Elternzeitverlängerung – Zustimmung des Arbeitgebers
Über eine Elternzeitverlängerung kann der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ entsprechend § 315 BGB entscheiden. Die Entscheidung des Arbeitgebers kann durch das zuständige Arbeitsgericht überprüft werden (BAG, Urteil vom 18.10.2011, Az: 9 AZR 315/10).
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