Vieraugengespräch – Beweisführung im Prozeß
Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist daher nicht unzulässig (vgl. hierzu nur BAG, Beschluss vom 22.5.2007, Az: 3 AZN 1155/06).
Rechtsanwälte Kotz - Arbeitsrecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
http://ping.fm/VGofd
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen