Sonntag, 16. Oktober 2011

Arglistig verschwiegene Mängel einer Kaufsache – Rechte des Käufers
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers die Kaufsache zu erwerben nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB verwehrt, so dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer entsprechende Rechte (Minderung, Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag) geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az.: V ZR 171/10).
Rechtsanwälte Kotz – Kaufvertragsberatung
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