Ein Böller explodiert vor einer Hausfassade und hinterlässt
einen schwarzen Rußfleck – das ist schneller passiert als man denkt und
meistens nicht mal Absicht. Für den „Absender“ des Feuerwerkskörpers kann es
trotzdem teuer werden: Dem Hauseigentümer steht Schadensersatz zu (Landgericht
Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998, Az. 13 S 6682/97). Kommt vielleicht eine
Versicherung für derartige Schäden auf?
Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht
zusammengestellt, welche sich mit dem Thema „Feuerwerkskörper im weitesten
Sinne“ beschäftigen. Des Weiteren haben wir eine kleine Übersicht
zusammengestellt, welche Versicherung unter Umständen wofür aufkommen muss. Bereits
an dieser Stelle: PROST NEUJAHR!
1. Wer ein Feuerwerk veranstaltet, haftet auch für Böller,
die Gäste zu der Veranstaltung mitbringen. Gleichzeitig muss aber jeder
Anwesende darauf achten, dass er ausreichend Abstand zum Feuerwerk hält – mehr
als zehn Meter auf jeden Fall. (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.08.1995, Az. 6 U
949/95).
2. Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für
eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch
dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer
ihrer Partygäste für Schaden sorgt (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2000, Az: 11 U
126/99).
3. Eltern verstoßen
gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem 7-jährigen Sohn das selbstständige
Abbrennen von Feuerwerkskörpern gestatten. Sie haften für den entstandenen
Schaden, sofern durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ein
anderes, hierbei anwesendes Kind verletzt wird (OLG Schleswig, Urteil vom
12.11.1998, Az.: 5 U 123/97).
4. Schüler, die während der Pausen aus purem Übermut einen
Mitschüler verletzen, müssen dafür in der Regel nicht haften. Das bekräftigte
der BGH nun. Danach muss ein 13-Jähriger nicht für Gehörschäden gerade stehen,
die er bei einer Mitschülerin durch einen Feuerwerkskörper verursacht hatte.
Die Schülerin muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
begnügen. (BGH, Urteil vom 30. 3. 2004, Az: VI 163/03).
5. Wer aus seinem
Garten eine Feuerwerksrakete abschießt und dadurch versehentlich einen Brand
auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss unter Umständen auch dann für den
Schaden aufkommen, wenn ihn keine Schuld trifft (OLG Stuttgart, Urt. v.
20.03.2008 - 10 U 219/07).
6. Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für
Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern
resultieren (OLG Nürnberg; Urteil vom 14.03.2005, Az.: 8 U 3212/04).
Aber ich habe doch eine Versicherung! Welche Versicherung
bezahlt unter Umständen wofür?
1. Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörper:
Verletzt sich der Versicherte durch einen Feuerwerkskörper
und erleidet dabei einen dauerhaften Schaden tritt die Unfallversicherung ein.
Sie zahlt aber nicht, wenn selbst gebastelte Sachen oder nicht erlaubte
Feuerwerkskörper den Schaden verursacht haben.
2. Bei Feuerwerksschäden in fremder Wohnung:
Verursacht ein Gast einen Schaden in Ihrer Wohnung so
übernimmt seine private Haftpflichtversicherung die Kosten. Achtung: Die
Versicherung zahlt nicht bei Vorsatz!
3. Bei Schäden am
Haus:
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden die durch
Feuerwerkskörper am eigenen Haus entstehen. Folgekosten wie z.B. Löschwasser
sind mitversichert.
4. Bei Brand- oder Explosionsschäden am Auto:
Die Teilkaskoversicherung übernimmt auch Brand- oder
Explosionsschäden an Ihrem Auto, auch für eine verirrte Silvesterrakete. Ist
Ihnen der Verursacher jedoch bekannt, zahlt seine private
Haftpflichtversicherung den Schaden. Die Vollkaskoversicherung springt ein,
wenn der Wagen mutwillig beschädigt wurde und der Täter nicht ermittelt werden
kann.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz