Freitag, 21. Oktober 2011

Fitnessstudiovertrag – Kündigung bei Erkrankung

Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages erfordert, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine dauerhafte Erkrankung, die den Kündigenden an der Benutzung der Fitnessgeräte hindert, stellt einen solchen wichtigen Kündigungsgrund dar. Der Kündigende ist nicht dazu verpflichtet, dem Fitnessstudiobetreiber ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich die konkrete ärztliche Diagnose ergibt, oder dem Fitnessstudiobetreiber Einsicht in die Krankenakte zu gewähren. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG verbietet eine Pflicht zur näheren Darlegung der Erkrankung des Kündigenden (LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2010, Az.: 3 S 138/10).
Rechtsanwälte Kotz - Fitnessstudiorecht
Siegener Strasse 104
57223 Kreuztal
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