Donnerstag, 31. Dezember 2015

Silvestergrüße


Wir möchten uns bei den Besuchern unserer Google+-Seite für ihre Treue im Jahre 2015 bedanken und wünschen allen eine wunderschöne Silvesternacht und einen guten Start ins neue Jahr 2016.

Ihre Rechtsanwälte Kotz & Team

Feuerwerksunfall zu Silvester? Wer zahlt unter Umständen wofür? Zahlt eine Versicherung?

Ein Böller explodiert vor einer Hausfassade und hinterlässt einen schwarzen Rußfleck – das ist schneller passiert als man denkt und meistens nicht mal Absicht. Für den „Absender“ des Feuerwerkskörpers kann es trotzdem teuer werden: Dem Hauseigentümer steht Schadensersatz zu (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998, Az. 13 S 6682/97). Kommt vielleicht eine Versicherung für derartige Schäden auf?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche sich mit dem Thema „Feuerwerkskörper im weitesten Sinne“ beschäftigen. Des Weiteren haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche Versicherung unter Umständen wofür aufkommen muss. Bereits an dieser Stelle: PROST NEUJAHR!

1. Wer ein Feuerwerk veranstaltet, haftet auch für Böller, die Gäste zu der Veranstaltung mitbringen. Gleichzeitig muss aber jeder Anwesende darauf achten, dass er ausreichend Abstand zum Feuerwerk hält – mehr als zehn Meter auf jeden Fall. (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.08.1995, Az. 6 U 949/95).

2. Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2000, Az: 11 U 126/99).

3.   Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem 7-jährigen Sohn das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern gestatten. Sie haften für den entstandenen Schaden, sofern durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ein anderes, hierbei anwesendes Kind verletzt wird (OLG Schleswig, Urteil vom 12.11.1998, Az.: 5 U 123/97).

4. Schüler, die während der Pausen aus purem Übermut einen Mitschüler verletzen, müssen dafür in der Regel nicht haften. Das bekräftigte der BGH nun. Danach muss ein 13-Jähriger nicht für Gehörschäden gerade stehen, die er bei einer Mitschülerin durch einen Feuerwerkskörper verursacht hatte. Die Schülerin muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begnügen. (BGH, Urteil vom 30. 3. 2004, Az: VI 163/03).

5.  Wer aus seinem Garten eine Feuerwerksrakete abschießt und dadurch versehentlich einen Brand auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss unter Umständen auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn keine Schuld trifft (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2008 - 10 U 219/07).

6. Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren (OLG Nürnberg; Urteil vom 14.03.2005, Az.: 8 U 3212/04).

Aber ich habe doch eine Versicherung! Welche Versicherung bezahlt unter Umständen wofür?

1. Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörper:

Verletzt sich der Versicherte durch einen Feuerwerkskörper und erleidet dabei einen dauerhaften Schaden tritt die Unfallversicherung ein. Sie zahlt aber nicht, wenn selbst gebastelte Sachen oder nicht erlaubte Feuerwerkskörper den Schaden verursacht haben.

2. Bei Feuerwerksschäden in fremder Wohnung:

Verursacht ein Gast einen Schaden in Ihrer Wohnung so übernimmt seine private Haftpflichtversicherung die Kosten. Achtung: Die Versicherung zahlt nicht bei Vorsatz!

3.    Bei Schäden am Haus:

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden die durch Feuerwerkskörper am eigenen Haus entstehen. Folgekosten wie z.B. Löschwasser sind mitversichert.

4. Bei Brand- oder Explosionsschäden am Auto:

Die Teilkaskoversicherung übernimmt auch Brand- oder Explosionsschäden an Ihrem Auto, auch für eine verirrte Silvesterrakete. Ist Ihnen der Verursacher jedoch bekannt, zahlt seine private Haftpflichtversicherung den Schaden. Die Vollkaskoversicherung springt ein, wenn der Wagen mutwillig beschädigt wurde und der Täter nicht ermittelt werden kann.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 30. Dezember 2015

Silvesterfeuerwerk – Haftung für verirrte Rakete

Weicht eine Silvesterrakete von dem geplanten Flugweg ab und verursacht einen Schaden, haftet der „Anzünder“ der Rakete nur dann, wenn er die Vorschriften der Gebrauchsanleitung, insbesondere die vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, nicht eingehalten hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12.04.2005, Az: 6 U 121/04).

Beim Abbrennen eines Feuerwerks muss ein Standort gewählt werden, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muss deshalb beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nichterlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Das entbindet zwar den, der ein Feuerwerk abbrennt, nicht von der Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen zu verwenden. Ebenso wenig ist er davon befreit, sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Soweit es aber nur um "normale" Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den "normalen" Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az: VI ZR 71/84).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 29. Dezember 2015

Adventskranz und weibliche Reize führen zum Wohnungsbrand

Der Kläger hatte im vorliegenden Fall seinen 4 Wochen alten und ausgetrockneten Adventskranz über einen Zeitraum von 15 Minuten – 60 Minuten unbeaufsichtigt im Wohnzimmer brennen lassen, da er von seiner Lebensgefährtin im Schlafzimmer aufgrund ihrer weiblichen Reize abgelenkt worden war, so dass es zu einem Wohnungsbrand kam. Der Kläger hatte nach dem Betreten des Schlafzimmers aufgrund der „körperlichen Reize“ seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Er wurde von seiner Lebensgefährtin ungeplant abgelenkt. Das Verhalten des Klägers war nach Ansicht des OLG Düsseldorf zwar fahrlässig, aber -unabhängig davon ob der Aufenthalt im Schlafzimmer 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte - nicht in einem solchen Ausmaß schuldhaft, welches als unverzeihlich und damit als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre (OLG Düsseldorf, Urteil vom  21.09.1999, Az: 4 U 182/98). Die Hausratversicherung war daher zur ungekürzten Zahlung verpflichtet.
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 28. Dezember 2015

Wer haftet für Schäden beim Silvesterfeuerwerk?

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann zu einem hohen Sach- und Personenschäden führen. In der Silvesternacht sind die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Durchschnittsbürger treffen würde (z.B. Beachtung der Gebrauchsanweisung, Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen, Auswahl einer ungefährlichen Abbrennstelle etc.).

Feuerwerk der Klasse II darf in der Regel am 31.12. eines Jahres ab 18.00 Uhr bis zum 01.01. um 2.00 Uhr des Folgetages gezündet werden. Auf diesen Brauch richten sich die übrigen Mitbürger ein. Es müssen daher keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Feuerwerkszuschauer vor den üblichen Gefährdungen eines Feuerwerks getroffen werden. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen oder Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (vgl. BGH, Az.: VI ZR 71/84, Urteil vom 09.07.1985). Ein Nachbar kann einem anderen Nachbarn das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks nicht untersagen (vgl. BGH, Az.: V ZR 75/08, Urteil vom 18.09.2009).

Wird das eigene Fahrzeug durch Feuerwerkskörper beschädigt, so tritt hierfür die eigene Kaskoversicherung bzw. der jeweilige Schädiger ein.

Verursacht man durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese von der eigenen Privathaftpflichtversicherung getragen. Verursachen die eigenen Kinder durch Feuerwerkskörper Sach- oder Personenschäden, so werden diese ebenfalls durch die Privathaftpflichtversicherung getragen. Entsteht durch einen hereinfliegenden Feuerwerkskörper innerhalb der Wohnung ein Schaden, so trägt diesen die Hausratsversicherung.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 23. Dezember 2015

Nacktfotos des EX-Partners müssen nach Beziehungsende gelöscht werden!

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 22. Dezember 2015

Verkehrsunfall beim Aussteigen aus dem Fahrzeug - Haftung

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich der Ein- oder Aussteigende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer die Fahrertür öffnen will, muss den Verkehrsraum vorher nach hinten durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten. Reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann öffnen, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Soweit - wie bei modernen PKW in der Regel - eine Beobachtung nach hinten ohne spaltweises Türöffnen möglich ist, ist dieses auch ohne vorherige Rückschau unzulässig. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis kann der Aussteigende nur dadurch erschüttern, dass er einen atypischen Ablauf des Verkehrsunfalls darstellt.  Der fließende Verkehr hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden Verkehr und darf auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Der fließende Verkehr muss deshalb beim Vorbeifahren an Fahrzeugen nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist. Der beim Vorbeifahren hiernach einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und bei der Begegnung regelmäßig verlangte Mindestabstand von 1 m. Es reicht beim Vorbeifahren in der Regel ein Abstand von 0,50 m zum parkenden Fahrzeug aus (OLG Köln, Az.: 19 U 57/14, Urteil vom 10.07.2014).

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 21. Dezember 2015

Gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens - Mindestanforderungen

Die Übergabe und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen. Wer einen Gebrauchtwagen kauft (ob vom Händler oder von einer Privatperson), ohne sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen zu lassen, handelt schon allein aus diesem Grund grob fahrlässig, so dass er nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erlangt.
 
Gemäß § 932 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn das Fahrzeug dem Veräußerer nicht gehört, es sei denn, dass er im Zeitpunkt der Übergabe nicht in gutem Glauben gewesen ist. Nach § 932 Abs. 2 BGB schließen nur positive Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers die Redlichkeit des Erwerbers aus. Unter grober Fahrlässigkeit ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW 2005, 1365). Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs besteht keine allgemeine Nachforschungspflicht. Die Übergabe und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind aber die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb von Kraftfahrzeugen (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2014, Az: 8 U 114/13).

Autorecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Sonntag, 20. Dezember 2015

Weihnachtspost 2015 der Rechtsanwaltskanzlei Kotz

Es gehört seit längerem zur Tradition der Rechtsanwaltskanzlei Kotz Mandanten einmal jährlich zur Weihnachtszeit eine Weihnachtspost mit interessanten rechtlichen Fragestellungen, Informationen über Entwicklungen in der Kanzlei, lustigen Urteilen und vielem mehr zu übersenden.

Die diesjährige Weihnachtspost können Sie auch unter


downloaden.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Samstag, 19. Dezember 2015

D e r U m t a u s c h v o n G e s c h e n k e n z u W e i h n a c h t e n

Alle Jahre wieder: Trotz aller Bemühungen der lieben Verwandten kommt es zu Weihnachten immer wieder vor, dass ein Kleidungsstück nicht passt, der Wunsch eines bestimmten Buches sowohl von der Oma als auch von der Tante erfüllt wurden und deshalb jetzt doppelt unter dem Weihnachtsbaum liegt und die Mutter einfach nicht eingesehen hat, dass sich ihr Sohn nicht über ein Puppenhaus freuen wird, obwohl sie selber doch als Kind so viel Spaß damit hatte.
 

Aber was tun wenn ein Geschenk nicht dem Wunsch des Beschenkten entspricht? Welche Rechte und Möglichkeiten bestehen, um unpassende oder doppelte Geschenke umzutauschen oder zurückzugeben?

 

Umtausch: Ein Recht zum Umtausch besteht nicht. Ist die Ware frei von Mängeln, hat der Käufer kein Recht diese einfach im Geschäft zurückzugeben und hierfür den Kaufpreis zurückzuverlangen - denn „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten. Viele Geschäfte bieten jedoch freiwillig an, die Ware unter bestimmten Bedingungen wieder zurückzunehmen. Da hierzu keine Pflicht besteht können die Voraussetzungen für einen solchen freiwilligen Umtausch von den Händlern frei bestimmt werden. So kann verlangt werden, dass ein Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons, innerhalb eines gewissen Zeitraums oder nur gegen eine Gutschrift erfolgt. Viele große Kaufhäuser erstatten sogar den Kaufpreis zurück. Da ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln einzig auf Kulanzbasis geschieht, sollten Käufer sich vor dem Kauf immer darüber informieren, ob und wenn ja, zu welchen Konditionen der Verkäufer eine Ware zurücknimmt.

 

Reklamation: Ganz anders sieht die Sache aus, wenn die Ware nicht mangelfrei ist. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, die gekaufte Ware beim Verkäufer zu reklamieren und innerhalb von zwei Jahren vom sogenannten Gewährleistungsrecht Gebrauch zu machen. Dabei ist zu beachten, dass der Käufer grundsätzlich beweisen muss, dass die Ware bereits zum Zeitpunkt des Kaufs (bzw. bei Warenübergabe an ihn) defekt war. Der Gesetzgeber hat jedoch vorgesehen, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Warenübergabe davon auszugehen ist, dass die Ware bereits zum Kaufzeitpunkt fehlerhaft war - den Käufer trifft innerhalb dieses Zeitraum also keine diesbezügliche Beweislast.

Aber auch wenn die Ware mangelhaft war kann der Käufer nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. Zunächst muss er dem Verkäufer die Möglichkeit geben die Sache zu reparieren oder durch eine neue und mangelfreie Sache zu ersetzen. Hierzu sollte der Käufer eine angemessene Frist setzen. Wird der Mangel nicht behoben und dem Käufer auch kein Ersatz zur Verfügung gestellt, besteht die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurückzutreten. Reklamieren sollte man immer direkt beim Verkäufer.

 

Garantie: Viele Hersteller bieten darüber hinaus eine Garantie an. Ist dies der Fall, besteht neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer auch ein Anspruch des Käufers gegenüber dem Hersteller. Herstellergarantien sind jedoch freiwillig. Wie auch bei dem Umtausch können die an einen Garantieanspruch geknüpften Bedingungen daher frei von dem Hersteller festgelegt werden.

 

Online-Käufe: Wurde die Ware im Online-Handel gekauft und nicht in einem Geschäft vor Ort hat der Käufer weitergehende Rechte. Beim Abschluss eines sogenannten Fernabsatzvertrages (per Internet oder Telefon) hat der Käufer eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Der Grund hierfür ist, dass die Ware vor dem Kauf nicht direkt vor Ort begutachtet werden konnte. Der Käufer kann auch dann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn die Ware absolut fehlerfrei ist. Gründe für die Rückgabe muss er nicht nennen. Jedoch ist der Käufer verpflichtet die Ware zurückzusenden. Der Käufer hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Verkäufer muss den Käufer von dieser Pflicht jedoch unterrichten. Versäumt der Verkäufer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst.

 

Ausnahmen: Doch auch unter Berufung auf das Widerrufsrecht sind einige Artikel von der Rückgabe ausgeschlossen. Theater- und Konzerttickets oder entsiegelte CDs oder DVDs müssen vom Verkäufer nicht zurückgenommen werden. Hier bleibt häufig leider nur noch der Weiterverkauf.

 

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Freitag, 18. Dezember 2015

Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar?

Ein Geburtstag stellt zwar ein privates Ereignis da, wenn jedoch keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen werden, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, handelt es sich bei den Kosten einer Geburtstagsfeier (im Fall 2.470 Euro) um beruflich veranlasste Aufwendungen, die als Werbungskosten abgesetzt werden können (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, Az.: 6 K 1868/13).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Donnerstag, 17. Dezember 2015

Praktikum – Anrechnung auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis

§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 6 AZR 844/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 16. Dezember 2015

Unterrichtsauschluss wegen beleidigender „What’s App“-Äußerungen

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 01.12.2015, Az.: 12 K 5587/15, den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt. Der Antragsteller hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, „Fr v muss man schlagen “ und „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und - „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler geäußert, „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen. Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13.11.2015 ist ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt hat.

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Dienstag, 15. Dezember 2015

Bei Mietvertragsverlängerung Verzicht auf Mängel- oder Minderungsrechte?

Bei einer Verlängerungsoption in einem Mietvertrag handelt es sich um das der begünstigten Partei eingeräumte Recht, ein befristetes Mietverhältnis vor Ablauf der Mietzeit durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung um einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die vorbehaltlose Ausübung einer solchen Verlängerungsoption durch den Mieter führt nicht dazu, dass der Mieter für die Zukunft mit seinen Mietmängel- und Mietminderungsrechten ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14.10.2015, Az.: XII ZR 84/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 14. Dezember 2015

Vorsicht bei Fahrten unter Alkoholeinwirkung in Bayern

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München vom 17.11.2015 mit dem Az.: 11 BV 14.2738 ist nach einer strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis des Fahrzeugführers, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, im Führerscheinwiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeugführer als Ersttäter weniger als 1,6 Promille im Blut hatte. Nach einer Trunkenheitsfahrt in Bayern unter 1,6 Promille muss man somit zukünftig seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland verlegen, um ohne MPU seine Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist zurückzuerhalten.

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Samstag, 12. Dezember 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016


 

Zum 1. Januar 2016 wird die "Düsseldorfer Tabelle"  geändert. Die neue Fassung ist auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der "Düsseldorfer Tabelle" ablesbar.

Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 1. Januar 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.

Ab dem 1. Januar 2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342,00 €, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der dritten Altersstufe auf 460,00 €. Dies wird zu einer erneuten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ führen.

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 1. Januar 2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31. Dezember 2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist. Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Verbotswidriges Parken auf Parkplätzen für Elektrofahrzeuge zulässig!

Ein Verstoß gegen ein nicht auf gesetzlicher Grundlage beschildertes Parkverbotes durch ein durch eine Behörde im öffentlichen Parkraum angebrachtes Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ stellt keine Ordnungswidrigkeit dar, weil es sich hierbei nicht um eine Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung im Sinne von § 24 StVG handelt. Wer auf einem solchen Parkplatz parkt, darf weder kostenpflichtig verwarnt noch abgeschleppt werden (Amtsgericht Lüdinghausen, Az.: 19 OWi-89 Js 1159/15-88/15, Urteil vom15.06.2015).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 10. Dezember 2015

Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - Dauerhafte Nachtarbeit

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30 % (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 9. Dezember 2015

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers?


Ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich dann in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben gegenüber dem Arbeitgeber um. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin auch bei dem Tod des Arbeitnehmers gegeben. Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstellt, mit dem Tod würde die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlöschen, widerspricht diese Rechtsauffassung nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin dem Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der von dem Europäischen Gerichtshof durch Urteil vom 12. Juni 2014 – C-118/13(ArbG Berlin, Urteil vom 07.10.2015, Az.: 56 Ca 10968/15).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 8. Dezember 2015

Vorzeitige Mietvertragsaufhebung - Nachmieterstellung

Begehrt der Mieter wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietvertrag gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und dem Vermieter sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können (BGH, Urteil vom 07.10.2015, Az.: VIII ZR 247/14).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 6. Dezember 2015

Bußgeldbescheid – Einspruch per Email gegen Bußgeldbescheid ist in NRW nicht zulässig

Gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid muss der Betroffene schriftlich bei der Bußgeldbehörde Einspruch einlegen. Die Einspruchseinlegung per Email ist in NRW unzulässig, da ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam ist. Nach Auffassung des Landgerichts Münster sprechen erhebliche Sicherheitserwägungen gegen die Anerkennung nicht signierter E-Mails als zulässige Rechtsmittelform. Eine einfache E-Mail gewährleistet keine ausreichend sichere Identifizierung des Absenders. Das Absenden einer unsignierten E-Mail, unter falschem Namen ist leicht möglich und zwar weltweit von jedem Computer aus, der an das Internet angeschlossen ist. Es besteht bei dieser Versendungsform eine besonders große Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch nicht ermittelbare Unbefugte, die, größer ist als beim Faxversand (LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, Az.: 2 Qs 89 Js 1834/15 – 76/15).

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Haftet die Hausratsversicherung im Weihnachtsurlaub?

Der Versicherungsschutz der Hausratsversicherung gilt nicht nur für die Wohnung, sondern auch auf Reisen. Die Hausratsversicherung deckt teilweise auch Schadensfälle ab, die im Urlaub eingetreten sind. Dies nennt man „Außenversicherungsschutz“. Der Außenversicherungsschutz gilt nach den neueren Versicherungsbedingungen weltweit. Er besteht auf Reisen jedoch nur für maximal 3 Monate. Die Haftungsobergrenze ist zudem in der Regel auf 10 % der Versicherungssumme bzw. auf 10.000 € begrenzt.

Wann haftet die Hausratsversicherung?

Reiseunterkunft: Die Hausratsversicherung haftet, wenn in die Reiseunterkunft eingebrochen und Sachen des Versicherungsnehmers und/oder seiner im Haushalt lebenden Mit-bewohner entwendet worden sind.

Für Sturm- und Hagelschäden besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherten Sachen zum Schadenszeitpunkt in Gebäuden befanden. Zelte und deren Inhalt sind jedoch nicht versichert.

Raub: Wird der Versicherungsnehmer oder eine in seinem Haushalt lebende Person während des Urlaubs ausgeraubt, so haftet die Hausratsversicherung ebenfalls. Bei Trick- oder Taschendiebstählen besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Parkhaus: Wird das Kraftfahrzeug oder der Wohnwagen in einem Gebäude (z.B. Garage oder Parkhaus) abgestellt und sodann aufgebrochen, besteht unter Umständen ebenfalls Versicherungsschutz.

Gegen Vandalismus besteht jedoch kein Versicherungsschutz.

Tritt ein Schadensfall ein, so muss dieser unverzüglich der Hausratsversicherung gemeldet werden. Man sollte Fotos von den beschädigten Sachen bzw. von den Diebstahlspuren fertigen und die Diebstähle sowie Raubüberfälle sofort bei der lokalen Polizei anzeigen.

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 2. Dezember 2015

Reparaturarbeiten in Mietwohnung - Ankündigungspflicht des Vermieters


Grundsätzlich ist ein Mieter einer Wohnung zur Duldung von Reparaturmaßnahmen in seiner Wohnung durch vom Vermieter beauftragte Handwerker verpflichtet. Die Reparaturmaßnahmen sind jedoch vorher vom Vermieter gegenüber dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, wobei je nach Dringlichkeit der Arbeiten eine kürzere oder längere Ankündigungsfrist zu beachten ist. Mitzuteilen ist dem Mieter nicht nur der Beginn der Arbeiten, sondern auch deren voraussichtliches Ende. Außerdem sind der Umfang der Arbeiten und die zu erwartenden Beeinträchtigungen zu erläutern, damit der Mieter prüfen kann, ob er zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet ist. Der Vermieter kann einen Mieter daher z.B. nicht dazu verpflichten auf unbestimmte Zeit, täglich ab morgens 8:00 Uhr bis etwa 16:30 Uhr Handwerkern die Wohnung zu öffnen und nicht näher eingegrenzte Arbeiten zu dulden (Amtsgericht Köln, Urteil vom 25.08.2015, Az.: 222 C 93/15).

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 1. Dezember 2015

Auslandskrankenversicherung muss Flugkosten zur Notoperation in Deutschland tragen

Ist eine gebotene Notoperation bzw. operative Behandlung eines auslandskrankenversicherten Versicherungsnehmers im Reiseland in einem Krankenhaus nicht gewährleistet, so muss eine abgeschlossene Auslandskrankenversicherung die Flugkosten (im Fall fielen Flugkosten in Höhe von 21.500 Euro an) für den medizinisch notwendigen Rückflug des Versicherungsnehmers nach Deutschland tragen, damit sich dieser in Deutschland operieren lassen kann, selbst wenn die Flugkosten den üblichen Flugpreis bei Weitem übersteigen (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015, Az.: 20 U 190/13).

Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz