Montag, 30. November 2015

Foul beim Fußballspiel durch Gegner – kein Schadensersatz

Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten der Kläger und der Beklagte an einem Freundschaftsspiel der Alten Herren als Spieler der Gastmannschaft bzw. des Heimvereins teilgenommen. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den von dem Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte, der sich in Richtung Tor gesehen rechts vom Kläger befand, den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Dazu trat er mit dem rechten Fuß nach dem Ball. Hierbei traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte; dieser erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes. Nach Auffassung des OLG Koblenz haftet der auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommene Beklagte für  Verletzungen des Klägers nicht, da der von ihm begangene Regelverstoß noch im Grenzbereich zwischen der in einem solchen Kampfspiel gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness liegt (OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az.: 3 U 382/15).

Schadensersatz Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 29. November 2015

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von vornherein als erforderlich anzusehen und die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss aus diesem Grunde dessen Kosten bis zum regulierten Betrag tragen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Verkehrsunfallschaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist. Die Anspruchsgrundlage für die Gebührenerstattung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Baurecht/Werkvertragsrecht – wichtiges Urteil bzgl. der Verjährung

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az.: VII ZR 144/14).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 28. November 2015

Verkehrsunfall – Kosten für eine Probefahrt nach Unfallreparatur

Die Kosten für eine Probefahrt nach einer Unfallschadensreparatur muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Geschädigten auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung ersetzen, da eine Probefahrt zwingend nach einer erfolgten KFZ-Reparatur durchzuführen ist (AG Freising, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 1 C 221/14). Für eine Probefahrt können in der Regel Kosten in Höhe von 20 – 30 Euro angesetzt werden.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 26. November 2015

Autoschaden durch Starkregen – Haftung der Vollkaskoversicherung

Herrscht Starkregen und bilden sich auf der Fahrbahn hierdurch große Wasserpfützen/Lachen und spritzt hierdurch Wasser in den Motorraum, welches Kurzschlüsse in der Motorelektrik etc. verursacht, so ist dieser Schaden in der Vollkaskoversicherung mitversichert. Es handelt es um einen Überschwemmungsschaden. Eine Überschwemmung im Sinne der Vollkaskoversicherung liegt vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet. Eine Überschwemmung setzt nicht voraus, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Von ihr ist auch auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt wird. Denn eine Überschwemmung liegt auch vor, wenn starker Regen in dem Maße niedergeht, dass er weder vollständig versickert, noch sonst geordnet über natürliche Wege abfließen kann (Landgericht Bochum, Urteil vom 21.04.2015, Az.: 9 S 204/14).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 25. November 2015

Hautkrebs – Schadensersatz gegenüber Hautarzt

Bei dermatologischen Auffälligkeiten eines Patienten muss ein Hautarzt den bösartigsten möglichen Befund differenzialdiagnostisch ausschließen. Der Hautarzt muss in diesen Fällen eine histologische Probenentnahme beim Patienten durchführen. Bei einem Hautkrebsverdacht ist der Patient durch den Hautarzt deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Verdachts hinzuweisen. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis auf eine Wiedervorstellung durch den Hautarzt können - bei einem Hautkrebsverdacht - als grober Behandlungsfehler zu werten sein. Müssen aufgrund des Behandlungsfehlers des Hautarztes mehrere operative Eingriffe beim Patienten vorgenommen werden und kommt es letztlich zu einem tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 € für den Patienten bzw. dessen Erben angemessen. Ferner haftet der Hautarzt dem Patienten bzw. den Erben für sämtliche materielle Schäden aus der fehlerhaften Behandlung (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 26 U 63/15, Urteil vom 27.10.2015).

Medizinrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 24. November 2015

Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit – Anforderungen

Voraussetzung für die Verwertbarkeit einer Messung durch Nachfahren ist die Einhaltung einer Mindestmessstrecke und eines gleichbleibenden, nicht zu großen Abstandes. Wird eine Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren allerdings zur Nachtzeit durchgeführt, so verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich zudem auch Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, je größer der Abstand zum gemessenen Fahrzeug ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden in der Rechtsprechung eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu den Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt.  Aus den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit muss sich daher grundsätzlich ergeben, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleibenden Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befunden hat (OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 322 SsBs 69/13). Geschwindigkeitsmessungen innerhalb von geschlossenen Ortschaften sind nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 23. November 2015

Reiserücktritt bei Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings

Die allgemein bekannte Terrorgefahr in den Ländern des arabischen Frühlings rechtfertigt in der Regel nicht einen Reiserücktritt wegen höherer Gewalt vom geschlossenen Reisevertrag. Im Fall ging es um eine Rundreise nach Marokko mit den Zielen Rabat, Marrakesch und Casablanca in der Zeit vom 15.04.2015 bis 22.04.2015. Die erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund besteht nach Ansicht des Amtsgerichts München in sämtlichen nordafrikanischen Ländern seit dem sogenannten arabischen Frühling 2011 und der zunehmenden Destabilisierung Libyens. Insoweit handelt es sich um eine Problematik, die nicht nur auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes mit den entsprechenden Sicherheitshinweisen, sondern auch in den aktuellen Presseveröffentlichungen und den Berichterstattungen im Fernsehen sowie Rundfunk zu sehen ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes Ereignis, das in keinem betrieblichen Zusammenhang zum Reiseveranstalter steht (zum Beispiel bei Epidemien, Naturkatastrophen, der Fall Tschernobyl oder bürgerkriegsähnliche Zustände in einem Land). Hiervon abzugrenzen ist das allgemeine Lebensrisiko, das heißt allgemeine politische Krisen, die schon seit Längerem bestehen und die die Durchführung der konkreten Reise nicht verhindern. Dass sich die Sicherheitslage insbesondere durch den IS-Terrorismus möglicherweise verschlechtert hat, begründet nicht den Anspruch eines Reisendenden von einem geschlossenen Reisevertrag zurückzutreten, da es sich hierbei nach Ansicht des Amtsgerichts München um ein allgemeines Lebensrisiko bei der Durchführung der jeweiligen Reise handelt (Amtsgericht München, Urteil vom 12.08.2015, Az.: 231 C 9637/15).

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 21. November 2015

Geliebten-Testament – Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit

Ein Geliebten-Testament ist nicht schon deshalb sittenwidrig und nichtig, weil zwischen dem Erblasser und der Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis bestanden hat, gleichgültig, ob einer der beiden oder beide verheiratet waren. Eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit liegt unter Umständen nach § 138 Abs. 1 BGB nur vor, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich den Zweck hatte, die geschlechtliche Hingabe des Erben zu belohnen oder zu fördern. Hinsichtlich der sittenwidrigen Zurücksetzung von Angehörigen gilt, dass das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht wird. In der Freiheit über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird ein Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen, die ihm nahe standen und für ihn sorgten, noch durch das der gesetzlichen Erbfolge zugrunde liegende sittliche Prinzip beschränkt. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber einer sittlich als unangemessen empfundenen Benachteiligung nächster Angehöriger werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsansprüche gezogen. Ein Geliebten-Testament ist unwirksam, wenn es sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB ist. Der Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB darf jedoch nur zurückhaltend angewendet werden. Er berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Testamentes kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden(OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08, Beschluss vom 22.08.2008).

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 20. November 2015

Verdachtskündigung – Wiedereinstellungsanspruch bei strafrechtlichem Freispruch?

Zwar gehört zu der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit auch die Abschlussfreiheit, aus der folgt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob er dem ehemaligen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen Angebot annimmt. Andererseits sind jedoch das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers am Bestandsschutz nach den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und die staatliche Verpflichtung zum Schutz seiner Berufsausübungsmöglichkeiten nach Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten. Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen eines dringenden Verdachts aufgelöst werden kann, bedarf es eines Korrektivs, wenn sich dieser Verdacht im Nachhinein als nicht berechtigt herausstellt und dem Arbeitnehmer daraus ein schützenswertes Rehabilitierungsinteresse erwächst. In einem solchen Fall beruht ein eventueller Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers auf den nachvertraglichen Rücksichtspflichten des Arbeitgebers. Ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitsnehmers nach einer arbeitsgerichtlich für zulässig erachteten Verdachtskündigung ist jedoch nicht schon deshalb begründet, weil das Strafgericht den Arbeitnehmer im nachfolgenden Strafprozess wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Ein berechtigtes Rehabilitierungsinteresse und ein Einstellungsanspruch des Arbeitnehmers besteht jedoch nur dann, wenn dem strafgerichtlichen Urteil Tatsachen zu Grunde liegen, die im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren noch nicht bekannt waren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 12 Sa 5/15).


Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 19. November 2015

Relaunch www.erbrechtsiegen.de



Die Internetseite www.erbrechtsiegen.de wurde komplett überarbeitet und die Abrufbarkeit per Tablet oder Smartphone optimiert.

 „Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde“ – Anselm von Canterbury (1033-1109 – englischer Philosoph und Theologe).

Viele Bürger häufen im Laufe ihres Lebens beträchtlichen Wohlstand in Form von Sach- und Vermögenswerten an, vergessen aber beizeiten Regelungen zum Nachlass zu treffen. Circa 2 Billionen Euro werden allein im Laufe der nächsten zehn Jahre vererbt werden. Die Rechte und Pflichten von Erblasser und Erben werden im Erbrecht geregelt, ein Rechtsgebiet, das naturgemäß ein hohes Konfliktpotential birgt. Schließlich stehen in den meisten Erbfällen erhebliche Werte auf dem Spiel, und jeder potentielle Erbe möchte ein „Stück vom Kuchen“ abbekommen.

Erbrechtsberatung – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 18. November 2015

Vorsicht – mehrere geringfügige Verkehrsverstöße können Fahrverbot rechtfertigen

Eine Straßenverkehrsbehörde kann ein Fahrverbot gegen einen Verkehrsteilnehmer verhängen, wenn dieser beharrlich Pflichtverletzungen im Straßenverkehr begeht. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß beharrlich ist, kommt es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand aber auch auf ihren Schweregrad an. Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht. Erforderlich (insbesondere bei einer Vielzahl kleinerer Regelverstöße) ist, dass ein innerer Zusammenhang i. S. einer auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhenden Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen besteht. Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeitsverstöße, Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden, so dass die Straßenverkehrsbehörde  gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot verhängen kann (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 1 RBs 138/15, Beschluss vom 17.09.2015).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 17. November 2015

Unfall mit dem Mietwagen vor dem Rückflug nach Hause

Wer nach den Mietvertragsbedingungen dazu verpflichtet ist, bei einem Unfall (im In- oder Ausland) mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun, wenn der Unfallgegner bekannt ist. Er muss dieser Verpflichtung auch dann nachkommen, wenn er seinen Flug in den Urlaub oder seinen Rückflug aus dem Urlaub zu verpasst. Kommt man den vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann das Mietwagenunternehmen die Rückerstattung einer gezahlten Kaution verweigern (Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2015, Az.: 233 C 7550/15).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 16. November 2015

Schadensersatzansprüche von Mietern gegen Vermieter


I. Allgemein:
Der Vermieter ist verpflichtet die Mietsache zu erhalten und ihren Gebrauch während der Mietzeit zu gewähren. Erfüllt er diese Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht, d.h. nicht im vertraglich geschuldeten Umfang, kann der Mieter von ihm deren Erfüllung verlangen. Soweit die Leistungsstörung auf Mängeln beruht, stehen dem Mieter daneben regelmäßig die Rechte der Minderung und des Schadensersatzes zu. Grundsätzlich gehen die Gewährleistungsvorschriften nach der Überlassung der Mietsache als abschließende Sonderregelungen den allgemeinen Vorschriften des BGB vor. Ein Sachmangel der Mietsache ist die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen („Ist-“) Zustandes der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten („Soll-“) Zustand.

II. Checkliste Sachmangel:

1. Soll-Zustand

a. Mietvertrag

b. Stillschweigende Einigung

c. Auslegung der Vereinbarungen

2. Ist-Zustand (Abweichung)

3. Nachweisbarkeit: z.B. durch Übergabe- Abnahmeprotokolle, Gutachten, Atteste, behördliche Bescheide, Fotos, Bautagebuch, Zeugen, Augenschein etc.

In vielen Mietverträgen befinden sich zudem entgegenstehende Klauseln, die Ansprüche von Mietern ausschließen (häufig sind diese Klauseln jedoch von Gerichten bereits für unwirksam erklärt worden). Die Mieter sind sich daher oft im Unklaren darüber, ob sie einen Anspruch auf Erfüllung oder einen Anspruch auf Schadensersatz haben, oder ob sie ggf. zur Minderung des Mietzinses berechtigt sind und falls ja, in welcher Höhe. Diesbezüglich kommt es immer auf den Einzelfall an. Nachfolgende Urteile können dementsprechend lediglich eine „Richtlinie“ für private als auch gewerbliche Mietverhältnisse geben:

4. Privates Mietverhältnis:

a. Ein Sturz im dunklen Treppenhaus wegen zu kurzer Beleuchtungsphase kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter führen (OLG Koblenz, Az.: 51 U 324/95).

b.  Mieter können die Beseitigung von unschönen Graffiti verlangen, welche einen verunstalteten und verwahrlosenden Eindruck der Mietsache erwecken (AG Charlottenburg, Az.: 233 C 47/06).

c. Schadensersatz wegen Schimmelbildung: Das Aufstellen von Möbeln an der Außenwand muss möglich sein. Werden die Möbel vom Schimmel beschädigt, muss der Vermieter u.U. Schadensersatz leisten (LG Mannheim, Az.: 4 S 62/06).

d. Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, wenn sich dieser aufgrund einer mangelhaften Treppenhausreinigung verletzt (OLG Hamm, Az.: 27 U 50/01).

e. Störende Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück berechtigen ebenfalls zur Mietminderung (AG Regensburg, Az.: 4C 275/91: in Höhe von 20 %).

f.  Ist der neue Pkw des Mieters zu groß für den angemieteten  Tiefgaragenstellplatz besteht trotzdem eine Mietzinszahlungsverpflichtung des Mieters (AG München, Az.: 423 C 11099/07).

g. Ständige Störungen der Nachtruhe durch Mietmieter berechtigen ebenfalls zur Mietminderung  (AG Kerpen, Az.: 3 C 181/83: in Höhe von 20 %).

h. Die Ausübung der Prostitution in einer Nachbarwohnung kann den beeinträchtigten Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 20 % berechtigen.

5. Gewerbliches Mietverhältnis:

a. Der Mieter einer Gaststätte kann den Mietzins bis auf null mindern, wenn die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis wegen der Nichteinhaltung der Schallschutzbestimmungen untersagt wird.

b. Das Dach einer neu erstellten Lager- und Produktionshalle muss auch ohne ausdrückliche Vereinbarung „absolut Wasserdicht“ sein und selbst heftigen Regenfällen bei zugleich starkem Wind standhalten (BGH, Az.: VII ZR 403/98).

c. Zu hohe Raumtemperaturen in einem Büro stellen einen zur Mietminderung berechtigten Mangel dar.

d. Ein Einbruch in die Geschäftsräume wegen baulicher Mängel kann zu Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vermieter führen (BGH, Az.: XII ZR 34/04).

e. Kenntnis von Gebäudemängeln vor Vertragsabschluss: Es besteht diesbezüglich keine Erkundigungspflicht des Mieters. Der Mieter kann bei festgestellten Mängeln eine Mietminderung geltend machen bzw. die Beseitigung der Mängel verlangen. (BGH, Az.: XII ZR 139/05).

f. Die Qualität und Quantität des Besucherverkehrs von Mitmietern können einen Mangel eines Mietobjektes – z.B. bei exklusiven Büroräumen – darstellen (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 51/2006).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 15. November 2015

Mietminderung – Lärmbelästigung aus Nachbarwohnung

Dringen aus einer Nachbarwohnung gravierende Lärmbelästigungen (im Fall laute Musik, Türenschlagen, Türenklopfen mit Fäusten, vorwiegend in den Abendstunden teilweise bis nach 22.00 Uhr), so stellt dies einen Mietmangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, den Lärm in der Nachbarwohnung zu unterbinden (AG Osnabrück, Urteil vom 17.07.1987, Az: 31 C 282/87).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 14. November 2015

Beleidigung eines Arbeitskollegen über Facebook-Profil – fristlose Kündigung

Beleidigt man auf seinem Facebook-Profil einen Arbeitskollegen u.a. mit den Worten „Speckrollen“ und „Klugscheißer“, kann der Arbeitgeber dies zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis mit dem beleidigenden Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Duisburg entspricht das Posting auf einer Facebook-Seite einer wörtlichen Beleidigung gegenüber dem Arbeitskollegen (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 5 Ca 949/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe

Facebook- Eintrag – Beleidigung des Ex-Ehegatten

Das Einstellen der Kommentare: „…..Rechnung vom Anwalt bekommen - 3.500 € für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter gewesen wäre…“ und „….eigentlich ist es auch unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber…..“ in sein Facebook-Profil stellen eine Beleidigung des Ex-Ehegatten im Sinne von § 185 StGB dar und können sowohl strafrechtliche und zivilrechtliche (Unterlassungsanspruch, Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch) Folgen haben (AG Bergisch-Gladbach, Urteil vom 16.06.2011, Az.: 60 C 37/11).

Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 13. November 2015

Autorecht – Fragen und Antworten

1. Neuwagenkauf – „Fabrikneu“: Beim Neuwagenkauf sollte man darauf achten, dass man kein Fahrzeug kauft, welches schon über mehrere Monate beim Autohersteller „auf Halde“ gestanden hat und bereits über 200 km gefahren wurde (im Kaufvertrag schriftlich vereinbaren). Ein „Neufahrzeug“ darf nicht älter als 12 Monate sein.

2. Bestellter Neuwagen wird trotz vereinbarter Lieferfrist nicht geliefert: In der Regel ist im Autokaufvertrag bereits eine Nachlieferungsfrist von 6 Wochen bei nicht vorrätigen Fahrzeugen vereinbart. Man sollte dem Autohändler eine Nachfrist von 2 Wochen setzen und bei fruchtlosem Fristablauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurücktreten. Verweigert der Verkäufer ernsthaft und endgültig die Fahrzeuglieferung (z.B. wegen Produktionseinstellung), so kann man sofort vom geschlossenen Vertrag zurücktreten.

3. Autohersteller erhöht die Fahrzeugpreise: Der Autohändler kann nicht ohne weiteres den vereinbarten Kaufpreis erhöhen. Allgemeine Vertragsbedingungen, die eine Preiserhöhung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss vorsehen, sind unwirksam.

4. Neuwagen hat nicht die vereinbarte Ausstattung: Man sollte die Abnahme des Neuwagens verweigern und den Autohändler unter Fristsetzung dazu auffordern, einen vertragsgemäßen Neuwagen zu liefern.

5. Neuwagen hat erhebliche Mängel: In diesem Fall muss man die bestehenden Fahrzeugmängel gegenüber dem Autohändler rügen. Man sollte dem Autohändler zudem eine Frist (in der Regel 2 Wochen) zur Nacherfüllung der Mängel setzen. Die Nacherfüllung hat von Seiten des Autohändlers unentgeltlich zu erfolgen. Kann der Mangel nicht behoben werden, so kann man den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Kaufvertrag zurücktreten. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn eine Nacherfüllung unmöglich ist, oder der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

6. Beweislast hinsichtlich des Entstehungszeitpunkts von Fahrzeugmängeln: Grundsätzlich trägt der Autokäufer die Beweislast. Treten am Fahrzeug jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe desselben Mängel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass diese schon zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bestanden – sog. „Beweislastumkehr“ (gilt nur für Kaufverträge zwischen Privatpersonen und Unternehmern). Bei Fahrzeugmängel und fahrbereitem Fahrzeug, muss man das Fahrzeug zur Mängelbeseitigung zum Autohändler brigen.

7. Inzahlungnahme des Altfahrzeugs: Wird das Altfahrzeug beim Neuwagenkauf in Zahlung gegeben, so sollte man seine Haftung für Mängel des Fahrzeugs ausschließen.

8. Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Autohändler: Der gewerbliche Autohändler kann die Gewährleistung für das Gebrauchtfahrzeug gegenüber einer Privatperson nicht ausschließen. Kaufvertragsklauseln wie: „Gekauft wie gesehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ oder „Es wird keine Gewährleistung übernommen“ sind unwirksam. Auch bei Gebrauchtwagen haftet der Autohändler für auftretende Sachmängel 2 Jahre lang. Bei Gebrauchtwagen kann der Autohändler lediglich seine Haftung für auftretende Sachmängel auf 1 Jahr beschränken.

9. Kauf eines Gebrauchtwagens von einer Privatperson: Beim Fahrzeugkauf von einer Privatperson kann die Sachmängelgewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Der private Verkäufer haftet nur für vertraglich zugesicherte Fahrzeugeigenschaften. Man sollte daher einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen und die Zusagen des Verkäufers in diesem aufnehmen.

10. Abgrenzung zwischen Fahrzeugmangel und Verschleiß: Häufig kommt es zum Streit darüber, ob ein innerhalb der Sachmängelgewährleistungsfrist auftretender Fehler eine normale Verschleißerscheinung oder einen Fahrzeugmangel darstellt. Diese Frage kann in der Regel nur von Fall zu Fall entschieden werden.

11. Zusicherung der Unfallfreiheit: Man sollte sich stets schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Hat das Fahrzeug einmal einen Unfallschaden erlitten, so sollte man sich das Schadensgutachten und die Reparaturrechnungen der sach- und fachgerechten Unfallreparatur zeigen lassen.

12. Gebrauchtwagenkaufvertrag – arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer ihm bekannte erhebliche Fahrzeugmängel gegenüber dem Käufer, so kann dieser den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

13. Klageort nach Rücktritt vom Kaufvertrag: Bei Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ist das Gericht am Wohnsitz des Käufers zuständig, da die Rückgewährpflichten an seinem Wohnsitz zu erfüllen sind.

14 . Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrags: Tritt der Käufer vom geschlossenen Kaufvertrag zurück, oder ficht er ihn wegen arglistiger Täuschung an, so muss er dem Verkäufer das Fahrzeug einschließlich mitverkauften Zubehör und Fahrzeugpapieren rückübereignen. Im Gegenzug erhält er vom Verkäufer den Kaufpreis zzgl. notwendiger Verwendungen (z.B. Reparaturkosten, Unterstell- und Garagenkosten) abzüglich gezogener Nutzungen (gefahrene Kilometer) zurückerstattet. Die Berechnungsformel für den Nutzungsersatz lautet: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.

 

15. Fristen im Autorecht:

Wichtige Fristen im Autorecht:

Neuwagenkauf – Lieferung vertragliche Nachlieferungsfrist in der Regel 6 Wochen - Nachfrist von 2 Wochen

Gewährleistungsfrist für Sachmängel bei Neuwagenkauf 2 Jahre

Gewährleistungsfrist für Sachmängel

bei Gebrauchtwagenkauf vom Händler mindestens 1 Jahr - maximal 2 Jahre

Beweislastumkehr für Privatperson 6 Monate ab Gefahrübergang

 

Fristen beim Autoleasing:

Verjährung des Leasingentgelts 3 Jahre

Ausgleichsansprüche/Kündigungsschaden 3 Jahre

 

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 12. November 2015

Oldtimer mit vermeintlicher „H-Zulassungʺ verkauft – Beschaffenheitszusage bei Fehlen der H-Zulassung?

Erklärt ein Verkäufer im Vorfeld eines Oldtimerverkaufs gegenüber dem Käufer, dass der Wagen „selbstverständlich bereits eine H-Zulassung“ hat, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitszusage des Fahrzeugs dar. Hat das Fahrzeug keine H-Zulassung oder diese zu Unrecht erhalten (im Fall waren im Fahrzeug mit Baujahr 1962 nur wenige Teile des ursprünglichen Fahrzeugherstellers verbaut, Motor und Fertigungstechnik des Fahrzeugs wiesen einen deutlich besseren/neueren Stand auf, als er 1962 üblich gewesen wäre), kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einer getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung greift auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht ein (OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, Az.: 28 U 144/14).

Autorecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 11. November 2015

Verkehrsunfall: fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az.: IV ZR 426/14). Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt können nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als „erforderliche“ Kosten im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung anzusehen sein. Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen auch dann von seiner Kaskoversicherung ersetzt verlangen, wenn nur in einer Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug (jünger als 3 Jahre) oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 10. November 2015

Sicherheitsgurt – Mitverschulden bei Verkehrsunfall?

Legt man als Fahrzeuginsasse während einer Fahrt keinen Sicherheitsgurt an, so trägt man bei einer unfallbedingten Verletzung bei einem Verkehrsunfall unter Umständen ein Mitverschulden, wenn man die Verletzung nicht erlitten hätte, wenn man angeschnallt gewesen wäre. Erleidet man als angeschnallter Fahrzeuginsasse einen Verkehrsunfall und schnallt man sich nach dem Unfall ab, und kommt es sodann zu einem weiteren Unfall, bei dem man dann eine unfallbedingte Verletzung erleidet, so trägt man aufgrund des Abschnallens kein Mitverschulden an der Verletzung, da die Anschnallpflicht nach § 21a Absatz 1 StVO nur während der Fahrt gilt (BGH, Urteil vom 28.02.2012, Az: VI ZR 10/11).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 9. November 2015

Kreisverkehr - Haftung bei einem Verkehrsunfall

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr. Ein „Schneiden“ der Kreisbahn durch die Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig. Kommt es zu einem Verkehrsunfall zwischen einen Fahrzeug, welches im Kreisverkehr die Fahrbahn unzulässiger Weise geschnitten hat und einem einfahrenden Fahrzeug, so haftet das einfahrende Fahrzeug nur zu einem 1/3 am Verkehrsunfall (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 27 U 87/03, Urteil vom 18.11.2003).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 8. November 2015

Internetgewerbeverzeichnis – Kosten und Vertragslaufzeit müssen klar erkennbar sein


Täuscht ein Anbieter eines Internetgewerbeverzeichnisses über die entstehenden Kosten seines Angebots oder sind die anfallenden Kosten nebst Vertragslaufzeit nicht im Aufnahmeformular klar erkennbar, so kann der Betroffene den geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (AG München, Urteil vom 07.04.2011, Az: 213 C 4124/11) oder mit Schadensersatzansprüchen aufgrund eines sog. Cold-Calls aufrechnen (Landgericht Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14).

Internetrecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 7. November 2015

Hauskauf – Feuchtigkeit im Keller ein Sachmangel?

Bereits die Feuchtigkeit des Kellers (und nicht erst die Gefahr von Feuchtigkeit in den Wänden der darüber liegenden Wohnräume) stellt einen Mangel des verkauften Hauses im Sinne des § 434 BGB dar. Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, stellt jedoch nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel dar. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In diesen Fällen ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente sowie welcher Zustand bei der Hausbesichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen im Keller sind. Der bei Altbauten übliche Standard ist dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn die Beschaffenheit des Hauses für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (z.B. Nutzung des Kellers als Aufenthaltsraum) erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16.03.2012, Az.: V ZR 18/11).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 5. November 2015

Ärger im Fitnessstudio – Rechte bei Fitness-/Sportstudioverträgen

Welche Rechte und Pflichten hat man als Fitness- bzw. Sportstudiomitglied?

1. Vertragsabschluss: Bei Abschluss des Vertrages sollte dieser sorgfältig durchgelesen werden. Die Vertragsdauer darf nicht länger als 2 Jahre betragen und die Kündigungsfrist nicht länger als 3 Monate. Man sollte auch auf versteckte Zusatzkosten (z.B. Kursgebühren und Servicepauschalen) achten.

2. fristlose Kündigung: Ein Vertrag kann auch vorzeitig wieder gekündigt werden (z.B. bei Erkrankung, Schwangerschaft, Umzug oder Beitragserhöhung).

3. Getränke und Essen: Darf man sein eigenes Essen und Trinken mitnehmen? Essen: kleine Snacks wie Energieriegel oder eine Banane dürfen nicht verboten werden. Getränke: Ein Verbot eigene Getränke mit in das Fitness- bzw. Sportstudio zu nehmen ist unwirksam. Dosen, Trinkpäckchen oder Glasflaschen können jedoch aus Sicherheitsgründen untersagt werden.

4. MP3-Player etc.: Das Fitness- bzw. Sportstudio darf die Benutzung von MP3-Playern etc. nicht untersagen. Jedoch darf Musik nur in einer solchen Lautstärke gehört werden, dass andere Mitglieder hiervon nicht gestört werden.

5. Haftung: Mitarbeiter/Inhaber des Fitness- bzw. Sportstudios sind dazu verpflichtet die Mitglieder über mögliche Gesundheitsschäden aufzuklären. Daher haften sie für leicht fahrlässig verursachte Gesundheitsschäden durch fehlerhafte Sportgeräte oder fehlerhafte Beratung.

Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.ra-kotz.de/fitnessclub.htm

Mittwoch, 4. November 2015

Kavalierstart an Ampel verboten? Leistungskürzung der Vollkaskoversicherung?

Ein Anfahren mit durchdrehenden oder quietschenden Reifen z.B. an einer Ampelanlage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 StVO sind bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Nach § 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 117 BKat (Tatbestandsnummer: 130100)wird ein Kavalierstart mit einem Bußgeld in Höhe von 10,00 Euro geahndet.
Kommt es aufgrund eines Kavalierstarts zu einem Verkehrsunfall, so kann die eigene Vollkaskoversicherung die Leistung kürzen, da ein Kavalierstart grob fahrlässig ist (OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2007, Az.: 20 U 218/06). Nach § 81 Abs. 2VVG führt ein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles zu der Berechtigung des Versicherers abhängig von der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers die Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die in § 81 Abs. 2 VVG geforderte grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist. Es muss sich auch in subjektiver Hinsicht um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 3. November 2015

Schneeräumpflichten und Streupflichten im Mietrecht

1. Grundsätzliche Verkehrssicherungspflicht: „Verkehrssicherungspflichtig ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, sei es, dass er sie selbst hervorruft oder in seinem Einflussbereich andauern lässt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, damit sich potentielle Gefahren nicht zum Nachteil anderer auswirken können (so das OLG Hamm, Az.: 3 U 195/85, Urteil vom 02.02.1987). Diese sog. Verkehrssicherungspflicht gilt generell. Sie betrifft nicht nur die Streu- und Schneeräumpflicht bei Eis und Glätte im Winter, sondern auch die Beseitigung von sonstigen Gefahren, die zu Personen- oder Sachschäden führen können (z.B. herabfallende Äste von Bäumen oder herabfallende Gebäudeteile). „Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2008, Az.: VI ZR 223/07).

 

2. Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis: Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt die Verkehrssicherungspflicht für dieses. Durch eine Vermietung oder Verpachtung seines Eigentums wird der Eigentümer grundsätzlich nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht befreit. Neben der generellen Verkehrssicherungspflicht trägt der Vermieter aus dem Mietvertrag gegenüber dem Mieter eine besondere Pflicht, Gefahren die durch mangelhaften Zustand der Mietsache entstehen könn­ten, abzuwenden. Diese Pflicht gilt auch gegenüber Personen, die ein Grundstück berechtigterweise (z.B. Besucher) oder in Ausübung ihres Berufes (z.B. Briefträger, Handwerker, Polizisten etc.) betreten.

 

3. Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter: Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht auf einen Mieter oder Pächter zu übertragen. Hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer eindeutigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter (am besten schriftlich!). Das OLG Frankfurt (WM 1988, 399) ist der Ansicht, dass es für die Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter aus­reicht, wenn die diesbezügliche Verpflichtung des Mieters im Mietvertrag festgelegt wird oder eine entspre­chende Klausel in der Hausordnung fester Bestandteil des vereinbarten Formularmietvertrages ist. Der Bundes­gerichtshof geht ausnahmsweise davon aus, dass der Pächter einer Gastwirtschaft mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht über­nimmt, ebenfalls für die Verkehrssicherheit der Zugänge zur Gaststätte zu sorgen (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.1984, MDR 1985 S. 311).Es ist jedoch dringend davon abzuraten, in einem Formularmietvertrag oder in einem individuellen Mietvertrag nur auf die jeweilige Hausordnung zu verweisen, ohne dass diese vom Mieter gesondert unterschrieben worden ist. In diesen Fällen ist die bestehende Streu- und Schneeräumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Gleiches gilt für den Versuch eines Vermieters, seinen Mietern durch eine nachträgliche Änderung der Hausordnung die Streu- und Schneeräumpflicht aufzuerlegen. Die wirksame Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen entlastet den Verkehrssicherungspflichtigen jedoch nicht völlig von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige bleibt zur Überwachung des von ihm Beauftragten verpflichtet. Ein Vermieter muss daher in regelmäßi­gen Abständen kontrollieren, ob der Mieter seiner Streu- und Schneeräumpflicht auch wirklich nachkommt. Kommt er diesen Überwachungspflichten nicht nach, so haftet der Vermieter im Schadensfalle neben dem Mieter. Auch bei einer selbst erkannten oder erkennbaren (dringenden) Gefahrenlage muss der (ursprünglich) Verkehrssicherungspflichtige selbst Abhilfe schaffen. Der Hauseigentümer muss z.B. bei festgestelltem Glatteis auf dem Bürgersteig seines Hauses selbst streuen, wenn sein Mieter, dem er die Verkehrssicherungspflicht übertragen hat, der Streupflicht nicht nachkommt.

 

4. Entstehen und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht: Grundsätzlich entsteht die Streu- und Schneeräumpflicht erst bei einer konkreten Glatteisgefahr oder bei einsetzendem Schneefall. Es sind also keine Vorsorgemaßnahmen gegen eine nur drohende Vereisung oder Schnee zu treffen. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Streuen besteht nur in den Fällen, in denen an einer gefährlichen Stelle mit einer Glatteisbildung zu rechnen ist.

 

5. Zeitliche Begrenzung der Streu- und Räumungspflicht in örtlichen Satzungen: Der zeitliche Umfang der Streu- und Räumungspflicht wird in den örtlichen Satzungen der Gemeinden geregelt. Nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Siegen gelten nachfolgende Streu- und Räumpflichten im Stadtgebiet: Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer Breite von 0,80 m von Schnee freizuhalten. In der Zeit von 07.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr) bis 19.30 Uhr sind Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach der Ortsatzung der Stadt Kreuztal sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in Kreuztal werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, des Folgetages zu beseitigen. Der Verkehrssicherungspflichtige ist generell dazu gehalten, das Streuen in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Mit dem Streuen ist so rechtzeitig zu beginnen ist, dass der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Erneutes Streuen darf unterbleiben, wenn vernünftigerweise alle Mittel wirkungslos wären (z.B. bei Eisregen). In Wohnungseigentumsanlagen obliegt den Wohnungseigentümern die Verpflichtung, Hauseingänge, Garagenzufahrten und angrenzende öffentliche Wege gemeinsam zu streuen.

 

6. Verhinderung in der Ausübung der Streu- und Räumungspflicht: Problematisch ist, wenn der Mieter infolge von Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seiner Streu- und Schneeräumverpflichtung nachzukommen. Im diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Räum- und Streupflicht von einer anderen Person ausgeführt wird. Gleiches gilt für alle Diejenigen die wegen ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Tätigkeiten tagsüber nicht zu Hause sind. Über den Zeitraum ihrer Abwesenheit müssen sie für eine Vertretung sorgen (z.B. Vertretung durch Nachbarn). Wurde ein Mieter auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes seiner Wohnung verwiesen, bleibt seine Streu- und Schneeräumpflicht trotzdem bestehen. Eine gesteigerte Streu- und Schneeräumpflicht besteht bei denjenigen Grundstücken bei einen ein starker Besucherverkehr herrscht (z.B. Gaststätten, Ladenlokale etc.). Dort besteht nach der Rechtsprechung auch nach 20.00 Uhr noch eine Streu- und Schneeräumpflicht. Es besteht jedoch keine allumfassende Streu- und Schneeräumpflicht. Bei einem Glätteunfall auf einem Parkplatz, auf dem nach Tauwetter vereinzelt noch Schnee vorhanden ist, besteht keine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen. Hier hätte der Besucher auch um den Schnee herumgehen können.

 

7. Kostenübertragung für Arbeitsgeräte und Streumaterial: Hat ein Mieter die Streu- und Schneeräumpflicht übernommen, muss zusätzlich im Mietvertrag geregelt werden, wer die hierfür erforderlichen Arbeitsgeräte und das Streumaterial bezahlt. Wird mit der Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf den Mieter nicht gleichzeitig vereinbart, dass dieser auch das Streumaterial und die Arbeitsgeräte kaufen und warten muss, trägt grundsätzlich der Vermieter die diesbezüglichen Kosten.

 

8. Wohin mit dem Schnee? Dies stellt häufig ein großes Problem dar. Der Schnee ist auf dem Bürgersteig oder Radweg zur Fahrbahnseite zu lagern. Ist dies nicht möglich ist, ist der Schnee auf dem Fahrbahnrand so schmal wie möglich zu lagern. Der Fahr- und Fußgängerverkehr soll durch den lagernden Schnee nach Möglichkeit nicht gefährdet oder behindert werden. Die Einläufe zu Entwässerungsanlagen Hydranten, Löschwasserentnahmestellen, Verschlussdeckeln, Versorgungsleitungen und den dazugehörigen Hinweisschildern sind stets von Eis und Schnee gut sichtbar freizuhalten.

 

9. Haftungsfragen: Wird die Streu- und Schneeräumpflicht vorwerfbar verletzt und tritt hierdurch ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden ein, haftet der Verkehrssicherungspflichtige auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Verletzt sich ein Fußgänger, umfasst dessen Schadensersatzanspruch insbesondere den Ersatz seiner beschädigten Kleidung, seiner Fahrtkosten, seines Verdienstausfalls und seiner medizinischen Behandlungskosten. Der verletzte Fußgänger trägt jedoch die volle Beweislast dafür, dass eine nicht erkennbare Glätte herrschte oder dass Schnee auf dem Bürgersteig lag und ein Streuen oder Räumen an dieser Stelle durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich war. Wenn ein Fußgänger innerhalb der zeitlichen Grenzen der örtlichen Streu- und Räumpflicht (z.B. 07.00 – 19.00 Uhr) zu Fall kommt und sich dabei verletzt, spricht eine Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) dafür, dass bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Unfall nicht geschehen wäre. Diese Vermutung kann jedoch der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen.

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 2. November 2015

Verkehrsunfallhaftung beim Einfahren in eine „volle“ Kreuzung

Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert; wenn insbesondere liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist. Dies gilt auch bezüglich des linksabbiegenden Querverkehrs (KG Berlin, Urteil vom 13.11.2003, Az: 12 U 43/02).
 
Kommt es auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf "grün" anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung noch räumen will, weil die Führer beider Fahrzeuge nicht auf den jeweiligen Querverkehr achten, dann kommt im allgemeinen eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Anfahrenden im Hinblick auf das Vorrecht des räumenden Verkehrs in Betracht, falls nicht besondere Umstände einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Beteiligten rechtfertigen (KG DAR 1978, 48).
 
Den in die Kreuzung einfahrenden Querverkehr kann die volle Haftung treffen, wenn er den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste (KG VerkMitt 1993, Nr. 27).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz