkäufer eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel (BGHZ 109, 327, 330).
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Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann (z.B. bei erheblichen Mängeln, verborgene Mängel etc.). Für den Kauf eines Hausgrundstücks hat der Verkäufer eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel (BGHZ 109, 327, 330).
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Freitag, 14. Oktober 2011
Rechtschutzversicherung – Deckungsschutz für Anlagegeschäfte
In vielen Rechtschutzversicherungen wird der Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Anlagegeschäften mittlerweile ausgeschlossen. Nach einem Urteil des OLG München, Az.: 29 U 589/11, sind diese Klauseln jedoch teilwiese unwirksam und die Rechtschutzversicherungen müssen aus diesem Grunde Deckungsschutz erteilen.
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In vielen Rechtschutzversicherungen wird der Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Anlagegeschäften mittlerweile ausgeschlossen. Nach einem Urteil des OLG München, Az.: 29 U 589/11, sind diese Klauseln jedoch teilwiese unwirksam und die Rechtschutzversicherungen müssen aus diesem Grunde Deckungsschutz erteilen.
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Freie Arbeitsplätze – Besetzung mit schwerbehindertem Bewerber
Arbeitgeber müssen bei freien Arbeitsplätzen von sich aus prüfen, ob diese mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden können. Diesbezüglich müssen Arbeitgeber sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen um entsprechende Bewerber bei ihrer Auswahl zu berücksichtigen. Kommt ein Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und benachteiligte Bewerber können einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG haben (BAG, Urteil vom 13.10.2011, Az: 8 AZR 608/10).
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Arbeitgeber müssen bei freien Arbeitsplätzen von sich aus prüfen, ob diese mit einem schwerbehinderten Bewerber besetzt werden können. Diesbezüglich müssen Arbeitgeber sich mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen um entsprechende Bewerber bei ihrer Auswahl zu berücksichtigen. Kommt ein Arbeitgeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, kann ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und benachteiligte Bewerber können einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG haben (BAG, Urteil vom 13.10.2011, Az: 8 AZR 608/10).
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Donnerstag, 13. Oktober 2011
Flugannullierung – Ausgleichsansprüche des Fluggastes
Ein Fluggast kann neben seinen Ansprüchen aus der EG-Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 schließt die Geltendmachung weitergehender materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche (z. B. Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Umbuchungskosten, Betreuungskosten etc.) nicht aus. Der Begriff Flugannullierung umfaßt nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 auch solche Fälle, in denen das Flugzeug planmäßig startet, es jedoch aus welchen Gründen auch immer zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Fluggäste umgebucht werden müssen (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az: C-83/10).
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Ein Fluggast kann neben seinen Ansprüchen aus der EG-Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen. Die EG-Verordnung Nr. 261/2004 schließt die Geltendmachung weitergehender materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche (z. B. Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Umbuchungskosten, Betreuungskosten etc.) nicht aus. Der Begriff Flugannullierung umfaßt nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 auch solche Fälle, in denen das Flugzeug planmäßig startet, es jedoch aus welchen Gründen auch immer zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und die Fluggäste umgebucht werden müssen (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az: C-83/10).
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Lebensmittel vom Arbeitgeber gegessen – fristlose Kündigung?
Isst ein Arbeitnehmer zwei selbst zubereitete Omeletts, deren Zutaten im Eigentum des Arbeitgebers standen und nimmt ein belegtes Brötchen mit nach Hause, welches ebenfalls im Eigentums des Arbeitgebers stand, so rechtfertigt dieses Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (ArbG Neunkirchen, Urteil vom 12.10.2011, Az: 2 Ca 856/11).
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Isst ein Arbeitnehmer zwei selbst zubereitete Omeletts, deren Zutaten im Eigentum des Arbeitgebers standen und nimmt ein belegtes Brötchen mit nach Hause, welches ebenfalls im Eigentums des Arbeitgebers stand, so rechtfertigt dieses Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers (ArbG Neunkirchen, Urteil vom 12.10.2011, Az: 2 Ca 856/11).
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Mittwoch, 12. Oktober 2011
Unwirksamkeit von Vertragsklauseln in alten Versicherungsverträgen
Alte Versicherungsverträge deren Vertragsklauseln nicht an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) angepaßt wurden sind unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer gegenüber der neuen Rechtslage schlechter stellen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az: IV ZR 199/10).
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Alte Versicherungsverträge deren Vertragsklauseln nicht an das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) angepaßt wurden sind unwirksam, wenn sie den Versicherungsnehmer gegenüber der neuen Rechtslage schlechter stellen (BGH, Urteil vom 12.10.2011, Az: IV ZR 199/10).
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Überstundenpauschalierungsabrede im Arbeitsvertrag - Unwirksamkeit
Die Arbeitsvertragsklausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Die Arbeitsvertragsklausel ist in diesem Falle unwirksam und der Arbeitnehmer kann die volle Vergütung der angefallenen Überstunden vom Arbeitgeber fordern (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 517/09).
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Die Arbeitsvertragsklausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Die Arbeitsvertragsklausel ist in diesem Falle unwirksam und der Arbeitnehmer kann die volle Vergütung der angefallenen Überstunden vom Arbeitgeber fordern (BAG, Urteil vom 01.09.2010, Az: 5 AZR 517/09).
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Unfallverursachung durch 11jährigen - Haftung
Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Anders ist dies jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist. In einem derartigen Fall kann auch die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Minderjährigen zurücktreten. Die Rechtsprechung hat dies wiederholt angenommen, wenn ein minderjähriger Fußgänger eine Fahrbahn grob sorgfaltswidrig überquert hat, ohne auf den dortigen Fahrzeugverkehr zu achten (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011, Az: 14 W 13/11).
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Bei der Abwägung des Mitverschuldens von Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Mitverschulden in der Regel geringer zu bewerten ist, als das eines Erwachsenen. Anders ist dies jedoch, wenn der dem Minderjährigen anzulastende Sorgfaltsverstoß sowohl altersspezifisch als auch subjektiv besonders vorwerfbar ist. In einem derartigen Fall kann auch die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Minderjährigen zurücktreten. Die Rechtsprechung hat dies wiederholt angenommen, wenn ein minderjähriger Fußgänger eine Fahrbahn grob sorgfaltswidrig überquert hat, ohne auf den dortigen Fahrzeugverkehr zu achten (OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011, Az: 14 W 13/11).
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Dienstag, 11. Oktober 2011
Hagelschadenersatz bei Kaskoversicherung
Wurde das eigene Fahrzeug durch einen Hagelschaden beschädigt, so kann man diesen Schaden von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt bekommen. Reguliert man nunmehr den erlittenen Hagelschaden auf Gutachtenbasis mit seiner Teilkaskoversicherung, ohne den Schaden zu reparieren, muss man bei einem weiteren Hagelschaden am Fahrzeug den Nachweis gegenüber der Teilkaskoversicherung erbringen, das neue Schäden eingetreten sind. Kann man den Nachweis zwischen Alt- und Neuschäden nicht führen, muss die Teilkaskoversicherung den weiteren Hagelschaden nicht regulieren (AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az: 271 C 10327/10).
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Wurde das eigene Fahrzeug durch einen Hagelschaden beschädigt, so kann man diesen Schaden von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt bekommen. Reguliert man nunmehr den erlittenen Hagelschaden auf Gutachtenbasis mit seiner Teilkaskoversicherung, ohne den Schaden zu reparieren, muss man bei einem weiteren Hagelschaden am Fahrzeug den Nachweis gegenüber der Teilkaskoversicherung erbringen, das neue Schäden eingetreten sind. Kann man den Nachweis zwischen Alt- und Neuschäden nicht führen, muss die Teilkaskoversicherung den weiteren Hagelschaden nicht regulieren (AG München, Urteil vom 14.04.2011, Az: 271 C 10327/10).
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Montag, 10. Oktober 2011
Arbeitsplatzkündigung bei privater Trunkenheitsfahrt?
Verliert ein Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber als Kraftfahrer angestellt ist, aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (nach Auffassung des LAG Hessen sogar fristlos) kündigen (LAG Hessen, Urteil vom 01.07.2011, Az: 10 Sa 245/11).
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Verliert ein Arbeitnehmer, der beim Arbeitgeber als Kraftfahrer angestellt ist, aufgrund einer privaten Trunkenheitsfahrt seine Fahrerlaubnis, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (nach Auffassung des LAG Hessen sogar fristlos) kündigen (LAG Hessen, Urteil vom 01.07.2011, Az: 10 Sa 245/11).
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Alkoholkranker Mieter – Störung der übrigen Mieter
Stört ein alkoholkranker Mieter den Hausfrieden durch Ruhestörungen und bedroht er andere Mieter, so kann der Vermieter das Mietverhältnis mit ihm fristgerecht kündigen (AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 22.10.2009, Az: 102 C 213/09).
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Stört ein alkoholkranker Mieter den Hausfrieden durch Ruhestörungen und bedroht er andere Mieter, so kann der Vermieter das Mietverhältnis mit ihm fristgerecht kündigen (AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 22.10.2009, Az: 102 C 213/09).
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Mangelhafte Kaufsache – Nacherfüllung und Rücktrittsrecht
Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte (BGH, Urteil vom 12.03.2010, Az: V ZR 147/09).
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Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte (BGH, Urteil vom 12.03.2010, Az: V ZR 147/09).
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Sonntag, 9. Oktober 2011
Parkverstoß bei kleinerer oder fehlender Parkscheibe
Muss man bei einem Parkvorgang nach den Parkschildern eine Parkscheibe auslegen, so muss diese nach den gesetzlichen Vorgaben die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweisen. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen.
Ein am Fahrzeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit genügt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO liegt auch vor, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält, jedoch keine Parkscheibe auslegt (Oberlandesgericht Brandenburg, Az: (2Z) 53 Ss OWi 495/10 (238/10) Beschluss vom 02.08.2011).
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Muss man bei einem Parkvorgang nach den Parkschildern eine Parkscheibe auslegen, so muss diese nach den gesetzlichen Vorgaben die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweisen. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen.
Ein am Fahrzeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit genügt nach den gesetzlichen Vorgaben nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO liegt auch vor, wenn sich der Fahrzeugführer an die vorgeschriebene zeitliche Beschränkung hält, jedoch keine Parkscheibe auslegt (Oberlandesgericht Brandenburg, Az: (2Z) 53 Ss OWi 495/10 (238/10) Beschluss vom 02.08.2011).
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Samstag, 8. Oktober 2011
Reifenservice – Ablösen eines montierten Rades - Haftung
Ein Reifenservice-Unternehmen ist dazu verpflichtet, auf die Nachziehnotwendigkeit von montierten Reifen/Felgen hinzuweisen. Ein Reifenservice-Unternehmen muss den Kunden auf die Notwendigkeit des Nachziehens von Radschrauben nach 50 - 100 km hinzuweisen. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht haftet das Reifenservice-Unternehmen dem Kunden auf Schadensersatz (LG Heidelberg Urteil vom 27.7.2011, Az: 1 S 9/10).
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Ein Reifenservice-Unternehmen ist dazu verpflichtet, auf die Nachziehnotwendigkeit von montierten Reifen/Felgen hinzuweisen. Ein Reifenservice-Unternehmen muss den Kunden auf die Notwendigkeit des Nachziehens von Radschrauben nach 50 - 100 km hinzuweisen. Bei der Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht haftet das Reifenservice-Unternehmen dem Kunden auf Schadensersatz (LG Heidelberg Urteil vom 27.7.2011, Az: 1 S 9/10).
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Freitag, 7. Oktober 2011
Wegnahme vernachlässigter Haustiere
Einem Mieter können vernachlässigte Haustiere (z. B. bei fehlender Pflege und Fütterung) selbst dann von der Veterinärbehörde weggenommen werden, wenn der Vermieter die Vernachlässigung mitverschuldet hat, indem er das Trinkwasser in der Wohnung abgestellt und das Haustürschloss ausgetauscht hat (VG Koblenz, Urteil vom 08.09.2011, Az: 2 K 204/11.KO).
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Einem Mieter können vernachlässigte Haustiere (z. B. bei fehlender Pflege und Fütterung) selbst dann von der Veterinärbehörde weggenommen werden, wenn der Vermieter die Vernachlässigung mitverschuldet hat, indem er das Trinkwasser in der Wohnung abgestellt und das Haustürschloss ausgetauscht hat (VG Koblenz, Urteil vom 08.09.2011, Az: 2 K 204/11.KO).
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Erbschaft - Erblasser war Hartz-IV-Empfänger
Unter Umständen müssen Erben eines Hartz-IV-Empfängers dessen erhaltene Sozialleistungen zurückzahlen, sofern die erhaltenen Sozialleistungen des Hartz-IV-Empfängers über 1.700,00 Euro lagen, da für die Erben das sog. Schonvermögen des Hartz-IV-Empfängers nicht gilt (SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az: S 149 AS 21300/08).
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Unter Umständen müssen Erben eines Hartz-IV-Empfängers dessen erhaltene Sozialleistungen zurückzahlen, sofern die erhaltenen Sozialleistungen des Hartz-IV-Empfängers über 1.700,00 Euro lagen, da für die Erben das sog. Schonvermögen des Hartz-IV-Empfängers nicht gilt (SG Berlin, Urteil vom 24.05.2011, Az: S 149 AS 21300/08).
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Donnerstag, 6. Oktober 2011
Arbeitgeberinsolvenz – Rückforderung von Gehaltszahlungen durch Insolvenzverwalter
Ein Insolvenzverwalter kann bei einer Arbeitgeberinsolvenz in der Regel die Gehaltszahlungen des alten Arbeitgebers nicht anfechten und zurückfordern, da es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens im Sinne von § 142 InsO handelt, die nicht nach §§ 129, 130 Abs. 1 InsO angefochten werden können (BAG, Urteil vom 06.10.2011, Az: 6 AZR 262/10).
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Ein Insolvenzverwalter kann bei einer Arbeitgeberinsolvenz in der Regel die Gehaltszahlungen des alten Arbeitgebers nicht anfechten und zurückfordern, da es sich um Bargeschäfte des täglichen Lebens im Sinne von § 142 InsO handelt, die nicht nach §§ 129, 130 Abs. 1 InsO angefochten werden können (BAG, Urteil vom 06.10.2011, Az: 6 AZR 262/10).
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SEK stürmt Wohnung wegen fehlendem Namensschild
Stürmt ein SEK-Einsatzkommando eine Wohnung, weil die handelnden Beamten aufgrund eines fehlenden Namensschildes an der Haustür annehmen, es würde sich ein Gewaltverbrecher in der Wohnung aufhalten, so handeln die Beamten pflichtwidrig. Das "Stürmen" einer Wohnung ist ein gravierender Eingriff, der für den Betroffenen schwere Folgen haben kann. Daher sind vor der Ausführung einer solchen Maßnahme gewissenhafte Ermittlungen notwendig. Nicht ausreichend ist es, sich allein von der fehlenden Beschriftung leiten zu lassen. Es ist nicht selten, dass Namensschilder an den Türen (die zum Beispiel wegen des Auszugs der Vormieter nicht mehr aktuell sind) nicht mit den Klingelschildern übereinstimmen (LG Wuppertal, Urteil vom 10.03.2011, Az: 16 O 151/07).
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Stürmt ein SEK-Einsatzkommando eine Wohnung, weil die handelnden Beamten aufgrund eines fehlenden Namensschildes an der Haustür annehmen, es würde sich ein Gewaltverbrecher in der Wohnung aufhalten, so handeln die Beamten pflichtwidrig. Das "Stürmen" einer Wohnung ist ein gravierender Eingriff, der für den Betroffenen schwere Folgen haben kann. Daher sind vor der Ausführung einer solchen Maßnahme gewissenhafte Ermittlungen notwendig. Nicht ausreichend ist es, sich allein von der fehlenden Beschriftung leiten zu lassen. Es ist nicht selten, dass Namensschilder an den Türen (die zum Beispiel wegen des Auszugs der Vormieter nicht mehr aktuell sind) nicht mit den Klingelschildern übereinstimmen (LG Wuppertal, Urteil vom 10.03.2011, Az: 16 O 151/07).
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Mittwoch, 5. Oktober 2011
Internetgewerbeverzeichnis – Kosten und Vertragslaufzeit müssen klar erkennbar sein
Täuscht ein Anbieter eines Internetgewerbeverzeichnisses über die entstehenden Kosten seines Angebots oder sind die anfallenden Kosten nebst Vertragslaufzeit nicht im Aufnahmeformular klar erkennbar, so kann der Betroffene den geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (AG München, Urteil vom 07.04.2011, Az: 213 C 4124/11).
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Unterhaltszahlungen an Schwiegereltern auch absetzbar, wenn man getrennt lebt
Zahlt man an seine Schwiegereltern Unterhalt obwohl man von seinem Ehegatten getrennt lebt, kann man diese Zahlungen während des Ehezeitraums als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG absetzen (BFH, Urteil vom 27.07.2011, Az: VI R 13/10).
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Dienstag, 4. Oktober 2011
Warnung vor dem gefährlichen Wachhund am Hausgrundstück – Haftung des Hundehalters
Betritt man ein Grundstück, bei dem am Eingang vor einem bissigen Hund gewarnt wird, so trägt man unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man von diesem gebissen wird. Ein Hinweisschild mit dem Text: "Hier wache ich! Betreten auf eigene Gefahr" muss einen verständigen Menschen jedoch nicht vom Betreten des Grundstücks abhalten. Ein solches Hinweisschild ist an vielen Grundstücken angebracht, auf denen Hunde gehalten werden. Seinem Inhalt nach weist es lediglich auf die Anwesenheit eines Wachhundes, nicht aber auf eine besondere Aggressivität des Tieres hin, wie dies bei dem Hinweis "Vorsicht, bissiger Hund" der Fall sein könnte. Ist an dem Grundstückstor keine Klingel angebracht, sind alle Besucher des Hauses, seien es eingeladene Gäste, der Paketdienst oder sonstige Personen, die Kontakt zu dessen Bewohnern aufnehmen wollen darauf angewiesen, das Grundstück zu betreten, um zu der Haustürklingel zu gelangen. In einer solchen – von den Bewohnern des Grundstücks bewusst so geschaffenen – Situation und bei unverschlossenem Gartentor darf auch ein vorsichtiger Mensch davon ausgehen, dass ihm jedenfalls tagsüber, d. h. zu einer Zeit, zu der Besuche üblich sind, durch den auf dem Gelände gehaltenen Hund kein Schaden droht – sei es, weil der Hund gut erzogen oder aber weggesperrt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, Az: 1 U 38/10).
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Lohnpfändung bei einem Arbeitnehmer
Zahlt ein Arbeitnehmer ausstehende Verbindlichkeiten nicht, so können seine Gläubiger unter Umständen einen Teil seines Arbeitsentgeltes pfänden. Das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers darf jedoch nur bis zur sog. Pfändungsfreigrenze (vgl. § 850c ZPO) gepfändet werden -Onlineberechnung der Pfändungsfreigrenze unter:
http://www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/freibetrag/index.php
Neben dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer jedoch teilweise auch Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Zahlungen ebenfalls gepfändet werden können.
Bei dem sog. Urlaubsgeld handelt es sich um ein zusätzliches Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, zum Ausgleich für dessen urlaubsbedingte Mehraufwendungen. Das Urlaubsgeld ist gem. § 850a Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, das gezahlte Urlaubsgeld übersteigt den Rahmen des „normalen" Urlaubsgeldes, welches in § 11 BUrlG vorgesehen ist. Das normale Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers fortgezahlt wird (sog. Urlaubsentgelt), ist ebenso wie jedes andere Arbeitsentgelt pfändbar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber unterliegt keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen und kann daher gepfändet werden. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG).
Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 % pfändbar (vgl. § 850a Nr. 1 ZPO). Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und Auslösungsgelder sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (vgl. § 850a Nr. 3 ZPO).
Das Weihnachtsgeld (Jahresgratifikationen/13. Monatsgehalt) ist bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, max. bis zu 500,00 €, unpfändbar (vgl. § 850a Nr. 4 ZPO).
Aufgrund einer Lohnpfändung kann der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in der Regel nicht kündigen.
Der Arbeitgeber muss die Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung tragen, falls es keine wirksame Arbeitsvertragsvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsvereinbarung gibt.
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrechtsberatung
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://www.arbeitsrechtsiegen.de
Zahlt ein Arbeitnehmer ausstehende Verbindlichkeiten nicht, so können seine Gläubiger unter Umständen einen Teil seines Arbeitsentgeltes pfänden. Das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers darf jedoch nur bis zur sog. Pfändungsfreigrenze (vgl. § 850c ZPO) gepfändet werden -Onlineberechnung der Pfändungsfreigrenze unter:
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Neben dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt erhält der Arbeitnehmer jedoch teilweise auch Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld und weitere Zahlungen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Zahlungen ebenfalls gepfändet werden können.
Bei dem sog. Urlaubsgeld handelt es sich um ein zusätzliches Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, zum Ausgleich für dessen urlaubsbedingte Mehraufwendungen. Das Urlaubsgeld ist gem. § 850a Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar, es sei denn, das gezahlte Urlaubsgeld übersteigt den Rahmen des „normalen" Urlaubsgeldes, welches in § 11 BUrlG vorgesehen ist. Das normale Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers fortgezahlt wird (sog. Urlaubsentgelt), ist ebenso wie jedes andere Arbeitsentgelt pfändbar. Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber unterliegt keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen und kann daher gepfändet werden. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte (vgl. § 7 Abs. 4 BUrlG).
Einkommen aus Überstunden ist nur zu 50 % pfändbar (vgl. § 850a Nr. 1 ZPO). Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und Auslösungsgelder sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (vgl. § 850a Nr. 3 ZPO).
Das Weihnachtsgeld (Jahresgratifikationen/13. Monatsgehalt) ist bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens, max. bis zu 500,00 €, unpfändbar (vgl. § 850a Nr. 4 ZPO).
Aufgrund einer Lohnpfändung kann der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in der Regel nicht kündigen.
Der Arbeitgeber muss die Bearbeitungskosten einer Lohnpfändung tragen, falls es keine wirksame Arbeitsvertragsvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertragsvereinbarung gibt.
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Samstag, 1. Oktober 2011
Arbeitnehmerkündigung – Namensunterschrift nicht nachvollziehbar
Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).
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Gemäß den §§ 623, 126 Abs. 1 BGB bedürfen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (§ 125 BGB). Die in § 123 BGB angeordnete Schriftform soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Durch das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Der Erklärungsempfänger erhält die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Der Aussteller der Erklärung soll identifiziert werden können. Die Lesbarkeit des Namenszuges ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Sie ist ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist hierbei vom Handzeichen (Paraphe) abzugrenzen, wobei das äußere Erscheinungsbild maßgeblich ist und ein großzügiger Maßstab anzulegen, sofern die Autorenschaft gesichert ist (LAG Hessen, Urteil vom 22.03.2011, Az: 13 Sa 1593/10).
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Gehhilfen/Rollatoren – Abstellen im Hausflur
Alte und gebrechliche Mieter dürfen ihre Gehilfen (Rollatoren etc.), soweit das Platzangebot dies zulässt, im Hausflur abzustellen (Amtsgericht Hannover, Az: 503 C 3987/05, Urteil vom 13.05.2005).
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Alte und gebrechliche Mieter dürfen ihre Gehilfen (Rollatoren etc.), soweit das Platzangebot dies zulässt, im Hausflur abzustellen (Amtsgericht Hannover, Az: 503 C 3987/05, Urteil vom 13.05.2005).
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